Satzung des Fördervereins der Jugendfeuerwehr Heikendorf

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1 Satzung des Fördervereins der Jugendfeuerwehr Heikendorf 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Förderverein ist ein Zusammenschluss der Förderer und Freunde der Jugendfeuerwehr Heikendorf. 1.2 Der Förderverein trägt den Namen Förderverein der Jugendfeuerwehr Heikendorf e. V. Er hat seinen Sitz in Heikendorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. 1.3 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. 1.4 Der Förderverein hat den Zweck die Jugendfeuerwehr Heikendorf bei ihrer Arbeit und der ihr gestellten Aufgaben durch Geld und Sachspenden zu unterstützen Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Fortbildung und Pflege der Kameradschaft, Pflege und Förderung der Jugendarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit im vorbeugenden Brandschutz Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 2 Mitgliedschaft 2.1 Mitglieder können die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Heikendorf sowie die Freunde und Förderer der Jugendfeuerwehr Heikendorf sein. 2.2 Mitglied wird man auf Antrag, dieser muss vom Vorstand genehmigt werden. 2.3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind: a. Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Heikendorf b. oder als Freunde und Förderer der Jugendfeuerwehr Heikendorf aufgenommen zu sein 2.4 Die Mitgliedschaft endet nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Quartals.

2 3 Organe Organe des Fördervereins sind a. die Mitglieder b. der Vorstand des Fördervereins 4 Mitgliederversammlung 4.1 Die Mitglieder des Fördervereins bilden die Mitgliederversammlung 4.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten für die nicht der Vorstand zuständig ist. 4.3 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind: a. Jahreshauptversammlung b. außerordentliche Sitzungen 4.4 Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Versammlung gestellt werden. 4.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. 4.6 Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzuführen, zu der der Vorsitzende den Jahresbericht über die Tätigkeiten des Fördervereins vorzulegen hat. 4.7 Außerordentliche Sitzungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind vom Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. 4.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die ja- und nein- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. 4.9 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

3 5 Vorstand 5.1 Dem Vorstand gehören an: a. der Vorsitzende b. der stellv. Vorsitzende c. der 1. Kassenwart d. der 2. Kassenwart e. der Schriftwart 5.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind: a. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der erste Kassenwart, der zweite Kassenwart und der Schriftwart. b. Der Verein wird immer von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Für das Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende oder sein Vertreter beteiligt werden muss. Es bedarf mindestens zwei Unterschriften. 5.3 Der Vorstand: a. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt sie aus, b. legt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vor, c. nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder auf, d. entscheidet über die Zuwendungen die der Jugendfeuerwehr Heikendorf bereitgestellt werden, e. entscheidet über Ausschlüsse aus dem Förderverein. 5.4 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Eine Wahlperiode beträgt sechs Jahre. 5.5 Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Vorsitzende ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. 6 Vorsitzender und Stellvertretung 6.1 Der Vorsitzende kann gegenüber Mitgliedern Anordnungen nach 8 treffen. 6.2 Die Stellvertretung des Vorsitzenden vertritt diese im Verhinderungsfall. 7 Kasse 7.1 In dem Verein wird eine Kasse eingerichtet. Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus Schenkungen und Zuwendungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, sowie andern Geldwerten Leistungen. Die Kasse wird von der Kassenführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitglieder geführt.

4 7.2 Mitgliedsbeiträge: Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag gilt für ein Jahr. Die Höhe des Beitrages wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und kann 4/12 weise gezahlt werden. Bei Kündigung ist der Beitrag für das Kalenderjahr des Austritt zu entrichten. Die Kasse ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr gewählt werden. 7.3 Die Jahresrechnung ist durch die Kassenprüfung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt. 8 Ordnungsmaßnahmen 8.1 Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins seine obliegenden Pflichten oder gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder ihrer Stellvertretung, so kann der Vorstand eine Verwarnung, einen Verweis oder bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorläufigen Ausschluss des Mitglieds bis zu einer Dauer von drei Monaten aussprechen. 8.2 Hat ein Mitglied des Vereins 1. gröblich gegen die Satzung verstoßen oder 2. gröblich die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder 3. gröblich gegen die Anordnungen des Vorsitzenden verstoßen oder 4. sich als unwürdig erwiesen oder 5. übt seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß aus, kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 8.3 Das betroffene Mitglied ist vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 zu hören. Dies gilt im Zweifelsfall auch für eventuelle Zeugen. Kommt das betroffene Mitglied schuldhaft einer Aufforderung zur Anhörung nicht nach, so kann eine Ordnungsmaßnahme auch ohne Anhörung erlassen werden. 8.4 Die gegen ein Mitglied verhängten Ordnungsmaßnahmen sind diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. 8.5 Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen. 9 Wahlen 9.1 Als sonstiges Mitglied des Vorstandes, als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht. 9.2 Die Wahlleitung hat der Vorsitzende. Der Vorsitzende bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

5 10 Auflösung des Vereins 10.1 Die Auflösung des Vereins kann Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Er wird jedoch erst wirksam, wenn die nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch einen erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat Im falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Jugendfeuerwehr Heikendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 11 Schlussbestimmung Die Satzung tritt bei der Gründungsversammlung am in Heikendorf in Kraft. Axel Jahn, Vorsitzender Jan Benk, stellv. Vorsitzender Uwe Scholl, 1. Kassenwart Jens Willrodt, 2. Kassenwart Frauke Rohwer, Schriftwart

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