Rechnungswesen 2 für Steuerfachangestellte

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1 Rechnungswesen 2 für Steuerfachangestellte Bearbeitet von Oliver Zschenderlein 3., aktualisierte Auflage Buch. 348 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,1 x 22,8 cm Gewicht: 535 g Wirtschaft > Unternehmensfinanzen > Betriebliches Steuerwesen Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Zschenderlein Rechnungswesen 2 für Steuerfachangestellte 3. Auflage

3 Vorwort Das vorliegende Buch dient der Erweiterung und Vertiefung der durch den Band Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte vermittelten Inhalte. Der Rahmenlehrplan für die schulische Ausbildung der Steuerfachangestellten fordert, dass im Rechnungswesen insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Daten eines Unternehmens erworben werden, die zur Steuerung und Überwachung des Unternehmens verwendet werden. Hierzu gehören nachdem die grundlegenden Themen im Rechnungswesen in der ersten Hälfte der Ausbildung erworben wurden die folgenden Inhaltsbereiche des Rahmenlehrplans: Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Betriebswirtschaftliche Auswertung. Diese Themengebiete werden im vorliegenden Band in der vom Rahmenlehrplan vorgesehenen inhaltlichen Abgrenzung behandelt. Dadurch sind in den Bänden Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte und Rechnungswesen 2 für Steuerfachangestellte alle für das Lerngebiet Rechnungswesen relevanten Inhaltsbereiche enthalten. Die bis März 2015 relevanten Rechtsänderungen wurden berücksichtigt. Hierzu passend enthält der vorliegende Band die Datev-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 in der zum gültigen Fassung. Bei der Aufbereitung der Inhalte wurde darauf geachtet, dass ein hohes Maß an Realitätsbezug und Verständlichkeit gewährleistet wird, insbesondere mithilfe vielzähliger Beispiele, die aus der betrieblichen Realität abgeleitet sind. Die exemplarische Darstellungsform erleichtert das Nachvollziehen und Lernen der teilweise theoretischen und komplexen Inhalte. Zahlreiche Übungsaufgaben und Fälle ermöglichen es den Lernenden, aus den erworbenen Kenntnissen durch Anwendung und Übertragung auf ähnliche Sachverhalte Fertigkeiten zu erwerben. Sie legen dadurch eine wichtige Grundlage für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung und die erfolgreiche Ausübung ihres Berufs. Im Hinblick auf zukünftige Überarbeitungen sind Verfasser und Verlag für konstruktive Kritik, Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler, die sich trotz mehrfacher und gewissenhafter Korrektur leider nie ganz vermeiden lassen, stets dankbar; gern auch auf elektronischem Wege an die folgende -Adresse: feedback@kiehl.de Oliver Zschenderlein Koblenz, im März

4 B. Grundlagen der Bewertung 3. Wichtige Bewertungsregeln Übersicht zum Niederstwertprinzip: Der Wert sinkt unter die AK/HK bzw. die fortgeführten AK/HK. Anlagevermögen Umlaufvermögen Finanzanlage keine Finanzanlage Wertminderung nicht von Dauer (nur vorübergehend) Wertminderung dauerhaft Dauer der Wertminderung hat keine Bedeutung Der niedrigere Wert darf (muss nicht) angesetzt werden. Der niedrigere Wert muss angesetzt werden. = gemildertes Niederstwertprinzip = strenges Niederstwertprinzip Teilwertabschreibung Das Steuerrecht erlaubt die Abschreibung auf den niedrigeren Wert (= Teilwertabschreibung) grundsätzlich nur dann, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (vgl. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG). Bei vorübergehenden Wertminderungen sind Teilwertabschreibungen verboten. Was unter einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Steuerrecht zu verstehen ist, kann detailliert im BMF-Schreiben vom (abgedruckt im Anhang 9 VI des EStH 2014) nachgelesen werden. 39

5 C. Zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen 6. Rückstellungen 6. Rückstellungen Vorgänge, die dem Betrachtungsjahr als Aufwand zuzuordnen sind, deren genaue Höhe oder Fälligkeit zum Ende des Wirtschaftsjahres jedoch noch ungewiss ist, werden als Rückstellungen erfasst. Beispiel Der buchführungspflichtige Gewerbetreibende Dietmar Fölbach verklagt die Godde & Co. KG im Juni 2015 wegen mangelhafter Lieferung auf Schadenersatz. Der Prozess wird im Jahr 2016 für Herrn Fölbach wahrscheinlich verloren gehen. Dadurch werden Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von etwa für Herrn Fölbach fällig. Die Aufwendungen für den Rechtsstreit sind wirtschaftlich dem Jahr 2015 zuzuordnen. Die exakte Höhe und der genaue Fälligkeitstermin stehen zum aber noch nicht fest. Somit ist im Jahresabschluss 2015 eine Rückstellung in Höhe der geschätzten Nettokosten (hier: ) auszuweisen. Buchung zum : Sollkonto SKR 03 (SKR 04) Betrag () Habenkonto SKR 03 (SKR 04) Rechts- u. Beratungskost (6825) 1.000,00 Sonstige Rückstellungen 0970 (3070) Merke Merkmale der Rückstellung im Jahr der Bildung: Aufwand des Betrachtungsjahres, genaue Höhe oder Fälligkeit zum Ende des Wirtschaftsjahres noch ungewiss und Ausgabe nach Ablauf des Betrachtungsjahres. Die Rückstellung ist somit grundsätzlich eine Art ungewisse Verbindlichkeit. 64

6 D. Bewertungen und Buchungen im Anlagevermögen 2. Gliederung des Anlagevermögens 2. Gliederung des Anlagevermögens unter Bewertungsgesichtspunkten 2.1 Übersicht Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie das zuvor dargestellte Anlagevermögen unter Bewertungsgesichtspunkten eingeteilt werden kann; insbesondere, ob planmäßige Abschreibungen vorzunehmen sind oder nicht. Zum Anlagevermögen gehören alle Gegenstände, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (> 1 Jahr); 247 Abs. 2 HGB nicht abnutzbare Gegenstände abnutzbare Gegenstände Nutzung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, deshalb keine planmäßige Abschreibung Nutzung ist zeitlich begrenzt. Berücksichtigung der Wertminderungen durch planmäßige Abschreibungen immateriell (nicht beweglich, siehe H 7.1 EStH) materiell immateriell (nicht beweglich, siehe H 7.1 EStH) materiell z. B. z. B. z. B. z. B. Beteiligungen Finanzanlagen Grund und Boden 1. Software (Computerprogramme) (R 7.1 Abs. 1 EStR) 2. Firmenwert ( 246 Abs. 1 Satz 4 und 253 HGB; 7 Abs. 1 Satz 3 EStG; H 7.1 EStH) I. Unbewegliche Gegenstände Gebäude Außenanlagen (H 7.1 EStH) Hofbefestigungen (H 7.1 EStH) II. Bewegliche Gegenstände (R 7.1 Abs. 2-3 EStR) Maschinen Fuhrpark Betriebs- und Geschäftsausstattung Trivialsoftware (R 5.5 EStR) 78

7 F. Bewertungen und Buchungen im Umlaufvermögen 3. Vorräte Übersicht Bewertungsvereinfachungsverfahren Durchschnittsbewertung ( gewogener Durchschnitt ) 240 Abs. 4 HGB R 6.8 Abs. 4 EStR Beispiel: AB t zu /t = Zugang 15 t zu /t = Zugang 10 t zu /t = Abgang t SB t Bilanzwert : : 35 t = 1.292,86 /t 10 t 1.292,86 /t = Bewertungsvereinfachungsverfahren Lifo-Verfahren ( last-in-first-out ) 256 HGB 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG Beispiel: AB t zu /t = Zugang 15 t zu /t = Zugang 10 t zu /t = Abgang t SB t Bilanzwert : 10 t /t = Die zuerst eingekauften Waren sind noch vorhanden. Fifo-Verfahren ( first-in-first-out ) 256 HGB steuerlich nicht zulässig Beispiel: AB t zu /t = Zugang 15 t zu /t = Zugang 10 t zu /t = Abgang t SB t Bilanzwert : 10 t /t = Die zuletzt eingekauften Waren sind noch vorhanden. 168

8 G. Bewertung und Buchung der Verbindlichkeiten 2. Bewertung Übersicht: Bilanzierung von Währungsverbindlichkeiten Grundsatz: Bewertung zu AK = Erfüllungsbetrag Problem: schwankender Rückzahlungsbetrag bei Währungsschwankungen Rückzahlungsbetrag steigt (steigender Wert der ausländischen Währung im Vergleich zum ) Rückzahlungsbetrag sinkt (sinkender Wert der ausländischen Währung im Vergleich zum ) Handelsrecht Ansatz des höheren Erfüllungsbetrags Steuerrecht Ansatz des höheren Erfüllungsbetrags nur dann, wenn Erhöhung dauerhaft ist (siehe hierzu BMF-Schreiben vom ) Beibehaltung des ursprünglichen Rückzahlungsbetrags (Realisationsprinzip 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) Zuschreibung bis zum höheren Erfüllungsbetrag Aufwendungen aus Währungs (6880) Zuschreibung Verbindl (3300) Bezahlung (Tilgung) der Verbindlichkeit Bezahlung (Tilgung) der Verbindlichkeit Verbindl (3300) Zahlung Bank 1200 (1800) Verbindl (3300) Zahlung Bank 1200 (1800) Verbindl (3300) Differenz Ertrag aus Währungs (4840) 211

9 J. Prüfungsfälle Prüfungsfall 2 Prüfungsfall 2 Grundsachverhalt Ilie Slavei betreibt seit 2008 in Bonn eine Großbäckerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Er beliefert eigene Filialen und außerdem Supermärkte, Tankstellen und Imbissstände im Großraum Köln. Herr Slavei ermittelt seinen Gewinn nach 5 EStG und versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie haben die Aufgabe, für Herrn Slavei den Jahresabschluss 2015 vorzubereiten. Aufgabenstellung: Erstellen Sie alle notwendigen Buchungssätze zu den nachfolgend aufgeführten Einzelsachverhalten. Falschbuchungen sind zu berichtigen (umzubuchen). Grundlage für alle Buchungen ist der Datev-Standardkontenrahmen SKR 03 (SKR 04) Umsatzsteuer und Vorsteuer sind auch bei Verwendung von Automatikkonten gesondert zu buchen (Automatikfunktionen der Konten sind hier unbeachtlich). Falls bei einer Aufgabe eine Buchung nicht erforderlich ist, müssen sie dies kurz begründen. Es soll der niedrigstmögliche steuerliche Gewinn ausgewiesen werden. Alle möglichen steuerlichen Vergünstigungen sind auszuschöpfen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von 7g EStG sind nicht erfüllt. Einzelsachverhalte 1. Laufende Buchungen Folgende Sachverhalte vom Dezember 2015 sind noch zu beurteilen und ggf. zu buchen: 1.1 Mängelrüge a) Herr Slavei lieferte am an einen Supermarkt Backwaren für netto USt auf Ziel (schon gebucht). Wegen einer Mängelrüge erhielt der Kunde von Herrn Slavei am eine Gutschrift in Höhe von 25 % (noch nicht gebucht). b) Den Rest überwies der Kunde am unter Abzug von 2 % Skonto auf das betriebliche Bankkonto (noch nicht gebucht). 253

10 Minilex Leasing Als Leasing wird eine aus der Miete abgeleitete besondere Vertragsgestaltung zur Finanzierung von Investitionsgütern (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge etc.) bezeichnet. In der wirtschaftlichen Realität gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragsgestaltungen des Leasings. Die Betriebswirtschaftslehre bildet hieraus je nach dem Betrachtungsgesichtspunkt verschiedene Leasingformen oder -arten. Grundsätzlich wird hinsichtlich der Laufzeit unterschieden in Operating-Leasing (kurzfristiges Leasing; in der Regel reine Miete) und Finanzierungs-Leasing (mittel-/langfristiges Leasing; die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel mehrere Jahre). Diese Form des Leasings ist als Alternative zum Erwerb des Gegenstands zu sehen. Das Finanzierungs-Leasing existiert in vielen verschiedenen Varianten, insbesondere im Hinblick auf die Rechte des Käufers nach Beendigung der Grundmietzeit (z. B. Kaufoptions- oder Mietverlängerungsoptionsrecht). Leistungsabschreibung Abschreibung eines Anlagegegenstandes entsprechend der von diesem in dem Betrachtungszeitraum erbrachten Leistung im Verhältnis zur geplanten Gesamtleistung über die Gesamtnutzungsdauer. Ermittlung des Abschreibungsbetrags für ein Jahr: AK/HK geplante Gesamtleistung tatsächliche Jahresleistung Lineare Abschreibung Gleichmäßige Verteilung der AK/HK auf die geplante Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes. Ermittlung des Abschreibungsbetrags für ein Jahr: AK/HK Nutzungsdauer (Jahre) Maßgeblichkeitsgrundsatz Der Maßgeblichkeitsgrundsatz ist in 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Er schreibt vor, dass buchführungspflichtige Gewerbetreibende für steuerliche Zwecke grundsätzlich das Betriebsvermögen auszuweisen haben, welches nach den handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisen ist (sog. Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Abweichungen von den Handelsbilanzansätzen sind aber zwingend, wenn das Steuerrecht einen anderen Wertansatz vorschreibt und zulässig, wenn das Steuerrecht einen anderen Wertansatz erlaubt. Niederstwertprinzip Für Vermögensgegenstände gibt das Handelsrecht vor, dass bei bestimmten Wertkonstellationen der jeweils niedrigere Wert angesetzt werden darf oder muss. Wenn der niedrigere Wert angesetzt werden muss (= Abschreibung auf den niedrigeren Wert), spricht man vom strengen Niederstwertprinzip. Wenn der niedrigere Wert angesetzt werden darf (= Abschreibung auf den niedrigeren Wert darf, muss aber nicht vorgenommen werden), spricht man vom gemilderten Niederstwertprinzip. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Abschreibungsart sind genaue Aufzeichnungen über die jährlichen Leistungen (z. B. Zählerstände von Maschinen). 276

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