Rechtliche Grundbegriffe. Einführung Wirtschaftslehre. Rechtliche Rahmenbedingungen INHALT
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- Anton Ackermann
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1 Einführung Wirtschaftslehre INHALT Rechtliche Rahmenbedingungen Überblick zu den (Rechtsquellen) Rechtsnormen Objektives und subjektives Recht Die Rechtsordnung BGB und HGB... 6 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Natürliche und juristische Personen Sachen und Rechte Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit... 9 Rechtliche Rahmenbedingungen Die allgemeine Wirtschaftlehre befasst sich mit den Menschen und ihren wirtschaftlichen Handlungsweisen. Als Teilnehmer am wirtschaftlichen Handeln kennen wir die Wirtschaftssubjekte, d. h. private sowie öffentliche Haushalte und Unternehmen. Die allgemeine Betriebswirtschaftslehre befasst sich mit den planerischen, organisatorischen und rechentechnischen Abläufen und Entscheidungen in den Betrieben. Damit das wirtschaftliche und soziale Zusammenleben der Menschen und Unternehmungen ohne Konflikte ablaufen kann, benötigen sie eine Gesellschafts und Wirtschaftsordnung, also Gesetze, Rechte, Sitten,.... Gesetze im Internet: im internet.de/aktuell.html AWL Ökonomisches Politisch/gesetzliches AWL Unternehmung Soziokulturelles Technologisches Ein besonders wichtiger Gegenstand der Wirtschaftlehre sind daher die Inhalte der Gesetzgebung. Die Rechtsordnung in Deutschland ist überwiegend durch geschriebenes Recht gekennzeichnet. Seite 2 HMS
2 1. Überblick zu den (Rechtsquellen) Rechtsnormen Als Rechtsquellen kennt die deutsche Rechtsordnung überwiegend das geschriebene Recht. Neben dem geschriebenen Recht gibt es als zweite Rechtsquelle das Gewohnheitsrecht. Europa geht vor EU Verordnungen EU Verordnungen haben allgemeine Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die gesetzgeberische Verantwortung für sie tragen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. EG Richtlinien Bei den EG Richtlinien werden nur die Ziele vorgegeben. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen sie mit Spielraum in nationale Gesetze überführen. Z. B. beim deutschen Antidiskriminierungsgesetz wurde die Richtlinie strenger umgesetzt, als nötig gewesen wäre. Die Pyramide der nationalen Gesetze Das Gewohnheitsrecht ist nicht festgeschrieben, hat jedoch denselben Rang wie Gesetzesrecht. Um als Gewohnheitsrecht vor Gericht anerkannt zu werden, müssen Verhaltensregeln, die nicht gesetzlich festgelegt (kodifiziert) sind, lang andauernd ausgeübt, von der Allgemeinheit bzw. von denjenigen, auf die die Regeln angewandt werden sollen, als Recht bejaht, für die Zukunft als verbindlich angesehen werden. Gewohnheitsrechte findet man z.b. im Nachbarschaftsrecht, wenn Grundstückseigentümer seit Generationen ein Nachbargrundstück überqueren dürfen (Wegerecht). Im Handelsrecht hat die so genannte Verkehrssitte oder der Handelsbrauch eine große Bedeutung. Solche Spielregeln findet man u. a. am Bankengeldmarkt. Beim geschriebenem Recht ist im Zuge der europäischen Zusammenarbeit das europäische Recht von Bedeutung. Grundgesetz Das GG regelt die wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber dem Staat und untereinander haben. Alle Gesetze und Verordnungen, die nicht mit ihm in Einklang stehen, sind ungültig. Im Zweifel entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Bundesgesetze Es folgen die formell verabschiedeten Bundesgesetze. Das sind jene Gesetze, die vom Bundestag (im inhaltlichen Sinn) beschlossen werden, denen der Bundesrat zustimmen muss. Bundesverordnungen Verordnungen sind eigentlich (im materiellen Sinn) auch Gesetze, die nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Sie regeln Detailfragen, mit denen sich das Parlament zeitlich nicht befassen kann. Hier haben die Exekutiv Organe, also Ministerien und Verwaltungsbehörden das Beschlussrecht. Landesgesetze und Verordnungen In der Rangordnung folgen die jeweiligen Landesverfassungen, die formellen Landesgesetze und materiellen Landesverordnungen. Das Schlusslicht bilden dann die kommunalen Satzungen. Vertragsfreiheit Im privaten Recht bzw. im Zivilrecht gelten für Rechtsgeschäfte vorrangig die vertraglichen Vereinbarungen. Sind diese ungültig bzw. fehlen, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen National legt in Deutschland das Grundgesetz die Grundordnung unseres Staates fest, an dem sich die Gesamtheit der Rechtsnormen auszurichten hat. Das Grundgesetz als Verfassung hat Vorrang vor dem Gesetz, das Gesetz hat Vorrang vor der Verordnung und der Satzung. Seite 3 HMS Seite 4 HMS
3 2. Objektives und subjektives Recht Recht im objektiven Sinne ist die Gesamtheit der mündlich überlieferten und schriftlich festgehaltenen Grundsätze, die sich eine Gemeinschaft gibt, und die das menschliche Zusammenleben verbindlich regeln. Ein Recht im subjektiven Sinne ist eine Befugnis, die der Berechtigte aus dem objektiven Recht für sich herleiten kann. Aus den gesetzlichen Regeln kann der Einzelne Ansprüche ableiten. So kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass die verkaufte Ware bezahlt und angenommen wird. Solche Ansprüche oder Befugnisse des Einzelnen sind seine subjektiven Rechte. Das "objektive Recht" regelt also verbindlich, welche "subjektiven Rechte" dem Einzelnen zustehen. 3. Die Rechtsordnung Die Gesetze des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind verbindliche Regeln, die für jedermann gelten. Deshalb spricht man von objektivem Recht. Öffentliches Recht Im Gegensatz zum Privatrecht regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privatpersonen und Staat. Ebenso sind darin Beziehungen verschiedener Behörden untereinander geregelt. Bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben kann der Staat den Bürgern Verbote aussprechen in Bezug auf Straftaten. Der Staat kann den Bürgern aber auch Pflichten auferlegen, wie zum Beispiel die Pflicht, Steuern und Anliegerbeiträge zahlen zu müssen. Öffentliches Recht ist zwingendes, unabänderbares Recht nach dem Prinzip der Über und Unterordnung. Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Privatleute untereinander. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln zum Beispiel das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, Erben und Erblasser, Ehepartnern. Für privatrechtliche Streitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig. Das Privatrecht ist grundsätzlich ein nachgiebiges, änderbares Recht. Dies bedeutet, dass Vertragspartner vom Gesetz abweichende Absprachen treffen dürfen, sich allerdings im Rahmen des Rechts bewegen müssen. Für privatrechtliche Streitigkeiten sind die Zivilgerichte zuständig. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch existieren zahlreiche Einzelgesetze, die die Rechtsverhältnisse besonderer Personengruppen regeln. Das Handelsgesetzbuch regelt die Beziehung der Kaufleute untereinander. Das Aktiengesetz legt den rechtlichen Rahmen zur Gründung einer Aktiengesellschaft fest sowie die Rechte und Pflichten der Aktionäre. 4. BGB und HGB Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - Überblick Grundsatz der Vertragsfreiheit Im deutschen Zivilrecht, ist es jedem gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. (dazu gehören Abschlussfreiheit, Aufhebungsfreiheit, Formfreiheit, Inhaltsfreiheit) Seite 5 HMS Seite 6 HMS
4 Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das wichtigste zivilrechtliche Gesetz. Seine Bestimmungen gelten immer dann, wenn keine Spezialvorschriften (z.b. im Handelsrecht) bestehen. Es ist in fünf Bücher aufgeteilt. 1. Im Ersten Buch, dem Allgemeinen Teil, stehen Bestimmungen über Personen, Sachen, Rechte, Fristen, Verjährung, Willenserklärungen und andere Grundbegriffe des Zivilrechts, die in unterschiedlichen Rechtsbereichen einheitlich gelten. 2. Das Zweite Buch regelt das Schuldrecht, also das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger und die verschiedenen Verträge und anderen Gründe, aus denen Schuldverhältnisse entstehen können. 3. Das Dritte Buch handelt vom Sachenrecht, regelt also den Besitz, das Eigentum und seine Übertragung, Pfandrechte, den Nießbrauch, Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken. 4. Im Vierten Buch ist das Familienrecht zu finden, zu dem auch Vormundschaft und Betreuung gehören 5. Das Fünfte Buch enthält das Erbrecht: Rechtsnachfolge in das Vermögen des Verstorbenen. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte 1. Natürliche und juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten können nach deutschem Recht nur Rechtssubjekte, d.h. natürliche oder juristische Personen, sein. Sie treten im Rechtsverkehr auf und geben rechtswirksame Erklärungen ab. Natürliche Personen Natürliche Personen sind alle Menschen, z. B. Frau Müller. Juristische Personen Juristische Personen sind künstliche" Personen, denen der Staat die Eigenschaft von Personen kraft Gesetzes verliehen hat, z.b. eine Kapitalgesellschaft. Handelsgesetzbuch Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmen. Der Begriff Sonderprivatrecht der Kaufleute berücksichtigt nicht, dass das Handelsgesetzbuch (HGB) eine Vielzahl von Bestimmungen kennt, die sich an nichtkaufmännische Unternehmen bzw. Gewebetreibende richten bzw. sich auf sie beziehen (z.b. 84 Abs. 4, 383 Abs. 2 HGB). Das Handelsrecht ist gegenüber dem BGB die vorrangige Rechtsquelle soweit es von diesem abweichende (= speziellere) Rechtsvorschriften enthält Zugleich ist das Handelsrecht eine Ergänzung zum BGB (so z.b. die Untersuchungs und Rügeobliegenheit nach 377 HGB als Ergänzung zu den Vorschriften der 434 ff. BGB. 2. Sachen und Rechte Die Gegenstände des Rechtsverkehrs werden als Rechtsobjekte bezeichnet. Rechtsobjekte sind (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen. Z. B. Rechte und Pflichten, Sachen aus Verträgen (Rechtsgeschäfte). Seite 7 HMS Seite 8 HMS
5 Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts, d.h. natürlicher oder juristischer Personen, erstrecken kann. Rechtsobjekte können niemals Träger von Rechten und Pflichten sein, sondern immer nur Gegenstand rechtlicher Herrschaftsmacht. Rechtsobjekt können Sachen und Rechte bzw. Ansprüche sein. Geschäftsfähigkeit bei Menschen Stufen der Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit (BGB 104) Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Personen, deren Geistestätigkeit auf Dauer krankhaft gestört ist Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Umfang der Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähige können keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Ihre Willenserklärungen sind nichtig. Für sie handeln die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) bzw. Betreuer. Beschränkt Geschäftsfähige können nach BGB 106 rechtswirksame Erklärungen nur abgeben mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, dann hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab, das Rechtsgeschäft ist so lange schwebend unwirksam (BGB 108). Erklärungen von unbeschränkt Geschäftsfähigen sind rechtlich von Anfang an voll wirksam. 3. Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Rechtfähigkeit Alle Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein und haben damit die Rechtsfähigkeit im Sinne der Rechtsordnung. Natürliche Personen erwerben ihre Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt. Sie verlieren ihre Rechtsfähigkeit mit dem Tod (BGB 1). Die Eintragung ins Geburts bzw. Sterberegister hat nur rechtsbezeugende (deklaratorische) Wirkung. Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in ein öffentliches Register (z. B. Handels, Vereins, Genossenschaftsregister) bzw. durch Gesetz oder Verwaltungsakt. Die Eintragung bzw. das Gesetz oder der Verwaltungsakt haben rechtserzeugenden (konstitutive) Wirkung, d.h., die juristische Person existiert erst mit der Eintragung, der gesetzlichen Grundlage oder dem Verwaltungsakt. Geschäftsfähigkeit Können Personen rechtswirksame Erklärungen im eigenen Namen abgeben und entgegen nehmen, dann besitzen sie die Geschäftsfähigkeit. Dies ist z.b. bei Kleinkindern nicht der Fall. Ebenso werden geistig kranke Menschen häufig entmündigt. Alle juristischen Personen sind mit Erlangen der Rechtsfähigkeit (Eintrag in ein öffentliches Register) zugleich unbeschränkt geschäftsfähig. Natürliche Personen erwerben die Geschäftsfähigkeit in drei Stufen. Damit will der Gesetzgeber Kinder, Jugendliche und geistig schwache Menschen schützen. Aufgabe zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ordnen Sie die einzelnen Elemente den einzelnen Büchern zu: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in fünf Bücher untergliedert. 1. Erstes Buch 2. Zweites Buch 3. Drittes Buch 4. Viertes Buch 5. Fünftes Buch Elemente 1. Familienrecht 2. Schuldrecht 3. Rechte an Grundstücken 4. Personen 5. Sachen und Rechte 6. Willenserklärungen 7. Erbrecht 8. Besitz und Eigentum 9. Familienrecht Seite 9 HMS Seite 10 HMS
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