Leitsatz. ZPO 494a: OLG Dresden, Beschluss vom W 1018/01 - (rechtskräftig)

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1 eitsatz ZPO 494a: Die Klagefrist des 494a Abs. 1 ZPO ist auch dann gewahrt, wenn eine - den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügende - Klage bei Ablauf der Frist beim unzuständigen Gericht eingereicht ist und i.s.v. 270 Abs. 3 ZPO demnächst zugestellt wird. OG Dresden, Beschluss vom W 1018/01 - (rechtskräftig)

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 2 W 1018/01 05 OH 3958/00 G eipzig Beschluss des 2. Zivilsenats vom In dem selbstständigen Beweisverfahren 1. F E, K Str. 25, 2. G E, K Str. 25, 3. U K, K Str. 25, Antragsteller / Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 3): Rechtsanwalt M B, Str. 31, G gegen K Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, Niederlassung eipzig, vertr.d.d. Vorstand, G 28, Antragsgegnerin / Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T J, A 4,

3 wegen Werklohnforderung hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hagenloch, Richterin am andgericht Baan-Berlemann und Richterin am andgericht Enders beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des andgerichts eipzig vom OH 3958/00 - aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur ast. - Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: DM ,00 - G r ü n d e : I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen einen Beschluss des andgerichts eipzig vom , durch den ihnen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt wurden. Die Antragsteller haben vor dem andgericht eipzig ein selbstständiges Beweisverfahren geführt, um Mängel an einem in ihrem Auftrag von der Antragsgegnerin ausgeführten Bauvorhaben feststellen zu lassen. Nachdem der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten vom erstellt und das andgericht den Streitwert durch Beschluss vom festgesetzt hatte, hielt die Antragsgegnerin das selbstständige Beweisverfahren für abgeschlossen und beantragte mit Schriftsatz vom , eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen und nach deren Verstreichen den Antragstellern die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte hierauf den

4 Antragstellern mit Beschluss vom eine Frist zur Klageerhebung bis Nachdem bis dahin beim andgericht eipzig ein Klageeingang nicht festzustellen war, legte es den Antragstellern am die der Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auf. Gegen diesen am zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tage eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsteller, die darauf verweisen, dass sie - wie unstreitig ist - am beim Amtsgericht eipzig Klage erhoben und in diesem Verfahren zwischenzeitlich Verweisung an das andgericht eipzig beantragt haben. II. Die - gemäß 494a Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige - sofortige Beschwerde hat Erfolg, da die Klage der Antragsteller innerhalb der ihnen gesetzten Frist bei Gericht eingegangen ist und damit kein Raum für eine Kostenentscheidung nach 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO blieb. 1. Einer fristgerechten Erhebung der Klage steht weder entgegen, dass diese beim sachlich unzuständigen Amtsgericht eipzig eingereicht wurde (unten a)), noch dass ihr ein Kostenvorschuss nicht beigefügt war (unten b)). a) Auch außerhalb des gegenständlichen Anwendungsbereichs von 17b Abs. 1 Satz 2 GVG ist inzwischen allgemein anerkannt, dass eine Klage- oder Ausschlussfrist selbst dann gewahrt ist, wenn eine - die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen wahrende (vgl. dazu: BVerwG SGb 2001, 244; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 1996, 334) - Klage innerhalb der Klagefrist beim unzuständigen Gericht erhoben wird (vgl. BayVGH BayVBl. 2000, 699 zu 74 AsylVfG; AG Köln NZA-RR 1998, 561 zu 48 ArbGG; BGHZ 111, 339 [342] zu Art. 12 Abs. 3 NTS-AG; BGHZ 97, 155 [159 ff.] zu 30 PrEnteigG; BGHZ 90, 249 [252] zu 41 Abs. 1 Satz 1 KO [bei Verneinung der Fristwahrung aus anderen Gründen]; BGHZ 35, 374 [375 ff.] und BGH NJW 1962, 2154 [2155] zu Art. 8 Abs. 10 FinVertr). b) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass 494a Abs. 1 ZPO ein hiervon abweichender Regelungsgehalt zukommt.

5 aa) Ohne Belang ist, dass sich diese Norm auf eine gerichtliche Klagefrist bezieht, während die dargelegte Rechtsprechung durchweg zu gesetzlichen Klage- und Ausschlussfristen ergangen ist. Es beruht auf Praktikabilitätserwägungen - nicht rechtsdogmatischen Gründen -, dass der Gesetzgeber in 494a Abs. 1 ZPO den auf der Klagefrist, gleichermaßen wie in 926 Abs. 1 ZPO, von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig macht. Insbesondere soll hierdurch Rechtsklarheit über den Zeitpunkt der Beendigung der Beweiserhebung geschaffen sowie ein dem Umfang und der Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens angemessener Zeitraum gewährleistet werden. Sind aber die Unterschiede in der Ausgestaltung der Klagefrist nicht struktureller Art, können die zu der Rechtsprechung zu gesetzlichen Fristen entwickelten Grundsätze ohne Weiteres auf die gerichtliche Frist des 494a Abs. 1 ZPO übertragen werden. bb) Auch die prozessualen Besonderheiten des selbstständigen Beweisverfahrens rechtfertigen nicht, nur beim zuständigen Gericht eingereichte Klagen als Frist wahrend zu erachten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Säumnis einer nach 494a Abs. 1 ZPO bestimmten Frist mit weniger weitreichenden Sanktionen verbunden ist, als das Verstreichen von Klage- und Ausschlussfristen, die zur Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen oder zur Unanfechtbarkeit sonstiger rechtsgestaltender Akte führen. Diese minderschweren Wirkungen können aber zumindest für sich gesehen keinen Anlass geben, an die Wahrung der Klagefrist des 494a Abs. 1 ZPO strengere Anforderungen zu stellen als an die Einhaltung sonstiger Klage- und Ausschlussfristen. Entscheidend gegen die Sicht des Senats spricht auch nicht, dass es - wie das vorliegende Verfahren exemplarisch belegt -

6 zu einem unkoordinierten Nebeneinander von Streitverfahren und selbstständigem Beweisverfahren kommen kann, wenn das mit etzterem befasste Gericht von der Erhebung einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Klage nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt. Die hiermit verbundenen Erschwernisse mögen im Einzelfall zwar misslich sein, müssen aber im Interesse einer einheitlichen Auslegung aller Klageund Ausschlussfristen - und somit der Rechtssicherheit - hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als eine gegenteilige Interpretation die Problemstellungen letztlich nicht lösen könnte, sondern sie nur in die im Streitverfahren ergehende Kostengrundentscheidung bzw. das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren verlagerte. c) Eine fristgerechte Erhebung der Klage scheitert auch nicht daran, dass diese zumindest bei Erlass der angefochtenen Kostenentscheidung noch nicht zugestellt war. Nach überwiegender Auffassung, welcher sich der Senat anschließt, findet 270 Abs. 3 ZPO auf die Frist des 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung (vgl. OG Naumburg Beschluss vom W 18/97 -; zum Meinungsstand: eipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 494a Rn. 19 Fn 20). Eine Fristwahrung hindert dabei auch nicht, dass die Antragsteller bei der Erhebung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss nicht entrichtet haben, da sie dessen Anforderung durch das Gericht abwarten durften (vgl. BGH NJW 1993, 2811 [2812]; OG Naumburg a.a.o.; OG Düsseldorf NJW-RR 1998, 359; a.a. insoweit eipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 494a Rn. 19). 2. Der angegriffene Kostenbeschluss konnte vom Senat auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Zwar erfasst der Streitgegenstand der von den Antragstellern erhobenen Klage nur Teile des selbstständigen Beweisverfahrens. Dies ändert aber nichts daran, dass damit dem andgericht jedwede - auch teilweise - Kostenentscheidung verschlossen war (ebenso: OG Schleswig MDR 2001, 836 [837]; OG Celle OGR 2001, 157 [158] m.w.n.; zur Abgrenzung: OG Hamm OGR 2000, 115 [116] m.w.n.; OG Koblenz OGR 2000, 345).

7 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO analog. Hagenloch Baan-Berlemann Enders

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