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1 Nr. 214-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer und Klubobmann Dr. Schnell an die Landesregierung (Nr ANF der Beilagen) - ressortzuständige Beantwortung durch Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Stöckl - betreffend genehmigter Tierversuche im Bundesland Salzburg Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Naderer und Klubobmann Dr. Schnell betreffend genehmigter Tierversuche im Bundesland Salzburg vom 21. Juni 2017 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Einleitend halte ich fest, dass das Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) hinsichtlich der Vollziehung folgende Regelung trifft: 2 Ziffer 8 Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012: zuständige Behörde : bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann. Es können somit seitens der Abteilung 9 keine Aussagen über Bewilligungen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes im Bundesland Salzburg getroffen werden. Zu Frage 1: Wie viele Genehmigungen für Tierversuche wurden im Jahre 2016 durch Mitarbeiter Seitens der Abteilung 9 wurden im Jahr 2016 zwölf Projekte genehmigt. Zu Frage 2: Wie viele Tiere insgesamt wurden 2016 diesem Schicksal in Salzburg ausgeliefert? Zu Frage 3: Welche Tierarten waren 2016 davon betroffen (bitte Darlegung der Zahlen nach 1

2 Tierart Mäuse (Mus musculus) 969 Ratten (Rattus norvegicus) 44 Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) 76 Haushühner (Gallus gallus domesticus) 16 Summe Zu Frage 4: Wie viele Genehmigungen für Tierversuche wurden im Jahre 2015 durch Mitarbeiter Seitens der Abteilung 9 wurden im Jahr 2015 vier Projekte bewilligt. Zu Frage 5: Wie viele Tiere insgesamt wurden 2015 diesem Schicksal in Salzburg ausgeliefert? Zu Frage 6: Welche Tierarten waren 2015 davon betroffen (bitte Darlegung der Zahlen nach Tierart Mäuse (Mus musculus) Ratten (Rattus norvegicus) 187 Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) 57 Schweine (Sus scrofa domesticus) 28 Haushühner (Gallus gallus domesticus) 14 Summe 2015: Zu Frage 7: Wie viele Genehmigungen für Tierversuche wurden im Jahre 2014 durch Mitarbeiter Seitens der Abteilung 9 wurden im Jahr 2014 insgesamt 24 Projekte bewilligt. Zu Frage 8: Wie viele Tiere insgesamt wurden 2014 diesem Schicksal in Salzburg ausgeliefert? 686. Zu Frage 9: Welche Tierarten waren 2014 davon betroffen (bitte Darlegung der Zahlen nach 2

3 Tierart Mäuse (Mus musculus) 480 Ratten (Rattus norvegicus) 82 Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) 90 Schweine (Sus scrofa domesticus) 28 Haushühner (Gallus gallus domesticus) 6 Summe Zu Frage 10: Wie viele Genehmigungen für Tierversuche wurden im Jahre 2013 durch Mitarbeiter Seitens der Abteilung 9 wurden im Jahr 2013 insgesamt 17 Projekte bewilligt. Zu Frage 11: Wie viele Tiere insgesamt wurden 2013 diesem Schicksal in Salzburg ausgeliefert? Zu Frage 12: Welche Tierarten waren 2013 davon betroffen (bitte Darlegung der Zahlen nach Tierart Mäuse (Mus musculus) 960 Ratten (Rattus norvegicus) 100 Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) 69 Schweine (Sus scrofa domesticus) 24 Summe Zu Frage 13: Wie viele Genehmigungen für Tierversuche wurden im Jahre 2012 durch Mitarbeiter Seitens der Abteilung 9 wurden im Jahr 2012 insgesamt 13 Projekte bewilligt. Zu Frage 14: Wie viele Tiere insgesamt wurden 2012 diesem Schicksal in Salzburg ausgeliefert? Auf Grund der Bestimmungen des 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz TVG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung BGBl I Nr. 162/2005, und 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissen- 3

4 schaft und Kultur über die statistische Erfassung von Versuchstieren Tierversuchsstatistik, BGBl II Nr. 199/2000, waren im Jahr 2012 die Daten über die verwendeten Versuchstiere zur Publikation im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie zur Erfüllung des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG direkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekannt zu geben, sodass für das Jahr 2012 keine Aussagen zum Bundesland Salzburg getroffen werden können. Es darf jedoch auf die Tierversuchsstatistik 2012 für Österreich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verwiesen werden. ( publikationen/forschung/statistiken/tierversuchsstatistiken/). Zu Frage 15: Welche Tierarten waren 2012 davon betroffen (bitte Darlegung der Zahlen nach siehe Beantwortung Frage 14. Zu Frage 16: Wie werden diese armen Mitgeschöpfe zu Tode gebracht (bitte um Aufgliederung nach den jeweiligen Versuchsmethoden)? Gemäß 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, sind zunächst folgende Schweregrade bei Tierversuchen zu unterscheiden: 1. keine Wiederherstellung der Lebensfunktion : Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht; 2. gering : Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere; 3. mittel : Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen; 4. schwer : Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen. Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. 4

5 Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: 1. Art der Manipulation und Handhabung, 2. Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird, 3. kumulatives Leiden während eines Tierversuchs, 4. Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards, 5. Tierart und Genotyp, 6. Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere, 7. Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche, 8. tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen, 9. Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie 10. möglichst schmerzlose Endpunkte. Somit ist festzuhalten, dass nicht jedes Projekt zwangsläufig mit keiner Wiederherstellung der Lebensfunktion verbunden ist. Für das Jahr 2014 (meisten bewilligten Projekte) war die Verteilung wie folgt: Schweregrad keine Wiederherstellung der Lebensfunktion 3 Gering 14 Mittel 5 schwer 2 Zu Frage 17: Welche Höchstqualzeit wurde für die jeweilige Tierart bewilligt oder obliegt die zeitliche Länge der Qual der Tiere für Tierversuche allein dem Genehmigungsinhaber? Gemäß 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, sind Tierversuche grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen. Zu Frage 18: Für welche (angeblich übergeordneten) Zwecke des Menschen wurden diese Tierversuche in den Jahren 2012 bis 2016 genehmigt (bitte um taxative Aufzählung)? 5

6 Zunächst ist auszuführen, dass gemäß 4 Ziffern 9a., 10 und 11 des Bundesgesetzes über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, ein Tierversuch jedenfalls unzulässig ist, wenn der Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß 43 Abs. 4 ausdrücklich als zulässig angeführt, oder der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom S. 59 unzulässig ist, oder das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der LD-50 (= jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch a. beinhaltet neben der Ermittlung der LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder b. ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder c. dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung. Dies bedeutet, dass gemäß 5 des Bundesgesetzes über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, Tierversuche nur durchgeführt werden dürfen, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind: 1. Grundlagenforschung oder 2. translationale oder angewandte Forschung zur a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder b) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder c) Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder 3. Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder 6

7 4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder 5. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder 6. Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder 7. forensische Untersuchungen. Des Weiteren steht darüber hinaus auch noch das Bundesgesetz über das Verbot des In- Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004, in Kraft. Die im Bundesland Salzburg von der Abteilung 9 genehmigten Projekte dienen ausschließlich der Grundlagenforschung, der translationalen und angewandten Forschung bei Erkrankungen und der Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten jeweils im medizinischen Bereich. Zu Frage 19: Ist es für Sie moralisch vertretbar, Tierversuche im Bundesland Salzburg behördlich zu genehmigen? Dies ist eine der Grundsatzfragen an die Rechtsphilosophie, in welchem Verhältnis Recht und Moral zueinander stehen. Zu Frage 20: Sehen Sie es als mit den eindeutigen Intentionen der Salzburger Landesverfassung vereinbar, Tierversuche im Bundesland Salzburg behördlich zu genehmigen? Die Regelungen über Versuche an lebenden Tieren werden durch ein Bundesgesetz (= Tierversuchsgesetz 2012 TVG 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) getroffen. Diesbezüglich darf auf das erst jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, E 875/ und E 886/ hingewiesen werden worin der Verfassungsgerichtshof unter anderem folgendes ausgeführt hat: Schließlich führe das Bundesverwaltungsgericht auch Bestimmungen der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), LGBl , an, in deren Art. 4 Abs. 2 die "besondere Bedeutung des Klimaschutzes" im Gegensatz zum BVG Nachhaltigkeit ausdrücklich verankert worden sei. Bei den Bestimmungen der NÖ LV 1979 handle es sich aber um bloße Staatszielbestimmungen. Zudem könne die NÖ LV 1979 schon aus verfassungsrechtlichen Kompetenzgründen nicht zur Auslegung eines Bundesgesetzes (hier: LFG) herangezogen werden. Zwar könnten Staatszielbestimmungen als Auslegungshilfen dienen, ein Genehmigungshindernis könnten diese bei sonstiger Verfassungswidrigkeit mangels ausreichender Bestimmtheit i.s.d. Art. 18 B-VG jedoch keinesfalls bilden. Um einer Staatszielbestimmung unmittelbare Anwendbarkeit in einem Anlagengenehmigungsverfahren zu verleihen, bedürfe es eines "finalen Determinierungsaktes" (Gesetz, Verordnung), der die Staatszielbestimmung konkretisiere und eine nachvollziehbare Anwendung auf konkret bestimmbare 7

8 Fälle ermögliche. Das Bundesverwaltungsgericht habe die genannten Bestimmungen somit denkunmöglich angewendet. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum das Bundesverwaltungsgericht gerade diese Staatszielbestimmungen heranziehe. Führe man den wenn auch unrichtigen Gedankengang des Bundesverwaltungsgerichtes konsequent fort, hätten auch alle übrigen Staatszielbestimmungen, die vom Vorhaben berührt würden, in die Erwägungen miteinbezogen werden müssen. Dass dies nicht die Intention des die Staatszielbestimmungen erlassenden Verfassungsgesetzgebers sei und den Rahmen eines jeden Erkenntnisses sprengen würde, sei selbstredend. Auf diese Weise würden Regelungen, die die Berücksichtigung öffentlicher Interessen oder gar deren Abwägung vorsehen würden, wie dies z. B. im Umwelt- und Anlagenrecht regelmäßig der Fall sei, dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte "politische" Entscheidungen zu treffen hätten; dies jedoch ohne mittelbare demokratische Legitimation und ohne politische Verantwortlichkeit. Dies würde den Grundsätzen der demokratischen Staatsorganisation widersprechen. Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darf das Tierschutzziel in der Salzburger Landesverfassung (Artikel 9 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 L-VG) daher nicht für die Auslegung des Tierversuchsgesetzes 2012 herangezogen werden, weil dieses Ziel nur für den Wirkungsbereich des Landes anzuwenden ist. Zwar könnten Staatszielbe-stimmungen als Auslegungshilfen dienen, ein Genehmigungshindernis können diese bei sonstiger Verfassungswidrigkeit mangels ausreichender Bestimmtheit i.s.d. Art. 18 B-VG jedoch keinesfalls bilden. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 31. Juli 2017 Dr. Stöckl eh. 8

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