Direktorium HA II, Vergabestelle 1

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1 Telefon: Telefax: Direktorium HA II, Vergabestelle 1 Fahrzeuge der Landeshauptstadt mit gelber und roter Plakette werden nachgerüstet oder ersetzt Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Georg Schlagbauer vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Mit Antrag vom (Anlage) fordert Herr Stadtrat Georg Schlagbauer die Verwaltung auf, die städtischen Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette technisch so nachzurüsten, dass sie eine grüne Plakette erhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Neufahrzeuge zu ersetzen. Begründet wird der Antrag damit, dass die Landeshauptstadt München stets betont, im Bereich des Umweltschutzes eine Vorreiterrolle einnehmen zu wollen. 1. Aktuelle Situation Nach Vorgabe des Umweltbundesamtes wurden Pkw und nach Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom auch leichte Nfz von 1,5 bis 3,5 t zgg. seit 1995 nur mit Ottomotor und geregelten Katalysator beschafft. Aufgrund dieser Motorisierung fallen städtische Pkw und leichte Nfz bis 3,5 t zgg. in die Kathegorie 4 für die grüne Plakette. Alle weiteren städt. Fahrzeuge, mit einem zgg. > 3,5 t, unterliegen einer differenzierten Betrachtung unter Beachtung der Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom (sog. Kennzeichnungsverordnung). Die bundeseinheitliche Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) ist die Grundlage für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. In dieser ist die Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht und damit von Fahrverboten in Umweltzonen geregelt. Bis auf wenige Ausnahmen ist der Großteil der städtischen Fahrzeuge nach 2 Abs. 3, Anhang 3 dieser Verordnung von der Kennzeichnungspflicht und damit von Fahrverboten ausgenommen. Die Kennzeichnungspflicht sieht vor, dass u. a. folgende Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten nach 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgenommen sind: - Mobile Maschinen und Geräte - Arbeitsmaschinen

2 Seite 2 - Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen - Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der StVO in Anspruch genommen werden können; d. h. alle Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Daher sind u. a. folgende städtische Fahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen: - alle Mülleinsammelfahrzeuge, Absetz- und Abrollkipper des Abfallwirtschaftsbetriebes - alle Fahrzeuge der Münchner Stadtentwässerung - alle Fahrzeuge des Baureferats - alle Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes In wenigen Ausnahmefällen, wie z. B. drei Kofferfahrzeuge der Jungendverkehrsschule und Bücherbusse der Bibliotheken mit niedriger Fahrleistung, wurden Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone gestellt und genehmigt, da es für diese Fahrzeuge zurzeit keine Nachrüstlösung einer Partikelfilteranlage gibt. Fahrzeuge die häufig am Straßenverkehr teilnehmen und für die Bürger eher als Lkw und nicht grundsätzlich als Sonderfahrzeuge (wie z. B. Traktoren, Raupen, Bagger) zu erkennen waren, wurden dennoch mit Plaketten gekennzeichnet. Es sollte für die Bürger kenntlich gemacht werden, dass es sich bei den städtischen Fahrzeugen nicht um alte Fahrzeuge mit einem hohen Schadstoffausstoß (da ohne Plakettenkennzeichnung) handelt, sondern um Fahrzeuge die sehr wohl die Schadstoff-Euro-Norm zwei (rote Plakette), drei (gelbe Plakette) oder vier (grüne Plakette) erfüllen und somit in die Umweltzone, "ohne Ausnahmegenehmigung, einfahren dürfen. Aus diesem Grund ist ein großer Teil der Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette gekennzeichnet worden, ohne dass hierfür eine gesetzliche Notwendigkeit bestand. Nachdem in der Vollversammlung des Stadtrates vom die Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit dem Ziel eine zweite und dritte Stufe der Umweltzone einzuführen beschlossen wurde, werden die Plaketten aus diesen Fahrzeugen entfernt und von der o. g. Ausnahme der Kennzeichnungspflicht gebrauch gemacht. Als Ersatz ist, in Abstimmung mit dem KVR, eine Nachweiskarte mit dem Hinweis vorgesehen, dass es sich um Sonderfahrzeuge handelt, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen. 2. Nachrüstung und Erfahrungen mit Partikelfilteranlagen Die mit roter und gelber Plakette gekennzeichneten Fahrzeuge können mit Partikelfilteranlagen nachgerüstet werden. Dieselmotoren der Schadstoffklassen Euro 2 (rote Plakette) und Euro 3 (gelbe Plakette) erhalten in Verbindung mit einem nachgerüsteten Partikelfilter und einem Oxidationskatalysator eine grüne Plakette, sofern die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Betrieb erfüllt werden. Fahrzeug- und Motorenhersteller empfehlen Euro 1- und ältere Motoren ohne Plakette aus technischen Gründen nicht mit einer Partikelfilteranlage nachzurüsten.

3 Seite 3 Die Fahrzeuge der Landeshauptstadt München werden überwiegend im innerstädtischen Kurzstreckenbetrieb eingesetzt, so dass das zur Regeneration des Filters erforderliche Temperaturfenster zwischen 250 ºC und 450 ºC selten erreicht wird. Dies führt in der Praxis häufig zu Verstopfungen, Schäden und Ausfällen. Deshalb muss bei jedem einzelnen Fahrzeug im Vorfeld geprüft werden, ob die Betriebsbedingungen und Vorraussetzungen für eine Nachrüstung gegeben sind. U. a. muss vor dem Einbau gemessen werden, ob die baulichen Platzverhältnisse vorhanden sind und die Temperaturschwelle für eine Regeneration erreicht wird. (Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Teilnahme am Großversuch Einführung von Partikelfilteranlagen in den 90iger Jahren. Durch den Kurzstreckeneinsatz insbesondere bei den Müllfahrzeugen kam es u. a. wegen nichterreichens der Betriebstemperatur zu häufigen Betriebsstörungen.) Die Partikelfiltersysteme entfernen aus dem Abgas neben den verbrennbaren Rußpartikeln auch alle anderen Feststoffe, die jedoch nicht regenerierbar sind. Vornehmlich stammen diese Aschen aus der innermotorischen Verbrennung des Motorenöls. Diese Ascherückstände müssen durch eine externe Reinigung entfernt und entsorgt werden. Dazu müssen die einzelnen Filtermodule von Zeit zur Zeit demontiert und gereinigt werden. Die Reinigungsintervalle sind abhängig vom Fahrprofil sowie vom Ölverbrauch des Dieselmotors. Somit sind die auf dem Markt angebotenen Systeme nicht wartungsfrei, so dass zusätzliche Unterhaltskosten entstehen. Geeignete und zuverlässige Partikelfiltersysteme sind aus Sicht der Vergabestelle 1 sogenannte geschlossene Partikelfiltersysteme mit einem Oxidationskatalysator in Vollstromausführung, bei denen der gesamte Abgasstrom gereinigt wird. Offene Nachbehandlungssysteme reinigen dagegen nur einen Teilstrom und variieren stark je nach Beladungsgrad und Betriebsbedingungen. Ist der Partikelfilter bei offenen Systemen voll, ohne dass die Temperaturschwelle für eine Regeneration überschritten ist, so geht der Wirkungsgrad gegen Null. Unter bestimmten Umständen wird die bis dahin gesammelte Filtermasse in die Umgebung ausgeblasen. Die volle Funktionsfähigkeit ist somit nicht immer gewährleistet. Deshalb sollte vom Einsatz von offenen Filtersystemen Abstand genommen werden. 3. Kosten für Nachrüstung und Unterhalt von Vollstrom-Partikelfilteranlagen (netto ohne Verzinsung) 3.1 Anschaffungskosten je Partikelfilter Anschaffungspreis ca ,-- Einbaukosten ca. 500,-- Insgesamt ca , Unterhaltskosten (geschätzt) Kosten für Wartung und Reinigung p. a. ca , Einsatzjahre bis zur Aussonderung (durchschnittlich, Stand Juni 2009) Fahrzeuge mit roter Plakette ca. 3 Jahre Fahrzeuge mit gelber Plakette ca. 5 Jahre

4 Seite Gesamtkosten je Fahrzeug Fahrzeug mit roter Plakette ca ,-- Fahrzeug mit gelber Plakette ca , Fahrzeuganzahl (Stand Juni 2009) Fahrzeuge mit roter Plakette die kennzeichnungspflichtig sind Fahrzeuge mit gelber Plakette die kennzeichnungspflichtig sind ca. 15 Stück ca. 15 Stück 3. 6 Gesamtkosten (Stand Juni 2009) Fahrzeuge mit roter Plakette die kennzeichnungspflichtig sind ca ,-- Fahrzeuge mit gelber Plakette die kennzeichnungspflichtig sind ca ,-- Genaue Umrüstkosten können erst nach Ausschreibung der Partikelfilteranlagen mit Betriebstemperaturmessungen an signifikanten Fahrzeugtypen und verschiedenen Einsatzbereichen ermittelt werden. 4. Vorgezogene Ersatzbeschaffungen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge wird wie folgt dargestellt (Stand Juni 2009): Anzahl Erstzulassung Plakette Voraussichtliche Aussonderung ca. 20 bis 1992 keine Zwischen 2009 bis 2010 ca bis 1999 rote Zwischen 2009 bis 2011 ca bis 2006 gelbe Zwischen 2011 bis 2018 Eine vorgezogene Ersatzbeschaffung aller Fahrzeuge ohne, mit roter und gelber Plakette ist nicht wirtschaftlich. Aufgrund der Anzahl der Fahrzeuge wäre eine Investition in Höhe von über einer Mio. Euro auf einmal notwendig. Dies würde den Haushalt sehr stark belasten und für die Zukunft Beschaffungsspitzen im etwa 12-Jahresrythmus schaffen. Darüberhinaus würden die zurzeit relativ langen Beschaffungs- und Lieferzeiten für Fahrgestelle und Aufbauten, die bis zu zwei Jahren betragen können, den Vorteil eines kurzfristigeren Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge aufzehren. 5. Fazit und Empfehlung Alle betroffenen Fahrzeuge mit einem Rußpartikelfiltersystem nachzurüsten oder alle vorgezogen Ersatz zu beschaffen, steht im Missverhältnis zum erreichbaren ökonomischen und ökologischen Vorteil. Deshalb empfiehlt die Vergabestelle 1 für jedes Fahrzeug eine Einzelfallprüfung durchzuführen und wie folgt vorzugehen:

5 Seite Von einer Nachrüstung von Fahrzeugen ohne bzw. mit roter Plakette ist Abstand zu nehmen, weil ohnehin die Aussonderung dieser Fahrzeuge zeitnah geplant ist. Eine kostspielige Nachrüstung für eine relativ kurze Einsatzdauer ist deshalb nicht wirtschaftlich. Sollte jedoch die verbleibende Einsatzdauer bis zur Aussonderung betrieblich vertretbar verlängert werden können, so ist wie in Punkt 5.2 zu verfahren Die ca. 15 Fahrzeuge mit gelber Plakette, die der kennzeichnungspflicht unterliegen, sollen mit einer Partikelfilteranlage und Oxidationskatalysator nachgerüstet werden, sofern die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Betrieb erfüllt werden. D. h: Fahrzeuge, die z. B. nur im Kurzstreckeneinsatz betrieben werden, könnten die erforderliche Betriebstemperatur unterschreiten. Damit ist keine sichere Funktion einer Partikelfilteranlage gewährleistet und eine Nachrüstung nicht zielführend. Die genaue Anzahl der Fahrzeuge, bei denen eine Nachrüstung sinnvoll ist, kann daher derzeit nicht genannt werden. Sollte die Nachrüstung erfolgreich sein und in der Praxis keine wesentlichen Einschränkungen und Ausfälle verursachen, so kann die Einsatzdauer bis zur Aussonderung betrieblich vertretbar verlängert werden. Die Beschlussvorlage ist mit dem Baureferat, Kreisverwaltungsreferat, Kommunalreferat, Kulturreferat, Referat für Gesundheit und Umwelt und Schul- und Kultusreferat abgestimmt. In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Schmitt, der Vergabestelle 1, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Die Vergabestelle 1 prüft jeden Einzelfall unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten und entscheidet zusammen mit den jeweiligen Referaten gemäß Ziff. 5 über die Nachrüstung einer Partikelfilteranlage. 2. Der Antrag Nr / A von Herrn Stadtrat Georg Schlagbauer vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. 3. Dieser Beschluss unterliegt der Beschlussvollzugskontrolle bis zum Dezember Folgende Aufträge an die Verwaltung sind in die Beschlussvollzugskontrolle aufzunehmen: Bis zum oben genannten Termin berichtet die Vergabestelle 1 über den Istzustand und die Erfahrungen hinsichtlich der nachzurüsteten Fahrzeuge.

6 Seite 6 III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. -Direktorium HA II, Vergabestelle 1 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An alle Referate An alle Beteiligungsgesellschaften z. K.

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