Einführung in die. 7. Vorlesung
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- Agnes Hofmeister
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1 Einführung in die Rechtswissenschaft 7. Vorlesung
2 I. Konkurrenzen Umgekehrter Fall zur Rechtsfortbildung, bei der kein Gesetz anwendbar ist: mehrere Gesetze sind anwendbar. Dann stellt sich Frage der Konkurrenzen: zwei Möglichkeiten: (1) Verdrängende Konkurrenz: Eine Norm schließt die Anwendung der anderen aus (2) Kumulative Konkurrenz: Auf den selben Sachverhalt sind nebeneinander zwei Normen anwendbar
3 1. Verdrängende Konkurrenzen a) Rangverschiedene Normen: Höherrangige Norm geht vor b) Ranggleiche Normen: aa) Zeitlicher Vorrang der jüngeren Norm: lex posterior derogat legi priori bb) Inhaltlicher Vorrang: Speziellere Norm verdrängt die allgemeine: Spezialität: lex specialis derogat legi generali. Bsp.: 249 StGB gegenüber 242 StGB
4 2. Kumulative Konkurrenz Hier sind mehrere Normen auf einen Sachverhalt anwendbar: Bsp.: Anspruchskonkurrenz, z. B. Rückgabe der Mietsache nach 546 und 985/986 BGB Im Strafrecht spricht man von Idealkonkurrenz oder Tateinheit: 52 StGB Z. B. Anwendung von mehreren Normen des GG, z. B. Art. 3 I und Art. 4 GG
5 II. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie
6 III. Rechtsquellen Zwei Verständnismöglichkeiten der Metapher: (1) Ursache: Wie die Quelle eines Flusses (2)Teil: Wiedie QuelleeinesSees
7 III. Rechtsquellen: Arten (1)Mögliche Rechtsquellen: z. B. Gott, Volksgeist, Volk (Art 20III GG), Vernunft, Natur des Menschen, geschichte, Politik, Richter, Parlament, öffentliche Meinung, Staat, Verwaltung, EU, Fürst, Schamane, Wissenschaft, Gesellschaft (2) Erkenntnistheoretischer Sinn: Rechtserkenntnisquellen:z. B. Mittel zur Einsicht des Rechts: Naturrecht, Verfassungen, Gesetze,
8 III. Rechtsquellen: Arten (2) Urteile, Gewohnheitsrecht, EU-Recht, Völkerrecht, Verwaltungsrichtlinien, Lehrbücher, Entscheidungssammlungen, Kommentare, wissenschaftliche Literatur, herrschende Meinung, Verträge, Verkehrssitte, Geschäftsbedingungen, Handelsbrauch, die Moral, mündliche Überlieferungen, Rechtssprüche, Weissagungen, kultische Handlungen, Gottesproben, Gottesgerichte, göttliche Gesetzgebung, Bibel, schöngeistige Literatur
9 III. Rechtsquellen: Arten (3) Normativ-ethischer Sinn: Quellen aus (1) und (2), die aus normativ-ethischen Gründen zu berücksichtigen sind, etwa das Volk (4) Rechtlicher Sinn: Rechtsautoritätsquellen: Mittel, welche das Recht vorschreibt. Es handelt sich also um die Mittel aus den Gruppen (1) und (2), welche das Recht vorschreibt.
10 III. Rechtsquellen: Arten (5) Faktische, soziologisch- bzw. psychologischempirische Rechtsquellen:Quellen, welche der Richter konkret heranzieht, also etwa den Kommentar A, das Gesetz B und das Urteil C.
11 IV. Die Rechtsquellen des deutschen Rechts Hier wird also nach der rechtlichen Quelle im Sinn der Alternative (4) gefragt: entscheidend Art. 20 II, III: 20 II GG: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Volkund sekundär Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung sind Rechtsquelle
12 Die Rechtsquellen des deutschen Rechts Aber nicht zu einzigen: nicht genannt: -Besatzungsrecht, -Bundespräsident (Art. 58 GG), - Landesvölker (70 I GG, 28 I GG) - Gemeindevölker (28 I GG)
13 Die Rechtsquellen des deutschen Rechts Art. 20 III GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Für die Gesetzgebung ist nur die Verfassung Rechtsquelle. Exekutive und Jurisdiktion sind an alle Formen von Gesetz und Recht gebunden.
14 Die Rechtsquellen des deutschen Rechts Fraglich ist, was mit Recht in Art. 20 III GG gemeint ist: Erkenntnistheoretische und rechtliche Rechtsquelle sind sicherlich: - Verfassung (GG, Landesverfassungen), - Parlamentsgesetze (formelle Gesetze), - Verordnungen und Satzungen (materielle Gesetze) -Verwaltungsakte,
15 Die Rechtsquellen des deutschen Rechts -internationale Verträge, sofern durch Parlamentsgesetz ratifiziert (59 II GG), etwa EU-Vertrag - primäres und sekundäres EU-Recht: Verordnungen und Richtlinien (Art. 249II/189 II EGV, Art. 24 I, 23 I GG) - die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG)
16 Die Rechtsquellen des deutschen Rechts - die Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts - Gewohnheitsrecht: Voraussetzungen: (1) lange Übung bzw. langer Gebrauch (longa consuetudo, diuturnus usus); (2) allgemeine Überzeugung von der Geltung (opinio communis; opinio necessitatis)
17 Die Rechtsquellen des deutschen Gesetze: Rechts Maßnahmegesetze, die abstrakt-generell gefaßt sind, sind nach Art. 19 I zulässig. Zulässig sind auch Gesetze, die eine einzelne Materie regeln (Südumfahrung Stendal: BVerfGE 95, 1, 15ff.) Unzulässig sind dagegen Einzelpersonengesetze, also Gesetze, die nach Form und Inhalt konkret sind und wie ein Verwaltungsakt wirken
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