Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Bericht* des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/6804 Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention Bericht der Abgeordneten Peter Aumer, Martin Gerster, Björn Sänger, Richard Pitterle und Dr. Gerhard Schick I.Überweisung A. Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/6804inseiner130.Sitzungam29.September2011beratenunddemFinanzausschusszurfederführendenBeratungsowiedemInnenausschussunddemRechtsausschusszurMitberatungüberwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage ZurBeseitigungdervonderFATF (FinancialActionTask Force)imRahmendesDeutschland-Berichtsvom19.Februar2010festgestelltenDefizitebeidengeldwäscherechtlichenNormenimGeldwäschegesetzsiehtderGesetzentwurf vor, folgende Maßnahmen umzusetzen: VervollständigungderSorgfaltspflichtenundinternen SicherungsmaßnahmeninFälleneineshohenoderniedrigenRisikos,dieinsbesonderefürdenNichtfinanzsektorsowiediefreienBerufe (wieetwaimmobilienmakler, Spielbanken,SteuerberaterundRechtsanwälte)Anwendung finden; KonkretisierungderSorgfaltspflichten,insbesonderezur Identifizierungdes wirtschaftlichberechtigten sowie der Definition des wirtschaftlich Berechtigten ; ErgänzungderverstärktenSorgfaltspflichteninBezug auf politisch exponierte Personen (PEPs); AnpassungdesVerdachtsmeldewesensbeiderZentralstellefürVerdachtsanzeigen (FinancialIntelligenceUnit FIU)andieFATF-StandardsdurchKonkretisierung derschwellebezüglichdermeldeverpflichtungsowie Harmonisierung und Effektivierung der Meldewege; AnpassungbestehenderSanktionenbeiVerstößengegen dasgeldwäschegesetzdurchanpassungdesverschuldensmaßstabes sowie der Bußgeldhöhe; KonkretisierungentsprechenderSorgfaltspflichtenfür Treuhandkonstruktionen; FestlegungbesondererSorgfaltspflichtenfürVerpflich- tetenachdemgeldwäschegesetzinfällenvonkomple- * Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 17/7950 verteilt.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode xentransaktionenundunüblichenmusternvontransaktionen,diekeinenoffensichtlichenwirtschaftlichen oder erkennbaren gesetzlichen Zweck verfolgen; ErgänzungderMeldepflichtfürdenFall,dasseineIdentifizierungdesVertragspartnersoderdes wirtschaftlich Berechtigten nicht möglich ist. AlsuntergesetzlicheMaßnahmeistzudemdieEinrichtung einesforumsfürgeldwäschepräventionundverhinderung derterrorismusfinanzierung,dasbeidembundesministeriumderfinanzenangesiedeltwerdensoll,vorgesehen.das ForumsolldieArbeitderRessortssowiedesBundeskriminalamts ZentralstellefürVerdachtsmeldungen,desZollkriminalamtsundderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtindiesemBereichkoordinieren.DasForum hatsichbereitsimaugust2011konstituiertunddiearbeit aufgenommen. DamitsollendieVorschriftenimBereichderGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungspräventionandeninternationalenStandardangepasstundinsoweitfestgestellteDefizite behoben werden. III.Anhörung DerFinanzausschusshatinseiner65.Sitzungam19.Oktober2011eineöffentlicheAnhörungzudemGesetzentwurf durchgeführt.folgendeeinzelsachverständige,verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Beckemper, Prof. Dr. Katharina, Universität Leipzig Bellenhaus, Oliver, c/o Wirecard Bank AG Beykirch, Hans-Bernhard, Visa Europe Bund Deutscher Kriminalbeamter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundeskriminalamt Bundesrechtsanwaltkammer Bundessteuerberaterkammer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Business Crime Control e. V. Deutsche Steuer-Gewerkschaft Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Die Deutsche Kreditwirtschaft Electronic Money Association Frank, Andreas, FRANK Consultancy Services GmbH Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Handelsverband Deutschland e.v. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. Jost, Oliver, c/o Commerzbank MasterCard Europe Natelberg Jonny, Lekkerland AG & Co. KG Prepaid-Forum Deutschland Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Weichert, Dr. Thilo, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Wirtschaftsprüferkammer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. Zimmermann, Arthur, Ernst-Klett AG. DasErgebnisderöffentlichenAnhörungistindieAusschussberatungeneingegangen,dasProtokolleinschließlich dereingereichtenschriftlichenstellungnahmenistderöffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 59.Sitzungam30.November2011beratenundempfiehlt mitdenstimmenderkoalitionsfraktionendercdu/csu undfdpbeistimmenthaltungderfraktionenspd,die LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 68.Sitzungam30.November2011beratenundempfiehlt mitdenstimmenderkoalitionsfraktionendercdu/csu undfdpsowiedenstimmenderfraktionderspdbei StimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENAnnahmeinderFassungder Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschusshatdenGesetzentwurferstmaligin seiner61.sitzungam28.september2011vorbehaltlichder ÜberweisungzurfederführendenBeratungberatenunddie DurchführungeineröffentlichenAnhörungam19.Oktober 2011 (sieheabschnittiii)beschlossen.imanschlussandie AnhörunghatderAusschussdieBeratunginseiner 67.Sitzungam26.Oktober2011sowieseiner68.Sitzung am9.november2011fortgesetztundinseiner70.sitzung am 30. November 2011 abgeschlossen. DerFinanzausschusshatmitdenStimmenderKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPsowiedenStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.beschlossen, Zustimmung in geänderter Fassung zu empfehlen. AlleFraktionenbetonten,wiekonstruktivundmitunter auchergebnisoffensowohldiegesprächederberichterstatterallerfraktionenalsauchdiegesprächemitderbundesregierungverlaufenseien.eshabeindervergangenheitnur selteneingesetzgebungsverfahrengegeben,indemsostark fraktionsübergreifendaufeinanderzugegangenwordensei. DafürbedanktensichalleBerichterstattersowohlgegenseitigbeieinanderalsauchbeidenindieBeratungeninvolviertenVertreternderBundesregierung.AuchdieBundesregierung bedankte sich für das konstruktive Miteinander. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundFDPhoben hervor,dasvorliegendegesetzstelleeinenwichtigenbeitragzurbekämpfungdergeldwäschedar.allefraktionen seiensicheinig,dassgeldwäscheeindeliktsei,dasunterbundenwerdenmüsse.esseiaberauchversuchtworden, diebalancezuhalten,statt wiemitunterimgesetzentwurf derbundesregierungvorgesehen unnötigebürokratieaufzubauen.beispielsweisebezüglichderregelungenzurbe-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8043 stellungeinesgeldwäschebeauftragtenseidiesdiezentrale Leitliniegewesen.MitdervorliegendenÄnderungseieine gutelösunggefundenworden.zudemhabemandaraufgeachtet,dasswünschenswerteentwicklungennichtabgewürgtwerden.letztlichwerdeesaberdaraufankommen, dassbeidennachdemgeldwäschegesetz Verpflichteten einesensibilitätdafürherrschenwerde,dassgeldwäsche stattfindenkönneundverdachtsfällegemeldetwerdenwürden.daherwerdediezugesagteinitiativederbundesregierung,geldwäschebeauftragteklarerzuinformierenundbesseraufzuklären,begrüßt insbesonderevordemhintergrund,dassimgesetzderanlass,nachdemeinverdachtsfallgemeldetwerdensoll,mit imfalledesvorliegensvon Tatsachen,diedaraufhindeuten,dassessich [umgeldwäsche handelt] relativ schwammig formuliert sei. DieFraktionderSPDbetontedarüberhinaus,diegroße ZahldervorliegendenÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionensowiediewiederholteVertagungderabschließendenBeratungzeigejedochauch,dassdeutlicherNachbesserungsbedarfbestandenhabe.EinTeildavonwärevermeidbargewesen,wenndieGesetzgebungzurUmsetzung derfatf-kritiknichtsoumständlichineinzelneteilbereichezerlegtwordenwäre (GesetzzurUmsetzungder ZweitenE-Geld-Richtlinie,Schwarzgeldbekämpfungsgesetzundandere).Einoffenkonstruiertes ForumfürGeldwäscheprävention hättehiervorarbeitleistenkönnen,um dasgesetzgebungsverfahreneinfacherzugestalten.andererseitshabedasparlamentdurchdiesemehrfachmonierte Salamitaktik mehrgelegenheitengehabt,sichmitdieser wichtigenthematikzubefassen.angesichtsdesanerkanntermaßenbestehendenhandlungsbedarfsimbereichder Geldwäscheseieswichtig,einZeichenfürbessereGeldwäschepräventionzusetzen.Grundsätzlichstelltendiemit denänderungsanträgenderkoalitionsfraktionenbeantragtenänderungengewichtigeverbesserungendar,diedenursprünglichmangelhaftengesetzentwurfderbundesregierunginseinergesamtheitfürdiefraktionderspdzustimmungsfähig machen würden. ZudembegrüßtedieFraktionderSPD,dassmansichim KreisederBerichterstatteraufverschiedeneTextpassagen habeeinigenkönnen,dieteildiesesberichtsgeworden seien.damitwürdenvielederanliegenaufgenommen, diediefraktionderspdgemeinsammitderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENimVorfeldformulierthabe: DieEvaluationderMaßnahmenzurOptimierungderGeldwäschepräventionnachdreiJahrenliegederFraktionder SPDebensoamHerzenwieeineumfassendeparlamentarischeBeteiligungindemseitAugust2011bestehenden ForumfürGeldwäscheprävention (vgl.hierzudenabschnitt BegleitendeuntergesetzlicheMaßnahmen ).Auch derhinweisaufdieangesichtsdervorgängeinschleswig- HolsteinsicherlichnotwendigeEinbeziehungdesOnlineglücksspielsindenBereichdesGeldwäschegesetzes (vgl. auchhierzudenabschnitt Begleitendeuntergesetzliche Maßnahmen )stelleeinenfortschrittdar.dieumsetzung dieserschrittedurchdieländergelteesnunkritischzubegleiten und schnellstmöglich einzufordern. DieFraktionDIELINKE.unterstrichüberdenDankfür diekonstruktivezusammenarbeithinaus,esgehebeim ThemaGeldwäscheumMilliardenbeträge.Diesdürfenicht hingenommenwerden.schondieanhörunghabedeutlich gemacht,dassdervorliegendegesetzentwurfnichtsoausgegorensei,wienötig.esseinotwendig,nichtnurvorgabenderfatfumzusetzen,sondernesmüsstendieproblemederpraxisgelöstwerden.auchwenndergesetzentwurfderbundesregierungdurchdievondenkoalitionsfraktionenvorgelegtenänderungsanträgeverbessert wordensei,seierweiterhinverbesserungsbedürftig.dazu habediefraktiondielinke.verschiedeneänderungsanträge vorgelegt (vgl. hierzu im Einzelnen das Folgende). DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonte,zentralerAspektseidieSicherstellungdertatsächlichenUmsetzungdergesetzlichenMaßnahmenzurBekämpfungvon Geldwäsche.EsgehebeiGeldwäscheumdieübelstenFormenvonVerbrechenwieOrganhandel,Frauenhandel,WaffenhandelentgegeninternationalerKonventionenundähnlichem.HierfürdürftennichtbürokratischeLastengeschaffenwerden,ohnedassmanimErgebnisvorankomme.VielmehrmüsseeineAntwortdaraufgefundenwerden,weshalb esindenletztenjahrennichtgeglücktsei,diegeldwäschepräventionsmaßnahmenimnichtfinanzsektorumzusetzen. ZudemmüsseeineeinheitlicheAufgabenbeschreibungfür diefürgeldwäschezuständigenbehördenimgesetzdefiniertwerden,damitklarheitgeschaffenwerde,wasgeleistetwerdensoll.sicherlichhabederbundesgesetzgeber Schwierigkeit,LandesverwaltungenzusinnvollerArbeitzu bewegen.diemaßnahmenreichtenweitüberdiebenennungvonzuständigkeitenhinaus.dennochseiklar,dass nochkeineumfassendegeldwäschepräventionsstrategieerkennbar sei. ZudenvonderFinancialActionTaskForceonMoney Laundering (FATF)imDeutschland-Berichtvom19.Februar2010identifiziertenDefizitenimdeutschenRechtssystembeiderBekämpfungvonGeldwäscheundTerrorismusfinanzierungbetontedieBundesregierung,dasssiedavon ausgehe,demmitdiesemgesetzunddenbereitsabgeschlossenengesetzgebungsverfahrenmitgleicherzielrichtung zu genügen. Politische exponierte Personen ZumRegelungskomplex PolitischexponierterPersonen (PeP) des 6Absatz2Nummer1GwGbetontendieKoalitionsfraktionen,diePrüfungderPeP-Eigenschaftseibei einschlägigenpersonengruppenaufbundesebenevonder FATFvorgeschrieben.FürMitgliederdesDeutschenBundestageswürdeneinfacheSorgfaltspflichtengelten.Dasbedeute,dassdieseimWesentlichenwiegewöhnlicheVertragspartnerundKundenzubehandelnseien.ErhöhteSorgfaltspflichtenwürdenhingegenimRegelfallgelten,soweit dietätigkeitimdrittlandausgeübtwerde.nacheingehenderprüfunghabemansichnunzueinergleichstellungvon MitgliederndesEuropäischenParlamentsmitMitgliedern des Deutschen Bundestages entschlossen. DieBerichterstatterführtenzudemaus,dassmitderNeuregelungdenAnforderungenderFATF-Empfehlungenentsprochenwerdensolle.ImVergleichzurgeltendenFassung werdederwirtschaftlichberechtigteindiesorgfaltspflichteneinbezogenundderwohnsitzalsrisikokriteriumgestrichen.diedrittegeldwäscherichtlinie (2005/60/EG)gebe außerdemvor,dassdiepep-eigenschaftunabhängigvom OrtderAmtsausübungodervomWohnsitzdesPePzuprüfensei.DiesodannfolgendegesetzlicheRisikobewertung,

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dassvonpeps,diewieabgeordnetedesdeutschenbundestagesihramtininlandausüben,grundsätzlichkeinerhöhtesgeldwäscherisikoeingehenunddemzufolgeimergebnisdieallgemeinensorgfaltspflichtenanzuwendensind, stehemitdenfatf-vorgabenineinklang.demzufolge seienimzusammenhangmitpepszweischrittemaßgeblich:zunächsterfolgedieprüfung,obdervertragspartner oderderwirtschaftlichberechtigteeinpepodereinnaher AngehörigereinesPePist,undzwarunabhängigvonWohnsitzoderOrtdesAmtes.WenndiesePrüfungzueinempositivenErgebnisgekommensei,seierstineinemzweiten Schrittdanachzudifferenzieren,obderPePseineTätigkeit imin-oderauslandausübe.beimitgliederndeseuropäischenparlamentssollefürdiefrage,obdasamtiminoderauslandausgeübtwird,daranangeknüpftwerden,in welchemmitgliedstaatsiegewähltwurden;demzufolge würdenindeutschlandgewählteeuropaabgeordnetedenselbensorgfaltspflichtenunterworfenwiemitgliederdes DeutschenBundestages.FürPePsmitAmtimInlandwürdenweiterhingrundsätzlichdienormalenSorgfaltspflichten gelten.beipepsmitamtimauslandwürdenhingegen grundsätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. AufgrunddiesereindeutigeninternationalenVorgabenwäre esentgegendervonteilenderdeutschenkreditwirtschaft vorgetragenenauffassungnichtzulässiggewesen,pepsmit InlandsamtvonvornhereinvomRegelungsinhaltdes 6 Absatz2GwGauszunehmen.Diesfolgedaraus,dassArtikel3Nummer8derRichtlinie2005/60/EG (DritteGeldwäscherichtlinie),diedie politischexponiertenpersonen definieren,grundsätzlichnichtzwischen ausländischen undinländischen PePsdifferenzierten.EineDifferenzierungkönnedemzufolgelediglichbeimGradderSorgfaltspflichten ( normale Sorgfaltspflichtenbzw. verstärkte Sorgfaltspflichten ) vorgenommen werden. AufgrunddieserErwägungenlegtendieKoalitionsfraktionenschließlicheinenÄnderungsantragvor,deranstrebt, AbgeordnetedesEuropäischenParlamentsundAbgeordnetedesDeutschenBundestagesbeiderErfüllungvon SorgfaltspflichtengegenüberpolitischexponiertenPersonen ( PeP )gleichzubehandeln.demstimmtederausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu. WasdieAngemessenheitderVerfahrenunddasinterne Risikomanagementanbelangt,diezurBestimmungder EigenschafteinerpolitischexponiertenPersoneingesetzt werdensollen,wiesendieberichterstatterdaraufhin,dass denverpflichteteneinbeurteilungsspielraumbeiderauswahlgeeigneterverfahrenundsystemezustehe.dieanschaffungvonit-gestütztenundständigaktualisiertenlistenundderzugangzudatenbankenkommerzielleranbieterzurermittlungvonpolitischexponiertenpersonendürfte nurvongroßunternehmen,dieweltweitaktivsind,erforderlichsein.dieangemessenheitderverfahrenundsystemezurbestimmungderpep-eigenschaftseinachansicht derberichterstattervonverschiedenenelementenabhängig, wozunebendergrößedesunternehmensdessenprodukt-, Vertriebs-undKundenstrukturgehöre,ausdenensichdie individuelle Gefährdungssituation ableite. SoweitdurchdieStandardsderFATFwirtschaftlichBerechtigte,dieeinwichtigesöffentlichesAmtausüben,einbezogenwerden,betontendieBerichterstatter,dasseseine lückenlosefeststellungundaufwändigerecherchebeidie- sempersonenkreis,zudemderverpflichtetekeineunmittel- barevertragsbeziehungunterhalteunddeshalbauchvonder KooperationdesVertragspartnersabhängigsei,nachden StandardsderFATFnichtverlangtwerde.Esreichedeshalb regelmäßigeineabklärunganhandöffentlichzugänglicher Dokumenteaus.SoweitbeieinemwirtschaftlichBerechtigtendieFunktionalspolitischexponierteStellungausseiner GesellschafterstellungoderalsAnteilseignereinerjuristischenPersonoderPersonenmehrheitabgeleitetwerden könne,genügeesfürdieseprüfung,dassdieseanhandvorliegenderoderöffentlichzugänglicherinformationsquellen risikobasiert erfolge. DieBerichterstatterverwiesenimZusammenhangmitdem Ziel,eineeinheitlicheImplementierungspraxisderzuständigenBehördennach 16Absatz2GwGzuschaffen,auf dierichtlinie2006/70/egderkommissionvom1.august 2006unddiedortenthaltenen,detailliertenDurchführungsbestimmungenfürdieRichtlinie2005/60/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRateshinsichtlichderBegriffsbestimmung von politisch exponierte Personen. E-Geld SchreibendesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzund dieinformationsfreiheitandievorsitzendedesfinanzausschusses vom 25. Oktober 2011 DerBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitwiesimLaufederBeratungendenFinanzausschussaufdatenschutzrechtlicheBedenkenimZusammenhangmitdenRegelungenzumE-Geldhin.Erunterstrich,derGesetzentwurfsehevor,dassderKreisdernach demgeldwäschegesetz (GwG)Verpflichtetengenerellum AnbietervonelektronischemGelderweitertwerdensolle (ÄnderunginArtikel1Nummer3BuchstabeaDoppelbuchstabeaazu 2Absatz1Nummer2c neu GwG). DamitwärebeimErwerbvonelektronischemGeldkünftig regelmäßigeineidentifizierungsämtlicherkundenander Verkaufsstelleerforderlich.UnabhängigvomWertdesGuthabensseibeabsichtigt,dazupersonenbezogeneDatenwie Name,AnschriftundGeburtsdatumdesErwerberszuerheben.DieMöglichkeitzumanonymenErwerbvonelektronischen Guthaben würde damit vollständig abgeschafft. GegendiebeabsichtigteNeuregelungbestündenerhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. BereitsbeimErwerbeinerE-GeldkarteabdemWertvon 0,01EurowäreeinevollständigeIdentifizierunggesetzlich vorgeschrieben.dae-geld-kartenvoralleminsupermärkten,kioskenodertankstellenvertriebenwerden,würden diesestellenkünftigumfangreichepersonenbezogenedatenerheben,auswertenundfürmindestensfünfjahreaufbewahren. Dies widerspreche den Grundsätzen der DatensparsamkeitundderDatenvermeidung.Zudemstellesichdie Frage,wiedieVerpflichtetenmitdensoerhobenenpersonenbezogenenDatenumgehen,sowohlhinsichtlichderDatensicherheitalsauchbezüglichdesAusschlussesderVerwendung für andere Zwecke. FernerbestündenZweifelanderVerhältnismäßigkeiteiner verdachtsunabhängigenundundifferenziertendatenerhebungbeimerwerbvonelektronischemgeld.einesolche Verpflichtungführedazu,dassauchumfassendDatenunbescholtenerBürgerinnenundBürgernanlasslosgespeichert

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8043 werdenwürden.diessteheinwiderspruchzurrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsinseinemurteilzur VorratsdatenspeicherungvonTelekommunikationsdaten vom2.märz2010 (1BvR256/08).DasGerichthabedarin gemahnt,dassgesetze,dieaufeinemöglichstflächendeckendevorsorglichespeicherungallerfürdiestrafverfolgungodergefahrenpräventionnützlichendatenzielen,mit der Verfassung unvereinbar seien. UmeffektivgegenGeldwäscheoderTerrorismusfinanzierungvorgehenzukönnen,bedürfeesvielmehreinesrisikoorientiertenAnsatzes.DemkönnedurchdieEinführungvon SchwellenwertenRechnunggetragenwerden,dadadurch dieinteressenaneinereffektivengeldwäschebekämpfung mitdenausdemrechtaufinformationelleselbstbestimmungableitbareninteressenderbetroffenenbürgerinnen undbürgerineinenangemessenenausgleichgebrachtwerden könnten. DerBlickaufeuroparechtlicheVorgabenzeigeebenfalls, dasseineschrankenloseundundifferenzierteidentifizierung beimerwerbvonelektronischemgeldnichtgebotensei. DieDritteGeldwäscherichtlinie (2005/60/EG)erlaubeden derrichtlinieunterliegendeninstitutenundpersonen,von Identifizierungspflichtenabzusehen,sofernder aufeinem nichtwiederaufladbarendatenträger gespeichertebetrag nichtübereinenbestimmtenschwellenwert,etwa150euro betrage.beieinemwiederaufladbarendatenträgersolle ebenfallseinbetragdefiniertwerden,derineinemkalenderjahrohneidentifizierungspflichtaufgeladenwerden kann. Rechtliche Bewertung durch die Bundesregierung DieBundesregierungbewertetedasSchreibenvonrechtlicherSeiteundunterstrich,dassderBundesbeauftragtefür dendatenschutzunddieinformationsfreiheitdatenschutzrechtlichebedenkenmitblickaufdieimgesetzentwurf vorgesehenenregelungenimbereichdese-geldsundden sog.null-schwellenwertgeltendmache,nachdemereine inhaltlichidentischenull-schwellenwertregelungfür E-Geld-AgentenimGesetzzurUmsetzungderZweiten E-Geld-Richtlinie dasbereitsimapril2011inkraftgetretensei undimgesetzesentwurfderbundesregierung zuroptimierungdergeldwäschepräventionmitgetragen habe. DievorgetragenenBedenkenwürdensichaufdieursprünglicheFassungdesGesetzentwurfsbeziehen.Diesehabe einensog.null-schwellenwertfürdieanwendungder geldwäscherechtlichensorgfaltspflichtenbeimvertriebvon E-Geld-Produkten vorgesehen. AusSichtderBundesregierungdürftensichdiegenannten BedenkendesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzund dieinformationsfreiheitdurchdieverankerungeines Schwellenwerts von 100 Euro erledigt haben. UngeachtetdessenseiendievomBundesbeauftragtenfür dendatenschutzunddieinformationsfreiheitgeltendgemachtenrechtlichenbedenkenunbegründet.dieverpflichtungvone-geld-agentenzuridentifizierungderauftretendenpersonenstehenichtimwiderspruchzuder RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtszurVorratsdatenspeicherung.DerdemangeführtenUrteildesBundesverfassungsgerichtszugrundeliegendeSachverhaltsei aufdieinredestehendeverpflichtungvone-geld-agenten zuridentifizierungnichtübertragbar.diepflichtzuridentifizierungdese-geld-inhabersseizudemverhältnismäßig undmitdemgrundsatzderdatensparsamkeitunddatenvermeidung vereinbar. Ausschussberatungen ZuderbeiderAnhörunggeäußertenAuffassungdesDatenschutzbeauftragtendesLandesSchleswig-Holsteinteiltedie Bundesregierungzudemmit,sieteiledieseAuffassung nicht.grundsätzlichmüsstenzwarberechtigtendatenschutzrechtlichengesichtspunktenrechnunggetragenwerden.ein RechtaufanonymeFinanzdienstleistungenund dienutzunganonymerfinanzprodukte werdedurchdieinsoweitübergeordneteninteressendesstaatesaneinerwirksamengeldwäschepräventiongrundrechtskonformdurch dieregelungendesgeldwäschegesetzeseingeschränkt.sie stündeauchimwiderspruchzudensolvenzrechtlichenanforderungendeskreditwesengesetzesunddeszahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.imgefolgederfinanzmarktkrise hättedietransparenzvonfinanzproduktenundvonzahlungsströmen sogar eine erhebliche Bedeutung gewonnen. DieKoalitionsfraktionenhobendanninsbesonderediesich veränderndenrealitäten,insbesonderedurchandereeinkaufsgewohnheitenaufgrundderfortschreitendendigitalisierungderwelt,alsodurchdenverstärktenhandeliminternet,hervor.demmüssedergesetzgeberinsoweitrechnungtragen,alsderbürgerauchhier,wiebisherbeimeinsatzvonbargeld,mitunterdenwunschhabe,anonymzu bleiben.aufderanderenseitemüsseaberdiebalancezu demwichtigenzieldergeldwäschepräventiongehalten werden.datenschutzerfordernissedürftendabeinichtaußer Achtgelassenwerden.Esmüsseaberauchsichergestellt werden,dassdasgesetzpraktikabelgemachtwerde,um wirkungsvollemaßnahmengegengeldwäschezuschaffen, stattnurvorgabenderfaftunddereuropäischenkommissionzuerfüllen.andieserstellehabesichdergrößte Konflikt dieses Gesetzgebungsvorhabens aufgetan. DemfolgendhättensichdieKoalitionsfraktionenschließlichentschlossen,dieimGesetzentwurfderBundesregierungvorgeseheneIdentifizierungspflichtbeimKaufvon E-Geld-KartenohneSchwellenwertaufzuhebenbzw.eine solchepflichtfüreinlagekreditinstitutenichtvorzusehen. MitderEinführungeinesSchwellenwertesvon100Euro promonatbeiwiederaufladbarensowiebeinichtwiederaufladbarenkartenleistedergesetzgebereinenwesentlichenbeitragfürdasfortbestehendesangebotssolcher Zahlungsmöglichkeiten.MitdemPoolingverbotwürden aberauchdieaspektedergeldwäschenichtvernachlässigt. FernerwerdemitderIdentifizierungspflichtbeimCash-Out abeinemschwellenwertvon20eurodemindiesembereichsehrwichtigen KnowYourCustomer-Prinzip ent- sprochen.dieeinhaltungdieservorgabenseibeime-geld- Emittentensicherzustellen.Produkte,diedieseVorgaben nichterfüllen,würdeninzukunftnichtmehraufdendeutschenmarktgebrachtwerdendürfen.außerdemseiendamitvernünftigerahmenbedingungengeschaffenworden, umeinengewissenwildwuchsvonanbieternausdemgeringerreguliertenauslandeinzudämmen.damitseiklar, weramattraktivendeutschenmarktagierenwolle,müsse sichandiedeutschenregelnhalten.dabeihabedeutschlandwiederbeiderfinanzmarktregulierungeinegewisse Vorreiterrolle.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieFraktionDIELINKE.konstatierteeinerelativgroße fraktionsübergreifendeeinigkeitbeimthemageldwäschebekämpfungundplädiertedafür,insbesonderedasthema derneuenmöglichkeitenundgefahrendese-geldeszunächstgemeinsamzudurchdringen,bevormanbeschließt, wiediehierausentstehendegeldwäschebekämpftwerden soll.dasentschiedeneeintretensowohlderbafinalsauch desbundeskriminalamtesbeideranhörunghabediebedeutungdesproblemsdeutlichgemacht.außerdemgehees hierbeiumdaswaschenvonmilliardenvoneuro.nun müssezunächstgeprüftwerden,wasindenverkaufsstellen dere-geld-kartenpassiere,umdasgrundproblemzuverstehen.schlichtschwellenwertefestzulegen,greifezukurz. EsmüsstenweitereBeschränkungengefundenwerden. DannstellesichjedochdieFragederAbwägungzwischen effektiverbekämpfungvongeldwäscheundbeachtung von Datenschutz. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENunterstrich,sie teilediebeideranhörungvonherrnweichert,unabhängigeslandeszentrumfürdatenschutzschleswig-holstein, vertreteneeinschätzungsonicht,auchwenndemdatenschutzgrundsätzlicheinesehrbedeutenderollezugeschrieben werde. DieKoalitionsfraktionenlegtenungeachtetderAnregung derfraktiondielinke.,sichmitdemthemanocheinmal eingehenderzubefassen,änderungsanträgezuranpassung dersorgfalts-undorganisationspflichtenbeime-geld-geschäftandasfüre-geldspezifischegeldwäscherisikound zurvereinheitlichunginbezugaufdieverschiedenenvertriebswege vor. UnteranderemsehederhierzuindasKWGeinzufügende 25iBagatellgrenzenfürE-Geld-Beträgevon100Europro KalendermonatbeiderErfüllungdergeldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten,namentlichderIdentifizierungspflicht fürwiederaufladbaree-geld-produkteundnichtwieder aufladbareproduktevor.voraussetzunghierfürsei,dassdas ausgegebenee-geldnichtmite-geldeinesanderen E-Geld-InhabersodermitE-GeldeinesanderenEmittenten gepooltunddamittechnischverbundenwerdenkönneund sichbeimrücktauschgegenbargelddiesernuraufeinen Wertvon20Eurooderwenigerbeziehe.SoweitdasE-Geld aufeinemwiederaufladbarene-geld-trägerausgegeben werde,müsseebenfallstechnisch etwadurcheinesystemimmanentehöchstbetragssperre sichergestelltsein, dassdergenanntebetragvon100europrokalendermonat nicht überschritten werden könne. DieserÄnderungdesKWGfolgendbeantragtendieKoalitionsfraktionenentsprechendeÄnderungenimZAGundim GwGfürdieE-Geld-AgentenvonE-Geld-Institutenund Kreditinstituten. AufNachfrageimRahmenderabschließendenAusschussberatungführtedieBundesregierungzudemaus,dassder nungeschaffenerechtlicherahmeneinefunktionierende Aufsichtermöglichenwerdeunddieseinsbesondereauch dannindeutschlandmöglichmachenwerde,wennder EmittentderE-Geld-KartenichtselbstinDeutschlandvor Ortsei,sondernlediglichdurcheinenE-Geld-Agentenvertretenwerde.DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)werdeandieserStellewegvoneinerbloßenInstituts-,hinzueinerProduktaufsichtkommen,jedoch beischwierigkeitendenkontaktzumemittentensuchen. LeiderexistierefürdasE-GeldkeininternationalergeldwäscherechtlicherStandard,sodassgrenzüberschreitendes Handelnerschwertwerde.AberwerinDeutschlandGeschäftemachenwolle,müssesichnachderdeutschenGesetzgebungrichten.AllerErfahrungnachkönnejedochdavonausgegangenwerden,dassEmittentenProdukteentwickelten,dieregulatorischamdeutschenMarktbestehen würden. DieFraktionDIELINKE.hobhervor,dieFragenzum E-GeldstündenindemklassischenSpannungsfeldzwischenSicherheitsinteressenunddemRechtaufAnonymität fürbestimmtezahlungsvorgänge.natürlicherweisewürden aufdereinenseitekriminalbeamtemöglichstvielemittel zurverbrechensbekämpfungwünschen.aufderanderen SeitestündendieArgumentedesSchreibensdesBundesdatenschutzbeauftragten.DerGesetzgeberseinuninder Pflicht,mitSchwellenwertendieBalancezwischenunterschiedlichenInteressensoauszugestalten,dasssowohldie BehördenhandhabbareInstrumentebekommen,alsauch diefreiheitsrechtedermenschennichtbeeinträchtigtwerden.diesauszutarierenwerfejedochweiterenberatungsbedarfauf.umdasgesetzgebungsverfahrendennochzügig abschließenzukönnen,legtediefraktiondielinke.einenänderungsantragvor,derdiebefristungundevaluation desschwellenwertesvon100euroin 25iAbsatz2KWG verankernsoll,indemdemparagraphenfolgenderweiterer Absatz angefügt wird: (6)Absatz2giltzunächstfürzweiJahreabInkrafttreten dergesetzesänderung.demdeutschenbundestagistinangemessenerfristvorablaufdieseszwei-jahreszeitraums einerfahrungsberichtzudenausnahmennachabsatz2 vorzulegen. ZurBegründungführtedieFraktionDIELINKE.aus,der Schwellenwertvon100Eurobasierenichtaufgesicherten Erkenntnissen.VielmehrwerdevonihmdieVermeidung unbilligerhärtenerhofft,ohnedasszugleichdiezieleder Geldwäschebekämpfunggefährdetwürden.Nacheinem AblaufvonzweiJahrenverfügtendieAufsichts-undStrafverfolgungsbehördenüberausreichendErfahrung,umeine endgültigeregelungaufderbasisgesichertererkenntnisse durch den Gesetzgeber zu fixieren. ZurabschließendenBeratungdesGesetzentwurfsimFinanzausschusshobdieFraktionDIELINKE.nocheinmal hervor,dassderschwellenwertvon100eurozwarvertretbar,abergegendenvorschlagderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)festgelegtwordensei.ÖsterreichhabeeinenSchwellenwertvon150Euroimplementiert.LetztlichmüssejedochdiePraxiszeigen,inwieweit dieregelungsinnvollsei.ungelöstseienjedochdiedatenschutzrechtlichenprobleme:beiüberschreitungdes SchwellenwertsmüsseeineIdentifizierungdesKundenan denverkaufsstellenerfolgen.wasanschließendmitdendatengeschehe,wiedieseverwahrtundanwensieweitergegeben werden, sei völlig unklar. DerAusschussnahmdenÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurAnpassungderSorgfalts-undOrganisationspflichtenbeimE-Geld-GeschäftandasfürE-GeldspezifischeGeldwäscherisikoimKWGmitdenStimmenaller Fraktionen an.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8043 DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzuranalogenAnpassungimZAGstimmtederAusschussebenfalls mit den Stimmen aller Fraktionen zu. Demdritten,indiesemZusammenhangdiskutiertenÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurÄnderungder SorgfaltspflichtenbeiE-Geld-AgentenimGwGselbst stimmtederausschussmitdenstimmenderkoalitionsfraktionensowiederfraktionenspdundbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. ebenfalls zu. DaimweiterenBeratungsverlaufeineEvaluierungundein BerichtnachdreiJahrenzugesagtwurden,zogdieFraktion DIELINKE.ihrenÄnderungsantragzurBefristungund EvaluierungdesSchwellenwertesvon100Euroim 25i Absatz2KWG,nachdemauchdieFraktionderSPDdiesen ÄnderungsantragbereitsdurchdieweiterreichendeEinigungunterdenBerichterstatternfürerledigterklärthatte, zurück. IdentitätsprüfungmithilfedeselektronischenPersonalausweises ÜberdieseÄnderungsanträgezuden AllgemeinenSorgfaltspflichten ( 3GwG),zuÄnderungenimKreditwesengesetz (u.a.einführungvon Sorgfalts-undOrganisationspflichtenbeimE-Geld-Geschäft, 25iKWG)undzurAnpassungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (u.a. BesondereorganisatorischePflichtenvonZahlungsinstituten unde-geld-institutensowiesicherungsmaßnahmengegen Geldwäsche, 22ZAG)derKoalitionsfraktionenwaren sichdieberichterstatterbezüglichderidentitätsprüfung mithilfedeselektronischenpersonalausweises ( 6Absatz2 Nummer2GwG)darineinig,dassdienachdiesemGesetz VerpflichtetenbloßetechnischeVorgängedeselektronischenIdentitätsnachweises,wieetwadensicherenBetrieb einessogenannteneid-servers,imwegeeinerauftragsdatenverarbeitungvontechnischenintermediärenerledigen lassenkönnten.hierzuwürdennichtnureigene Service- Töchter derkreditinstitutesondernauchselbständigeserviceunternehmenzählen.auchbeidereinschaltungselbständiger,spezialisierterdienstleistermüsseinsoweitdie Voraussetzungen des 7 Absatz 2 nicht erfüllt sein. VerdachtsanzeigenundVermeidungdoppelterVerdachtsmeldewege DieBerichterstatterhobenfernerhervor,dassnachderNeuregelungdes 11Absatz1GwGeineMeldungzuerstatten sei,wenntatsachenvorlägen,die daraufhindeuten,dass VermögenswerteimZusammenhangmitGeldwäscheoder Terrorismusfinanzierungstünden.ZurErläuterungdesBegriffs Hindeuten,derdiebisherigeFormulierung Tatsachen,diedaraufschließenlassen ablöst,wiesendieberichterstatteraufdiemonitaimdeutschland-prüfberichtder FATFinBezugaufEmpfehlung13hin.DieFATFgehein Empfehlung13davonaus,dassdieVerpflichtetenalleaus ihrersichtgeldwäscherelevantentransaktionenundgeschäftsbeziehungenmeldensollen,ohnezuvoreinedetaillierterechtlichesubsumtiondessachverhaltsvornehmenzu müssen.wichtigsei,dassdermeldepflichtigenichtdie rechtlichenvoraussetzungeneinertatnach 261StGB prüfen,sonderneinensachverhaltnachallgemeinenerfahrungenundseinemberuflichenerfahrungswissenunterdem BlickwinkelseinerUngewöhnlichkeitundAuffälligkeitim jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigen solle. ImRahmenderRessortabstimmungderBundesregierung seidieursprünglicheformulierung Tatsachen,diedarauf schließenlassen zunächstin HateinVerpflichteterGrund zuderannahme geändertworden,umderempfehlung13 derfatfmöglichstinwortlautundinhaltzuentsprechen. AufgrunddatenschutzrechtlicherBedenkendesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitseiindieFormulierungwiederdasobjektiveTatbestandselement VorliegenvonTatsachen aufgenommen worden.umdempetitumderfatfzuempfehlung13 gleichwohlrechnungzutragen,seischließlichmitdernun vorliegendenformulierungeinevonallenamgesetzgebungsverfahrenbeteiligteneinekompromisslösunggefundenworden,mitderdasverständnisderfatfzumsinn undcharaktereinerverdachtsmeldungzumausdruckkommen soll. DieBerichterstatterwiesendaraufhin,dassdieVermeidung derbisherigensog.doppeltenverdachtsmeldung andieim BundeskriminalamtangesiedelteFinancialIntelligenceUnit (FIU)sowieandieErmittlungsbehördenderLänder wünschenswertwäre.dieberichterstatterwürdenallerdingszur Kenntnisnehmen,dassdieMeldunggemäßFATF-Empfehlung13injedemFallderFIUalszentralerStellezuerstattensei.DiesemüssesodannjedeMeldungandiezuständige Ermittlungsbehördeweiterleiten,wodurchZeitverlorengehenundwertvollepolizeilicheRessourcenfüradministrative Zwecke gebunden würden. EinFilternderMeldungenmitderFolge,dassnursolche Meldungenweiterzuleitenwären,ausdenensichausSicht derfiueinanfangsverdachtergibt,wäreunzulässig.die Prüfung,obeinAnfangsverdachtimstrafprozessualen Sinnevorliege,steheinderalleinigenVerantwortungder sachleitendenstaatsanwaltschaft,nichtderfiu.diefiu müssedaherauchindenfällen,indeneneinanfangsverdachtnichtauszuschließensei,einemeldungandiestaatsanwaltschaftmachen,dieihrerseitsprüfe,obzureichende tatsächlicheanhaltspunktefüreineverfolgbarestraftatvorlägen.imergebnisbeträfedieweiterleitungspflichtdamit sämtlicheverdachtsmeldungmitdementsprechendenadministrativen Aufwand und Ressourcenbindung. DanebengabendieBerichterstatterzubedenken,dassdas RisikovonInformationsverlustenbei Reihenschaltung dermeldewegeungleichhöherseialsbeieiner Dreieickschaltung.DasRückmeldeverhaltenderStaatsanwaltschaftenandieFIU (zudemdiesebereitsjetztimzusammenhangmitdemausgangdesverfahrensverpflichtet sind) sei jedenfalls als verbesserungsbedürftig einzustufen. AllerdingskönnederAufwandfürdieVerpflichtetenauf praktischerebenedurchdiezukünftigmöglicheerstattung einerelektronischenverdachtsmeldungerheblichreduziert werden.dasbkaplanebereitskonkretdieeinführungder elektronischenverdachtsmeldungmitzentralemeingang imbka.vondortauswürdendiemeldungenautomatisch andiezuständigenstrafverfolgungsbehördenweitergeleitet. EineDoppelungdesMeldewegeswürdedadurchvermieden,daderVerpflichteteseinerVerpflichtungzurErstattung derverdachtsmeldunganfiuundländerbehördenmitnur einerelektronischenverdachtsmeldungnachkommen könne.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieFraktionderSPDbetontehierzu,manmüssedieEntwicklungderVerdachtsanzeigenimNichtfinanzsektorgenaubeobachtenundggf.nachsteuern,fallssichdieRegelungenweiterhinalsunzureichendeffizientundintransparenterweisenoderinbestimmtenBereichenVollzugsdefizite erkennbar würden. DefizitebeiderUmsetzungvonGesetzenzurGeldwäschebekämpfung AußerdemunterstrichendieBerichterstatterausdrücklich, sieseiensichdarüberbewusst,dassdasgeldwäschegesetz ebensowiediegeldwäscherechtlichenvorschriftenim KWG,VAGundZAG nurdasgesetzlicherahmenwerk füreinewirksamepräventiongegengeldwäscheindenunterschiedlichenwirtschaftlichenbereichendarstellen könne.dieserrahmenmüssedurchuntergesetzlichemaßnahmenunterfüttertwerden,wozuauchverwaltungsvorschriftenmitaußenwirkunggehörten,diedenverpflichtetenrechtssicherheitbeiderimplementierungdesgesetzes bötenundnachdengrundsätzenderselbstbindungderverwaltungfüreineeinheitlicheimplementierungsorgten.den LänderbehördenempfahlendieBerichterstatter,sichbeider SchaffungeinerVerwaltungspraxisandendetailliertenVerwaltungsvorschriftenderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zuorientierenundmitdieserBehörde,dieseit1993Implementierungserfahrungindiesem Sektorbesitze,denKontaktzusuchen.ImRahmeneiner risikoorientiertenstrukturierungderaufsichtüberdiesog. GüterhändlerempfehlesichebenfallseineengeZusammenarbeitmitderFinancialIntelligenceUnit (FIU)beimBundeskriminalamt.EineNeuerfindungdesRadesbeiderGeldwäschepräventiondurchdieLänderseideshalb trotzunterschiedlicherrisikoszenarienbeidenverpflichteten grundsätzlichnichtvonnöten.vielmehrsteheimvordergrund,dassdieländernunmehreineebensokonsequente Umsetzungdiesesseit1993geltendenGesetzeswiedie BaFin unverzüglich in Angriff nähmen. DieFraktionderSPDunterstrichdarüberhinaus,wiezentraleineeinheitlicheundkonsequenteImplementierungspraxissei.EsseiimRahmenderAusschussberatungenzwar deutlichgeworden,dasssowohldiebundesregierungals auchdiekoalitionsfraktionenschrittezurvereinheitlichung derumsetzungspraxisdesgeldwäschegesetzesunternommenhättenundweitereschritteunternehmenwürden,dennochlägenahe,dasseinenochstärkerezentralisierungnotwendigundsinnvollseindürfte,umdieanwendungdesmit demgesetzverfolgtenpräventionsansatzesdurchschaubar undeinheitlicherzugestalten.internationalwürdenbereits erfolgreichmodelleerprobt,dieaufklärungübergeldwäscherechtlichepflichtenundgefahrenbeidenfius (FinancialIntelligenceUnits)zubündeln.IndieseRichtungließe sich auch in Deutschland weiterdenken. AuchdieFraktionDIELINKE.stelltefest,dasseinwesentlichesMankobeiderGeldwäschebekämpfungsei,dassder VollzugderbestehendenGesetzenichtfunktioniere.Es würdenlediglicheinprozentdergewaschenengelderbeschlagnahmt.dashandelsblattschreibe,deutschlandsei beigeldwäschedas,wasdieschweizfürschwarzgelddarstelle.ursächlichseidiezersplitterungderzuständigkeit aufdieeinzelnenländer.einegewissezentralisierung mögehiereventuelldurchausfortschrittebringen.esbe- stehediehoffnung,dassdurchdenwechselderzuständig- keitfürdasgeldwäschegesetzvombundesministeriumdes InnernzumBundesministeriumderFinanzennungrößere Erfolge erzielt werden können. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonte,es müssemitvertreternderländergeklärtwerden,wiegeldwäschepräventionderzeitaufebenederlandesbehörden betriebenwerde,wiemitdenseit18jahrenbestehenden Umsetzungsdefizitenumgegangenwerde,welcheStrategie zurumsetzungentwickeltwerde.dienichtumsetzung rechtlichernormenindeutschlanddürfenichttoleriertwerden. Geldwäschebeauftragte DarüberhinausverwiesendieKoalitionsfraktionenaufdie beideranhörungdeutlichgewordenenschwierigkeitenmit derhandhabbarkeitderregelungüberdieverpflichtung zurbestellungeinesgeldwäschebeauftragtenimnichtfinanzsektorunddieprüfungseinerzuverlässigkeit.imgesetzentwurfderbundesregierungseigeregelt,dassabneun MitarbeiterninallenUnternehmen,auchindenUnternehmendesNichtfinanzsektors,einGeldwäschebeauftragterzu bestellenseioderdiezuständigenbehördenbestimmen könnten,dassverpflichtetemitkleinergeschäfts-bzw.betriebsgrößeunterbestimmtenvoraussetzungendavonabsehenkönnten.darüberseiimkreisederberichterstatterintensivdiskutiertworden.deränderungsantragderkoalitionsfraktionensehenunvor,dieverbindlichebestellung einesgeldwäschebeauftragtenüberdenfinanzsektorhinauslediglichfürspielbankenundeinzelnenfinanzunternehmenvorzusehen.darüberhinauskönne ( Kann-Vorschrift )dieaufsichtsbehördediebestellungeinesgeldwäschebeauftragteninunternehmenbeantragen,beidenen großerisikopotentialeliegen.fernersolle ( Soll-Vorschrift )eingeldwäschebeauftragterdurchdieaufsichtsbehördeneingeführtwerden,soweitessichumhändlerhochwertigergüterhandele.gemäßderdefinitiondesgesetzes seiendasunteranderemedelmetalle,kraftfahrzeuge, SchiffeoderLuftfahrzeuge.DieGrenzevonneunMitarbeiternwerdegestrichen.DieKoalitionsfraktionenzeigtensich sehrerfreut,dassmandieselösunggefundenhabe,beider dieaufsichteinenweitenermessensspielraum,orientiertan derbetriebsgrößeunddergefahrengeneigtheitdertätigkeit, habe. DieFraktionDIELINKE.begrüßtedieOffenheitderKoalitionsfraktionen,dasssiesichdiesesThemasnocheinmalim LaufederAusschussberatungenangenommenhatte.AllerdingsmüssestattderGrenze,abdereinGeldwäschebeauftragterzubestellensei,derKündigungsschutzimMittelpunktstehen.DaderGeldwäschebeauftragteweitgehende RechteundPflichteninnerhalbeinesUnternehmenswahrnehmenmüsse,seivonLoyalitätskonfliktenauszugehen, wenndergeldwäschebeauftragtevonverstößenerfahreund beabsichtige,diesezumelden.damithandeleessichhierbeinichtumeinefragedesbeschäftigungsschutzes.vielmehrmüssediekonfliktfähigkeitdesgeldwäschebeauftragtenverbessertwerden.auchdendatenschutz-,immissionsschutz-undabfallbeauftragteneinesunternehmens stündensonderkündigungsschutzrechtezu.wolleman,dass einbeschäftigtereinesolcherolleübernimmt,müsseman ihnentsprechendschützen.demargumentderbundes-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8043 regierung,alleindiemeldungüberdieabbestellungeines Geldwäschebeauftragtenwürdebereitsausreichen,damit dieaufsichtalarmiertseiunddemnachgehe,seinichtnachvollziehbar.beispielsweiseinhessenseidieaufsichtfür 58000Unternehmenzuständig.JedemWechseleinesGeldwäschebeauftragtennachzugehen,seidortvölligunmöglich. NachdemdieKoalitionsfraktionenzumKündigungsschutz keineneigenenänderungsantragvorgelegthatten,beantragtediefraktiondielinke.inartikel1nachnummer14miteinerneuennummerfolgendenormindas Geldwäschegesetz einzufügen: 13a Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz (1)DerGeldwäschebeauftragtedarfwegenderErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (2)IstderGeldwäschebeauftragteArbeitnehmerdesVerpflichteten,soistdieKündigungdesArbeitsverhältnisses unzulässig,esseidenn,dasstatsachenvorliegen,dieden VerpflichtetenzurKündigungauswichtigemGrundohne EinhaltungeinerKündigungsfristberechtigen.Nachder AbberufungalsGeldwäschebeauftragteristdieKündigung innerhalbeinesjahres,vomzeitpunktderbeendigungder Bestellungangerechnet,unzulässig,esseidenn,dassTatsachenvorliegen,diedenVerpflichtetenzurKündigungaus wichtigemgrundohneeinhaltungeinerkündigungsfrist berechtigen. ZurBegründungführtedieFraktionDIELINKE.aus,zur gewissenhaftenaufgabenerledigungeinesgeldwäschebeauftragtenseieserforderlich,diesenzurerfüllungseiner PflichtenauchmitderdazuerforderlichenKonfliktfähigkeit auszustatten.diesekonfliktfähigkeitseigefährdet,wenn deralsarbeitnehmerbeschäftigtegeldwäschebeauftragte infragenseineraufgabenwahrnehmungandereauffassungenalsdieihmübergeordnetegeschäftsleitungvertrete. UmDilemmatazwischendemDirektionsrechtderGeschäftsleitungeinerseitsundderandenGeldwäschebeauftragtendelegiertenPflichtenandererseitsabzumildern,sei einbesondererkündigungsschutzeinprobatesmittel.die vorgeschlageneformulierungseidem 58desBundes-Immissionsschutzgesetzesentlehnt,dereinenentsprechenden KündigungsschutzfürdenImmissionsschutzbeauftragten vorsehe. DieFraktionderSPDbetonte,siestehedemAnliegender FraktionDIELINKE.grundsätzlichpositivgegenüber. AuchwenneineabschließenderechtlicheBewertungnoch ausstehe, stimme sie dem Antrag zu. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENunterstützteden AntragaufEinführungeinesKündigungsschutzesfürden Geldwäschebeauftragten vehement. DieFraktionDIELINKE.äußertenocheinmalihrUnverständnis,weshalbsichdieKoalitionsfraktioneneinemSonderkündigungsschutzfürGeldwäschebeauftragteverschließen würden und bezeichnete diese Haltung als widersinnig. DieKoalitionsfraktionenentgegneten,dieBestellungeines Geldwäschebeauftragtenstellezunächsteinmaleinen Akt dersensibilisierung fürdasthemadergeldwäschebekämpfunginunternehmendar.diebedeutungdergeldwäschebeauftragtenmusssichindennicht-finanzunterneh- menzunächsteinspielen,sodassmanersteinmalsehen müsse,wiesichdiesinderpraxisbewähre.imzugederzugesagtenevaluierung (vgl.hierzudievereinbarungderberichterstatterimfolgenden)könnedieseraspektdanngegebenenfalls angepasst werden. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENzeigtesichvon dieserargumentationnichtüberzeugt.wenngeldwäschebekämpfungmehrbissbekommensolle,seieswidersinnig, zunächstersteinmalkündigungenzuprovozieren.außerdemkönnedemnichtgefolgtwerden,dasseingeldwäschebeauftragterwenigergeschütztwerdensollealseindatenschutzbeauftragter.werdenpräventionsansatzdesgesetzes ernst nehme, würde anders entscheiden. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenstimmteder AusschussmitdenStimmenderKoalitionsfraktionensowie derfraktionenspdundbündnis90/diegrünenbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu. DenÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.lehnteder AusschussmitdenStimmenderKoalitionsfraktionengegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Interne Sicherungsmaßnahmen ÜberdievorgelegtenÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionenundderFraktionDIELINKE.hinausthematisierten dieberichterstatterimrahmenderinternensicherungspflichtendes 9Absatz2GwGdenKreisderzuadressierendenBeschäftigten.DieFormulierungdes 9Absatz2 Nummer3und4GwGseisozuverstehen,dassBeschäftigte,beidenenaufgrundihrerkonkretenTätigkeitinnerhalbdesUnternehmensBerührungspunktemitSachverhalten,diemitGeldwäscheoderTerrorismusfinanzierungin Zusammenhangstehenkönnen,vonvornhereinfernliegend oderausgeschlossenerscheinen,nichtadressatendieser Regelungen seien. DieBerichterstattersprachenauchdasin 9Absatz2 Nummer4GwGaufgenommeneErfordernisderPrüfung derzuverlässigkeitderbeschäftigtenan.dieseverpflichtungseizwischen1993und2008andieserstellebereitsgeregeltgewesen,jedochimzusammenhangmitdemgeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzaufdruckeinzelner InteressengruppenausdemGesetzentferntworden.Dieses VakuumhättedieFATFinihremPrüfungsberichtkritisiert. DerBegriffderZuverlässigkeitseisozuverstehen,dass sichdiegeschäftsführunganhandgeeignetermaßnahmen einbilddavonmachensolle,obderbeschäftigtenachaller VoraussichtdiedeninternenSicherungsmaßnahmenzugrundeliegendenErwägungeninnerlichzustimmeundsein Verhaltendanachausrichtenwerde.DiessolldurchdieAufnahmeeinerDefinitionderZuverlässigkeitimGesetzverdeutlichtwerden.JenachkonkreterTätigkeitinnerhalbdes UnternehmenskönntendiefürdieseEinschätzungeinzuholendenInformationensehrunterschiedlichausfallen.DenkbaraberkeineswegszwingendseidieEinholungeinespolizeilichenFührungszeugnisses.InanderenFällenseiesausreichend,imRahmeneinespersönlichenGesprächseine Einschätzungzugewinnen.AufgrundderVielgestaltigkeit derkonkretenumstände RisikofaktorendesUnternehmenswieBranche,AusrichtungdesUnternehmens,Vertriebswege,Kundenstamm,interneStrukturensowieRisi-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kofaktorenderkonkretenpositiondesbeschäftigtenwie KontaktzuKunden,IntensitätderinternenKontrolle,Datenzugang,DurchführungvonZahlungsvorgängen käme dergeschäftsleitunginsoweiteinbreiterbeurteilungsspielraumzu,welchemaßnahmenfürdiezuverlässigkeitsprüfung im jeweils konkreten Fall angemessen seien. Begleitende untergesetzliche Maßnahmen FernerbegrüßtendieBerichterstatter,dassbeimBundesministeriumderFinanzenbereitsein ForumfürGeldwäscheprävention alszusätzlicheuntergesetzlichemaßnahmeim August2011gegründetwordensei.DieseKontaktgruppe derzuständigenressortsvonbundundländern,deraufsichtsbehörden,derinteressengruppenderwirtschaftsowie derwissenschafthabebereitsbegonnen,einesog.bedrohungsanalysefürbestimmteprodukteundmarktentwicklungen,etwademe-geldunddemhohenbargeldumlaufin Deutschland,zuerstellen.DieBerichterstatterseiendavon überzeugt,dasseinsolchesforum nebendentypologienpapierenunddenübrigensensibilisierungsmaßnahmengegenüberdenverpflichtetendurchdiefinancialintelligence Unit (FIU)beimBundeskriminalamt-aucheinewichtige RollebeidemErkennenvonSchwachstellenimRahmen dergeldwäschepräventionundvoneinfallstorenfürgeldwäscheinderwirtschaftspielenunddietypologienarbeit desbundeskriminalamtsindiesembereichunterstützen könne.dasforumfürgeldwäschepräventionbeimbundesministeriumderfinanzenkönnesichnachansichtderberichterstatterauchdazueignen,durcheinenregelmäßigen ErfahrungsaustauschzwischendemBundunddenLändern überdieumsetzungeinzelnergeldwäscherechtlichermaßnahmenaussagefähigeinformationenüberdenstandder UmsetzunginternationalerStandardsinDeutschlandin allenrelevantenaufsichtsbereichenzuerhalten.indiesem ZusammenhangsollenachAnsichtderBerichterstatterin dieserarbeitsstruktureinkonsenszwischenbundundländerninderfrageerreichtwerden,mitwelchenmethoden undinstrumentensowieinwelchemzeitrahmeneineunbefangeneevaluierungderumsetzungsmaßnahmensichergestelltwerdenkönne.dieberichterstatterbegrüßtenes,dass vonseitendesbundesministeriumsderfinanzendiebereitschaftbestehe,dieberichterstatterauchüberdiesefrage hinausamarbeits-unddiskussionsprozessimforumfür GeldwäschepräventionzubeteiligenunddenFinanzausschussregelmäßigüberdieArbeitsergebnissedesForums für Geldwäscheprävention zu informieren. DieBerichterstatterbegrüßtenesebenfalls,dassindenLändernunterderKoordinationdesRegierungspräsidiums Darmstadtinzwischendamitbegonnenwordensei,diezuständigenAufsichtsbehördenbeiderSchaffungeinerVerwaltungspraxiszurAuslegungvonVorschriftendesGeldwäschegesetzesundbeiFragenderpraktischenImplementierungzuvernetzenunddieIndustrie-undHandelskammernsowiedieOrganederfreienBerufeindiesenProzess einzubeziehen. DieBerichterstatternahmenindiesemZusammenhangzustimmendzurKenntnis,dassdieBundesregierungdieÄnderungderrechtlichenRahmenbedingungenimBereichdes GlückspielsundinsbesonderebeiÖffnungdesMarktesfür dasinternetglücksspieldurchdiebevorstehendeneufassungdesglückspielstaatsvertragesderländerdiehieraus erwachsendengeldwäscherisikenuntersuchenunddienotwendigenregulatorischenmaßnahmen,d.h.dieeinbeziehungderbetreiberdesonline-glückspielsalsverpflichtete des Geldwäschegesetzes, in Angriff nehmen werde. DieBerichterstatterbetontenferner,dassnachAblaufvon dreijahrennachinkrafttretendesgesetzesdemfinanzausschussdesdeutschenbundestageseineevaluierungdes GesetzesundseinerUmsetzungetwavomBundesrechnungshofodereineranderen,nichtselbstmitderUmsetzung des Gesetzes betrauten Institution vorzulegen sei. DieFraktionderSPDbetontezudem,siewerdedieArbeit desseitaugust2011existierenden ForumsfürGeldwäscheprävention konstruktivbegleitenunddiebundesregierunganihrezusageerinnern,dendeutschenbundestagaktivanderarbeitdesforumszubeteiligen.imbereich des Onlineglücksspiels bliebenjedochaktuellfragen offen,dienichtaufdiebehandlungim ForumfürGeldwäscheprävention wartenkönnten:angesichtsdertatsache,dassdievomglücksspielstaatsvertraglosgelöste schleswig-holsteinischeregelungbereitsanfang2012in Krafttretenwerde,könnehiersehrbaldeinmassivesGeldwäsche-Problementstehen.DieUSAhättendas Onlineglücksspiel bereitsvorzehnjahrenstrengreguliertund diesseinerzeitmitdemvorhandenengeldwäscherisikobegründet.insoferndürfekeinezeitmitderdiskussiondes GeldwäschepotentialsunzureichendregulierterOnlinespielangebote,dierealeGeldgewinneund-transfersermöglichen,verlorenwerden,davonanonymenTransaktionen eine wesentliche Geldwäschegefahr ausgehe. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonte, siewerdediemitarbeitim ForumfürGeldwäscheprävention sehrernstnehmenunddortdasthemaaktivvorantreiben. Petition AußerdemübermitteltederPetitionsausschussdemFinanzausschusszudemGesetzentwurfderBundesregierungeine BürgereingabezumGeldwäschegesetzundbatgemäß 109 dergeschäftsordnungumabgabeeinerstellungnahme. DerFinanzausschusszogdiePetitioninseineBeratungen mit ein. MitderEingabe,dieam5.Januar2010eingereichtwurde, fordertderpetent,dieseineserachtensvombundesministeriumdesinnernsowievondenlandesinnenministerienbilligendinkaufgenommenegeldwäscheendlichwirkungsvoll zu unterbinden. Der Gesetzgeber greift die Petition insoweit auf, als er zumeinendiegesetzlichenvorgabenzurgeldwäscheprävention optimiert und zumanderendurcheinrichtungeines ForumsfürGeldwäscheprävention undverhinderungderterrorismusfinanzierung,dasbeidembundesministeriumderfinanzenangesiedeltwerdensollunddiearbeitderressorts sowiedesbundeskriminalamts ZentralstellefürVerdachtsmeldungen,desZollkriminalamtsundderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtindiesem Bereichkoordinierensoll,dieUmsetzungdergesetzlichen Maßnahmen auf allen Ebenen verbessern will.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8043 ErgänzungdesKreisesderzurVornahmederSorgfaltspflichtennachdemGeldwäschegesetzbefugten Dritten ZudemlegtendieKoalitionsfraktioneneinenÄnderungsantragzurErgänzungdesKreisesderzurVornahmederSorgfaltspflichtennachdemGeldwäschegesetzbefugten Dritten nach 7Absatz1,derersicheinVerpflichteterzuErfüllungseinerSorgfaltspflichtenbedienenkann,vor.Damit sollennebendenverpflichtetenimsinnedes 2Absatz1 Nummer2a,diemitdemGesetzzurUmsetzungderZweitenE-Geld-Richtlinievom1.März2011alsVerpflichtete imsinnedesgeldwäschegesetzeszusätzlichaufgenommen wurden,auchdieverpflichtetenimsinnedes 2Absatz1 Nummer6mitdenübrigenVerpflichteten,dieals Dritte im Sinne des Absatzes 1 gelten, gleichgestellt werden. DieFraktionDIELINKE.thematisiertedarüberhinausdie RollederGeldspielhallenfürGeldwäscheundplädiertdafür,dieseindieListeder Verpflichteten gemäßgeldwäschegesetzaufzunehmen.entgegendem,wasbeimberichterstattergesprächvondenländerngeäußertwordensei, würdenkriminalbeamtesowieöffentlichbestellteundvereidigtesachverständigeunteranderemineinemvorliegendengutachtenvomapril2011deutlichmachen,dassdort unteranderemdurchdiemanipulationvongeldspielgeräten enormemöglichkeitenlägen,gelderweißzuwaschen.dies nichtzuadressierenseieinnichthinnehmbaresunterlassen. NachdemdieKoalitionsfraktionenhierzukeineneigenen Änderungsantragvorlegten,beantragtedieFraktionDIE LINKE.,inArtikel1nachNummer3eineneueNummer einzufügen,die Personen,diegewerblichSpielgerätemit Gewinnmöglichkeitbetreiben,indieListeder Verpflichteten des 2Absatz1GwGaufnimmt,dasowohlKriminalbeamtealsauchanderÜberprüfungvonGeldspielgerätenbeteiligte,öffentlichbestellteundvereidigteSachverständigeimBetreibenvonGeldspielgeräteneineguteMöglichkeitsähen,derKriminalitätentstammendeGelder weiß zuwaschen.demgegenüberwürdendieimberichterstattergesprächvorgebrachtenargumentederländerministeriennichtüberzeugen,wonachkeineanhaltspunktedafür vorlägen,dassingeldspielhallengelderillegalerherkunft legalisiertwürden.geradedielangjährigevernachlässigung dergeldwäschepräventionimverantwortungsbereichder Länderlasseesfraglicherscheinen,obsichvonderenSeite ernsthaftumeineaufhellungdiesessachverhaltesbemüht werde. DieFraktionderSPDbetonte,indenBerichterstattergesprächenseiklargeworden,dassdieAufnahmederGeldspielhallenbetreiberindieListederVerpflichtetenzurErfüllung vonsorgfaltspflichtennachdemgeldwäschegesetzsystematischnichtzudiesemgesetzgebungsverfahrenpasse. DasThemaGeldwäschebekämpfungmüsseindiesemBereich gesondert angegangen werden. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenstimmteder Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu. DenÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.lehnteder AusschussmitdenStimmenderKoalitionsfraktionensowie derfraktionderspdgegendiestimmenderfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Weitere Änderungsanträge FernerlegtendieKoalitionsfraktioneneinenÄnderungsantragvor,mitdemAnpassungenimGeldwäschegesetzandie VorgabenderEU-Auktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010) angestrebt wurden. DemÄnderungsantragstimmtederAusschussmitden Stimmen aller Fraktionen zu. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurAnpassungderMeldepflichtenderjeweiligenAufsichtsbehörden andiemeldepflichtenvonberufsgeheimnisträgernstimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurAnpassungbeidenBußgeldtatbeständenimGeldwäschegesetz andiezivilrechtlichentstehendenvertragsbeziehungen stimmtederausschussmitdenstimmenderkoalitionsfraktionensowiederfraktionenspdundbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE. zu. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurÄnderungdesGesetzesüberdieDeutscheBundesbankzurUmsetzungderVerordnungen (EG)Nr.1338/2001und (EG) Nr.44/2009zurFestlegungvonzumSchutzdesEurogegen GeldfälschungerforderlichenMaßnahmenstimmteder AusschussmitdenStimmenderKoalitionsfraktionensowie derfraktionenspdunddielinke.beistimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurÄnderungdesMünzgesetzeszurUmsetzungderVerordnung (EU) Nr.1210/2010zurEchtheitsprüfungvonEuro-Münzenund zurbehandlungvonnichtfürdenumlaufgeeigneteneuro- MünzenstimmtederAusschussmitdenStimmenderKoalitionsfraktionensowiederFraktionenSPDundDIELINKE. beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNEN zu. DemÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenzurÄnderungdesInkrafttretens,umdenVerpflichtetenbeibestimmtenNeuregelungeneineausreichendeÜbergangsfristeinzuräumen,stimmtederAusschussmitdenStimmenaller Fraktionen zu. WeiterensechsÄnderungsanträgenderKoalitionsfraktionen,dieüberwiegendredaktionellerNatursind,stimmteder Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu. B. Besonderer Teil Zur Inhaltsübersicht RedaktionelleFolgeänderungdurchdieEinfügungder neuen Artikel 7 bis 11. Zu Artikel 1 (Änderung des Geldwäschegesetzes) ZuNummer3BuchstabeaDoppelbuchstabeaa neu ( 2 Absatz 1 Nummer 2) Allgemeines DieErgänzungenergebensichausdemInkrafttretender Verordnung (EU)Nr.1031/2010derEuropäischenKommissionvom12.November2010überdenzeitlichenund administrativenablaufsowiesonstigeaspektederversteigerungvontreibhausgasemissionszertifikatengemäßder

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Richtlinie2003/87/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesübereinsystemfürdenhandelmittreibhausgasemissionszertifikatenindergemeinschaft (ABl.L302vom ,S.1) (EU-Auktionsverordnung).Zwaristdie Verordnungunmittelbaranwendbarundbedarfinsoweit grundsätzlichkeinerumsetzung,ineinigenfällensind gleichwohl Gesetzesanpassungen erforderlich. Zu 2 Absatz 1 Nummer 2 im Einzelnen Artikel59derEU-Auktionsverordnungnormiert,dassfür bestimmtepersonenbesondereverhaltensregelnimrahmen desbieterverfahrensnachderverordnunggelten.hierzu zähltgemäßartikel59absatz5buchstabecdereu-auktionsverordnungdieeinhaltungdernationalengeldwäscherechtlichenvorgaben.demzufolgesinddieinartikel59absatz1dereu-auktionsverordnunggenanntenpersonenals VerpflichteteimSinnedes 2desGeldwäschegesetzesdem nationalengeldwäschepräventionsregimezuunterwerfen. ZudenindiesemSinnerelevantenPersonenzählendiegemäßArtikel18Absatz2derEU-Auktionsverordnungzur GebotseinstellungzugelassenePersonen.Diesegeltengemäß 2Absatz6Satz1Nummer11desKreditwesengesetzesbishernichtalsFinanzdienstleistungsinstituteundsind bisherauchnichtverpflichtetegemäß 2Absatz1Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. DurchdieÄnderungdesGeldwäschegesetzeswirddiesie betreffendeausnahmefiktionaufgehobenmitderfolge, dassdiegemäßartikel18absatz2dereu-auktionsverordnungzurgebotseinstellungzugelassenenpersonenalsfinanzdienstleistungsinstitutekünftigverpflichteteimsinne desgeldwäschegesetzessindundderdiesbezüglichenaufsichtderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 neu) FürdieFälle,indenenE-Geld-InstituteoderEinlagenkreditinstituteE-Geld-AgentenfürihrenVertriebeinsetzen,die imnamenundfürdenjeweiligenemittentenalsselbständigehandelsvertreterohneeinbindungindiegeschäftsorganisationdesemittentene-geldgegenüberdeme-geld- Inhabervertreiben,werdendieRegelungendes 25ides Kreditwesengesetzesbzw. 22Absatz2desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesdurchdieÄnderungdenSorgfaltspflichten,diedurchE-Geld-Agentenzuerfüllensind,angepasst,umfürimE-Geld-GeschäftidentischeGeldwäscherisikeneinheitlicheRegelungenimRahmenderGeldwäscheprävention zu schaffen. SoweitE-GeldgegenvonZentralbankengeschaffenesGeld emittiertodervertriebenwirdunddieservertriebanonym unterverzichtaufdieidentifizierungdese-geld-inhabers nichtkontengestützt (überdasidentifiziertegirokontooder Zahlungskonto)erfolgt,bestehennachnationalenundinternationalenRisikoanalysenderErmittlungsbehörden, Finanzmarktaufsichtsbehörden,derFinancialActionTask ForceonMoneyLaundering (FATF)undderinternationalen Kreditwirtschaft (Wolfsberg-Gruppe)erheblicheGeldwäscherisiken. IndiesemZusammenhanghabensichdieTypologien anonymeausgabevone-geldgegenbezahlungvonbargeld ebensowieder VertriebübereinenselbständigenE-Geld- Agenten (z.b.kioske,tankstellen) alsbesondersrisikobehafteterwiesen.diee-geld-agentensindalsselbständigenichtindiegeschäftsorganisationdes (meistimausland)domizilierendene-geld-emittenten (E-Geld-Institute odereinlagenkreditinstitute) wieeinezweigstelleoder eintochterunternehmendesemittenten eingebunden. WeiteregesteigerteRisikensindbeimPoolingvonüberunterschiedlicheVertriebswegeundunterschiedlicheEmittentengeneriertemE-GeldbeieinemE-Geld-Inhaber,den HandelvonE-GeldüberselbständigePersonenundUnternehmen,dieE-GeldwieFinanzinstrumenteaufdemSekundärmarkthandeln,festzustellen.SoweitdieAusgabevonE- GeldnichtdurchunbareBezahlung,etwadurchKreditkarte oderzahlkartefüreinidentifiziertesbankkontooderkartenkontoerfolgt,hatsichalseinwirksamesinstrumentzur MinimierungderGeldwäscherisiken nebendenallein vomemittentenzutreffendensicherungsmaßnahmen (MonitoringderE-Geld-Schattenkonten,MonitoringderAkzeptanzstellenundIdentifizierungdesE-Geld-Inhabersbeim RücktauschvonE-GeldgegenBargeld) dieidentifizierungdese-geld-inhabersam PointofSale erwiesen,soweitdere-geld-inhabernichtbereitszueinemfrüheren ZeitpunktvomEmittentenidentifiziertwordenist.Diesem PräventionsansatzwirdimGesetzRechnunggetragen.Das Knowyourcustomer -Prinzip,dessenzentralesElement dieidentifizierungdeskundenist,giltgrundsätzlichauch fürdase-geld-geschäft,umauchbeimeinsatzvone- Geld-ProduktenwiebeijedemanderenimZahlungsverkehr genutztenprodukt (Überweisung,Lastschrift)dievollständigeNachvollziehbarkeitdesZahlungsstromsaussolvenzrechtlichenundgeldwäscherechtlichenGründenzuermöglichen. NebendenE-Geld-EmittentensollenmitdieserRegelung grundsätzlichauche-geld-agentenvoneinlagenkreditinstituten,wiediesefüre-geld-agentenvone-geld-instituten bereitsderfallist,zumadressatengeldwäscherechtlicher Pflichtenwerden.AllerdingsgeltenauchfürsiedieBagatellgrenzendes 25iAbsatz2desKreditwesengesetzes.Für E-Geld-Beträgevon100EurooderwenigerproKalendermonatkönnenE-Geld-AgentendahervonderErfüllungder IdentifizierungspflichtfürwiederaufladbareE-Geld-ProdukteundnichtwiederaufladbareProdukteabsehen.Voraussetzunghierfüristallerdings,dassvomVerpflichteten gegenüberderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtsicherzustellenist,dassdiefüreinenkalendermonat geltendeschwellenichtüberschrittenwird,dasausgegebenee-geldnichtmite-geldeinesanderene-geld-inhabersodermite-geldeinesanderenemittentengepooltund damittechnischverbundenwerdenkannundsichbeim RücktauschgegenBargelddiesernuraufeinenWertvon20 Euro oder weniger bezieht. SoweitdasE-GeldaufeinemwiederaufladbarenE-Geld- Trägerausgegebenwird,mussebenfallstechnisch,etwa durcheinehöchstbetragssperreimsystem,sichergestellt sein,dassdergenanntebetragvon100euronichtüberschrittenwerdenkann.damitdiesetechnischenvoraussetzungenerfülltsind,mussderpflichtigee-geld-agentvom E-Geld-EmittentenimInnenverhältnisdieInstallierungdiesertechnischenMaßnahmenunddiehierfürerforderlichen informationstechnischenänderungenimsystemverlangen undihrentechnischenvollzugkontrollieren.gegenüberder

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8043 BundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtistinsoweit dere-geld-agentaufsichtsrechtlichalsverpflichteteranzusehen,derfürdasfunktionierenunddieeinhaltungdieser vomgesetzgefordertentechnischenschritteverantwortlich ist.kannerdasfunktionierennichtsicherstellen,darfer kein E-Geld ohne Identifizierung abgeben. DerBundesanstaltwirdüberdenVerweisauf 25iAbsatz4 diekompetenzeingeräumt,imrahmenihrerlaufenden Aufsicht,insbesondereüberPrüfungengemäßvorOrt,die EinhaltungdiesertechnischenMaßnahmendurchdeneinzelnenVerpflichtetenzurMinimierungvonGeldwäscherisikenauchgegenüberdemE-Geld-Agentenzuüberprüfen unddenvonihrfestgestelltenrisikenmitgeeignetenmaßnahmenentgegenzuwirken.diesgiltnichtnurbeimvorliegenvonrisikendergeldwäschebeiderverwendungeines bestimmtene-geld-trägers,sondernauchimzusammenhangmitanderenstraftaten.soweitdieimgesetzverlangtentechnischenschrittenichtgetroffenwordensindoder dereinsatzeinese-geld-trägerrisikobehaftetist,kanndie BundesanstaltangemesseneGegenmaßnahmentreffen. HierfürenthältAbsatz4einenabgestuften,amPrinzipder Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Maßnahmenkatalog. ImFalledesVorliegensgeringerRisikenkanndieBundesanstalthingegengestatten,vonderErfüllungeinzelner Pflichten abzusehen. Dritte können sein: DieErfüllungderSorgfaltspflichten,namentlichdieIdentifizierungdesKundenbeiAusgabevonE-GeldgegenBarzahlung,mussnichtausschließlicham PointofSale durch denverpflichtetene-geld-agentenselbstvorgenommen werden.dasgeldwäschegesetzerlaubtbeidererfüllung dergenanntensorgfaltspflichteneineausführungdurch DritteunterderVerantwortungdesVerpflichteten ( 7Absatz1GwG),soweitderVerpflichteteauchunbeschränkten ZugangzudenIdentifikationsdatenhat.DieseDrittenkönnenmithinfürdenAgentendieseSorgfaltspflichtenerfüllen. a)derindereulizenzierteemittentdese-gelds,unabhängigdavon,oberseinensitzindeutschlandodereinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, b)jedesandereindereulizenziertekreditinstitut,zahlungsinstitut,finanzdienstleistungsinstitutoderversicherungsunternehmen, c)rechtsanwälte,notare,wirtschaftsprüferodersteuerberater, d)personen,soweitmitdemagenteneinevertragliche Vereinbarungbestehtunddiesezuverlässigsind.Hierun- terfälltetwadiedeutschepostagmitdempostident- Verfahren. GeradederE-Geld-Emittent,derohnehinverpflichtetist,in Erfüllungdes Knowyourcustomer -PrinzipsseinenKundenzuidentifizieren,kanndieFunktiondesDrittennach 7Absatz1GwGinderPraxiswahrnehmen.Dieservom GeldwäschegesetzundinderDrittenGeldwäscherichtlinie (2005/60/EG)bereitsauchfürsolcheSachverhaltevorgeseheneWegdesgesetzlichgeregeltenOutsourcingkanndie tatsächlichevornahmedersorgfaltspflichtendurchden Agenten auf ein absolutes Minimum reduzieren. WennbeimEmittenteneineIdentifizierung etwaimzusammenhangmitdereröffnungeinese-geld-kontosoder Zahlungskontos vorgenommenwürde,könntenallefür diesenemittententätigene-geld-agentenaufdiesebeim EmittentenhinterlegtenDatensätzeüberdieIdentifizierungsdatenderKunden (online)zugreifen.dere-geld- AgentmüsstelediglichsicherstellenundindenBüchern festhalten,dassdieauftretendepersonmitderbereitsidentifiziertenpersonidentischist.aufdiesendatensatzkönnte beijederaufladungderkarte,soweitdamitderidentifizierungsschwellenwertüberschrittenwird,vomagentenohne großen Aufwand zugegriffen werden. Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ( 6 Absatz 2 Nummer 1 letzter Satz) AbgeordnetedesEuropäischenParlamentssindwieAbgeordnetedesDeutschenBundestagesvomdeutschenVolk gewählt.esistdahervertretbar,beideparlamentariergruppen insoweit gleich zu behandeln. Zu Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ( 7 Absatz 1 Satz 3) MitderErgänzungin 7Absatz1Satz3sollennebenden VerpflichtetenimSinnedes 2Absatz1Nummer2a,die mitdemgesetzzurumsetzungderzweitene-geld-richtlinievom1.märz2011alsverpflichteteimsinnedesgeldwäschegesetzeszusätzlichaufgenommenwurden,auchdie VerpflichtetenimSinnedes 2Absatz1Nummer6mitden übrigenverpflichteten,dieals Dritte imsinnedesabsatzes 1 gelten, gleichgestellt werden. Diein 2Absatz1Nummer6genanntenInvestmentaktiengesellschaften,Kapitalanlagegesellschaftenbzw.imInland gelegenezweigniederlassungenvoneu-verwaltungsgesellschaftenwerdenvonderrichtlinie2005/60/eggemäß derenartikel3nummer2buchstabedbzw.buchstabefals FinanzinstitutedefiniertundgemäßArtikel15und16der Richtlinie2005/60/EGistihreEinstufungals Dritte zulässig.dergeschäftsbetriebderin 2Absatz1Nummer6 aufgeführtenverpflichtetenistnämlicherlaubnispflichtig, siehabendiesorgfaltspflichtengegenüberkundenunddie AnforderungenzurAufbewahrungvonUnterlagennach demgeldwäschegesetzanzuwendenundwerdenimhinblickaufdereneinhaltungdurchdiebundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsichtbeaufsichtigt.InanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionwerdensolcheOrganismenfürdiegemeinsameAnlageinWertpapieren,die ihreanteilscheineoderanteilevertreiben,ebenfallsals Dritte anerkannt.ihreaufnahmein 7kannzudeminder PraxiszurVermeidungvondoppeltemAufwandführen, wennbeispielsweiseeinekapitalanlagegesellschaftimrahmenderindividuellenportfolioverwaltungfüreinenkundendiesenbereitsidentifizierthatunddasinstitut,beidem dasverwaltetevermögendeskundenverwahrtwird,zur ErfüllungdereigenenSorgfaltspflichtenkünftigaufdieKapitalanlagegesellschaft als Dritten zurückgreifen kann.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 9 ( 9) Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Nummer 1 DerGesetzentwurfsahbishervor,dieUnternehmenund Personengruppendessog.NichtfinanzsektorszurBestellungeinesGeldwäschebeauftragtenzuverpflichten.Mitder ÄnderungwerdennurnochdieVerpflichtetengemäß 2 Absatz1Nummer3und11desGeldwäschegesetzeshierzu verpflichtet.dieübrigenverpflichtetendesnichtfinanzsektorswerdenhiervongrundsätzlichfreigestellt.allerdings kanndiezuständigeaufsichtsbehördediebestellunganordnen.beibesonderenpersonengruppen,denhändlernhochwertigergüter,beidenendierisikendergeldwäschehöher zubewertenistalsbeidenübrigengüterhändlern,solldie AufsichtsbehördedieBestellunganordnen.DieseÄnderung trägtdemumstandrechnung,dassdiebestellungeines Geldwäschebeauftragtenbürokratischenundfinanziellen AufwandfürdieVerpflichtetenbedeutet,wohingegeninbestimmtenBerufszweigenoderBranchengrundsätzlichvon einemrelativgeringengeldwäscherisikoausgegangenwerdenkann.umdieseverpflichtetennichtübermäßigzubelasten,wurdeinsoweitdasregel-ausnahme-verhältnisumgekehrtunddieberufsgruppenvondergesetzlichenpflicht ausgenommen.dieanzahldermitarbeiteralsanknüpfungspunktfürdiepflichtzurbestellungeinesgeldwäschebeauftragtenistaufgrunddernungeändertenkonzeption nicht mehr von Bedeutung. Zu Nummer 4 DieErgänzungin 9Absatz2Nummer4trägtdenAnforderungenderFATFindenEmpfehlungen15und16Rechnung.Empfehlung15,aufdiedieEmpfehlung16fürden Nichtfinanzsektorverweist,fordertgeeigneteVerfahrenzur GewährleistunghoherStandardsbeiderPersonalauswahl. DurchdieErfüllungderPflichtzurPrüfungderZuverlässigkeitimarbeitsrechtlichenBereichsolldemEindringen vonmittelsmännernund Brückenköpfen indiefürgeldwäscheundterrorismusfinanzierungwichtigenberufs-und Unternehmensgruppenvorgebeugtwerden.DieBeschäftigtenmüssennachihrerPersönlichkeitGewährdafürbieten, dievorschriftendiesesgesetzesundanderergeldwäscherechtlichrelevantergesetzesowiedieinternengrundsätze, diederverhinderungdergeldwäscheundderterrorismusfinanzierungdienen,zubeachten.diefatfkritisiertdie mangelhafteumsetzungdieservorgabenindeutschland (vgl.tz.735,753 dritteraufzählungspunkt,tz ,973 fünfteraufzählungspunktunddiebewertungen zu den Empfehlungen 15 und 16). DerBegriffderZuverlässigkeit (vgl. 14Absatz2Nummer3desGeldwäschegesetzes a.f.,der2008außerkraft getretenist)lehntsichandengleichlautenden,unbestimmtenrechtsbegriffimgewerberechtan (vgl.bundestagsdrucksache12/2704,s.20).dieberichterstattergebenzu bedenken,dassdiefatf-vorgabebeidemerfordernisder ZuverlässigkeitauszutreffendenGründenkeineDifferenzierungzwischendenjenigenAngestelltenundMitarbeitern vornimmt,diebefugtsind,bareoderunbaretransaktionen auszuführenoderdiemitderanbahnungundbegründung vongeschäftsbeziehungenbefasstsind,unddenjenigenmitarbeitern,diebeispielsweisereininterneverwaltungsaufgabenverrichten,soweitdieseebenfallsdergeldwäscheund derterrorismusfinanzierungvorschubleistenkönnen.auch derzuverlässigkeitsbegriffimnationalenrechtstelltalsunbestimmterrechtsbegriffinersterliniewiediefatfauf diepersönlichkeitdesbeschäftigtenundnursekundärauf dessen Funktion und Aufgaben ab. AllerdingshatderVerpflichtetebeiderAuswahlderfürdie KontrollederZuverlässigkeiteinzusetzendenInstrumente nichtzuletztausgründenderverhältnismäßigkeiteinenbeurteilungsspielraum.diezuverlässigkeitderbeschäftigten magzwarregelmäßigbeibegründungeinesdienst-oder Arbeitsverhältnisseszuüberprüfensein.DieVerpflichteten habenallerdingsbeiderkontrollederzuverlässigkeitder Beschäftigten,insbesonderewährenddesBestehenseines solchenverhältnisses,hinsichtlichderkontrolldichteund dereinzusetzendenkontrollinstrumente (Personalbeurteilungssysteme,spezifischeKontrollsysteme,Negativtestate) einenrisikoangemessenenbeurteilungsspielraum,dessen praktischeanwendunggegenüberdenzuständigenbehörden im Einzelfall plausibel darzulegen ist. Zu Buchstabe c neu (Absatz 4 neu) VergleichehierzudieBegründungzuBuchstabeb (Absatz2 Nummer 1). Zu Buchstabe d (Absatz 5) RedaktionelleFolgeänderungenausdenÄnderungenzuden 9 und 16. Zu Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ( 12 Absatz 1 Satz 1) EshandeltsichumeineredaktionelleKorrektur.ImEntwurfeinesGesetzeszurOptimierungderGeldwäschepräventionistderÄnderungsbefehlzu 12Absatz1Satz1des GeldwäschegesetzesaufgrundeinesRedaktionsversehens insoweit unvollständig. Zu Nummer 15 Buchstabe b ( 14 Absatz 1) FürdieVerpflichtetengemäß 2Absatz1Nummer7und8 desgeldwäschegesetzes (Berufsgeheimnisträger)sollendie Meldepflichtenweiterhinnureingeschränktgelten,umden berufsrechtlichenschweigepflichtenrechnungzutragen. EineentsprechendeAnpassungsollnunfürdiejeweiligen Aufsichtsbehördenerfolgen,umzuverhindern,dassfürdie VerpflichtetenzwareineAusnahmederMeldepflichtgreift, diejeweiligeaufsichtsbehördejedochweiterhinzurmeldungverpflichtetbleibt.dieskanninbestimmtenkonstellationenzuwertungswidersprüchenführenunddieausnahmeregelungdes 11Absatz3desGeldwäschegesetzesunterlaufen.Esistdaherfolgerichtig,dieAusnahmeregelung inentsprechenderanwendungauchaufdiejeweiligeaufsichtsbehörde zu erstrecken. Zu Nummer 17 ( 16) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) Allgemeines VergleichehierzudieallgemeineBegründungzuNummer3 BuchstabeaDoppelbuchstabeaa neu ( 2Absatz1 Nummer 2).

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8043 Zu 16 Absatz 1 Satz 2 im Einzelnen Artikel55Absatz1derAuktionsverordnunggibtvor,dass diegemäßartikel37absatz1derrichtlinie2005/60/eg genanntezuständigeeinzelstaatlichebehörde überwacht, obbestimmteauktionsplattformendievorgabendes Artikels19unddesArtikels20Absatz6derAuktionsverordnungerfüllen.UngeachtetderEinbeziehungdieser AuktionsplattformenindenRegelungsbereichdesGeldwäschegesetzesbleibtdasErfordernis,dieBefugnisseder zuständigenaufsichtsbehördeaufteilbereichederauktionsverordnungzuerstrecken.alszuständigeaufsichtsbehördewirddiebundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht bestimmt. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 und 5 neu) FolgeänderungausderÄnderungvonBuchstabeb (Absatz2). Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2) Zu Dreifachbuchstabe aaa (Buchstabe b) DieÄnderungberuhtaufderZweitenE-Geld-Richtlinie undbeziehtdiee-geld-instituteindenregelungsinhaltdes Geldwäschegesetzesein.DieseAnpassungwarbereitsmit demgesetzzurumsetzungderzweitene-geld-richtlinie vom1.märz2011 (BGBl.IS.288)erfolgt,aufgrundeines RedaktionsversehensdurcheinanderesGesetzesvorhaben jedoch revidiert worden. Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc (Buchstabe e, g und h neu) MitInkrafttretendesGesetzeszurUmsetzungderRichtlinie 2009/EGzurKoordinierungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlageninWertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz)hatsichdieStrukturdes 16Absatz2diesesGesetzes insoferngeändert,alsnunderüberwiegendeteilderder AufsichtderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)unterliegendenVerpflichteteninNummer2 aufgeführtwird.dadiegenanntenverpflichteten (E-Geld- AgentenimSinnedes 2Absatz1Nummer2bund2c) ebenfallsderaufsichtderbafinunterliegen,sindsiein 16Absatz2Nummer2diesesGesetzesaufzunehmen.Die FolgeänderungendienendererforderlichenAnpassungdes übrigen Gesetzentwurfs. Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3a) VergleichehierzudieBegründungzudenDreifachbuchstaben bbb und ccc (Buchstabe e, g und h neu) Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1) DievorgesehenenErgänzungendes 16umdieAbsätze3 bis6wurdenbereitsmitartikel5desgesetzeszurumsetzungderrichtlinie2009/egzurkoordinierungderrechtsundverwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteorganismenfürgemeinsameanlageninwertpapieren (OGAW-IV- Umsetzungsgesetz)vorgenommenundsindam1.Juli2011 inkraftgetreten,sodassinsoweiterledigungeingetreten ist.dieänderunginabsatz3resultiertdaraus,dassdieentsprechendenbefugnissederaufsichtsbehördennach 16 Absatz2Nummer4bis8bereitsspezialgesetzlichgeregelt sindundeineerneutenennungnichtgebotenist.demgegenüberbestehtfürdiebafin,derenaufsichtsbefugnisse überwiegendimkwgspezialgesetzlichgeregeltsind,eine Regelungslückefürdiein 16Absatz2Nummer2Buchstabegundh neu genanntenverpflichteten,sodasseine Einbeziehung in Absatz 3 erforderlich ist. Zu Buchstabe d (Absatz 6 Satz 1) UmdenzuständigenBehördenindenLänderndieInformationderVerpflichtetenüberdiejenigenStaaten,dieals gleichwertiganerkanntwerden,zuerleichtern,informiert dasbundesministeriumderfinanzendieländerüberin diesemzusammenhanggetroffeneentscheidungendesbei dereuropäischenkommissionnachartikel41derrichtlinie2005/60/egeingerichteten AusschusseszurVerhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Zu Nummer 19 Buchstabe a ( 17 Absatz 1 Nummer 1) Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) DieErgänzungdesBußgeldtatbestandesisterforderlich,weil derverpflichteteimsinnedes 2Absatz1Nummer2bbzw. 2cdesGeldwäschegesetzeskeinevertraglichenBeziehungen mitdemkundenhat,sonderndervertragzwischendeme- Geld-EmittentenunddemE-Geld-Inhabergeschlossenwird. DerVerpflichteteimSinnedes 2Absatz1Nummer2bbzw. 2cdesGeldwäschegesetzes,derdieIdentifizierungspflicht zuerfüllenhat,handeltam PointofSale alsselbständiger GewerbetreibenderimNamendesE-Geld-Emittenten.DiesemzivilrechtlichenUnterschiedistin 17Absatz1Nummer1Rechnungzutragen. Zu den Nummern 1 bis 4 neu (Inhaltsübersicht, 10aAbsatz3, 13c,Überschriftdes Unterabschnitts 5a) EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungderÜberschriftdesUnterabschnitts5aandenmitdemGesetzzur UmsetzungderZweitenE-Geld-Richtlinievom1.März 2011 (BGBl.IS.288,301)geändertenWortlautdes 25c, dernichtmehrvonbetrügerischenhandlungenspricht.die übrigenänderungendienenderbeseitigungtextlicher Unstimmigkeiten,diedurchdasvorgenannteGesetzentstanden sind. Zu Nummer 6 ( 25d) EshandeltsichumeineredaktionelleKorrektur.DieStreichungvon 25dAbsatz3 neu folgtausderneuverortung dieses Regelungsinhalts in 25i Absatz 3 neu. ZudenNummern8bis11 neu ( 25i neu, 46d,46e,56Absatz3Nummer7e neu) MitdemmitNummer8neueingefügten 25iwerdenfür Einlagenkreditinstitute,dieE-Geldemittieren,besondere Sorgfalts-undOrganisationspflichtengeschaffen,diesich andenspezifischengeldwäscherisikendiesesproduktsausrichten.ebenfallswerdenfürdiebundesanstaltprüfungsundaufsichtskompetenzenergänzt,beidenenüberdiebeaufsichtigungdeseinzelneninstitutshinausdiegeldwäscherechtlicheproduktaufsichtüberdieammarkteingesetzten E-Geld-Trägerermöglichtwerdensoll. 25isolldenselben Regelungsinhaltwie 22Absatz2und3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzeserhalten,derfürE-Geld-Institutegilt, soweitdiesewieeinlagenkreditinstitutee-geldemittieren. FürdieFälle,indenendiesebeidenEmittentengruppen E-Geld-AgentenfürihrenVertriebeinsetzen,dieimNamen

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undfürdenjeweiligenemittentenalsselbständigehandelsvertreterohneeinbindungindiegeschäftsorganisationdes EmittentenE-Geldemittieren,werdendieseRegelungen auchaufe-geld-agentenangepasst,umfürime-geld-geschäftidentischegeldwäscherisikeneinheitlicheregelungen im Rahmen der Geldwäscheprävention zu schaffen. SoweitE-GeldgegenvonZentralbankengeschaffenesGeld emittiertodervertriebenwirdunddieservertriebanonym unterverzichtaufdieidentifizierungdese-geld-inhabers nichtkontengestütztüberdasidentifiziertegirokontooder Zahlungskontoerfolgt,bestehennachnationalenundinternationalenRisikoanalysenderErmittlungsbehörden, Finanzmarktaufsichtsbehörden,derFinancialActionTask ForceonMoneyLaundering (FATF)undderinternationalen Kreditwirtschaft (Wolfsberg-Gruppe)erheblicheGeldwäscherisiken. IndiesemZusammenhanghabensichdieTypologien anonymeausgabevone-geldgegenbezahlungvonbargeld ebensowieder VertriebübereinenselbständigenE-Geld- Agenten (z.b.kioske,tankstellen) alsbesondersrisikobehafteterwiesen.diee-geld-agentensindalsselbständigenichtindiegeschäftsorganisationdes (meistimausland)domizilierendene-geld-emittenten (E-Geld-Institute odereinlagenkreditinstitute) wieeinezweigstelleoder eintochterunternehmendesemittenten eingebunden. WeiteregesteigerteRisikensindbeimPoolingvonüberunterschiedlicheVertriebswegeundunterschiedlicheEmittentengeneriertemE-GeldbeieinemE-Geld-Inhaber,den HandelvonE-GeldüberselbständigePersonenundUnternehmen,dieE-GeldwieFinanzinstrumenteaufdemSekundärmarkthandeln,festzustellen.SoweitdieAusgabevon E-GeldnichtdurchunbareBezahlung,etwadurchKreditkarteoderZahlkartefüreinidentifiziertesBankkontooder Kartenkontoerfolgt,hatsichalseinwirksamesInstrument zurminimierungdergeldwäscherisiken nebendenvom EmittentenzutreffendenSicherungsmaßnahmen (MonitoringderE-Geld-Schattenkonten,MonitoringderAkzeptanzstellenundIdentifizierungdesE-Geld-Inhabersbeim RücktauschvonE-GeldgegenBargeld) dieidentifizierungdese-geld-inhabersam PointofSale erwiesen,soweitdere-geld-inhabernichtbereitszueinemfrüheren ZeitpunktvomEmittentenidentifiziertwordenist.Diesem PräventionsansatzwirdimGesetzRechnunggetragen.Das Knowyourcustomer -Prinzip,dessenzentralesElement dieidentifizierungdeskundenist,giltgrundsätzlichauch fürdase-geld-geschäft,umauchbeimeinsatzvone- Geld-ProduktenwiebeijedemanderenimZahlungsverkehr genutztenprodukt (Überweisung,Lastschrift)dievollständigeNachvollziehbarkeitdesZahlungsstromsaussolvenzrechtlichenundgeldwäscherechtlichenGründenzuermöglichen.DieinAbsatz3verankertePflicht,diedieanden einzelnen,identifiziertene-geld-inhaberausgegebenenund vondiesemanakzeptanzstellenodersonstigeempfänger weitergeleitetene-geld-beträgeineinemmonitoringsystemfürdiejeweiligenschattenkontenzusammenführt, dientdemselbenzweck.soweitdaskreditinstitutodere- Geld-Institut,dasE-Geldemittiert,technisch,d.h.etwamit entsprechendensperren,imsystemsicherstellt,dasseine- Geld-TrägernichtmiteinemhöherenBetragals100Euro genutztwerdenkann,bedarfeseinessolchenmonitoringsystems nicht. BagatellgrenzenfürE-Geld-Beträgevon100EurooderwenigerproKalendermonatsindbeiderErfüllungdergeldwäscherechtlichenSorgfaltspflichten,namentlichderIdentifizierungspflichtfürwiederaufladbareE-Geld-Produkte undnichtwiederaufladbareproduktevorgesehen.voraussetzunghierfürist,dassdasausgegebenee-geldnichtmit E-GeldeinesanderenE-Geld-InhabersodermitE-Geld einesanderenemittentengepooltunddamittechnischverbundenwerdenkannundsichbeimrücktauschgegenbargelddiesernuraufeinenwertvon20eurooderwenigerbezieht.soweitdase-geldaufeinemwiederaufladbaren E-Geld-Trägerausgegebenwird,mussebenfallstechnisch etwadurcheinesystemimmanentehöchstbetragssperre sichergestelltsein,dassdergenanntebetragvon100euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann. Mit 25iAbsatz2,letzterSatzsollschließlicheinerUmgehungdesindiesemAbsatzgeregeltenSchwellenwertsvon 100EurodurcheinekünstlicheAufsplittungdeserworbenenE-Geld-BetragsaufmehrereE-Geld-Trägerentgegengewirktwerden (Smurfing).InderRegelwirdeinesolche Verbindungdannangenommenwerdenkönnen,wenneine solcheverbindungoffenkundigistundsicheinesolcheverbindungdemmitdeme-geld-vertriebam pointofsale befasstenmitarbeiteraufdrängenmuss.dieseristnichtin einemsolchenfallezuzusätzlichenaufzeichnungenverpflichtet;allerdingsisteinverstoßgegen 25iAbsatz2 nach 17 Absatz 1 bußgeldbewehrt. DerBundesanstaltwirdinAbsatz4dieKompetenzeingeräumt,imRahmenihrerlaufendenAufsicht,insbesondere überprüfungenvorort,dieeinhaltungdiesertechnischen MaßnahmendurchdeneinzelnenVerpflichtetenzurMinimierungvonGeldwäscherisikenzuüberprüfenunddenvon ihrfestgestelltenrisikenmitgeeignetenmaßnahmenentgegenzuwirken.diesgiltnichtnurbeimvorliegenvonrisikendergeldwäschebeiderverwendungeinesbestimmten E-Geld-Trägers,sondernauchimZusammenhangmitanderenStraftaten.SoweitdieimGesetzverlangtentechnischen SchrittenichtgetroffenwordensindoderderEinsatzeines E-Geld-Trägersrisikobehaftetist,kanndieBundesanstalt angemessenegegenmaßnahmentreffen.hierfürenthältabsatz4einenabgestuften,amprinzipderverhältnismäßigkeit ausgerichteten Maßnahmenkatalog. ImFalledesVorliegensgeringerRisikenkanndieBundesanstalthingegengestatten,vonderErfüllungeinzelner Pflichten abzusehen. DermitNummer11eingeführteBußgeldtatbestandisteine entsprechendefolgeänderungundstelltsicher,dassverstößegegenvollziehbareanordnungenderbundesanstalt geahndet werden können. Zu Artikel 6 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) Zu Nummer 2 (Anlage 6) DieNummer33derTabelle (Anlage6zu 21PrüfBV)ist inhaltsgleichmitdernummer44unddaheralsdoppelung zu streichen.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/8043 Zu Artikel 7 neu (Änderung des Handelsgesetzbuchs) DiemitdemGesetzzurUmsetzungderZweitenE-Geld- Richtlinievom1.März2011 (BGBl.IS.288)vorgenommenenÄnderungenführtenzusprachlichenUnstimmigkeiten und bedürfen der redaktionellen Korrektur. Zu Artikel 8 neu (Änderung der Verordnung über die Erhebung von GebührenunddieUmlegungvonKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) EshandeltsichumeineredaktionelleKorrektur.DurchArtikel5Nummer4desGesetzeszurUmsetzungderZweiten E-Geld-Richtlinievom1.März2011 (BGBl.IS.288) wurdedem 13VerordnungüberdieErhebungvonGebührenunddieUmlegungvonKostennachdemFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostVV)versehentlich einabsatz12angefügt,obwohlesbereitseineabsatzmit dieserzählbezeichnunggab.seithergibteszweiabsätze mitderzählbezeichnung (12).DerzuletztangefügteAbsatz soll daher die Zählbezeichnung (13) erhalten. Zu Artikel 9 neu (Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) ZuNummer1 ( 14Absatz1Satz1undAbsatz2Satz1) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 2 ( 36) DieFormulierungdesAdressatenkreiseswirdneugefasst, umartikel6derverordnung (EG)Nr.1338/2001inder durchverordnung (EG)Nr.44/2009geändertenFassung Rechnungzutragen.DieAdressatenumfassennebenden vormalsverpflichtetenkredit-undbestimmtenfinanzdienstleistungsinstitutennunmehrauchalleanderenwirtschaftssubjekte,zuderenaufgabendiebearbeitungund AusgabevonBanknotenoderMünzengehört (z.b.geldtransportunternehmen,handelstreibendeundkasinos).absatz4und4aregelninanpassungandieeuroparechtlichen Vorgabendero.g.VerordnungdenKatalogderOrdnungswidrigkeiten neu. Zu Nummer 3 ( 36a neu) MittelseinerzuerlassendenRechtsverordnungsollenEinzelheitenzudenMeldepflichtenimRahmendesBanknotenrecyclingsunddenVor-Ort-Prüfungengeregeltwerden. DarüberhinaussollenMindestangabenfürdieBerichtezur Übermittlungvonfalschenoderalsfalschverdächtigten Banknoten oder Münzen geregelt werden. Zu Nummer 4 ( 37a neu) DerDeutschenBundesbankwirddasRechteingeräumt, PrüfungendurchzuführenundAuskünftezuverlangen.Es bedarfregelmäßigerundsystematischervor-ort-prüfungen derbundesbankumdasordnungsgemäßeverfahrender BargeldbearbeitungundderdazuverwendetenGerätezu überprüfen.dieinverkehrgabevonfalschgeld,auchwenn sieunbemerktundunbeabsichtigtgeschieht,wirktsichals Geldschöpfungaus,diebeiErreichenbestimmterQuantitäteninflationäreWirkungenhervorrufenkann.SofernbeieinerÜberprüfungderBargeldbearbeiterVerstößegegendie Verordnungfestgestelltwerden,solldieDeutscheBundesbankdasRechtzurUntersagungbestimmterTätigkeitenerhalten. MitdenRegelungensollsichergestelltwerden,dassdie hohequalitätdesbanknotenumlaufsaufrechterhaltenwird undfälschungenvonbanknotenfrühzeitigerkanntundaus dem Verkehr gezogen werden. ZuArtikel10 neu (ÄnderungdesMünzgesetzes) Zu Nummer 1 ( 3) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2 neu) DieVerordnung (EU)Nr.1210/2010gibtdenMitgliedstaateninArtikel8Absatz2dieMöglichkeit,dieErstattung mutwilligdeformiertermünzenabzulehnen.diesgiltauch fürsolchemünzen,dieineinemverfahrenverändertwurden,beidemeinedeformierungzuerwartenwar (Autoverschrottung,Rohstoffrecycling).Damitsollinsbesondereder vorwiegendausasienstammendekommerzielleimportso genannter Schrottmünzen zumzweckedererstattungunterbunden werden. Zu Nummer 2 ( 7) Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 3 ( 7a neu) DieDeutscheBundesbankwirdzur zuständigennationalen Behörde zurwahrnehmungderaufgaben,diesichausder unmittelbargeltendenverordnung (EU)Nr.1210/2010ergeben, bestimmt. Zu Nummer 4 ( 9a aufgehoben) RedaktionelleAnpassung.DieStreichungerfolgtaufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 1210/2010. Zu Nummer 5 ( 12) AufgrundderVerordnung (EU)Nr.1210/2010sinddie Bußgeldvorschriftenzuerweitern.Darüberhinauswirdder SanktionsrahmenfürvonderDeutschenBundesbankzuerlassendeGeldbußenüberwiegendaufbiszu20000Euroerhöht (bisher:biszu10000euro),auchumbesserepräventive Wirkung zu entfalten. ZuArtikel11 neu (ÄnderungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 22) Zu Buchstabe a (Absatz 2) MitdemneuindasKreditwesengesetzneueingefügten 25iwerdenfürEinlagenkreditinstitute,dieE-Geldemittieren,besondereSorgfalts-undOrganisationspflichtenge-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaffen,diesichandenspezifischengeldwäscherisiken diesesproduktsausrichten.ebenfallswerdenfürdiebundesanstaltprüfungs-undaufsichtskompetenzenergänzt, beidenenüberdiebeaufsichtigungdeseinzelneninstituts hinausdiegeldwäscherechtlicheproduktaufsichtüberdie ammarkteingesetztene-geld-trägerermöglichtwerden soll.durchdieeinbeziehungdiesernormin 22Absatz2 deszahlungsdiensteaufsichtsgesetzessolldieserpflichtenmaßstabauchfüre-geld-institutegelten,soweitdiesewie EinlagenkreditinstituteE-Geldemittieren.FürdieFälle,in denendiesebeidenemittentengruppene-geld-agentenfür ihrenvertriebeinsetzen,dieimnamenundfürdenjeweiligenemittentenalsselbständigehandelsvertreterohneeinbindungindiegeschäftsorganisationdesemittenten E-Geldemittieren,werdendieseRegelungenauchauf E-Geld-Agentenangepasst,umfürimE-Geld-Geschäft identischegeldwäscherisikeneinheitlicheregelungenim Rahmen der Geldwäscheprävention zu schaffen. SoweitE-GeldgegenvonZentralbankengeschaffenesGeld emittiertodervertriebenwirdunddieservertriebanonym unterverzichtaufdieidentifizierungdese-geld-inhabers nichtkontengestütztüberdasidentifiziertegirokontooder Zahlungskontoerfolgt,bestehennachnationalenundinternationalenRisikoanalysenderErmittlungsbehörden,Finanzmarktaufsichtsbehörden,derFinancialActionTaskForceon MoneyLaundering (FATF)undderinternationalenKreditwirtschaft (Wolfsberg-Gruppe)erheblicheGeldwäscherisiken. IndiesemZusammenhanghabensichdieTypologien anonymeausgabevone-geldgegenbezahlungvonbargeld ebensowieder VertriebübereinenselbständigenE-Geld- Agenten (z.b.kioske,tankstellen) alsbesondersrisikobehafteterwiesen.diee-geld-agentensindalsselbständigenichtindiegeschäftsorganisationdes (meistimausland)domizilierendene-geld-emittenten (E-Geld-Institute odereinlagenkreditinstitute) wieeinezweigstelleoder eintochterunternehmendesemittenten eingebunden. WeiteregesteigerteRisikensindbeimPoolingvonüberunterschiedlicheVertriebswegeundunterschiedlicheEmittentengeneriertemE-GeldbeieinemE-Geld-Inhaber,den HandelvonE-GeldüberselbständigePersonenundUnternehmen,dieE-GeldwieFinanzinstrumenteaufdemSekundärmarkthandeln,festzustellen.SoweitdieAusgabevon E-GeldnichtdurchunbareBezahlung,etwadurchKreditkarteoderZahlkartefüreinidentifiziertesBankkontooder Kartenkontoerfolgt,hatsichalseinwirksamesInstrument zurminimierungdergeldwäscherisiken nebendenvom EmittentenzutreffendenSicherungsmaßnahmen (MonitoringderE-Geld-Schattenkonten,MonitoringderAkzeptanzstellenundIdentifizierungdesE-Geld-Inhabersbeim RücktauschvonE-GeldgegenBargeld) dieidentifizierungdese-geld-inhabersam PointofSale erwiesen,soweitdere-geld-inhabernichtbereitszueinemfrüheren ZeitpunktvomEmittentenidentifiziertwordenist.Diesem PräventionsansatzwirdimGesetzRechnunggetragen.Das Knowyourcustomer -Prinzip,dessenzentralesElement dieidentifizierungdeskundenist,giltgrundsätzlichauch fürdase-geld-geschäft,umauchbeimeinsatzvon E-Geld-ProduktenwiebeijedemanderenimZahlungsverkehrgenutztenProdukt (Überweisung,Lastschrift)dievollständigeNachvollziehbarkeitdesZahlungsstromsaussolvenzrechtlichenundgeldwäscherechtlichenGründenzuer- möglichen.dieinabsatz3verankertepflicht,dieanden einzelnen,identifiziertene-geld-inhaberausgegebenenund vondiesemanakzeptanzstellenodersonstigenempfängern weitergeleitetene-geld-beträgeineinemmonitoringsystemfürdiejeweiligenschattenkontenzusammenzuführen, dient demselben Zweck. BagatellgrenzenfürE-Geld-Beträgevon100Eurooder wenigerprokalendermonatsindjedochbeidererfüllung dergeldwäscherechtlichensorgfaltspflichten,namentlich deridentifizierungspflichtfürwiederaufladbaree-geld- ProdukteundnichtwiederaufladbareProdukteauchfür E-Geld-Institutevorgesehen.Voraussetzunghierfürist,dass dasausgegebenee-geldnichtmite-geldeinesanderen E-Geld-InhabersodermitE-GeldeinesanderenEmittenten gepooltunddamittechnischverbundenwerdenkannund sichbeimrücktauschgegenbargelddiesernuraufeinen Wertvon20Eurooderwenigerbezieht.SoweitdasE-Geld aufeinemwiederaufladbarene-geld-trägerausgegeben wird, muss ebenfalls technisch etwa durch eine systemimmanentehöchstbetragssperre sichergestelltsein,dassder genanntebetragvon100europrokalendermonatnicht überschritten werden kann. DerBundesanstaltwirddieKompetenzeingeräumt,im RahmenihrerlaufendenAufsicht,insbesondereüberPrüfungenvorOrt,dieEinhaltungdiesertechnischenMaßnahmendurchdeneinzelnenVerpflichtetenzurMinimierung vongeldwäscherisikenzuüberprüfenunddenvonihrfestgestelltenrisikenmitgeeignetenmaßnahmenentgegenzuwirken.diesgiltnichtnurbeimvorliegenvonrisikender GeldwäschebeiderVerwendungeinesbestimmtenE-Geld- Trägers,sondernauchimZusammenhangmitanderen Straftaten.SoweitdieimGesetzverlangtentechnischen SchrittenichtgetroffenwordensindoderderEinsatzeines E-Geld-Trägersrisikobehaftetist,kanndieBundesanstalt angemessenegegenmaßnahmenzutreffen.hierfürenthält derverweisauf 25iAbsatz4desKreditwesengesetzes einenabgestuften,amprinzipderverhältnismäßigkeitausgerichteten Maßnahmenkatalog. ImFalledesVorliegensgeringerRisikenkanndieBundesanstalthingegengestatten,vonderErfüllungeinzelner Pflichten abzusehen. Zu den Buchstaben b und c (Absatz 3 und 3a) RedaktionelleFolgeänderungenimZusammenhangmitden ÄnderungendurchBuchstabeasowiedurchArtikel1Nummer4BuchstabeaDoppelbuchstabenbbundcc ( 3Absatz2Satz3ff.GwG)undinArtikel2Nummer6Buchstabeb ( 25dAbsatz3KWG)undNummer8 ( 25i neu KWG). Zu Nummer 2 ( 32 Absatz 3 Nummer 10a neu) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1Buchstabeaundstelltsicher,dassdieBundesanstaltVerstößegegen vollziehbare Anordnungen ahnden kann. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) MitderRegelunginAbsatz2wirddenVerpflichteteneine ÜbergangsfristfürdiejenigenRegelungeneingeräumt,die imvergleichzurgegenwärtigenrechtslagevölligneusorg-

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8043 faltspflichtenvorsehen.dieübergangsfrististerforderlich, uminnerbetrieblicheanpassungenineinemangemessenen Zeitraum vornehmen zu können. Berlin, den 30. November 2011 Peter Aumer Berichterstatter Richard Pitterle Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter Björn Sänger Berichterstatter

20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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