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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig± zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: März 2017 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Ansprüche kennen und nutzen Abkürzungen Einführung 9 2 Gesetzliche Grundlagen 43 3 Stichwortverzeichnis 155 4

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7 Ansprüche kennen und nutzen Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein wichtiger Sozialversicherungszweig. Dergeschützte Personenkreis reicht über die reine Arbeitswelt weit hinaus: Nebenvielen ehrenamtlich Tätigen stehen auch Blutspender,Spender körpereigener Gewebe, Arbeitslosengeldbezieher sowie Kindergartenkinder, Schüler und Studenten unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielen Menschen ist dies nicht bewusst häufig kennen Menschen ihre Leistungsansprüche gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht und nehmen diese deshalb nicht wahr. Umso wichtiger ist es, auf eine Textausgabe zurückzugreifen, die nicht nur den aktuellen Gesetzestext beinhaltet, sondern darüber hinaus einen praxisorientierten Überblick insbesondere über das umfangreiche Leistungsangebot sowie den versicherten Personenkreis gibt. Die Einführung befasst sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, mit den Regelungen über die Versicherungspflicht und -freiheit, mit den Bestimmungenüber die Beitragszahlung sowie mit der Frage, wann ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Berücksichtigt sind die seit geltenden Änderungen im Zusammenhang mit einer Organspende, die Neuregelung des Versicherungsschutzes für Arbeitslose seit , die seit geltende Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom eingetretenen Änderungenin der Organisation der Unfallversicherungsträgerim öffentlich-rechtlichen Bereich. Seit gelten neue Regelungen hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung von ehrenamtlichpflegenden durch Artikel 6 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom HorstMarburger 1 7

8 1 Abkürzungen Abs. BG BGBl. BGF BKV BSG BUK-NOG DA,D-Arzt DAB, DA-Bericht DGUV NAB PSG II SGB SGB II SGB IV SGB V SGB VII SGB VIII SGB IX Absatz Berufsgenossenschaft Bundesgesetzblatt Betriebliche Gesundheitsförderung Berufskrankheiten-Verordnung Bundessozialgericht Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassenzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) Durchgangsarzt Durchgangsarzt-Bericht Spitzenverband Deutsche Unfallversicherung Nachschaubericht Pflegestärkungsgesetz II Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften fürdie Sozialversicherung) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder-und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) 8

9 Inhaltsübersicht 2 Einführung Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter Personenkreis Arbeitsunfälle TeilnahmeamBetriebssport Dienst- und Geschäftsreisen Spielereien Gewalttaten Wegeunfälle Berufskrankheiten Gesundheitsschäden bei Organspendern Meldungvon Arbeitsunfällen Unfallverhütung Sicherheitsbeauftragte Überbetrieblicher arbeitsmedizinischerdienst Leistungen nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Heilbehandlung Reisekosten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Verletztengeld Verletztenrente Leistungen bei Tod des Versicherten Zuständige Unfallversicherungsträger Aufbringung der Mittel zur gesetzlichen Unfallversicherung

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11 Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Einführung Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist sicherlich der Sozialversicherungszweig mit dem größtenversicherten Personenkreis. Er gilt allgemein auch als der Versicherungszweig, der am wenigsten Probleme verursacht. In der öffentlichen Presse spielt er deshalb traditionsgemäß keine besondere Rolle. Dort werden meist nur die Versicherungszweige behandelt, die besonders im Finanzbereich Probleme verursachen, also die Kranken- und Rentenversicherung. Sehr lange Zeit wurde deshalb auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besonders viel reformiert und geändert. In den letzten Jahren ist dies anders geworden. Auch hier gab es Kostensteigerungen. Fusionierungen einzelner Unfallversicherungsträger waren die Folgen. Zuletzt traten im Bereich der bundesunmittelbaren Unfallkassenwichtige Änderungen durch das BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) ein. Im Großen und Ganzen ist die gesetzliche Unfallversicherung aber ein sehr konstanter Sozialversicherungszweig. Er unterscheidet sich von den anderen Versicherungszweigenunter anderem dadurch, dass er nicht von den Versicherten, sondern allein von den Mitgliedern finanziert wird. Dies steht im Gegensatz beispielsweise zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In diesen Versicherungszweigen zahlen auch die Versicherten (etwa die Arbeitnehmer) Beiträge. In der Unfallversicherung sind die Versicherten (von freiwillig Versicherten abgesehen) nicht beitragspflichtig. Die Beiträge werden von den Mitgliedern der Unfallversicherungsträger gezahlt, beispielsweise den Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft. Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung werden in 1 SGB VII behandelt. Danach ist es Aufgabe der Unfallversicherung, & mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, & nach Eintritt vonarbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeignetenmitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Es ist kein Zufall, dass in 1 SGB VII die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an erster Stelle vor der Leistungsgewährung aufgezählt wird. In der Tat wird hier sehr viel geleistet. Das gilt aber auch für die Behandlung nach eingetretenem Leistungsfall. Die sogenannten BG-Kliniken oder

12 Gesetzliche Unfallversicherung Versicherter Personenkreis Grundsätze des SGB VII 2 Versicherter Personenkreis (insbesondere Arbeitnehmer) Mitglieder (insbesondere Unternehmer) erhalten Leistungen zahlen Beiträge Eintritt eines Versicherungsfalls Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten auch durch Wegeunfälle Unfallversicherungsträger (insbesondere: Berufsgenossenschaften) Unfallkliniken haben einen sehr guten Ruf, was die Behandlung von Unfallverletzten angeht. Die einzelnen, von den Unfallversicherungsträgern entwickelten und durchgeführten Heilverfahren(vgl. dazu die Ausführungen zum Thema Heilbehandlung ) sind ein Garant für sachgemäße Behandlung nach einem Arbeitsunfall. VersicherterPersonenkreis Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Sozialversicherungszweig mit dem größtenversicherten Personenkreis. Rechtsgrundlagen für den versicherten Personenkreis sind die 2 bis 6 SGBVII. Unterschiedenwerden: & Versicherte kraft Gesetzes & Versicherte kraft Satzung & freiwillig Versicherte 12

13 Versicherter Personenkreis Gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz kraft Satzung Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen dass und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherungsschutz erstreckt auf: 2 Voraussetzung für Versicherungsschutz keine Pflichtversicherung Unternehmer undihre mitarbeitenden Ehegatten und (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten im Ausland beschäftigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ehrenamtlich Tätige bürgerschaftlich Engagierte Arbeitnehmer Zahlenmäßig die stärkste Gruppe der Versicherten ist die der Arbeitnehmer. So heißt esin 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind. Anders als in den sonstigen Versicherungszweigen werden hier keine Bedingungen gefordert, wie etwa die Zahlung eines Entgelts. Auch gibt es keine versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten. 13

14 Gesetzliche Unfallversicherung Versicherter Personenkreis 2 Das bedeutet, dass auch sogenannte 450-Euro-Kräfte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Gleiches gilt für die versicherungsfreien kurzfristig Beschäftigten. Zu erwähnen sind die in 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII aufgeführten Lernenden während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Es gibt weitere Personengruppen in 2 SGB VII, die sich an einer Arbeitnehmerbeschäftigung orientieren. So sind beispielsweise Personen versicherungspflichtig, die sichuntersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde verlangt worden sind (z. B. Tauglichkeitsuntersuchungen fürbestimmte Berufe). Behinderte Menschen sind ebenfalls versicherungspflichtig, wenn sie in anerkannten Werkstättenfür behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Bei Arbeitnehmern sind die Voraussetzungenfür die Versicherungspflicht in etwa die gleichen, wie sie in den anderen Sozialversicherungszweigen gefordertwerden, nämlich: & persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (abhängig von dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitsentgelt) & Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss weisungsberechtigt hinsichtlich Art, Ortund Zeit der Arbeit sein & fehlendes Unternehmerrisiko & Zahlungvon Entgelt durchden Arbeitgeber Wichtig: Versicherungsschutz besteht auch bei einer sogenannten Scheinselbstständigkeit. Es handelt sich um Fälle, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon ausgehen, der Betreffende sei Selbstständiger oder freier Mitarbeiter, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen abhängigen Arbeitnehmer handelt. Auch wenn fraglichist, ob die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht oftmals Versicherungsschutz. Beachten Sie, dass nach 2 Abs. 2 SGB VII auch Personen versicherungspflichtig sind, die wie Arbeitnehmer tätig werden. 14

15 Versicherter Personenkreis Gesetzliche Unfallversicherung Im Übrigen entsteht die Versicherungspflicht unabhängig: & voneiner Anmeldung des Arbeitgebers & vomalter des Betreffenden & vomgeschlecht des Arbeitnehmers Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt für die Versicherungspflicht keine Rolle. In der Unfallversicherung gibt es keine Versicherungspflichtgrenze, so wie dies in der Kranken- und Pflegeversicherung der Fall ist. Auch unterliegen sogenannte geringfügig Beschäftigte (Minijobber) dem Unfallversicherungsschutz, während sie in den anderen Versicherungszweigen meist versicherungsfrei bzw.von der Versicherungspflicht befreit sind. Selbstständige In bestimmten Fällen unterliegen auch Selbstständige der Versicherungspflicht. 2 Abs. 1 SGB VII zählt als Versicherungspflichtige einige selbstständige Personenkreise auf: & landwirtschaftliche Unternehmer (einschließlich mitarbeitende Familienangehörige) & Hausgewerbetreibende und Zwischenmeistersowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner & selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer unter bestimmten Voraussetzungen Wer im Sinne der Versicherung von Landwirten Familienangehöriger ist, bestimmt 2 Abs.4 SGB VII. Im Übrigenkann die Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung beispielsweise auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitendenehegatten bzw. Lebenspartner erstreckt. Dies gilt übrigens auch bezüglich der Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten. Nach 6 SGB VII können sich auf schriftlichen Antrag Unternehmen und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten freiwillig versichern. Ausgenommensind Haushaltsführende, Unternehmervon nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen imsinne des 123 Abs. 1Nr. 2SGB VII und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagdgäste. Das gilt auch für Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. Die Versicherung beginnt mit demtag, der dem Eingang des Antrags folgt. Sie erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so

16 Gesetzliche Unfallversicherung Versicherter Personenkreis lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. 2 Arbeitslose Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, die als Arbeitslose der Meldepflicht (z. B. gegenüber einer Arbeitsagentur) unterliegen. Es ist dabei gleichgültig, ob sich die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht & aus dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII) oder & aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergibt. BeachtenSie hierzu bezüglich näherereinzelheiten die im Walhalla Fachverlag erschienenen Textausgaben beider Sozialgesetzbücher SGB III Arbeitsförderung Arbeitslosengeld I und SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kinder Schüler Studierende Die Kinder-oderSchülerunfallversicherung hatin den letzten Jahrzehnten stark an Bedeutung gewonnen. Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen,deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bedürfen, versichert. Das gilt auch für Kinder,die durch geeignetetagespflegepersonen im Sinne des SGB VII betreut werden.im Übrigen gilt der Versicherungsschutz auch beimbesuchvon Einrichtungen, die nach landesrechtlichenvorschriften der Erlaubnis bedürfen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Krippen, Horte,altersgemischte Gruppen und kindergartenähnliche Einrichtungen und besteht auch während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Kraft Satzung kann der Versicherungsschutz auf Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderkursen ausgedehnt werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Schüler sind während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen versichert. Das gilt auch während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden,sowie bei Teilnahme an Sprachförderkursen. Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Wichtig: Arbeitsunfälle, die Kinder, Schüler oder Studierende erleiden, können oft bis ins Erwachsenenalter hinein Beschwerden verursachen. Der Anspruch gegen den für den ursprünglichen Unfall zuständigen Unfallver- 16

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