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1 Februar Erläuterungen - Zum Gesetz zum Einsatz erneuerbarer Energien und zur effizienten Wärmenutzung in Gebäuden im Freistaat Thüringen (Thüringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz-ThEEWärmeG)

2 Gesetz zum Einsatz Erneuerbarer Energien und zur effizienten Wärmenutzung in Gebäuden im Freistaat Thüringen (Thüringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ThEEWärmeG) Die Energiewende in Deutschland darf nicht nur eine Stromwende sein. Wenn die Energiewende gelingen soll, brauchen wir sowohl den Ausbau der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung wie auch bei der Wärmeversorgung. Der Gebäudebereich spielt in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt wie auch in Deutschland eine Schlüsselrolle beim Klima- und Ressourcenschutz, da ein erheblicher Teil des Endenergieverbrauchs für die Erzeugung von Wärme für Gebäude benötigt wird: Rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und etwa ein Drittel der CO2-Emissionen entfallen auf den Gebäudebereich. In privaten Haushalten wird rund 85 % dieser Endenergie für die Raumheizung und Warmwasserbereitung verwendet. Die Erreichung der Ziele zur Energieeffizienz und zu Erneuerbaren Energien bedingen sich gegenseitig in vielfältiger Weise. Deshalb sollen die CO2-Emissionen des Gebäudebereichs gegenüber anderen Sektoren nach den Szenarien der EU-Kommission bis 2050 überproportional um mindestens 90% sinken. Dies bedeutet, dass der Gebäudebestand und die dazu gehörige Wärmeversorgungs-Infrastruktur innerhalb der nächsten Jahrzehnte einen grundlegenden Wandel erfahren müssen. Deutschland hat sich vorgenommen, bis zum Jahr 2050 einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dessen Wärmebedarf soll bis 2020 um 20% sinken und der Primärenergiebedarf bis 2050 um 80% vermindert werden. Das EE-Wärmegesetz des Bundes beschränkt sich dabei auf Neubauten und auf öffentliche Bestandsgebäude. Die Möglichkeiten zum Einsatz Erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmeerzeugung für den Gebäudebestand werden so bei weitem noch nicht ausgeschöpft, die Zielerreichung ist gefährdet. Fakten: - Experten schätzen die Zahl aller Heizungsanlagen in Deutschland auf 17,8 Millionen. Seite 2

3 - Von im Jahr 2012 neu installierten Heizungen sind nur 12% Biomasseanlagen oder Wärmepumpen. 1 - Die Heizenergiekosten der rund 17 Millionen Wohneigentümer in Deutschland lagen bereits im Jahr 2008 bei insgesamt 38,8 Milliarden Euro 2. - Im Durchschnitt aller deutschen Haushalte wurden monatlich 82 Euro für Heizenergie ausgegeben (Eigentümer 116 Euro im Monat, Mieter 55 Euro) - knapp Euro im Jahr - Die Leitstudie Erneuerbare Energien 3 stellte fest, dass ohne die Einführung weiterer rechtlicher Instrumente wenig wahrscheinlich sei, dass die Marktdurchdringung Erneuerbarer Energien im Gebäudebestand die erforderliche Dynamik entfalte. Das außerordentliche Potential von Investitionen in wirtschaftliche und klimaschonende Heizungen zeigen Erhebungen zum Marktanreizprogramm der KfW, wonach allein die von 2009 bis 2011 die geförderten Anlagen jährlich 1,1 Mrd. cbm Erdgas und 830 Mio. Liter Heizöl einsparen 4. Thüringer Ziele Thüringen hat das Ziel, den Anteil zukunftssicherer, Erneuerbarer Energien am gesamten Endenergieverbrauch bis 2020 auf 30 Prozent zu steigern. Aufgrund geringer Neubauraten sind vor allem innovative Ansätze für den Gebäudebestand der Schlüssel zu einer kurz- bis mittelfristig umsetzbaren, wesentlichen Steigerung des Anteils erneuerbar erzeugter Wärme. Der Thüringer Bestands- und Potenzialatlas für Erneuerbare Energien zeigt begrenzte kurz- und mittelfristige Potenziale zur Steigerung der aus Erneuerbaren Energien erzeugten Wärme in Thüringen. Daher ist es unerlässlich parallel die Effizienz der Nutzung von Wärme in Gebäuden zu steigern, um kurz- und mittelfristige Ziele wirtschaftlich und sozialverträglich zu erreichen, ohne langfristige Ziele zu gefährden. Um diese Doppelstrategie aus mehr erneuerbarer Wärme und weniger Wärmebedarf umzusetzen, bedarf es landesrechtlicher Regelungen die auf eine Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung der Bestandsgebäude im Freistaat Thüringen und eine Steigerung der Energieeffizienz abzielen. 1 BDH: Marktentwicklung Wärmeerzeuger Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes von Ende DLR und andere EEWärmeG-Erfahrungsbericht Seite 3

4 Das Thüringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (ThEEWärmeG) soll einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energie- und Klimastrategie des Freistaats Thüringen Thüringen 2015 in den Kernbereichen Ausbau Erneuerbarer Energien sowie Energieeffizienz und Energieeinsparung leisten. Zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs hat das TMWAT eine Erhebung zur energetischen Sanierung der bestehenden Wohngebäude in Thüringen in Auftrag gegeben. Ist-Stand in Thüringen 5 : Die Entwicklung in Thüringen zeigt einen deutlichen Rückgang der Neubautätigkeit in den letzten 20 Jahren von etwa 70% für Nichtwohngebäude und 80% im Bereich der Wohngebäude. Somit erhöht sich die Notwendigkeit, die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden zu erhöhen und sie verstärkt mit erneuerbarer Wärme zu versorgen. In Thüringen gibt es geschätzte Wohngebäude, davon gut drei Viertel Ein- und Zweifamilienhäuser (EZFH). Die Wohnnutzfläche beträgt gut 100 Millionen m², davon ca. 60% in EZFH. 18% aller Ein- und Zweifamilienhäuser (EFH) und 10% aller Mehrfamilienhäuser (MFH) entstanden nach 1990, fast 2/3 aller EFH und 1/3 aller MFH stammen aus der Zeit vor % aller Heizkessel wurden vor dem Jahr 2000 eingebaut. Diese haben jeweils einen potentiellen Mehrverbrauch an Energie von durchschnittlich 20 % im Vergleich zu modernen Anlagen. 16% aller Heizungsanlagen in Wohngebäuden sind vor 1987 installiert worden. Der Mehrverbrauch an Energie gegenüber Neuanlagen kann hier 40% und mehr betragen. Das Gesetz Mit dem Gesetz sollen alle relevanten Akteure veranlasst werden, die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Möglichkeiten zur Nutzung der Potenziale der Erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz im Wärmebereich verstärkt auszuschöpfen. Das Gesetz richtet sich an Berechtigte und Verpflichtete, an das Land Thüringen, Kommunen, Eigentümer von Gebäuden, Wärmenetzbetreiber sowie an Energieversorgungsunternehmen und Industrie- und Gewerbebetriebe. Öffentlichen Gebäuden kommt bei der Umsetzung der Gesetzesziele eine Vorbildfunktion zu. 5 Gebäudestudie Thüringen, Ecofys und Hamburg Institut, 2012 Seite 4

5 Ziele des Gesetzes Die wesentlichen Ziele des Gesetzes sind die Förderung des Klimaschutzes, die Stärkung von Innovationen und der regionalen Wertschöpfung sowie Sicherung und Ausbau der Wärmenetzinfrastruktur. Hierzu werden drei strategische Regelungsansätze verfolgt: Förderung effizienter lokaler Wärmeversorgungskonzepte, Stärkung und Umbau der netzgebundenen Wärmeversorgung, Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien und Steigerung der Energieffizienz durch Maßnahmen an Gebäuden. 1. Effiziente lokale Wärmeversorgungskonzepte Effiziente Lösungen zur Wärmeversorgung von Gebäuden können oft auf kommunaler oder quartiersbezogener Ebene gefunden werden. Durch abgestimmte Versorgungslösungen für größere Siedlungsbereiche können Skaleneffekte realisiert werden, die eine effiziente Wärmeversorgung zu deutlich niedrigeren Kosten ermöglichen. Ziel: Ausbau von KWK und Erzielung von Skaleneffekten Verpflichtung von Kommunen mit mehr als Einwohnern zur Erfassung der Wärmebedarfe und quellen, der EE/Effizienzpotentiale, Erarbeitung von Prognosen, Handlungsstrategien und geeigneten Maßnahmen. Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur Überlassung der erforderlichen Daten. Ziel: Innovationsförderung und Stützung lokaler Initiativen Verpflichtung des Landes zu Beratungsangeboten (wirtschaftlich, rechtlich etc.). 2. Stärkung und Umbau der netzgebundenen Wärmeversorgung Die zweite Säule des Gesetzes beruht auf der Erkenntnis, dass Wärmenetze einen effektiven Beitrag zur klimaschonenden Wärmeversorgung von Gebäuden leisten können. Sie bieten aufgrund der Einsatzmöglichkeiten für die Kraft-Wärme-Kopplung, die Energiespeicherung und die zentrale Integration von Erneuerbaren Energien sowie Seite 5

6 industrieller Abwärme erhebliche Potenziale für eine kostengünstige Gestaltung der Energiewende. Ziel: Senkung der CO 2 -Emissionen netzgebundener Wärme Gestaffelte Nutzungspflicht der Wärmenetzbetreiber für Erneuerbare Energien Nachweispflicht gegenüber Behörde. Ziel: Höhere Flexibilität für Wärmenetzbetreiber Möglichkeit zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung der Mindestforderungen. Ziel: Förderung des Ausbaus neuer Wärmenetze und Erhöhung des Wettbewerbes Verpflichtung der Kommunen, Bau und Unterhaltung von Wärmenetzen im öffentlichen Grund gegen angemessenes Entgelt zu dulden. Konzessionen sind zu vergeben, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu sichern. Kommunen können ein Wärmenetz selbst aufbauen und betreiben. Ergänzung um ein unmittelbares landesrechtliches Anschluss- und Benutzungsgebot. Kommunale Anschluss- und Benutzungsgebote haben Vorrang. 3. Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien und Steigerung der Energieffizienz durch Maßnahmen an Gebäuden Diese Säule des Gesetzes betrifft Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung und der Energieeffizienz einzelner Gebäude. Das Gesetz fördert individuelle energetische Sanierungslösungen, indem unter Berücksichtigung wirtschaftlich optimaler Zeiträume gebäudebezogene Sanierungsfahrpläne erarbeitet werden. Ziel: Anreiz zu freiwilligen Sanierungen und Vermeidung von Lock-in Effekten Festlegung langfristiger und kostenoptimierter Sanierungsschritte je Gebäude. Verbindlicher Sanierungsplan inklusive Umsetzungsstrategie für jedes öffentliche Gebäude. Sanierungsplan für Wohngebäude freiwillig und förderfähig. Ziel: Senkung der CO 2 -Emissionen von Gebäudewärme Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden sowie von nicht bundeseigenen öffentlichen Gebäuden sind verpflichtet bis zum 01. Januar 2025 den Wärmebedarf der Gebäude zu einem Mindestanteil aus Erneuerbaren Energien zu decken. Seite 6

7 Ziel: Höhere Flexibilität zur Erfüllung der Verpflichtungen Gebäude deckt Wärmeenergiebedarf aus KWK, Abwärme bzw. einem Wärmenetz nach definierten Anforderungen. Gebäudesanierungsmaßnahmen. Kombination von Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen. Ziel: Bestandsschutz und Verhältnismäßigkeit Ausnahmeregelungen: für Gebäude nach EnEV-2009-Standard für Neubauten und EnEV Standard + 40 % für Neubauten vor Inkrafttreten des Gesetzes, bei Einhaltung von Schwellenwerten der wärmebedingten Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr oder pro Bewohner, wenn Nutzungspflicht aus technischen, baulichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Übergangsregelungen: Nutzungspflicht wird ausgesetzt, bis das Baualter einer Heizung die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb war, 25 Jahre erreicht. Die Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien muss bis 2025 erfüllt sein. Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall. Ziel: Sicherstellung der Erfüllung der Nutzungspflicht Beratungspflicht von Heizungsinstallateuren und lieferanten beim Vertragsschluss zu jeder größeren Wartung, Instandsetzung oder Neu- Installation der Heizung. Das Beratungsprotokoll ist zu erstellen und aufzubewahren. Beratungspflicht von Schornsteinfegern. Haushaltsunabhängiges Förderinstrument Die Einrichtung eines Solar- und Klimafonds zur Förderung von Maßnahmen und Projekten zur Nutzung von Erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz. Seite 7

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