Informationen zur Berufsgruppe und Branche

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1 Für Ihre Unterlagen Berufsgruppenschlüssel 001 Facharbeiter 002 Arbeiter (auch Hilfsarbeiter) 003 Leitender Angestellter/Manager 004 Angestellter 005 Richter/Beamter (gehobener/höherer Dienst) 006 Beamter (einfacher/mittlerer Dienst) 007 Selbstständiger/Freiberufler/Landwirt 008 Hausfrau/-mann 009 Rentner/Pensionär Branchenschlüssel 070 Landwirtschaft und Jagd 080 Forstwirtschaft 090 Fischerei und Fischzucht 100 Kohlenbergbau, Torfgewinnung 110 Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen 120 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze 130 Erzbergbau 140 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 150 Ernährungsgewerbe 160 Tabakverarbeitung 170 Textilgewerbe 180 Bekleidungsgewerbe 190 Ledergewerbe 200 Holzgewerbe 210 Papiergewerbe 220 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 230 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen 240 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 250 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 260 Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 270 Metallerzeugung und -bearbeitung 1. Dispositionsrahmen/Erneute Bonitätsprüfung/Anpassung Dispositionsrahmen (1) Dem Kunden wird auf dem ComfortCredit Konto ein Verfügungsrahmen eingeräumt. Die jeweilige Höhe wird ihm durch die Bank schriftlich mitgeteilt. Der Verfügungsrahmen kann vom Kunden jederzeit im Ganzen oder in Teilen durch Online-Transaktionen in Anspruch genommen werden. Der Kunde darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch nehmen, sodass der vertragsmäßige Ausgleich jederzeit gewährleistet ist. Einschränkungen des Verfügungsrahmens, welche die Bank nur aus wichtigem Grund vornimmt, werden dem Kunden mitgeteilt. (2) Die Bank hat das Recht, die Bonität des Kunden in einem Rhythmus von drei bis fünf Jahren oder auch aus gegebenem Anlass ( z. B. wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) neu zu prüfen und insoweit die notwendigen Unterlagen wie u. a. Einkommensnachweis, Selbstauskunft anzufordern und danach den Verfügungsrahmen erforderlichenfalls mit Zustimmung des Kunden durch Anhebung oder Senkung entsprechend neu festzusetzen. 2. Gesamtbetrag Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des Kreditrahmens und den Gesamtkosten. Die Gesamtkosten sind die Zinsen und die sonstigen Kosten, die bei regulärem Vertragsablauf im Zusammenhang mit dem Kredit zu tragen sind. Die genaue Höhe des Gesamtbetrags kann derzeit nicht konkret angegeben werden, da sie von der jeweiligen Inanspruchnahme des Kreditrahmens und der jeweiligen Rückzahlung abhängt. 3. Kontoführung Die der Bank gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche und die vom Kunden an die Bank gewährleisteten Zahlungen werden auf dem Konto verrechnet. Alle Zahlungseingänge werden sofort gutgeschrieben und alle Aufträge sofort belastet. Für ausreichende Deckung ist Sorge zu tragen. Die Bank erstellt, sofern Umsätze angefallen sind, monatlich einen Kontoauszug. Der Kunde hat den Kontoauszug als Rechnungsabschluss sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Bank schriftlich zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben, gelten diese als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Bank wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Bank die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen. Das Konto wird online geführt. Die Verfügung des ComfortCredits durch Überweisungsaufträge ist bis zu einem Betrag von , Euro pro Tag möglich. Die Bank wird die Kontoauszüge online d. h. über das Medium Internet (im.pdf-format) zur Verfügung stellen. 4. Abrechnung Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit dem ComfortCredit stehenden Umsätze. Der sich aufgrund der Abrechnung ergebende Betrag ist fällig mit Erteilung der Abrechnung. Bei Fälligkeit wird der Betrag dem im Antrag bezeichneten Konto belastet. Die Belastung erfolgt in der Höhe der vom Kunden mitgeteilten Teilbeträge. Der Kunde hat die Möglichkeit, jederzeit seine Abrechnungsmodalitäten zu ändern. Falls der Kontoinhaber für die Zahlungen ein bei einer anderen Bank geführtes Konto angegeben hat, erfolgen die Zahlungen mittels SEPA-Lastschrifteinzug von dem angegebenen Konto. Hat der Kontoinhaber für die Zahlungen ein bei der Bank (Volkswagen Bank/Audi Bank) geführtes Konto angegeben, erfolgen die Zahlungen nicht mittels SEPA-Lastschrifteinzug, sondern durch Übertragung von dem angegebenen Konto. 5. Obliegenheiten Änderungen der Anschrift, der Bankverbindung, des Arbeitgebers oder sonstige für die Geschäftsverbindung wesentliche Tatsachen sind der Bank unverzüglich anzuzeigen. 6. Zinsen und Entgelte Wenn ein Darlehensnehmer eine im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, Informationen zur Berufsgruppe und Branche 010 Personen ohne Berufsausbildung Sozialhilfeempfänger 011 Auszubildender 012 Student 013 Schüler 014 Offizier/Berufssoldat 015 Zeitsoldat 016 Kraftfahrer 017 Saisonarbeiter 280 Herstellung von Metallerzeugnissen 290 Maschinenbau 300 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen 310 Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.ä. 320 Rundfunk- und Nachrichtentechnik 330 Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Herstellung von Uhren 340 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 350 Sonstiger Fahrzeugbau 360 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen 370 Recycling 400 Energieversorgung 410 Wasserversorgung 450 Baugewerbe 500 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen 510 Handelsvermittlung und Großhandel 520 Einzelhandel 550 Gastgewerbe 600 Landverkehr 610 Schifffahrt Volkswagen Bank GmbH Sonderbedingungen ComfortCredit 018 Gaststättengewerbe-Bediensteter 019 Abhängig beschäftigte Vertreter 020 Wehr-/Zivildienstleistender 021 Diplomat 022 Asylbewerber 023 In der Landwirtschaft abhängig Beschäftigte 024 Kranken- und Pflegepersonal, angestellte Ärzte 025 Akademischer Beruf, abhängig beschäftigt 026 Arbeitslos Ergänzende Sonderbedingungen für den ComfortCredit.TopZins (gilt nur für Neukunden) Der ComfortCredit.TopZins ist ein Angebot für Neukunden, die in den letzten 6 Monaten kein ComfortCredit Konto bei der Volkswagen Bank GmbH unterhielten. Je Kunde kann nur ein ComfortCredit Konto eröffnet werden. Abweichend von den Standardkonditionen des Comfort- Credits gelten die nachfolgenden Sonderbedingungen für den ComfortCredit.TopZins. Für die Inanspruchnahme gilt 12 Monate ab Kontoeröffnung (Sonderzinszeitraum) als Sonderzins ein Sollzinssatz von 2,95% pro Jahr (gebunden, Stand 11. August 2015). Nach Ablauf des Sonderzinszeitraumes gelten die dann gültigen Standardzinssätze für den ComfortCredit sowohl für den ausstehenden Sollsaldo zum Zeitpunkt des Sonderzinsendes sowie auch für zukünftige Inanspruchnahmen. Bei Inanspruchnahme erfolgt der Ausgleich des jeweiligen Saldos in monatlichen Teilbeträgen von 1% des eingeräumten Verfügungsrahmens. Sonderzahlungen sind jederzeit per Online-Banking und Telefon-Banking möglich. Der Sonderzins gilt nicht mehr, wenn der 620 Luftfahrt 630 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung 640 Nachrichtenübermittlung, Post, Telefon, Rundfunk, Fernsehen 671 Mit dem Kreditgewerbe verbundene Tätigkeiten 672 Mit dem Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten 70A Wohnungsunternehmen 70B Sonstiges Grundstückswesen 710 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal 720 Datenverarbeitung und Datenbanken 730 Forschung und Entwicklung 74A Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen 74B Beteiligungsgesellschaften 800 Erziehung und Unterricht 850 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 900 Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung 920 Kultur, Sport und Unterhaltung 930 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen Verfügungsrahmen auf Ihren Wunsch erhöht wird. Für den in Anspruch genommenen Betrag und den noch in Anspruch zu nehmenden gelten sodann die Standardzinssätze für den ComfortCredit. Die nach dem Ende des Sonderzinszeitraumes bzw. ab Erhöhung des Verfügungsrahmens gültigen Standardzinssätze können gemäß Ziff. 6 der Sonderbedingungen Comfort- Credit geändert werden. Für die Berechnung des Äquivalenzverhältnisses nach Ziff. 6 der Sonderbedingungen ComfortCredit ist statt des bei Vertragsschluss vereinbarten Sollzinssatzes der bei Vertragsschluss gültige Standardzinssatz (siehe Antragsformular) zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Konditionen, die Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen können. Die Bank behält sich vor, das ComfortCredit.TopZins-Angebot jederzeit ohne Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge zu beenden, so dass ab dann keine neuen Verträge zu den Sonderbedingungen für den ComfortCredit.TopZins mehr geschlossen werden. gelten die zu diesem Zeitpunkt dort angegebenen Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das ver einbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Darlehensnehmers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank Entgelte nur dann berechnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. (1) Das Darlehen ist ab Inanspruchnahme für den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag variabel zu verzinsen. Die Zinsen sind zum Ende des Kalendermonats fällig. (2) Änderungen des Sollzinssatzes erfolgen in Abhängigkeit von Änderungen des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (nachstehend EZB-Zinssatz genannt) nach folgender Maßgabe. Das Ergebnis aus bei Vertragsschluss vereinbartem Sollzinssatz zuzüglich einer nicht ausgenutzten Zinserhöhung von 0,00 Prozentpunkten und abzüglich des bei Vertragsschluss anwendbaren Vergleichszinssatzes (EZB-Zinssatz vom 5. Juni 2014: 0,15 %; ab dem 15. Dezember 2014 gilt der EZB-Zinssatz vom 4. September 2014: 0,05 %) ist das zwischen der Bank und dem Kontoinhaber vereinbarte Äquivalenzverhältnis. Die Bank prüft jeweils am ersten Bankgeschäftstag eines Kalenderquartals (nachstehend Prüfungstag genannt) den zuletzt veröffentlichten EZB-Zinssatz. Diesen EZB-Zinssatz vergleicht die Bank mit dem folgenden Vergleichszinssatz: sofern nach Vertragsschluss gegenüber dem Kontoinhaber noch keine Zinsanpassung erfolgte, vergleicht die Bank mit dem EZB-Zinssatz vom 5. Juni 2014: 0,15 %; ab dem 15. Dezember 2014 gilt der EZB-Zinssatz vom 4. September 2014: 0,05 %; sofern nach Vertragsschluss gegenüber dem Kontoinhaber bereits Zinsanpassung/ en erfolgte/n, vergleicht die Bank mit dem EZB-Zinssatz, der am Prüfungstag der letzten tatsächlich durchgeführten Zinsanpassung zuletzt veröffentlicht war. Ist der am Prüfungstag zuletzt veröffentlichte EZB-Zinssatz gegenüber dem Vergleichszinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte höher, so ist die Bank berechtigt, den Sollzinssatz maximal um die Veränderung des EZB-Zinssatzes anzuheben. Nutzt die Bank ein ihr zustehendes Recht zur Zinserhöhung nicht oder nicht voll aus, kann sie die nicht ausgenutzte Zinserhöhung bei den nachfolgenden Prüfungen nachholen, bis das vereinbarte Äquivalenzverhältnis wieder hergestellt ist. Ist der am Prüfungstag zuletzt veröffentlichte EZB-Zinssatz gegenüber dem Vergleichszinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte niedriger, wird die Bank den Sollzinssatz mindestens um die Veränderung des EZB-Zinssatzes senken. Hatte die Bank zuvor ein ihr zustehendes Recht zur Zinserhöhung nicht oder nicht voll ausgenutzt, muss sie den Sollzinssatz nur soweit senken, bis das vereinbarte Äquivalenzverhältnis wieder hergestellt ist. Die Bank wird den Kontoinhaber nach jeder Prüfung über den am Prüfungstag zuletzt veröffentlichten EZB-Zinssatz und das Ergebnis der Prüfung, eine etwaige nicht ausgenutzte Zinserhöhung sowie im Falle einer Zinsanpassung über diese Zinsanpassung unterrichten. Die Unterrichtung darf auch über den für Kontoinformationen vereinbarten Weg erfolgen. Zusätzlich kann der Kontoinhaber die Ergebnisse der Prüfungen sowie den jeweils am Prüfungstag zuletzt veröffentlichten EZB-Zinssatz und das Datum des Prüfungstages der letzten tatsächlich durchgeführten Zinsanpassung sowie den in diesem Zeitpunkt zuletzt veröffentlichten EZB-Zinssatz ebenso wie etwaige nicht ausgenutzte Zinserhöhungen in den Geschäftsräumen und auf der Homepage der Bank unter einsehen. 7. Effektivzinsberechnung Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wurden nach 6 PAngV die gesetzlichen Annahmen zugrunde gelegt, dass Sie das Darlehen sofort in voller Höhe in Anspruch nehmen, der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind. Ferner wurden die gesetzlichen Annahmen zugrunde gelegt,

2 dass der Kreditbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme zurückgezahlt wird. 8. Zahlungsverzug Für ausbleibende Zahlungen werden wir Ihnen den uns dadurch entstandenen Schaden konkret in Rechnung stellen. Nach einer Vertragskündigung wird der gesetzliche Zinssatz in Rechnung gestellt. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredites erschweren. 9. Änderung und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen wird die Bank dem Kunden durch schriftliche Benachrichtigung oder im Online-Dialog bekannt geben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben hat. Auf diese Folge wird die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. 10. Laufzeit/Kündigung Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Darlehensnehmer kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Bank kann eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten aussprechen. Eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens der Bank ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden dessen Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Widerrufen der Darlehensnehmer und/oder ein Dritter wirksam eine für die Darlehensforderung bestellte Sicherheit, sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht ( 314 BGB) zusteht. Mit der Kündigung werden sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. 11. Gerichtsstand Ist der Darlehensnehmer ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so ist Gerichtsstand Braunschweig. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 12. Anwendbares Recht Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 13. Zuständige Aufsichtsbehörden Für die Zulassung der Bank ist die Europäische Zentralbank (Sonnemannstraße 20, Frankfurt am Main) zuständig. Für die Aufsichtsaufgaben in Sachen Verbraucherschutz ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Graurheindorferstraße 108, Bonn und Marie-Curie-Str , Frankfurt am Main) zuständig. 14. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Der Darlehensnehmer hat Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.v., Burgstraße 28, Berlin. Die Verfahrensordnung ist bei diesem Verband erhältlich und abrufbar unter Stand: 20. Mai 2015 Bedingungen für die konto-/depotbezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen) 1. Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depotinhaber kann Bankgeschäfte mittels Online-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der Bank mittels Online-Banking abrufen. (2) Konto-/Depotinhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden einheitlich als Teilnehmer bezeichnet und erhalten jeweils eigene Identifikations- und Legitimations medien. Konto und Depot werden im Folgenden einheitlich als Konto bezeichnet. (3) Einzüge per Online-Banking sind pro Transaktion bis zu , Euro möglich. Darüber hinausgehende Einzahlungen können telefonisch oder schriftlich erteilt werden. Verfügungen per Online-Banking sind in Höhe von , Euro pro Tag möglich. Die mit der Bank für die Nutzung des Online-Banking vereinbarten Verfügungslimite können telefonisch oder schriftlich kontenindividuell geändert werden. 2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten und von dieser zur Verfügung gestellten Personalisierten Sicherheitsmerkmale (z. B. Kundennummer und Einmalkennwort) und Authen ti fizierungsinstrumente (z. B. Bankey bei Nutzung des Girokontos), um sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszu weisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren (siehe Nummer 4). Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei der ersten Anmeldung sein Einmalkennwort sofort zu ändern und sich ein neues, persönliches Kennwort zu vergeben. Das Kennwort sollte in regelmäßigen Abständen geändert werden. Das alte Kennwort verliert bei Änderung seine Gültigkeit. Im Rahmen der Bankey-Zuordnung überträgt der Teilnehmer die Seriennummer an die Bank und ordnet somit den betreffenden Bankey dem Teilnehmer definitiv zu. 2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmerkmale, die auch alphanumerisch sein können, sind: Kundennummer und persönliches Kennwort, die persönliche Identifikationsnummer (PIN), einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN), der Nutzungscode für die elektronische Signatur. 2.2 Authentifizierungsinstrumente Die TAN beziehungsweise die elektronische Signatur können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden: auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist, mittels eines mobilen Endgerätes (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (mobiletan), auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oder auf einem sonstigen Authentifzierungsinstrument, auf dem sich Signaturschlüssel befinden. Für eine Chipkarte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät. 3. Zugang zum Online-Banking Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn dieser seine individuelle Kundenkennung (Kundennummer und seine PIN oder sein persönliches Kennwort) oder elektronische Signatur übermittelt hat, die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. In den von der Bank angegebenen Fällen hat der Teilnehmer jeweils eine Bankey-generierte TAN einzugeben. 4. Online-Banking-Aufträge 4.1 Auftragserteilung und Autorisierung Der Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (z. B. Überweisungen) in den von der Bank im Einzelnen angegebenen Fällen zu deren Wirk samkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN oder elektro nische Signatur) autorisieren und der Bank mittels Online-Banking übermitteln. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags. 4.2 Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor. 5. Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die Bank (1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung) auf der Online-Banking-Seite der Bank oder im Preis- und Leistungsverzeichnis bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitslaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking- Seite der Bank angegebenen oder im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmten Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag. (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmal legitimiert. Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (z. B. Wertpapier order) liegt vor. Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten. Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nicht überschritten. Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeb lichen Sonderbedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedin gungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Online-Banking- Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Beding ungen für das Wertpapiergeschäft) aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den Online-Banking-Auftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen. 6. Information des Kontoinhabers über Online-Banking-Verfügungen Die Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Wählt der Kontoinhaber die ausschließliche Online-Kontoführung, so wird die Bank die Kontoauszüge online d. h. über das Medium Internet (im.pdf-format) zur Verfügung stellen. Online-Kontoauszüge stehen jeweils 24 Monate ab Kontoauszugerstellung zur Ansicht, zum Speichern und zum Ausdrucken zur Verfügung. Danach können Sie die jeweiligen Kontoauszüge postalisch gegen ein Entgelt (gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis) erhalten. Greift der Teilnehmer auf das Online-Postfach, in welchem die Kontoauszüge bereitgestellt sind, länger als 90 Tage nicht zu, ist die Bank berechtigt, die Kontoauszüge in Papierform zu erstellen und dem Teilnehmer auf dem Postwege gegen Auslagenersatz zuzusenden. 7. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers 7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (z. B. Internetadresse) herzustellen. Ein Zugriff auf das Online-Banking über andere Zugänge als dem Teilnehmer durch die Bank mitgeteilten direkten Zugang geschieht auf das Risiko des Teilnehmers. Wenn der Teilnehmer die Internetadresse der Bank nicht direkt eingibt, also z. B. über Links auf die Seiten des Online-Banking zugreift, besteht die Gefahr, dass die Identifizierungs- und Authentifizierungsdaten des Teilnehmers Dritten zugänglich werden. 7.2 Geheimhaltung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente (1) Der Teilnehmer hat seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln sowie sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals und/ oder Authentifizierungsinstruments ist, kann das Online-Banking-Verfahren im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichert werden(z. B. im Kundensystem oder auf der Festplatte des PC) oder notiert werden. Bei Eingabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen diese nicht ausspähen können. Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z. B. nicht auf Online-Händlerseiten). Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des Online-Banking-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per . Die PIN und der Nutzungscode für die elektronische Signatur dürfen nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden. Der Teilnehmer darf zur Autorisierung z. B. eines Auftrags, der Aufhebung einer Sperre oder zur Freischaltung einer neuen TAN-Liste nicht mehr als eine TAN verwenden. Beim mobiletan-verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden. Die Identifikations- und Legitimationsmedien sind nach Beendigung der Online-Banking- Nutzung aus dem Lesegerät zu entnehmen, soweit ein solches verwandt wird, und sicher zu verwahren. 7.3 Sicherheit des Kundensystems Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zum Online- Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verwendeten Systeme und Anwendungen (z. B. der PC und die dazugehörige Software) eine einwandfreie Abwicklung gewährleisten. Insbesondere ist dabei die regelmäßige Überprüfung mit aktuellen Verfahren/Werkzeugen auf Viren durchzu führen und der PC/die internetfähigen Endgeräte des Teilnehmers so zu schützen, dass kein unbefugter Zugang eines Dritten zu den Systemen des Teilnehmers möglich ist. 7.4 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten Soweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (z. B. Betrag, Kontonummer/IBAN des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) im Kundensystem oder über ein anderes Gerät des Teilnehmers (z. B. Mobiltelefon, Chip kartenlesegerät mit Display) zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen. 8. Anzeige- und Unterrichtungspflichten 8.1 Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuch liche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals

3 fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit über die folgenden Kontaktdaten mitteilen: Betrugsverdacht Hotline: Weiterhin kann der Teilnehmer im Online-Dialog eine selbstständige Sperre seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals und seines Authentifizierungsinstruments vornehmen. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines Perso nalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. 8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten. 9. Nutzungssperre 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperr anzeige nach Nummer 8.1, den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder sein Authentifizierungsinstrument. 9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht; sich der Teilnehmer dreimal mit einem falschen Persönlichen Sicherheitsmerkmal anmeldet. Bei Transaktionen, die die Eingabe eines von einem Authentifizierungsinstrument zur Verfügung gestellten Sicherheitsmerkmals (z. B. Bankey-generierten TAN) erfordern, sperrt die Bank das Authentifizierungsinstrument (z. B. den Bankey) und den Online-Banking-Zugang, wenn dreimal hintereinander Transaktionen mit falschem Sicherheitsmerkmal übermittelt werden. (2) Die Bank wird dem Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre eine Information über diese Sperre durch Anzeige im Online-Dialog zur Verfügung stellen. 9.3 Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal beziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber unverzüglich. 9.4 Automatische Sperre eines Chip-basierten Authentifizierungsinstruments (1) Die Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben wird. (2) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird. (3) Ein TAN-Generator sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge eine falsche TAN eingegeben wird. (4) Die in Absätzen 1, 2 und 3 genannten Authentifizierungsinstrumente können dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen. 10. Haftung 10.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines Authentifizierungsinstruments Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150, Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Authentifizierungsinstruments ein Verschulden trifft. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments, ohne dass dieses verloren gegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150, Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale schuldhaft verletzt hat. (3) Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 150, Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat. (4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder die missbräuch liche Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1, Absatz 1), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 1. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2, Absatz 1, 2. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 3. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Online-Banking-Verfahrens, beispielsweise per , weitergegeben hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 4. Spiegel strich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrument vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 5. Spiegelstrich), mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet hat (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 6. Spiegelstrich), beim mobiletan-verfahren das Gerät, mit dem die TAN empfangen werden (z. B. Mobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer 7.2, Absatz 2, 7. Spiegelstrich). (6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs rahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungs rahmen Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegangenen oder gestohlenen Authentifizierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals oder des Authentifizierungsinstruments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens Haftung der Bank ab der Sperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. Stand: 1. November 2014 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung (RSV) und Verbraucherinformationen Kredit Plus KreditPlus liegen Gruppenversicherungsverträge zwischen der VOLKSWAGEN BANK (Versicherungsnehmer) und Cardif (Versicherer) zugrunde. Alle versicherbaren Personen, denen vom Versicherungsnehmer im Rahmen eines ComfortCredit-Kontos ein Verfügungsrahmen eingeräumt wurde, können vom Versicherungsnehmer auf Wunsch der versicherbaren Personen zu diesen Gruppenversicherungsverträgen angemeldet werden und sind dann im Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen als versicherte Personen versichert. Die versicherte Person muss ihren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. 1 Welchen Umfang hat die Restschuldversicherung? KreditPlus dient der Absicherung von Zahlungsverpflichtungen der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsnehmer. Versichert sind die in der Anmeldeerklärung genannten Risiken. KreditPlus bietet Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bzw. schwere Krankheit. Alle versicherten Personen sind gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit versichert. Der weitere Versicherungsschutz richtet sich nach dem jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Status der versicherten Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles: Während einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeitnehmer) umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich zu den Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit auch das Risiko Arbeitslosigkeit im Sinne von 6, ansonsten umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich zu den Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit das Risiko schwere Krankheit im Sinne von 7. 2 Was gilt bezüglich des Eintrittsalters? Versichert werden können Personen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 18 Jahre alt sind und das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Wie hoch ist die maximale Versicherungssumme? Die Höchstversicherungssumme beträgt im Todesfall und im Falle einer schweren Krankheit Euro, im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit monatlich 250 Euro. 4 Wann liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor? Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes zu mindestens 50% infolge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 5 Was ist ein Arbeitnehmer im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitnehmer ist eine versicherte Person, die vor Beginn der ersten Arbeitslosigkeit, die nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt, oder bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und gearbeitet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit muss in jedem Fall mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. Sie darf weder Wehrdienstleistender, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Teilnehmer an sonstigen freiwilligen Diensten (z. B. freiwilliges soziales Jahr) noch Auszubildender sein. Ausbildungszeiten, Zeiten des Wehrdienstes, der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst oder an sonstigen freiwilligen Diensten, die Elternzeit sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gelten nicht als Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. 6 Wann ist ein Arbeitnehmer arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen? Abweichend von den Definitionen der Sozialgesetzbücher (SGB) oder sonstiger gesetzlicher Definitionen liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn die versicherte Person als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird, nicht gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig ist, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht und aktiv Arbeit sucht. Abweichend von den sozialgesetzlichen Bestimmungen gelten Zeiten einer beruflichen Weiterbildung nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Entgelt im Sinne dieser Bedingungen, selbst wenn sie einem Anspruch auf Leistung der Agentur für Arbeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person außerdem Arbeitslosengeld nach deutschem Recht von einer deutschen Behörde erhalten. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines Sozialversicherungsträgers, wie z. B. Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Erhält die versicherte Person wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbstständigen, freiberuflichen oder abhängigen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird. 7 Wann liegt eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vor? Eine schwere Krankheit liegt vor, wenn bei der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eine der folgenden Krankheiten erstmalig diagnostiziert wurde: Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs (unabhängig davon, welches Organ von Krebs befallen ist), Blindheit oder Taubheit. 8 Wie sind die schweren Krankheiten zu definieren? 1. Herzinfarkt: Versichert ist ein Herzinfarkt als das erste akute Auftreten eines Herzinfarktes, d.h. das Absterben eines Teils des Herzmuskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum Herzmuskel (Myokard). Nicht versichert sind: Stumme Infarkte (Mikroinfarkte) sowie Angina pectoris. 2. Schlaganfall: Versichert ist ein Schlaganfall als eine Schädigung des Gehirns durch einen infolge einer Gehirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen. Nicht versichert sind: Transitorisch ischämische Attacken (TIA), Reversible (sich zurückbildende) neurologische Defizite und äußere Verletzungen.

4 3. Krebs: Versichert ist Krebs als ein bösartiger Tumor, der charakterisiert ist durch eigenständiges, unkontrolliertes Wachstum, infiltrative Wachstumstendenzen (in Gewebe eindringendes Tumorwachstum) und Metastasierungstendenzen. Versichert sind insbesondere maligne Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämien, Lymphomen und Morbus Hodgkin. Nicht versichert sind: a) Präkanzerosen (Vorstadien einer Krebserkrankung) b) Carcinoma-in-situ (Krebs im Frühstadium) c) Zervikale Dysplasien (Vorstadien des Gebärmutterhalskrebses) CIN 1, CIN 2 und CIN 3 d) Alle Hautkrebserkrankungen (maligne (bösartige) Melanome mit einer Tumordicke von mehr als 1,5 mm nach Breslow sind jedoch versichert) e) Frühe Stadien des Prostatakarzinom mit einem Gleason Grad von 6 und weniger oder einem Stadium T1N0M0 und T2N0M0 f) Papilläres Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase g) Chronisch lymphatische Leukämie mit einem RAI Stadium unter 1 h) Alle malignen (bösartigen) Tumore bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion i) Rezidive (Neuauftreten des Krebses) und Metastasen (Tochtergeschwulste) eines vor Anmeldung bestandenen Krebsleidens sowie das Auftreten eines Zweitkrebses z. B. in einem anderen Organ. 4. Blindheit: Blindheit liegt vor bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des Sehvermögens beider Augen, der nicht durch medizinische oder optische Maßnahmen verbessert werden kann. 5. Taubheit: Taubheit liegt vor bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren, der nicht durch medizinische oder technische Maßnahmen verbessert werden kann. 9 Welchen Zeitraum umfasst die Karenzzeit? Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit werden erst erbracht, nachdem die Arbeitsunfähigkeit oder die Arbeitslosigkeit 6 Wochen ununterbrochen angedauert hat. Der Zeitraum der Karenzzeit ist leistungsfrei. 10 Welchen Zeitraum umfasst die Wartezeit? Versicherungsfälle, die in den ersten 24 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, sind nur dann nicht versichert, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang stehen mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn ärztlich beraten oder behandelt wurde. *) Ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufes (z.b. Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z.b. Diabetes), der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane sowie Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen. Versicherungsfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, sind für die gesamte Dauer dieser Arbeitslosigkeit nicht versichert. 11 Was gilt bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit und wiederholter Arbeitslosigkeit? Mehrfache Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Arbeitnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. 12 Wer ist bezugsberechtigt? Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Er hat die Leistung mit der Zahlungsverpflichtung der versicherten Person aus dem Kontovertrag zu verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person bzw. deren Erben auszuzahlen. 13 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Anmeldung zum Versicherungsschutz, nicht jedoch vor dem in der Anmeldeerklärung angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes. Liegt der Tag der Antragstellung eines ComfortCredit-Kontos (Vertragsabschluss) vor dem in der Anmeldeerklärung angegebenen Beginntag, dann wird bereits ab dem Tag der Antragstellung Versicherungsschutz gewährt, wenn zwischen dem Tag der Antragstellung und dem in der Anmeldeerklärung angegebenen Beginntag nicht mehr als 3 Monate liegen. Die Dauer des Versicherungsschutzes beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die versicherte Person nicht drei Monate vorher den Versicherungsnehmer mit ihrer Abmeldung von den Gruppenversicherungsverträgen beauftragt hat. 2. Der Versicherungsschutz endet mit Auflösung der Kontoverbindung, auch nach Kündigung des Kontos durch das Kreditinstitut, mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie mit Tod der versicherten Person. 3. Der Versicherungsschutz für das Risiko Arbeitslosigkeit und der Anspruch auf Versicherungsleistung erlöschen mit Eintritt in den endgültigen Ruhestand einschließlich Vorruhestand. 4. Der Versicherungsschutz endet ebenfalls, wenn bei der versicherten Person eine schwere Krankheit diagnostiziert wird und aufgrund dieser Erkrankung eine Versicherungsleistung von Cardif erbracht wird. 14 Was gilt für die Prämien-/Beitragszahlung? Schuldner der Versicherungsprämie ist der Versicherungsnehmer. Die Beitragsverpflichtung der versicherten Person zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes besteht gegenüber dem Versicherungsnehmer. In der Anmeldeerklärung finden sich Informationen darüber, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und an wen der Beitrag der versicherten Person zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gezahlt werden muss. Die Fälligkeit des Beitrags ist der Vereinbarung zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer zu entnehmen. Der Beitrag muss entsprechend den Regelungen in der Anmeldeerklärung gezahlt werden. Wird eine vereinbarte Erst- oder Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die versicherte Person wird in diesem Fall i.s.d. Regelungen der 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Zahlung aufgefordert. Bei Nichtzahlung wird die versicherte Person von den Gruppenversicherungsverträgen abgemeldet. 15 Welche Folgen hat eine verspätete Meldung eines Versicherungsfalls? Wird Cardif der Versicherungsfall später als 3 Monate nach seinem Eintritt angezeigt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung frühestens mit dem Beginn des Monats der Anzeige. 16 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? 1. Stirbt die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes, zahlt Cardif eine Versicherungsleistung in Höhe des vereinbarten Verfügungsrahmen auf dem Konto der versicherten Person, maximal jedoch Euro. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Todesfalls ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. 2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der versicherten Person bezahlt Cardif unter Berücksichtigung der Karenzzeit monatlich 1 % des vereinbarten Verfügungsrahmens, maximal jedoch 250, Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. am Tag vor Erhalt der Kündigung ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. 3. Bei Arbeitsunfähigkeit ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf maximal 36 Monate begrenzt. Bei Arbeitslosigkeit ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf maximal 12 Monate begrenzt. Nimmt die versicherte Person während eines Versicherungsfalles vor dem Ende der maximalen Leistungsdauer eine befristete Tätigkeit auf und tritt im Anschluss an diese befristete Tätigkeit erneut eine unverschuldete Arbeitslosigkeit ein, nimmt Cardif ohne erneute Anrechnung einer Karenzzeit die Leistungszahlungen aufgrund der Arbeitslosigkeit, die vor Aufnahme der befristeten Tätigkeit bestand, wieder auf, bis die maximale Leistungsdauer erreicht ist. In allen anderen Fällen kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein Anspruch auf Leistungen nur bestehen, wenn die Arbeitslosigkeit nicht durch Ablauf der Befristung eingetreten ist. 4. Wird bei der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eine schwere Krankheit diagnostiziert, zahlt Cardif nach erfolgter Erstdiagnose den zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verfügungsrahmen, maximal jedoch Euro. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. Wurden bereits Leistungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit erbracht und steht diese Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einer schweren Krankheit im Sinne von 7, so werden diese bereits erbrachten Leistungen auf die Leistung aufgrund der schweren Krankheit angerechnet. 17 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es? Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden kann. 1. Versicherungsfälle, die in den ersten 24 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, sind nur dann nicht versichert, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang stehen mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen*) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. *) Ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufes (z. B. Bluthochdruck), des Stoffwechsels (z. B. Diabetes), der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane sowie Krebs, HIV-Infektionen/AIDS, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen. 2. Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die schwere Krankheit bzw. der Tod folgendermaßen verursacht ist: a) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheiten, absichtliche Selbstverletzung oder durch Selbsttötung innerhalb der ersten beiden Jahre nach Beginn des Versicherungsschutzes. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, bleibt der Leistungsanspruch bestehen; b) durch eine Sucht, Einnahme von Drogen, Medikamentenmissbrauch, Alkoholismus oder durch eine durch Trunkenheit bedingte Bewusstseinsstörung; c) durch eine bereits bei Versicherungsbeginn bestehende und bekannte Risikoschwangerschaft, bei der eine Gefährdung der Mutter besteht. Außerdem stellt die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes unabhängig von Satz 1 für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keinen Arbeitsunfähigkeitszeitraum dar. Ein Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. Die maximale Leistungsdauer verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des Ruhens, sofern die Arbeitsunfähigkeit entsprechend fortdauert; d) durch psychische Erkrankungen (z.b. Depressionen, psychosomatische Störungen), es sei denn, sie sind von einem Facharzt für psychische Erkrankungen diagnostiziert und werden von einem solchen behandelt; e) durch Erkrankungen des Bewegungsapparates einschließlich des Skelettes, es sei denn, sie sind von einem Facharzt für orthopädische Erkrankungen diagnostiziert und werden von einem solchen behandelt; f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; g) durch vorsätzliche Ausführung oder strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; h) durch Unfälle der versicherten Person bei der Benutzung von Fahrzeugen (auch nicht-motorisierten wie z.b. Fahrrädern), die die versicherte Person führt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; i) durch Unfälle der versicherten Person bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen, beim Fallschirmspringen, als Luftfahrzeugführer oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges sowie bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; j) durch Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; k) mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Asbest. 3. Sofern ein Anspruch auf Leistung wegen Arbeitslosigkeit besteht, besteht kein Anspruch auf Leistung wegen schwerer Krankheit. 4. Sofern ein Anspruch auf Leistung wegen schwerer Krankheit besteht, besteht kein Anspruch auf Leistung wegen anderer versicherter Risiken 5. Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat. 6. Es besteht kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit, wenn a) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war oder b) die Arbeitslosigkeit bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand oder c) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht ist oder d) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten bzw. bei einem Unternehmen, das von einem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beherrscht wird, folgt oder e) die versicherte Person bei Beginn des Versicherungsschutzes Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. f) Außerdem stellt die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes für sich alleine keine Arbeitslosigkeit bzw. keinen Arbeitslosigkeitszeitraum dar. Ein Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. Die maximale Leistungsdauer verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des Ruhens, sofern die Arbeitslosigkeit entsprechend fortdauert. 18 Was ist im Versicherungsfall zu tun (Obliegenheiten)? 1. Ein Versicherungsfall ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Die Regelungen des 15 bleiben unberührt. 2. Das von Cardif zur Verfügung gestellte Leistungsformular ist ausgefüllt einzureichen. 3. Bei Tod der versicherten Person sind folgende Unterlagen einzureichen: Eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat. 4. Bei Arbeitsunfähigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere durch ärztliches Attest und ggf. eine Bescheinigung des Arbeitgebers und der Krankenkasse bzw. des Krankenversicherers. 5. Bei Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Bescheinigungen der Agentur für Arbeit und des letzten Arbeitgebers, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben sowie das Ergebnis (Urteil/Vergleich) des Kündigungsschutzprozesses. 6. Bei schwerer Krankheit sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Bei Herzinfarkt ist ein 8 Ziffer 1 entsprechender Befund mit folgender Diagnostik einzureichen: typische Brustschmerzen, frische typische EKGVeränderungen, Erhöhung der herzspezifischen Enzyme, einschließlich CPK-MB. Die Diagnose muss durch einen Internisten/Kardiologen nach den Regeln der WHO angewandten Regeln erstellt werden. b) Bei Schlaganfall ist ein 8 Ziffer 2 entsprechender fachärztlicher Befund mit bildgebender Diagnostik (z. B. Computertomographie oder Kernspintomographie) einzureichen. c) Bei Krebs ist ein 8 Ziffer 3 entsprechender histologischer Befund eines Onkologen oder Pathologen einzureichen. d) Bei Blindheit oder Taubheit ist ein entsprechender Facharztbericht mit Angabe der durchgeführten Diagnostik und des erhobenen Befundes einzureichen. 7. Cardif ist berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere können die Vorlage von ärztlichen Attesten oder eine Untersuchung der versicherten Person durch einen von Cardif zu beauftragenden und zu bezahlenden Arzt und Bescheinigungen von Behörden und Arbeitgebern verlangt werden. 8. Durch Nachweise entstehende Kosten trägt die versicherte Person. Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen. 9. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung oder der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle bzw. beruflichen Tätigkeit hinderlich sind.

5 10. Eine Verringerung des Grades der Arbeitsunfähigkeit oder eine neue Tätigkeit im Sinne dieser Bedingungen ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis anzuzeigen. 11. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Cardif berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist Cardif jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 12. Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, ist Cardif von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen. 19 Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten? Hat die versicherte Person Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsleistungen erbracht werden, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt die versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. 20 Wann und wie kann eine Prämienanpassung erfolgen? Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie ist Cardif berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Die Ermittlung der Veränderung des Schadenbedarfes erfolgt für jedes versicherte Risiko gesondert. Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monates wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 21 Hat Cardif ein Ablehnungsrecht? Cardif hat das Recht, unverzüglich nach Anmeldung durch den Versicherungsnehmer die Risikoübernahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für den Fall der Ablehnung erlischt der Versicherungsschutz der versicherten Person rückwirkend. Eine Versicherungsprämie fällt nicht an. 22 Welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen? Die versicherte Person und Cardif haben das Recht, Versicherungsverhältnisse gegen die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu beenden. Die Leistungsdauer eines anerkannten Versicherungsfalls wird durch eine solche Beendigung nicht verkürzt. 23 Was geschieht bei Beendigung der Gruppenversicherungsverträge? Bei Beendigung der Gruppenversicherungsverträge zwischen dem Versicherungsnehmer und Cardif endet der Versicherungsschutz am Ende des Monats, für den der Versicherungsnehmer noch vor Beendigung der Gruppenversicherungsverträge die Versicherungsprämie gezahlt hat. 24 Gibt es einen Rückkaufswert oder eine Überschussberechtigung? 1. Der Rückkauf der Versicherung ist nicht möglich. Somit besteht kein Rückkaufswert der Prämien im versicherungstechnischen Sinne, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung. 2. Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt. VB-KPKreditPlus-V (D) 25 Welche Beiträge werden der versicherten Person im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses erstattet? Im Falle einer Kündigung nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. 22, sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu erbringen. Wurde der Beitrag als Monatsbeitrag erbracht, erhält die versicherte Person zu viel gezahlte Monatsbeiträge vom Versicherungsnehmer zurück. 26 Wie müssen Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen, erfolgen? Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für Cardif bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie Cardif oder, im Falle einer Mitteilung der versicherten Person, dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. 27 Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht? 1. Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Klagen der versicherten Person gegen Cardif Lebensversicherung und Cardif Allgemeine Versicherung, beide Friolzheimer Straße 6, Stuttgart (im folgenden: Cardif; jeweils zuständiger Versicherer: siehe 30), aus dem Versicherungsverhältnis können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Cardif befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Klagen gegen die versicherte Person sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die versicherte Person bei Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt die versicherte Person nach Anmeldung zu den Gruppenversicherungsverträgen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind bei Klageerhebung weder Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt bekannt, kann die Klage gegen die versicherte Person bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk sich Cardif befindet. 4. Klagen des Versicherungsnehmers gegen Cardif aus den Gruppenversicherungsverträgen können sowohl bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich Cardif befindet, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz hat. 5. Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus den Gruppenversicherungsverträgen sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 28 Welche Regelungen gelten bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis? Abweichend von 44 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die versicherte Person ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über ihre Rechte aus der Versicherung verfügen und diese gerichtlich geltend machen. 29 Können Prämienforderungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden? Cardif ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der versicherten Person mit Prämienforderungen oder anderen gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen aufzurechnen. 30 Wer ist Versicherer? Versicherer für die Risiken Tod, schwere Krankheit und Arbeitsunfähigkeit ist die Cardif Lebensversicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB ) und für das Risiko Arbeitslosigkeit die Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB ), Paris, beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart, Hauptbevollmächtigter: David Furtwängler. 31 Welche Beschwerdestellen können kontaktiert werden? Sollte Cardif der versicherten Person wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde gegeben haben, kann sie sich an folgende Beschwerdestellen wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) -Bereich Versicherungen-, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Stand: 25. August 2014 EX Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherer. Um Ihre Gesundheitsdaten im Rahmen Ihres Versicherungsverhältnisses erheben und verwenden zu dürfen, benötigt Cardif daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigt Cardif Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten auch im Leistungsfall bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Versicherungsunternehmen benötigt Cardif Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass Sie bei Cardif versichert sind, an andere Stellen, z. B. externe Post- oder Assistance-Dienstleister, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsverhältnisses unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, ist eine Anmeldung zu den Gruppenversicherungsverträgen nicht möglich. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach 203 StGB geschützter Daten durch die Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A., Paris, und Cardif Lebensversicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie S. A., Paris (siehe nachfolgende Ziffer 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (siehe nachfolgende Ziffer 2.), bei der Weitergabe an Stellen außerhalb Cardifs (siehe nachfolgende Ziffer 3.) und wenn das Versicherungsverhältnis nicht zustande kommt (siehe nachfolgende Ziffer 4.). 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch Cardif Ich willige ein, dass Cardif die von mir künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Prüfung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten 2.1 Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass Cardif die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Befunde, Atteste, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehörigen eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Cardif benötigt hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung wird im Leistungsfall unmittelbar vor der Leistungsprüfung von Cardif eingeholt. 2.2 Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht im Todesfall Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es nach Ihrem Tod erforderlich sein, dass Cardif die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen muss. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Cardif benötigt hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für die Stellen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Ich willige für den Fall meines Todes ein, dass Cardif soweit es für die Leistungsfallprüfung erforderlich ist meine Gesundheitsdaten bei Ärzten, Pflegepersonen sowie bei Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden erhebt und für diese Zwecke verwendet. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie der Anmeldung zu den Gruppenversicherungsverträgen aus einem Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Versicherungsschutzes an Cardif übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang soweit erforderlich meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach 203 StGB geschützten Daten durch Cardif an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für Cardif tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb Cardifs Cardif verpflichtet die unter den nachfolgenden Punkten 3.1 bis 3.4 genannten Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Cardif benötigt Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesund- heitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass Cardif meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an Cardif zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für Cardif tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Cardif führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Durchführung von Assistance-Leistungen oder Aufgaben im Rahmen eines Wiedereingliederungsmanagements, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der BNP Paribas Cardif Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt Cardif Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen.

6 Cardif führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für Cardif erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste kann im Internet unter eingesehen oder beim Service Team der Cardif, Friolzheimer Str. 6, Stuttgart, Tel.-Nr.: , -Adresse: serviceteam@ cardif.de angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt Cardif Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass Cardif meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie Cardif dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der BNP Paribas Cardif Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht Datenweitergabe an Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann Cardif Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass Cardif Ihre Anmeldeerklärung oder Ihren Leistungsantrag dem Rückversicherer vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer Cardif aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob Cardif das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Versicherungsverhältnisse und Anmeldeerklärungen im erforderlichen Umfang an Rückversicherer weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Versicherungsverhältnisse an Rückversicherer weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudoanonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherer werden Sie durch Cardif unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten soweit erforderlich an Rückversicherer übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für Cardif tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach 203 StGB geschützten Daten von ihrer Schweigepflicht Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Cardif gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß 203 StGB geschützte Informationen über Ihr Versicherungsverhältnis Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Sie zu den Gruppenversicherungsverträgen angemeldet werden können. Der Vermittler, der Ihr Versicherungsverhältnis vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt Ihr Versicherungsverhältnis zustande kam. Auch im Falle einer Ablehnung eines Leistungsantrags können Gesundheitsdaten oder nach 203 StGB geschützte Daten an den Vermittler weitergegeben werden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Daten zu Ihrem Versicherungsverhältnis mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass Cardif meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen - soweit erforderlich - an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen 4. Speicherung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten wenn das Versicherungsverhältnis nicht zustande kommt Kommt Ihr Versicherungsverhältnis nicht zustande, speichert Cardif Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fall, dass Sie erneut versichert werden wollen. Cardif speichert Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer Versicherer beantworten zu können. Ihre Daten werden bei Cardif bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der beantragten Anmeldung gespeichert. Im Falle einer Ablehnung einer Anmeldeerklärung können Gesundheitsdaten oder nach 203 StGB geschützte Daten an den Versicherungsnehmer bzw. Vermittler weitergegeben werden. Ich willige ein, dass Cardif meine Gesundheitsdaten wenn das Versicherungsverhältnis nicht zustande kommt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres der beantragten Anmeldung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. Stand: 13. Juni 2014 Hinweise zum Widerrufsrecht der Restschuldversicherung KreditPlus Als versicherte Person können Sie Ihre Erklärung zur Anmeldung zu den Gruppenversicherungsverträgen KreditPlus innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie eine Kopie Ihrer Erklärung einschließlich der maßgeblichen Versicherungsbedingungen mit dieser Belehrung in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Volkswagen Bank GmbH, Branch Ireland, 3rd Floor, Block C, Central Park, Leopardstown, Dublin 18, Ireland oder an die Volkswagen Bank GmbH, Gifhorner Straße 57, Braunschweig, Telefaxnummer , -Adresse vwbank@vwfs.com Dem Kreditgeber als Versicherungsnehmer liegen die ihm zur Verfügung zu stellenden Vertragsinformationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bereits vor. Die im Falle des elektronischen Geschäftsverkehrs speziell für diesen Vertriebsweg geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß 312i Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246c 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind erfüllt. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr jeweiliger Versicherungsschutz und die Versicherer Cardif Lebensversicherung, Cardif Allgemeine Versicherung erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, da vereinbarungsgemäß der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen die Versicherer einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, in Höhe von je 1/30 des in der Anmeldeerklärung ausgewiesenen Gesamtbeitrags pro 1.000, Euro Sollsaldo. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besonderheiten bei weiteren Verträgen Durch einen wirksamen Widerruf der Anmeldeerklärung sind Sie auch an einen weiteren mit dieser Erklärung zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem Versicherungsschutz aus den Gruppenversicherungsverträgen aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Darüber hinaus besteht ein Vertragszusammenhang auch zwischen dem jeweiligen Versicherungsschutz aus den einzelnen Gruppenversicherungsverträgen. Durch einen Widerruf der Anmeldeerklärung zu den Gruppenversicherungsverträgen sind Sie dann an keines der versicherten Risiken mehr gebunden. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn das Versicherungsverhältnis auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von den Versicherern vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Stand: 25. August 2014 EX Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der notwendigen Verwaltung der Versicherungsverhältnisse sowie im Zuge der Gewährung von Versicherungsschutz an die Cardif Lebensversicherung und Cardif Allgemeine Versicherung, Datenübermittlung beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart weitergegeben und dort gespeichert. Sie können ggf. an andere Versicherer der Cardif-Gruppe und Rückversicherer weitergegeben werden. Die Volkswagen Bank GmbH (Versicherungsnehmer) hat die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem ComfortCredit-Konto und den damit ggf. entstehenden Zahlungsverpflichtungen ihre Antragsteller zur Absicherung der Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und unverschuldete Arbeitslosigkeit bzw. schwere Krankheit zu den Gruppenversicherungsverträgen mit der Cardif Lebensversicherung, Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie S. A., Paris und Cardif Allgemeine Versicherung, Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A., Paris, anzumelden. Aus Anlass der Kontoeröffnung und der sich daraus ggf. ergebenden Zahlungsverpflichtungen wurden der in der Anmeldeerklärung genannten versicherten Person die Möglichkeiten zur Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtungen dargelegt. Sie hat sich unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation für die Absicherung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entschieden: Absicherung Risiko Tod Stirbt die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes, zahlt Cardif eine Versicherungsleistung in Höhe des eingeräumten Verfügungsrahmens auf dem Konto der versicherten Person, maximal jedoch , Euro. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt des Todesfalls ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. Absicherung Risiko Arbeitsunfähigkeit Während der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person bezahlt Cardif unter Berücksichtigung der Karenzzeit monatlich 1 % des eingeräumten Verfügungsrahmens, maximal jedoch 250, Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf maximal 36 Monate begrenzt. Beratungsprotokoll Kredit Plus Absicherung Risiko Arbeitslosigkeit Während der Arbeitslosigkeit der versicherten Person bezahlt Cardif unter Berücksichtigung der Karenzzeit monatlich 1 % des eingeräumten Verfügungsrahmens, maximal jedoch 250, Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass am Tag vor Erhalt der Kündigung ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf maximal 12 Monate begrenzt. Absicherung Risiko schwere Krankheit Wird bei der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes eine schwere Krankheit diagnostiziert, zahlt Cardif nach erfolgter Erstdiagnose den zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verfügungsrahmen, maximal jedoch , Euro. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt ein Sollsaldo auf dem Konto der versicherten Person vorhanden ist. Wurden bereits Leistungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit erbracht und steht diese Arbeitsunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit einer schweren Krankheit, so werden diese bereits erbrachten Leistungen auf die Leistung aufgrund der schweren Krankheit angerechnet." Im Rahmen des Gesprächs wurden auch die Wartezeiten und der Versicherungsumfang einschließlich der Risikoausschlüsse angesprochen. Nähere Einzelheiten zu den Themen Wartezeiten/Karenzzeiten und genauer Versicherungsschutzumfang können den der versicherten Person ausgehändigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entnommen werden. Stand: 25. 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