Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

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1 Strafverfolgung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Hannover, den

2 Gliederung 1. Strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Grundlagen 2. Die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Runden Tischs Sexueller Missbrauch vom Die Auseinandersetzung mit den Leitlinien 4. Einige Überlegungen

3 Strafrechtliche und strafverfahrensrechtliche Grundlagen

4 Die Entwicklung des Sexualstrafrechts im Überblick Straftaten gegen die Sittlichkeit 1969 Abschaffung antiquierter Straftatbestände wie Homosexualität, Ehebruch, Erschleichung außerehelichen Beischlafs 1973 Grundsätzliche Reform; Sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut; Verhalten erst strafbar wenn es grundlegenden Normen der Gesellschaft widerspricht ( sozialschädlich ) Mehrere Verschärfungen des Strafrahmens bei Sexualdelikten, insbes. sexuellen Missbrauchs von Kindern Januar 2015 Verschärfung des Verbots der Verbreitung kinderpornographischer Schriften u.ä. Abgelehnt wurden 2003 die Erweiterung der Anzeigepflicht auf Sexualdelikte und die Hochstufung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom Vergehen zum Verbrechen.

5 Die Anzeigepflicht begangener Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Weder Privatpersonen noch Institutionen sind verpflichtet, begangene Straftaten anzuzeigen Jede(r) ist verpflichtet, bei Unglücksfällen o.ä. die mögliche, zumutbare und erforderliche Hilfe zu leisten ( unterlassene Hilfeleistung ); das bedeutet aber keine Pflicht zur Strafanzeige Personen mit einer Garantenstellung ( 13 StGB) müssen sexuelle Übergriffe von den ihnen anvertrauten Personen abwenden; keine Verpflichtung zur Strafanzeige, wenn andere Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen

6 Die Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach 138 StGB Anzeigepflicht nur bei geplanten schweren Straftaten wie Mord, Völkermord, Entführung, Erpressung etc. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind nicht Teil des Katalogs nach 138 StGB

7 Überblick über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Ermittlungsverfahren nach 152 Abs. 2 StPO Einleitung: Anfangsverdacht Von Amts wegen Strafanzeige Strafantrag (bei Antragsdelikten) Durchführung: Staatsanwaltschaft und Polizei Abschluss der Ermittlungen durch Beschluss Einstellung oder Bei hinreichendem Tatverdacht Strafbefehl oder Hauptverhandlung

8 Der Täter im Strafverfahren Das Verfahren dient dazu, dem Täter ein rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren und ihn zu schützen. Art. 6 Abs. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren): Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:.. d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten.

9 Das Opfer im Strafverfahren Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG vom ) Vermeidung von Mehrfachvernehmungen z.b. durch Video- Aufnahmen Stärkung der Verfahrensrechte Opferanwalt Informationsrechte über Straflockerungen des Täters Ausschluss der Öffentlichkeit Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist auf 30 Jahre Beginn der strafrechtlichen Verjährung mit dem 21. Lebensjahr (Koalitionsvertrag 30. Lebensjahr)

10 Die Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Runden Tischs Sexueller Missbrauch vom

11 Ziele der Leitlinien Schutz der Opfer Bestrafung der Täter Berücksichtigung des Kindeswohls Mittel Selbstverpflichtung der Institutionen Einbeziehung externen Sachverstands

12 Die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden Grundsatz Gerechtfertigte Ausnahmen Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung hindeuten. Schutz des Opfers Belastung durch das Strafverfahren verursacht eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Opfers (Feststellung unter Hinzuziehung unabhängigen Sachverstands) Entgegenstehender Opferwille

13 Das Verfahren bei entgegenstehendem Opferwillen Grundsatz: Der entgegenstehende Opferwille ist zu berücksichtigen, verpflichtet aber nicht zum Verzicht auf die Anzeige Aufklärungsgespräch Notwendigkeit der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden Verständnis für die Strafverfolgung und Bereitschaft zur Aussage Möglichkeiten externer Beratung verdeutlichen Leitungsebene einbeziehen Bei endgültiger Ablehnung Absehen von der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nur, Wenn Gefährdung des Opfers ausgeschlossen werden kann, Bei einem Geschehen von geringer Schwere Unabhängige fachliche Beratung erforderlich

14 Weitere Punkte Interessen oder Schutz des Tatverdächtigen (Fürsorgepflicht) Jugendliche Tatverdächtige Interne Mitteilung/ Dokumentation Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden Kein Grund für Absehen von der Strafverfolgung (Problem: Verdachtskündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden) Erzieherische Maßnahmen im Vordergrund Schnellstmögliche Information der Leitungsstelle (außer bei Verstrickung in die Umstände); vertrauliche und sichere Dokumentation aller Umstände und Gespräche Schnellstmögliche Information (in der Regel die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft)

15 Verfahrensablauf bei Anhaltspunkten für sexuellen Missbrauch (vereinfacht nach: Fegert, Jugendamt 2012, S. 137) Verdacht Leitung oder interne Fachberatung Plausibilitätskontrolle/ Entscheidung über die Anzeige Meldung Zurückstellung Jugendliche Straftäter Unmittelbare Gesundheitsgefahr Entgegenstehender Opferwille Aufklärungsgespräch Meldung oder Absehen von der Meldung

16 Die Auseinandersetzung mit den Leitlinien

17 Argumente gegen die Leitlinien Die Leitlinien verstoßen gegen Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention, der den Vorrang des Kindeswohls vor der Strafverfolgung festschreibt. Die Ahndung des Delikts durch Strafverfolgung steht vor den Interessen des betroffenen Kindes. Die Belastungen durch das Strafverfahren und dessen geringe Aussicht auf Erfolg werden nicht hinreichend gewürdigt. Die grundsätzliche Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden führt dazu, dass Straftaten nicht offenbart werden; Vertraulichkeit würde eher nutzen.

18 Alternative Vorschläge Stärkung der Schutzmaßnahmen in der Einrichtung (Aufklärung, Fortbildung, veränderte Haltung der Fachkräfte, Kultur des Hinsehens ) Regelungen zur Hinzuziehung externer Fachkräfte Externe Ombudsstellen Entwicklung von Hilfekonzepten im Umgang mit Kindern, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind

19 Einige Überlegungen

20 Einige Überlegungen Grundsätzliche Anzeigepflicht im Wege der Selbstverpflichtung ist berechtigt. Ebenfalls berechtigt ist das Zurückstehen der Interessen der Institution und der betroffenen (vermuteten) Täter. Problematisch ist der Umgang mit den Ausnahmeregelungen: Der Wille der betroffenen Kinder wird zu wenig berücksichtigt, mögliche Hilfekonzepte den Bedingungen der Strafverfolgung untergeordnet. Die vorgeschlagenen Verfahren sind zudem zu kompliziert und lassen Handhabbarkeit und Transparenz als Erfolgsbedingungen außer acht.

21 Veränderter Verfahrensablauf bei Anhaltspunkten für sexuellen Missbrauch Verdacht Leitung oder interne Fachberatung Qualifizierte Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung externen Sachverstands auf der Basis der Aussagen des betroffenen Kindes und vorliegender Erkenntnisse Entwicklung eines Schutz- Hilfskonzepts für das Kind außerhalb des Strafverfahrens oder Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden Begleitung des Kindes während des Strafverfahrens / Entwicklung eines Schutz- und Hilfekonzepts Dokumentation des gesamten Vorgangs

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