Kleingartenordnung. in Kleingärten der Mitglieder des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Gera. Beschluß der Mitgliederversammlung vom
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- Valentin Hoch
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1 Verband der Gartenfreunde e.v. Gera Steinstraße Gera Kleingartenordnung in Kleingärten der Mitglieder des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Gera Beschluß der Mitgliederversammlung vom Kleingärten in Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Diese zu schaffen und dauernd zu pflegen, ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit des Verbandes und seiner Vereine. Die Kleingärten dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung, der Erholung und der sinnvollen Freizeitgestaltung. Die Erhaltung und Pflege sowie der Schutz von Boden, \!Vasser und Umwelt sind Gegenstand und Grundsatz der kleingärtnerischen Betätigung. Bei Pächterwechsel hat eine Wertermittlung des Gartens zu erfolgen. Sie ist unter den sozialpolitischen Aspekten des Kleingartenwesens durchzuführen. Die Wertermittlung umfasst die im Garten verbleibenden Anpflanzungen, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, 1 und 3, Abs 2 und 20 a, dem Pachtvertrag und der Gartenordnung für den Kleingarten zulässig sind. Die Kleingartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Sie ist Bestandteil aller Pachtverträge. 1. KleingärtneriseIle Nutzung, Gestaltung und Pflege 1.1 Der Pachtgarten unterliegt der kleingärtnerischen Nutzung von Pächtern. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. 1/ 3 der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorzubehalten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten ist unzulässig. 1.2 Eine Überlassung des Kleingartens an Dritte durch den Kleingartenpächter ist nicht statthaft 1.3 Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass er sich in den Gesamteindruck der Kleingartenanlage einpasst und dass Nutzungsrechte von Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden. Es ist bei der Bewirtschaftung des Kleingartens auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Durch die Anpflanzung von Obstbäumen, Beerenund Ziersträuchern sowie die Errichtung von Kompostanlagen darf es zu keiner Einschränkung des Nachbargartens kommen. Aste, Zweige oder VVurzeln, die fur den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen
2 1.4 Die Anpflanzung von Ziergehölzen (Laubgehölze, Nadelgehölze bzw. Koniferen), die im ausgewachsenen Zustand 3,00 m Höhe überschreiten sowie von Wald- und Parkbäumen in allen Höhen, ist im Kleingarten nicht erlaubt (siehe Anlage 1). Die Ziergehölze sollten auf einer Höhe von 2,50 m gehalten werden. Auf die Pflanzung von exotischen Gehölzen ist zu verzichten. Vorhandene Gehölze dieser Arten sind entschädigungslos zu entfernen. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. als Zwischenwirte für Birnengitterrost (z.b. entsprechende Wacholderarten) und Feuerbrand (z.b. Weißdorn) gelten, ist nicht gestattet. Vorhandene Zwischenwirtgehölze sind sofort zu roden. (Gehölze im Kleingarten, ob Baum oder Strauch, kann man in Obstgehölze und Ziergehölze unterteilen. Während es bei den Obstge!1ölzen nur Lauügehölze gibt, existieren bei den Ziergehölzen Laub- und Nade/gehölze bzw. Koniferen. Kotstere ist das lateinische Wüd fiir rliadeiget1öiz und bedeutet 'Zapfenträger'. Wald- und Parkbäume können Laubgehö/ze oder Nade/gehölze sein. Wa/dbäume, wie Fichte, Kiefer, Lärche, Buche, werden im Ward für forstwirtschaft/iche Zwecke gepflanzt. Parkbäume, wie Platane, Linde, Blaufichte, Zierapfel, werden zu gestalterischen Zwecken in Parks gepflanzt.) 1.5 Bei Kern- und Steinobstgehö[zen sind vor allem Niederstämme, die als Busch, Spindel, Säulenspindel oder Spalierbaum gezogen werden, zu pflanzen, da sie der kleingärtnerischen Nutzung angemessen sind. Beim Pflanzen von Obstbäumen und Beerensträuchern sind die Grenzabstände zu den Nachbargärten verbindlich. Die Pflanzabstände innerhalb des Gartens tragen Empfehlungscharakter (siehe Anlage 2). 1.6 Das Anpflanzen von Walnussbäumen ist nicht gestattet. Süsskirschen (möglichst auf schwachwachsender Unterlage) sind nur für Kleingärten über 350 m 2 Grösse zu empfehlen. Hecken innerhalb der Kleingartenanlage dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die erlaubte Maximalhöhe für Außenhecken beträgt 3,00 m. 1.7 Im Kleingarten vorhandene Kulturen sind im gärtnerischen Sinne zu pflegen, übermässiges Unkraut rechtzeitig zu beseitigen. Abgängige Obstgehölze und verwilderte Ziergehölze sind zu roden. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich. Ein "wildes Verbringen" ist verboten. Fäkalien sind unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen. 1.8 Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist gemäss Festlegung der Stadtverwaltung Gera nicht statthaft. 1.9 Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Massnahmen zu schützen. In der Zeit vom 1. April bis 15. Juli dürfen Hecken nicht zurückgeschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäss zu bekämpfen. Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist weitgehend zu verzichten Aus Samenanflug entstandene Gehölze von Obst-, Laub- und Nadelbäumen oder -sträuchern sowie Wildwuchs sind vom Pächter sofort zu entfernen. Im Garten vorhandene Baumstubben von abgesägten Obst- oder Ziergehölzen sind zu roden
3 KleingartLnordnung des VGG 2. Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren 2.1 Für die Errichtung von Gartenlauben gilt 3 des Bundeskleingartengesetzes. 2.2 Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube ist schriftlich beim Vereinsvorstand und dem Verband der Gartenfreunde ev. Gera und die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle, in dem der geplante Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmasse ersichtlich sind, vorzulegen. Der Bau der Laube ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m 2 Grundfläche einschliesslich überdachtem Freisitz zulässig. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das AnfC1gen einer Überdachung darf die nach 3 BkleingG genannte Gesamtgrösse der Baulichkeit von 24 m 2 Grundfläche, einschliesslich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden. Ein zweiter Baukörper ist nicht gestattet. Spätestens bei Pächterwechsel sind die Zweit- und Drittbauten, die vor dem errichtet wurden, zu entfernen. 2.3 Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaus an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Nach Fertigstellung des Rohbaues sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und den Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch bauliche Umgestaltung zu korrigieren. 2.4 Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom in seiner jeweils aktuellen Fassung gegenüber den angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden, Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). 2.5 Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des 3 BkleingG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit vom Kleingärtner und seiner Familie zum zeitweiligen Aufenthalt genutzt werden. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet. Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten. Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Gebäude abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz. 2.6 Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind zu entfernen. 3. Errichtung von baulichen Anlagen, wie Partyzelte, Badebecken. Teiche, Grills u.a. Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes zu Grösse und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung aufgeführter Massgaben bauliche Anlagen errichten. Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden. 3.1 Ein Partyzelt bis maximal 12 m 2 Grundfläche, ohne feste Bodenplatte, kann über die Sommersaison aufgestellt werden
4 3.2 Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht, kann in einer Grösse von 3,60 m Durchmesser und maximaler Wandhöhe von 90 cm errichtet werden (ca. 8,5 m 3 Wassermenge). Es ist vom Vereinsvorstand zu genehmigen. Dabei ist die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle zu beachten. Das ganze oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt. Ortsfeste oder größere Swimmingpools sind zu entfernen. 3.3 Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Grösse von 4 m 2 mit flachem Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden. 3.4 ule Errichtung eines gernauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe von 2,50 m zustimmungsfähig. 3.5 Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Grösse von 12 m 2 Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschliesslich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen. Nicht mehr als solche genutzte Gewächshäuser sind abzubrechen. 3.6 Die Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus Ortbeton errichtet werden. 3.7 Zwischenzäune innerhalb der Kleingartenanlage können nur in einer Höhe bis rn und Sicht- bzw. Windschutzwände in einer Länge bis 3,00 m errichtet werden. 3.8 Statisch nicht erforderliche und für die Geländesituation nicht notwendige Stutzmauern sowie Brüstungsmauern bzw. Ummauerungen von Sitz- und Liegeflächen sind nicht statthaft. 3.9 Auch für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte, bauliche Anlagen besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes, die auch die Grösse und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen. 4. Tierhaltung 4.1 Kleintierhaltung ist nicht gestattet. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD ausgesprochenen pächtergebundenen Befugnisse zur Kleintierhaltung, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stören und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen, dürfen weiterhin ausgeübt werden (BKIeingG, 20 a, Abs. 7). Bei Pächterwechsel geht die Berechtigung nicht auf den Nachfolger uoer. Erlischt die Befugnis, sind die dafür genutzten Bauten und Bauteile zu entfernen, sofern es der Gesamtbaukörper zuläßt. 4.2 Die Bienenhaltung ist in den Kleingartenanlagen zu fördern. Sie darf jedoch nicht belästigend für die Nachbargärten sein und die Bienen dürfen keinen Schaden verursachen. 4.3 Das Halten von Hunden und Katzen, auch im Zwinger, ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Verunreinigungen auf Anlagenwegen und -plätzen sind sofort zu beseitigen. Beim zeitweiligen Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. - 4-
5 5. Gemeinschaftliche Anlagen, Einrichtungen und Wegebenutzung 5.1 Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen u.a. Gemeinschaftseinrichtungen in der Kleingartenanlage erfolgt auf eigene Gefahr 5.2 Die \Nege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten in Ordnung zu halten. 5.3 Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen, einseh!. vorhandener Hecken, obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere vereinsseitiqe Rege!ung besteht. Die Arbeitsleistungen der einzelnen Pächter im Kleingartenverein werden durch Mitgliederbeschluss festgelegt. 6. Allgemeine Ordnung 6.1 Gemeinschaftseigentum und fremdes Gut ist zu achten und wie eigenes zu behandeln und zu schützen. Beschädigungen an gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen sowie an anderen Kleingärten sind durch den Verursacher umgehend wieder zu beheben bzw. deren Behebunq zu veranlassen. Der Geschädigte und der Vereinsvorstand sind in jedem Fall zu verständigen. Der Kleingartenpächter wirkt darauf hin, daß seine Besucher die betreffenden Regelungen der Kleingartenordnung einhalten. 6.2 Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen zu nutzen. 6.3 Der Pächter ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschafts/eben mehr als unvermeidbar belastet. Dabei ist die Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommune und die Festlegungen des Vereins über Ruhezeiten zu beachten. 6.4 Vom Kleingartenpächter ist Vorsorge zu treffen, daß das Grundwasser nicht durch Abwasser und andere schädliche Stoffe, z.8. Chlorwasser, verunreinigt werden kann. 6.5 Das Errichten von Garagen oder die Unterkellerung von Gartenlauben für Garagenzwecke ist verboten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Kleingartenparzelle ist nicht gestattet. Ebenso ist das Waschen und die Instandhaltung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenan/age nicht erlaubt 6.6 Bei Streitigkeiten zwischen Gartenpächtern, die sich aus der Gartenordnung ergeben, ist über den Vereinsvorstand der Rechtszustand wieder herzustellen. 6.7 Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand des Vereins nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung berechtigt, die Erfüllung auf Kosten des Pächters zu veranlassen. Bei groben und wiederholten Verstössen kann dem Pächter gemäss den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes ( 8, Abs. 1 und 2; 9, Abs. 1) gekündigt werden. 6.8 Bei Pächtervvechse! ist ein vertragsgerechter Zustand des Gartens herzustellen
6 I(!eingartenordnung des VGG 7. Schlussbesttrnrnunq 7.1 Eigenmächtige Verhandlungen der 1<leingartenpächter mit den Verpächtern sind entsprechend den, Pachtvertrag ausgeschlossen. 7.2 Die Kleingartenordnung des jeweiligen Vereins darf nicht im Widerspruch zu dieser Kleingartenordnung stehen. 7.3 Die Kleingartenordnung wurde arn beschlossen. 7.4 Sie tritt am in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Kleingartenordllung vorn ihre Gültigkeit. Gera, /LC'L.. Merkel stel/v. Vorstandsvorsitzender - 6 -
7 ANLAGE 1 Orientierungshilfezur Einordnung von Gehölzen aller Art 1. \lijald- und Parkbäume A. Laubgehölze - Ahorn (nicht Ziergehölzarten bis 3 m Höhe) - Kastanie - Erle - Felsenbirne - Birke (nicht kleinwüchsige Arten wie humilis, nana u.a.) - Hainbuche (außer Hecken) - Edelkastanie - Judasbaum - Baumhasel ~ Weißdorn / Rotdorn / Apfeldorn - Ölweide - Buche (außer Hecken) - Esche - Wainuß - Platane - Pappel - Flügelnuß - Eiche - Robinie - \Neide (außer Strauchweiden) - Eberesche (außer veredelte Sorten als Obstgehölz) - Linde - Ulme B. Nadelgehölze - Tanne (außer kleinwüchsige Arten) - Araucarie - Zeder - Lärche (außer Zwergformen) - Urweltmammutbaum - Fichte (außer Hecken und kleinwüchsige Sorten) - Blaufichte - Kiefer (außer kleinwüchsige Sorten) - Douglasie - Eibe (außer kleinwüchsige Sorten) - Hemlocktanne 2. Aus Samenanflug entstandener Wildwuchs v. Obst-, Laub- und Nadelhölzern zum Beispiel - Sämlingsunterlage der Pflaume - Sämlingsunter!age der Kirsche - Ahorn - Esche - Holunder - 1 -
8 Fortsetzung Anlage 1 3. Ziergehö!ze, die im ausgewachsenen Zustand 3 m Höhe überschreiten A. Laubgehölze - Aralie Kuchenbaum Haselnuß (außer großfrüchtige Sorten zur Fruchtgewinnung) Blauschotenstrauch Pfaffenhütchen (außer Zwergformen) Schneeglöckchenstrauch Sanddorn (außer in Deckpflanzungen zur Fruchtgewinnung) Stechpalme (außer niedrige Arten) Blasenbaum Goldregen Tulpenbaum Magnolie Zierapfel, hochwachsende Arten und Sorten Zierkirscne, hochwachsende Arten und Sorten Essigbaum Zierweiden (außer niedrige Arten und Sorten) Flieder (außer niedrige Arten und Sorten) Tamariske Blauregen B. Nadelgehölze - Scheinzypresse (außer Hecken und niedrige Sorten) - Sieheltanne - Baumzypresse - Gingko - Wacholder, hochwachsende Arten - Blaufichte u.a. Fichten (außer Zwergformen) - Goldlärche - Schirmtanne - Lebensbaum (außer Hecken und niedrige Sorten) - 2 -
9 ANLAGE 2 Übersicht über Grenz- und Pflanzabstände Apfel und Quitte Niederstamm Birne Niederstamm Sauerkirsche Pflaume Niederstamm Pfirsich und Aprikose Süßkirsche Obstgehölze in Heckenform schwarze Johannisbeere Busch Stachel- und weiße I rote Johannisbeere Busch alle Johannis- und Stachelbeeren Hochstamm Himbeere Brombeere rankend Brombeere aufrechtstehend Formhecke als Innenhecke Formhecke als Außen hecke Ziergehölz Kompostanlage verbindlicher Grenzabstand in Metern 2,50 3,00 4,00 5,00 3,00 7,00 2,25 1,50 0,75 0,75 1,75 1,50 0,80 empfohlener Pflanzabstand in Metern 2,50-3,00 3,00-4,00 4,00-5,00 3,50-4,00 3,00 Einzelbaum 1,50-2,00-1,25-1,25 0,40-0,50 2,00-1 -
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