Gastlieger Mietvertrag über einen Wasser- Liegeplatz
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- Klara Hofmann
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1 Gastlieger Mietvertrag über einen Wasser- Liegeplatz zwischen AF Rostock GmbH & Co. KG Langenort 1b Rostock - im folgenden Vermieter genannt - und -im folgenden Mieter genannt- 1 Mietgegenstand Der Vermieter vermietet dem Mieter den Bootsliegeplatz Nr. an der Steganlage Dalben 28, gemäß Lageplan. Der Bootsliegeplatz wird ausschließlich für das Boot Kennzeichnung und Typ verwendet. 2 Vertragsumfang Die Miete erfolgt ausschließlich zum Zweck des An- und Ablegens sowie zur Befestigung eines Bootes für private, wassersportliche Zwecke. Die Erlaubnis zum Parken von Kfz im Rahmen dieses Liegeplatz- Vertrages im Bereich des Hafens ist von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst. Seite 1
2 Die Leistung des Vermieters beschränkt sich auf die Überlassung eines Liegeplatzes. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen anderen Liegeplatz zu zuweisen, falls dies aus betrieblichen Gründen erforderlich sein sollte. Weitergehende Leistungen, ins besondere die Verwahrung des Bootes, werden nicht vereinbart. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Ersatzliegeplatz im Fall von höherer Gewalt (z. B. Hochwasser, Niedrigwasser) zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter hat für die festgemachten Boote keine Versicherung abgeschlossen. 3 Nutzungsbefugnis Die Nutzung des Liegeplatzes in Verbindung mit der Steganlage steht nur dem Mieter, seinen Familienangehörigen und Gästen entsprechend der Bootsgröße zu. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Eigentum an dem Boot Dritten überträgt. Der Mieter erhält von dem Vermieter einen Stegschlüssel bzw. einen Zugangscode. Sollten mehr als zwei Nutzungsberechtigte den Steg und das Boot nutzen, so sind diese vorab schriftlich dem Vermieter namentlich zu benennen. Dem Mieter ist es gestattet, die sanitären Anlagen während den gewöhnlichen Öffnungszeiten in der Liegeplatzsaison kostenfrei zu nutzen. Die laufenden Betriebskosten für die Bereitstellung und Nutzung von Strom und Wasser an der Steganlage werden gemäß 4 Liegegeld am Ende der Saison verrechnet. Der Mieter verpflichtet sich, den Liegeplatz sorgfältig zu behandeln und eigenmächtige Veränderungen der Anlage und des Platzes zu unterlassen. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung des Liegeplatzes an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Seite 2
3 4 Mietzins / Liegegeld Die jeweils anfallende Miete gilt für die jährliche Saison im Zeitraum April Oktober. Die Höhe des netto Liegegeldes berechnet sich nach folgendem Berechnungsschema: Länge über alles (L.ü.a) * Breite über alles (B.ü.a) * 27,50 = Saison Bruttomietpreis in L.ü.a * B.ü.a * 27,50 = Saison Bruttomietpreis / 7 (Höchstmietzeit) * Anzahl der Monate (mindestens 3) = Jährlicher Gesamtmietpreis Sollte der Liegeplatz nicht für die Gesamte Saison gemietet werden, wird das Liegegeld anteilig berechnet. Der Mindestsatz beträgt aber in jedem Falle 3 Monatsmieten: In diesem Mietpreis ist die jeweils gültige Steuer von derzeit 19% enthalten. Nicht enthalten in diesem Preis ist die anteilige Nutzung von Strom und Wasser. Diese werden gesondert gemäß Zähler oder als Pauschale am Ende einer Saison abgerechnet. Der zu zahlende Mietbetrag ist zu Beginn der Saison am 3 April des laufenden Jahres an den Vermieter zu bezahlen. Der Zahlbetrag ist auf folgendes Konto zu überweisen: Geldinstitut: Ostsee Sparkasse Rostock IBAN: DE BIC: NOLADE21ROS Kontoinhaber: AF Rostock GmbH Maßgeblich für einen pünktlichen Zahlungseingang ist das Datum des Eingangs auf dem Empfängerkonto. Der Mieter gerät mit der Zahlung automatisch am 4. des laufenden Monats in Verzug, wenn bis dahin kein Zahlungseingang erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug werden dem Mieter Mahngebühren und Verzugszinsen entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechnet. Für Tageslieger wird eine Pauschale von 8 Brutto in Rechnung gestellt. Die Liegeplatzgebühr kann vom Vermieter jährlich angepasst werden. Die Anpassung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und beträgt höchstens 10%. Seite 3
4 5 Mietdauer und Kündigung Das Mietverhältnis beginnt am in der Saison.. und endet automatisch mit dem Ablauf der Saison (siehe 4). Der Vertrag verlängert sich automatisch um eine weitere Saison, wenn er nicht bis zum eines Jahres von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, erstmals zum Das Mietverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund dessen Fortsetzung unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn sich der Mieter länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten im Verzug befindet, wenn der Mieter ohne Genehmigung ein anderes als das in 1 genanntes Boot anlegt oder anlegen lässt. Der Mietvertrag endet ungeachtet dessen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stadt Rostock und / oder das Wasserwirtschaftsamt dem Vermieter die Nutzung der Wasserfläche aufgekündigt hat. 6 Haftung Die Nutzung des Liegeplatzes und der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für materielle oder immaterielle Schäden des Mieters, seinen Gästen oder Dritten, es sei denn der Schaden ist aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen eingetreten. Der Vermieter haftet insbesondere nicht, wenn durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Niedrigwasser) oder unerlaubte Handlung Dritter (z. B. Diebstahl, Vandalismus) oder durch natürliche Ereignisse (z.b. Veralgung, unverschuldete Versandung) die Benutzung oder das Erreichen des Liegeplatzes unmöglich, erschwert oder eingeschränkt wird. Seite 4
5 7 Pflichten des Mieters Der Mieter ist für ordentliches festbinden mit Tauen und für die Aufsicht des Bootes verantwortlich. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Boot keine Gefahren und Verunreinigungen ausgehen. Insbesondere verpflichtet er sich zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu anderen anliegenden Booten. Der Mieter hat den ihm zugewiesenen Liegeplatz umgehend daraufhin zu überprüfen, ob die vorliegenden Gegebenheiten, insbesondere die Wassertiefe für seine Zwecke ausreichend sind. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert auftretende Schäden und Mängel am Steg oder am Liegeplatz ausdrücklich anzuzeigen. Schäden, die der Mieter an der gesamten Anlage und/oder an anderen Booten verursacht, hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. In gleicher Weise hat er für Schäden, die durch seine Gäste oder Familienangehörige verursacht werden, einzustehen. Der Mieter verpflichtet sich, das positive Erscheinungsbild des Hafens zu fördern und Boot und Liegeplatz in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Gebrauch von unsachgemäßen Fendern ist untersagt. Es wird empfohlen während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden abzuschließen. Dem Mieter sind (bauliche) Veränderungen des Liegeplatzes untersagt, siehe auch 3.Beim Befahren der Fläche des Hafens sind Sog und Wellenschlag zu vermeiden. Der Mieter verpflichtet sich, dass Boot entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. 8 Beendigung des Mietverhältnisses Der Mieter verpflichtet sich nach Beendigung des Mietverhältnisses den Liegeplatz geräumt zu übergeben. Räumt der Mieter den Liegeplatz nicht, so erklärt er bereits jetzt sich damit einverstanden, dass der Vermieter das Boot durch ein Unternehmen seiner Wahl mit dem Abtransport und der Lagerung des Bootes im Namen des Mieters und auf dessen Kosten beauftragt. Seite 5
6 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 10 Sonstige Vereinbarungen Änderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart sind. Die Unwirksamkeit eines Paragrafen bzw. eines Teils davon berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Regelung dieses Vertrages Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter Seite 6
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