Aktuelles Reisekostenrecht
|
|
- Hansl Kalb
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Axel-Friedrich Foerster Aktuelles Reisekostenrecht Möglichkeiten der steuerfreien Erstattung von Reisekosten ab 2011 Kompaktwissen Lohn und Personal 5. Auflage
2 Axel-Friedrich Foerster Aktuelles Reisekostenrecht Möglichkeiten der steuerfreien Erstattung von Reisekosten ab 2011
3 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: März 2011 DATEV-Artikelnummer: / wissensvermittlung@service.datev.de
4 Editorial Im Kalenderjahr 2010 ist es auf Grund aktueller BFH-Rechtsprechung und neuer BMF-Schreiben zu wichtigen Änderungen und Klarstellungen im steuerlichen Reisekostenrecht und bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gekommen. In mehreren Verfahren musste sich der BFH mit der Arbeitsstättenproblematik befassen und hat hierbei den für das steuerliche Reisekostenrecht zentralen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte konkretisiert und weiter entwickelt. Die durch die BFH-Rechtsprechung vorgenommenen Klarstellungen wurden von der Finanzverwaltung weitestgehend übernommen. In mehreren Verwaltungsschreiben setzte sich die Finanzverwaltung mit den neuen Grundsätzen der Reisekostenerstattung auseinander. Einige der durch die jüngere BFH-Rechtsprechung bedingten Änderungen im Reisekostenrecht und bei der doppelten Haushaltsführung fanden zudem Eingang in die Lohnsteuer-Richtlinien Beim Thema Verpflegung und Übernachtungen bringen die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 einige wesentliche Erleichterungen. So wurden in den neuen Lohnsteuer-Richtlinien u. a. die formalen Voraussetzungen für die Abgabe einer vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeit anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit erheblich vereinfacht. Die Schwerpunkte der nachfolgenden Ausführungen liegen auf den aktuellen Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts und der doppelten Haushaltsführung. Berücksichtigt wurde die Rechtsprechung des BFH und die aktuell ergangenen Verwaltungsschreiben der Finanzverwaltung sowie die notwendig gewordenen Anpassungen in den Lohnsteuer-Richtlinien. Nürnberg, im März 2011 Axel-Friedrich Foerster 1
5 Der Inhalt im Überblick 1 Rückblick 7 2 Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte Leiharbeitnehmer begründen meist keine regelmäßige Arbeitsstätte Entwicklung Aktuelle BFH-Entscheidung Übernahme der BFH-Rechtsprechung in die Lohnsteuer- Richtlinien BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte in einem weiträumigen Arbeitsgebiet Klarstellung der Finanzverwaltung zur 46-Tage-Regelung Tage-Regelung Klarstellung durch die Lohnsteuer-Richtlinien Aktuelles zur doppelten Haushaltsführung BFH: Zeitliche Begrenzung der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen verfassungsgemäß Wegverlegungsfälle BFH: Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten voraus Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden Angemessenheit der Unterkunftskosten 28 3
6 3.4 BFH: Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bedingt keinen Wohnungswechsel 30 4 Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten Wahlrecht für die Bewertung von Mahlzeiten Vereinfachungen für die arbeitgeberveranlasste Mahlzeitenabgabe 33 5 Vereinfachte Behandlung der Frühstückskosten 37 6 Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen bei Sachleistungen 39 7 BFH: Keine Übernachtungspauschale bei Kostenerstattung durch den Arbeitgeber 40 8 Aufteilung gemischt veranlasster Reiseaufwendungen Geänderte Rechtsprechung des BFH BFH: Fortbildungsreisen mit privaten Elementen BFH: Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise Anwendung der Aufteilungsgrundsätze auf den Lohnsteuerabzug 46 9 Reisekostenerstattung bei zeitlich befristet entsandten Arbeitnehmern Fall: Regelmäßige Arbeitsstätte beim neuen Arbeitgeber 50 4
7 Fall: Zeitlich befristete Entsendung als Auswärtstätigkeit Auslandsreisekosten Erstattungsgrundlagen Auslandspauschalen Anhang 58 5
8 1 Rückblick Durch die von der Finanzverwaltung zum vorgenommene Reform des steuerlichen Reisekostenrechts kam es zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Reisekostenbestimmungen. Insbesondere die bisherige Differenzierung der Reisetätigkeiten nach Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit und die sich hieran anschließenden unterschiedlichen Erstattungsmöglichkeiten von Reisekosten waren in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die seit Jahrzehnten bestehende Unterscheidung in die verschiedenen Reisetätigkeiten wurde zudem den erheblich veränderten beruflichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht. Die Finanzverwaltung nahm deshalb im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 eine Vereinheitlichung der bislang unterschiedlichen Reisetätigkeiten zu einer einheitlichen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vor. Î Hinweis Nach Ansicht der Finanzverwaltung in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH ist seit eine Unterscheidung der bisherigen Fallgruppen Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit nicht mehr erforderlich; sie werden ausschließlich unter dem einheitlichen Begriff der beruflichen Auswärtstätigkeit zusammengefasst. Daneben wurde von der Finanzverwaltung auch der für die Reisekostenerstattung zentrale Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert und erheblich weiter gefasst. Seit 2008 kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er sie nicht nur 7
9 1. Rückblick gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Nach der aktuellen Begriffsbestimmung stellt der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Es ist deshalb nicht mehr entscheidend, wie lange der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Reisekostenerstattung hatte zudem die Einführung der Vereinfachungsregelung in R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR Danach ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Nach dieser Richtlinienregelung stellt der Betrieb die regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn ein Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers durchschnittlich im Kalenderjahr 46mal aufsucht (52 Wochen abzüglich durchschnittlich sechs Wochen Urlaub). Der Bundesfinanzhof hat diese von der Finanzverwaltung aufgestellte sog. 46-Tage-Regelung inzwischen bestätigt (BFH, Beschluss v , VI B 54/08) 1. Die Finanzverwaltung musste sich bereits kurz nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts im Jahr 2009 in mehreren BMF-Schreiben zu wichtigen Problemfällen äußern. Im Jahr 2010 hat der BFH zu einer Vielzahl verschiedener Problembereiche des steuerlichen Reisekostenrechts und der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung Stellung genommen und erneut Korrekturen an den steuerlichen Grundsätzen vorgenommen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. 1 LEXinform
10 2 Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte 2.1 Leiharbeitnehmer begründen meist keine regelmäßige Arbeitsstätte Entwicklung Im Rahmen der Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts wurde der zentrale Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte von der Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 neu definiert. Durch die neue und erheblich erweiterte Begriffsauslegung ging die Finanzverwaltung seitdem davon aus, dass Arbeitnehmer und hier insbesondere Leiharbeitnehmer ihre regelmäßige Arbeitsstätte auch in einer außerbetrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers begründen können. Dabei konnte es sich auch um den Betrieb eines Kunden oder Entleihers handeln, wenn die Tätigkeit des (Leih-)Arbeitnehmers dort auf Dauer (d. h. zeitlich unbefristet) angelegt war. Die Finanzverwaltung begründete ihre Ansicht mit R 9.4 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz LStR Danach kann eine regelmäßige Arbeitsstätte unabhängig davon vorliegen, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Dieser Rechtsauffassung widersprach jedoch der BFH in den Jahren 2008 und 2009 in mehreren Entscheidungen (u. a. Urteile v , VI R 21/07 und v , VI R 21/08) 2. Nach Auffassung des BFH ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird, aber grundsätzlich damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Hintergrund hierfür ist u. a., dass der (Leih-)Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, seine Wegekosten zur Tätigkeitsstätte gering zu halten (z. B. durch einen Umzug an den Tätigkeitsort). Die Finanzverwaltung hat sich der Ansicht des BFH mit BMF- 2 LEXinform ;
11 2. Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte Schreiben vom (IV C 5 - S 2353/08/10010) 3 angeschlossen und hat sich zu weiteren Zweifelsfragen geäußert. Beispiel: Ein Leiharbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden überlassen. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Leiharbeitnehmer enthält keine zeitliche Befristung ( bis auf Weiteres ). Wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Verleihunternehmen und den Kunden endet, wird der Leiharbeitnehmer bei einem anderen Kunden der Zeitarbeitsfirma eingesetzt. Ergebnis: Die betriebliche Einrichtung des Kunden stellt nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar, da der Leiharbeitnehmer grundsätzlich damit rechnen muss, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch bei anderen Kunden der Zeitarbeitsfirma eingesetzt zu werden; dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt bzw. überlassen wird. Die bisher anders lautende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist durch die aktuelle BFH-Rechtsprechung überholt. Die Begründung einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem Kunden wird von der Finanzverwaltung nur noch in den eher seltenen Ausnahmefällen angenommen, wenn ein Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher dem Entleiher zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig. Dies schließt den Ersatz von steuerfreien Reisekosten grundsätzlich aus. 3 LEXinform
12 2. Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte Beispiel: Ein auf die Errichtung von Windkraftanlagen spezialisierter Monteur wird von einer Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an einen Kunden für den Aufbau eines Windparks eingestellt. Der zwischen dem Verleihunternehmen und dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Abschluss des Bauvorhabens endet. Ergebnis: In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers vor. Die Tätigkeit des Monteurs an der außerbetrieblichen Einrichtung des Entleihers ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der Arbeitnehmer ausschließlich für die Überlassung an einen Kunden und nur bis zur Fertigstellung des Windparks eingestellt worden ist (das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers endet danach), begründet er an der außerbetrieblichen Einrichtung des Kunden seine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein steuerfreier Reisekostenersatz durch das Verleihunternehmen scheidet aus. Eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung wird auch dann begründet, wenn das Arbeitsverhältnis an einen anderen Arbeitgeber (z. B. an ein Verleihunternehmen) ausgelagert wird, der Arbeitnehmer aber anschließend im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist und dieselben Tätigkeiten wie zuvor ausführt (Outsourcing). Beispiel: Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben die Leiharbeitnehmer die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen. Ergebnis: Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte für die betroffenen Arbeitnehmer vor. Weder die Tätigkeit, noch die Tätigkeitsstätte hat hier gewechselt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz ist somit nicht möglich. 11
13 2. Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte Aktuelle BFH-Entscheidung Seine bisherige Rechtsprechung hat der BFH in einem aktuellen Urteil vom (VI R 35/08) 4 erneut bestätigt und entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der an mehrere Kunden des Arbeitgebers verliehen wird, typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Der Streitfall In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben (Kunden des Arbeitgebers) im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung u. a. die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen (auch über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus) geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer sei in einem festgelegten und überschaubaren Bereich tätig geworden, der als weiträumige Arbeitsstätte anzusehen sei. Somit sei er keiner beruflichen Auswärtstätigkeit nachgegangen, die zur Erstattung steuerfreier Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber oder zum Werbungskostenabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berechtige. Das FG Niedersachsen entschied mit Urteil vom (4 K 1/07) 5, dass der Leiharbeitnehmer im konkreten Fall für seine Tätigkeit keine Verpflegungspauschalen geltend machen kann. Dies wurde damit begründet, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte unterhalten haben sollte, jedenfalls einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nachgegangen sei, bei der ihm Verpflegungsmehraufwendungen lediglich für die ersten drei Monate zustehen. Da der Arbeitnehmer die Tätigkeit bereits seit 4 LEXinform LEXinform
14 2. Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte längerem ausgeübt hatte, war diese Dreimonatsfrist im fraglichen Zeitraum bereits überschritten. Der Leiharbeitnehmer brachte hiergegen vor, dass sein Arbeitsgebiet verschiedene Hallen und Lagerräume umfasse und die verschiedenen Einsatzorte bei unterschiedlichen Kunden im Hafengebiet hierbei bis zu 5 km auseinander liegen. Weiterhin findet nach Ansicht des Arbeitnehmers die Dreimonatsregelung für Verpflegungsmehraufwendungen deshalb keine Anwendung, weil er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig werde. Die Entscheidung des BFH Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BFH hatte Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG Niedersachsen zurückverwiesen. Der BFH begründete seine Entscheidung vom (VI R 35/08) 6 im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Leiharbeiter seiner beruflichen Tätigkeit nicht in betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in ständig wechselnden Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgehe. Als Leiharbeitnehmer konnte er sich insbesondere nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein, da er typischerweise bei Kunden seines Arbeitgebers tätig war. Damit sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz hätte kommen können, dies war aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig. 6 LEXinform
Aktuelles zur Reisekostenabrechnung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung
MehrAbgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug
Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung
MehrOberfinanzdirektionen Rheinland und Münster Köln, Auskunft erteilt: Telefon: Telefax:
- 1 - Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S 2338 1001 St 215 (OFD Rhld) S 2353 20 St 22-31(OFD Ms) 50668 Köln, Auskunft erteilt: Telefon: Telefax: 13.02.2009 221) 9778-2744 / (0251) 934-2868 0800
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 19.05.2015, 30.07.2015,
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
MehrDoppelte Haushaltsführung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge
MehrM a t t h i a s B a l b i e r z Bad Tölz, 1. August 2008 Klammergasse 2. Neues Reisekostenrecht. Steuerberater Postfach
M a t t h i a s B a l b i e r z 83646 Bad Tölz, 1. August 2008 Klammergasse 2 Steuerberater Postfach 1509 Telefon 0 80 41 / 76 85-0 Telefax 0 80 41 / 76 85-29 Email: info@steuerkanzlei-balbierz.de Neues
MehrBad Homburg v.d.h, im März 2014
Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013
MehrDas neue Reisekostenrecht 2016
Das neue Reisekostenrecht 2016 Hinweise für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Einführung Das lohnsteuerliche Reisekostenrecht regelt die Frage, welche Fahrt-, Verpflegungs-
MehrMandantenrundschreiben
Mandantenrundschreiben III. 2005 Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster 29.03.2012 Verfügung Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Umsetzung der BFH-Urteile vom 09.06.2011 (Az: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI
MehrVorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15
Vorwort zur 21. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...
MehrVorwort zur 22. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15
Vorwort zur 22. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...
MehrReise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen
A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 6 B. Auswärtstätigkeit... 11 I. Grundsätzliches... 11 II. Beruflich veranlasste Reisen... 12 C. Nachweis von Reisekosten... 19 D. Betriebliche Reisekostenregelung:
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeberporträt 1.3 Abkürzungsverzeichnis 1.4 Stichwortverzeichnis 1.5 Kostenloser Online-Zugang 1.6 Glossar
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT
REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1
Inhaltsübersicht 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten.............. 1 1.1 Auswärtstätigkeiten über einen längeren Zeitraum............. 2 1.2 Keine Betriebsstätte oder regelmäßige Arbeitsstätte
MehrReisekosten 2014 und Bewirtungskosten
Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben
MehrInhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen
Vorwort zur 19. Auflage 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 2.1 Berufliche Veranlassung 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit 2.3 Tätigkeit außerhalb der
MehrInhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13
Vorwort zur 15. Auflage 5 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 15 2.1 Die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte 15 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,
MehrÄnderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit
Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Hintergrund: Mit Urteil vom 09.06.2011 ( Az. VI R 55/10 und VI R 58/09) hat
MehrBesonderheiten der Geschäftsfreunde- und Arbeitnehmerbewirtung
Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Mandanten-Info Besonderheiten der Geschäftsfreunde- und Arbeitnehmerbewirtung Aktuelle Hinweise über Steuerfolgen, einzuhaltende Formalien und Gestaltungsmöglichkeiten
MehrSteuer-1x1 zu Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte
Steuer-1x1 zu Reisekosten: Erste Tätigkeitsstätte Zum 1. Januar 2014 traten zum steuerlichen Reisekostenrecht zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Eine zentrale Änderung ist die Abschaffung des Begriffs
MehrReisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte
Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche
MehrHandbuch Reisekostenrecht 2011
Handbuch Reisekostenrecht 2011 Arbeitsanleitungen für die Personal-, Abrechnungs- und Buchhaltungspraxis. Aktuelles Recht anhand praktischer Fallgestaltungen Bearbeitet von StB Prof. Dr. Michael Popp 16.,
MehrD Dauer der Abwesenheit
fette Zahlen = Paragraph andere Zahlen = Randnummer A Aufbewahrung von Gepäck Reisenebenkosten 2 185 Aufteilungsverbot Gemischt veranlasste Reisen 2 328 Auslandsgruppenreisen Eigenbetriebliches Interesse
Mehra) Gesetzliche Definition
a) Gesetzliche Definition Vor allem für den Abzug von Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale einerseits und den Reisekostengrundsätzen andererseits erfolgt zukünftig die Abgrenzung anhand des nun gesetzlich
Mehr¾ Motorrad/Motorroller
/%/ Arbeitstage 3 Nr. 11 EStG Unterstützungen (sog. Notstandsbeihilfen), Freibetrag jährlich 600,00 3 Nr. 13, Nr. 16, 9 Abs. 4a EStG Reisekosten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrDas Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, der BFH hat entschieden, dass ein Mitarbeiter innerhalb eines Dienstverhältnisses nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und dass es für die
MehrDas neue steuerliche Reisekostenrecht 2014
Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014 Allgemeines Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (v. 20.2.2013 BStBl 2013 I S. 188)
MehrDienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten
Dienstreisen Kostenarten Zu berücksichtigen Aufwendungen Km-Pauschale (0,30 /km bei Pkw) Entfernungspauschale 0,30 /Entfernungs-Km abzüglich der ersten 20 Km ab 2007 (d.h. einfache Fahrt ab dem 21. km
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13
Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte
MehrFachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space
Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space 1. Zusammenfassung der ersten Diskussionsrunde Fahrtkosten Kriterien
Mehr2 Notwendige Mehraufwendungen
TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,
MehrRüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, Köln
Referat von: Rüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, 50667 Köln 0221-9212920 heck@steuerberater-heck.de Partner in: Backes Wiese Heck Weidenauer Str. 60, 57076 Siegen 0271-30303329
MehrUnfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den
Mehr3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten 13 2. Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 16 2.2 Tätigkeitsstätte bei einem
MehrEinzelthemen aus dem Reisekostenrecht
Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar. 2017 Folie 1 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung
MehrKostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016
Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 Kostenart Lohnsteuerliche Umsatzsteuerlicher Behandlung Vorsteuerabzug Beleg- Pauschalabrechnung abrechnung Fahrtkosten PKW vom Arbeitnehmer gestellt 0,30
MehrBetriebliche Regelungen
2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit Betriebliche Regelungen Wenn auch nach den Lohnsteuerrichtlinien Auswärtstätigkeiten ohne Einhaltung einer bestimmten Mindestentfernung des Einsatzortes vom Betrieb
MehrReisekostenabrechnung
Reisekostenabrechnung Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hiermit ergeben sich umfangreiche Änderungen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrTatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4
FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung
MehrAxel-Friedrich Foerster. Korrekte Bewertung von Sachleistungen im Arbeitsverhältnis. Kompaktwissen Lohn und Personal. Sachbezüge im Fokus
Axel-Friedrich Foerster Sachbezüge im Fokus Korrekte Bewertung von Sachleistungen im Arbeitsverhältnis Kompaktwissen Lohn und Personal Axel-Friedrich Foerster Sachbezüge im Fokus Korrekte Bewertung von
Mehra) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich
a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens
MehrInhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...
Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 1 Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... 13 2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 16 2.2 Tätigkeitsstätte
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor
Mehr1 Ergänztes BMF Schreiben... 3
Ergänztes BMF-Schreiben BMF Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 05.12.2014 1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 1.1 Tätigkeitsstätte... 3 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten...
MehrMerkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg
Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-03 09 33 - Fax 040-03 27 58 e-mail: info@albertakademie.de Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de Merkblatt
MehrLOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM
LOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM 01.01.2011 Ute Roth / Michael Mainusch Finanzamt Trier, 26.01.2011 Lohnsteuerrechtliche Änderungen ab 01.01.2011 26. Januar 2011 Folie 1 Lohnsteuerrichtlinien 2011
MehrReisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 neu geregelt worden. Nach wie vor kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um Auswärtstätigkeiten
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer
MehrAußergewöhnliche Belastungen
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...
MehrDer Arbeitgeber hat die erste Tätigkeit eindeutig dauerhaft zugeordnet und somit festgelegt.
Reisekosten Nachdem das Reisekostenrecht zum 01.01.2014 neu geregelt worden ist, sowie deren Auswertungen in diversen BMF Schreiben näher erläutert wurden, sind per 01.01.2017 wieder mal teilweise die
Mehr1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen
1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen Die Kosten beruflich veranlasster Reisen oder auswärtiger Einsätze oder beruflich veranlasster mehrfacher Wohnsitznahme können einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
MehrEditorial Neue Lohnsteuerrichtlinien 2008 (Reisekosten-Neuregelungen)
Infodienst Ihr aktueller Info-Dienst zur PC-Personalpraxis 10/2007 Dr. Joachim Hetscher, Herausgeber für die Personalpraxis Editorial Neue Lohnsteuerrichtlinien 2008 (Reisekosten-Neuregelungen) Liebe Leserin,
Mehra) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014
a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem
MehrSteuerblick Dezember Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht. 1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Steuerblick Dezember 2013 Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht 1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 1 2. Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014: Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
MehrMandanten-Info. Reisekostenabrechnung. Aktuelles zur
Mandanten-Info Reisekostenabrechnung 2017 Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2017 Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Inhalt 1. Einleitung... 1 2.
MehrErste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)
Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrA.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014
A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 Aufgrund der Neuregelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die Bewertung von Sachbezügen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
MehrSteuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014
Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrFinanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E
1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:
Mehr2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI
TK Lexikon Steuern Bewirtung 2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit HI6707240 Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit [ 2 ], ergibt sich durch
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 11/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: VI R 11/04 Berufsfeuerwehrleute sind viel unterwegs, aber... Wenn auch Berufsfeuerwehrleute viel auf dem Wagen sind, können sie anders als Berufskraftfahrer, Müllfahrzeugführer,
Mehrhat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung
FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO
MehrRückstellungen und Rücklagen von A bis Z
Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen
MehrAktuelle steuerliche Entwicklungen
1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus
MehrVorwort zur 16. Auflage
Vorwort zur 16. Auflage Im Reisekostenrecht sind auch zum 01.01.2011 auf Grund von Verwaltungsanweisungen Änderungen eingetreten. Insbesondere haben sich im Laufe des Jahres 2010 Fragen geklärt, die sich
MehrInhaltsübersicht. Stolpersteine - Reisekosten
Stolpersteine - Reisekosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Erste Tätigkeitsstätte 2.1 Grundsätzliches 2.2 Zuordnung nach quantitativen Merkmalen 2.3 Keine Zuordnung 2.4 Bedeutung der Zuordnung 3. Einsätze
MehrThemeninfo. Sehr geehrte Damen und Herren,
Kallmünzer Straße 5 93133 Burglengenfeld Telefon: 09471-60 255 0 Telefax: 09471-60 255 25 Themeninfo Auslandsreisekosten 2018 Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienst-
MehrAbschreibungen ab 2011
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Abschreibungen ab 2011 Das müssen Sie als Unternehmer wissen So handeln Sie strategisch sinnvoll In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info
Mehr2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte
TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 2.1 Wahlrecht zwischen 0,03-%-Monatspauschale und 0,002-%-Tagespauschale HI2762035 HI4725774 Steht
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 5, EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland
MehrHandbuch Reisekostenrecht 2017
Handbuch Reisekostenrecht 2017 für die Personal- und Abrechnungspraxis - aktuelles Recht - Praxisfälle Bearbeitet von Michael Popp 22. überarbeitete Auflage 2017 2017. Buch. 408 S. ISBN 978 3 89577 784
MehrWelche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden
Auswärtige Tätigkeiten, die am gleichen Tag beginnen und enden mehr als 8 Stunden Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und anzuwenden Welche Verpflegungspauschale ist für den Tag anzuwenden? Auswärtige
MehrBGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVorsteuerabzug sichern
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Vorsteuerabzug sichern Voraussetzungen Prüfpflichten Fehler vermeiden In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Vorsteuerabzug sichern Inhalt
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
MehrÄnderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015
Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015 Roland Theis Finanzamt Trier Januar 2015 Folie 1 Änderungen im Lohnsteuerrecht 2015 Inhalt: Folie I. Lohnsteueränderungsrichtlinien
MehrBühnenangehörige und Werbungskosten
Bühnenangehörige und Werbungskosten Ein Beitrag von RA Ulrich Poser, Kanzlei Mertin, Hamburg Der nachfolgende Beitrag geht auf die Möglichkeiten festangestellter Bühnenangehöriger ein, Werbungskosten steuermindernd
MehrEntfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (HaufeIndex: 7849)
1 von 6 08.10.2016 11:25 Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (HaufeIndex: 7849) 1.3.1 Begriff (HaufeIndex: 2540349) Im Rahmen der Neuregelung des lohnsteuerlichen
MehrMerkblatt Brennpunkte bei Auswärtstätigkeiten
Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-603 09 33 - Fax 040-603 27 58 e-mail: info@albertakademie.de Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de
MehrEinkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen
Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2018 Fachbereich:
Mehr