Invesco Funds Verkaufsprospekt

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1 Invesco Funds Verkaufsprospekt 31. März 2011 Ein nach luxemburgischem Recht errichteter offener Umbrella-Investmentfonds Die Mitglieder des Verwaltungsrats von Invesco Funds (die Verwaltungsratsmitglieder ) sind die Personen, die für die in diesem Dokument einschließlich der Anhänge enthaltenen Angaben verantwortlich sind. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben zum Datum seiner Drucklegung mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was die Bedeutung dieser Angaben wahrscheinlich berührt. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen hierfür die Verantwortung. WICHTIGER HINWEIS Falls Sie Fragen zum Inhalt dieses Verkaufs - prospekts haben, sollten Sie Ihren Wertpapiermakler, Bankfachmann, Anwalt, Steuerberater oder sonstigen Finanzberater konsultieren. Dieser Verkaufsprospekt vom 31. März 2011 ist nur zusammen mit den Anhängen A, B und C vom 31. März 2011 gültig.

2 Wichtige Informationen Soweit der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, haben sämtliche in diesem Verkaufsprospekt verwendete und mit Großbuchstaben beginnende Begriffe die Bedeu - tung, die ihnen in dem Abschnitt Definitionen zugewiesen wird. Dieser Verkaufsprospekt enthält Angaben über die Fonds. Invesco Funds (die SICAV ) wurde als ein OGAW gemäß Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das Gesetz von 2002 ) von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde zugelassen. Die Zulassung setzt jedoch nicht voraus, dass eine luxemburgische Behörde den Inhalt dieses Verkaufs - prospekts oder eines von den Fonds gehaltenen Wertpapier - port folios billigt. Jegliche gegenteilige Darstellung ist unzulässig und rechtswidrig. Insbesondere stellt eine Zulassung der SICAV und der Fonds durch die luxemburgische Aufsichtsbehörde keine Gewährleistung hinsichtlich der Wertentwicklung der Fonds dar, und die luxemburgische Aufsichtsbehör de haftet weder für die positive oder negative Wertent wick lung der SICAV und der Fonds. Die aktuellen Berichte sind am Sitz der SICAV erhältlich und werden Anlegern auf Wunsch zugesandt. Diese Berichte gelten als Teil des Verkaufsprospekts. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist für alle Fonds erhältlich. In dem vereinfachten Verkaufsprospekt sind einige der wichtigen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen zusammengefasst, und er enthält darüber hinaus für jeden Fonds Angaben über die Performance in der Vergangenheit sowie die Gesamtkostenquote ( Total Expense Ratio ). Der vereinfachte Verkaufsprospekt ist am Sitz der SICAV erhältlich; auf Verlangen von Anlegern in Hongkong, Macau, Taiwan und Singapur kann die Unter-Vertriebsgesellschaft und der Repräsentant in Hongkong die Weltweite Vertriebsgesellschaft in Dublin bitten, den vereinfachten Verkaufsprospekt direkt an den betreffenden Anleger in Hongkong, Macao, Taiwan oder Singapur zu senden. Für Anleger außerhalb von Hongkong ist der vereinfachte Verkaufsprospekt außerdem auf der Internetseite von Invesco unter erhältlich. In diesem Verkaufsprospekt gemachte Aussagen beruhen, sofern nichts anderes angegeben ist, auf dem derzeit in Luxemburg in Kraft befindlichen Recht und der derzeit dort geübten Praxis und unterliegen Änderungen dieses Rechts und dieser Praxis. Niemand ist ermächtigt worden, im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen irgendwelche anderen Angaben zu machen oder Zusicherungen zu geben als die, die in diesem Verkaufsprospekt und den Berichten enthalten sind, und falls solche Angaben gemacht oder solche Zusicherungen gege - ben werden sollten, darf sich niemand darauf verlassen, dass diese von der SICAV genehmigt sind. Die Aushändigung dieses Verkaufsprospekts (mit oder ohne beigefügte Berich - te) oder die Ausgabe von Anteilen soll unter keinen Umständen bedeuten, dass sich die Angelegenheiten der SICAV und der Fonds seit dem Datum der Drucklegung dieses Verkaufsprospekts nicht geändert haben. Die Verteilung dieses Verkaufsprospekts und das Angebot von Anteilen ist in bestimmten Hoheitsgebieten möglicherweise beschränkt. Personen, die in den Besitz dieses Verkaufsprospekts gelangen, werden von der SICAV aufgefordert, sich selbst über solche Beschränkungen zu erkundigen und sie zu beachten. Dieser Verkaufsprospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung durch irgendjemanden in einem Hoheitsgebiet, in dem ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nicht gestattet ist, oder gegenüber irgendjemandem dar, dem gegenüber es rechtswidrig ist, solch ein Angebot oder solch eine Aufforderung zu machen. Keiner der Anteile ist unter dem Wertpapiergesetz der Vereinigten Staaten (United States Securities Act) von 1933 in der derzeit gültigen Fassung (das Gesetz von 1933 ) registriert oder werden unter diesem Gesetz registriert werden oder sind oder werden unter anwendbaren einzelstaatlichen Gesetzen registriert oder qualifiziert, und die Anteile dürfen nicht (außer im Rahmen eines Geschäfts, das von der Registrierung nach dem Gesetz von 1933 und diesen anwendbaren einzelstaatlichen Gesetzen befreit ist) direkt oder indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika, einem ihrer Territo - rien oder einer ihrer Besitzungen (die Vereinigten Staaten ) oder einer US-Person (wie in diesem Verkaufsprospekt definiert), ungeachtet ihres Aufenthaltsortes, angeboten oder verkauft werden. Die SICAV ist berechtigt, nach ihrem Ermessen Anteile an US-Personen auf eingeschränkter Basis zu verkaufen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass solche Käufer gegenüber der SICAV gewisse Erklärungen abgeben, mit denen den Erfordernissen entsprochen werden soll, die der SICAV gemäß der US-Gesetzgebung auferlegt werden. Diese Bestimmungen begrenzen die Anzahl der Anteilinhaber der SICAV, die US-Personen sind, und stellen sicher, dass die SICAV in den Vereinigten Staaten kein öffentliches Angebot ihrer Anteile durchführt. Ferner ist die SICAV nicht gemäß dem Gesetz der Vereinigten Staaten über Investment - gesellschaften von 1940 (United States Investment Company Act) in der derzeit gültigen Fassung (das Gesetz von 1940 ) registriert und wird unter diesem Gesetz nicht registriert, und Anlegern kommen die Vorteile des Gesetzes von 1940 nicht zugute. Gemäß Auslegungen des Gesetzes von 1940 durch die Mitarbeiter der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten in Bezug auf ausländische Rechtspersonen, die das Investmentgeschäft betreiben, kann die SICAV dem Gesetz von 1940 unterworfen werden, wenn ein Fonds mehr als 100 wirtschaftliche Eigentümer seiner Anteile hat, die US-Personen sind. Die SICAV wird Anteile nicht wissentlich einem Anleger anbieten oder verkaufen, dem gegenüber dieses Angebot oder dieser Verkauf rechtswidrig wäre oder dazu führen könnte, dass die SICAV einer Besteuerung unterworfen oder andere geldliche Nachteile erleiden würde, denen die SICAV sonst nicht unterworfen bzw. die sie sonst nicht erleiden würde, oder dazu führen würde, dass sich die SICAV unter dem Gesetz von 1940 registrieren lassen müsste. Anteile dürfen von keiner Person in Verletzung des Rechts oder der Vorschriften eines Landes oder einer Regierungsbehörde, einschließlich unter anderem Devisenbestimmungen, gehal - ten werden. Jeder Anleger muss der SICAV zusichern und gewährleisten, dass er unter anderem in der Lage ist, Anteile ohne Verletzung anwendbarer Gesetze zu erwerben. Die Satzung enthält den Vorbehalt, dass Anteile, die direkt oder in wirtschaftlichem Eigentum in Verletzung dieser Verbote gehalten werden, zwangsweise zurückgenommen werden können. Es wird jedoch in Betracht gezogen, dass sich die SICAV dafür entscheiden kann, Anträge auf Anteile von einer beschränkten Anzahl anerkannter Anleger (wie im Gesetz von 1933 definiert) in den Vereinigten Staaten anzunehmen, sofern die SICAV einen sie zufrieden stellenden Nachweis erhält, dass der Verkauf von Anteilen an einen solchen Anleger von der Registrierung unter den Wertpapiergesetzen 2 Invesco Funds Verkaufsrospekt

3 Wichtige Informationen der Vereinigten Staaten, unter anderem einschließlich des Gesetzes von 1933, befreit ist und dass auf jeden Fall der SICAV oder den Anteilinhabern infolge eines solchen Verkaufs keine nachteiligen steuerlichen Folgen entstehen. Dieser Verkaufsprospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden. Falls der Verkaufsprospekt in eine andere Sprache als die englische übersetzt wird, muss sich die Übersetzung so nahe wie möglich an den englischen Wortlaut halten. Jegliche Abweichungen davon sind nur gestattet, insoweit diese erforderlich sind, um den Vorschriften der Aufsichtsbehörden anderer Hoheitsgebiete zu entsprechen. Im Falle eines Widerspruchs oder mangelnder Eindeutigkeit bezüglich der Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in einer Übersetzung ist der englische Wortlaut maßgebend, soweit dies durch die anwendbaren Gesetze oder Vorschriften gestattet ist, und alle Streitigkeiten hinsichtlich seiner Bedingungen werden durch die Gesetze Luxemburgs geregelt und sind danach auszulegen. In Hongkong sind der englische und der chinesische Wortlaut dieses Verkaufsprospekts gleicher - maßen maßgebend Eine Anlage in die Fonds sollte als mittel- bis langfristige Anlage angesehen werden. Es kann keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Ziele der Fonds erreicht werden. Die Anlagen der Fonds unterliegen normalen Marktschwankungen und den mit allen Anlagen verbundenen Risiken, und es können keine Zusicherungen gegeben werden, dass eine Wertsteigerung eintreten wird. Die SICAV wird die Politik verfolgen, einen diversifizierten Anlagenbestand zu halten, um das Risiko zu mindern. Die Anlagen eines Fonds können auf andere Währungen als die Basiswährung des Fonds lauten. Der Wert dieser Anlagen kann (falls er in die Basiswährung dieses Fonds umgewandelt wird) aufgrund von Wechselkursschwan - kungen steigen oder fallen. Die Preise von Anteilen und die Erträge daraus können sowohl sinken als auch stei - gen, und Anleger können möglicherweise ihre ursprüng - liche Anlage nicht wieder realisieren. Bitte beachten Sie den Abschnitt Risikohinweise. Potentielle Zeichner und Käufer von Anteilen sollten sich hinsichtlich (a) der möglichen steuerlichen Folgen, (b) der rechtlichen Erfordernisse und (c) etwaiger Devisenbeschränkungen oder Devisenkontrollbestimmungen erkundigen, mit denen sie sich möglicherweise nach den Gesetzen des Landes ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Domizils auseinander zu setzen haben und die für die Zeichnung, den Kauf, das Halten, die Umschichtung und die Veräußerung von Anteilen von Bedeutung sein könnten. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit bestimmen, die Anteile eines Fonds oder einer Klasse an der Luxem - burger Börse notieren zu lassen. Falls Anteile eines Fonds oder einer Klasse an der Luxemburger Börse notiert sein sollten, wird dieser Verkaufsprospekt aktualisiert und Informationen über eine derartige Notierung werden in Anhang B zu diesem Verkaufsprospekt bekannt gegeben. 3 Invesco Funds Verkaufsrospekt

4 Inhaltsverzeichniss 5 Anschriftenverzeichnis 6 Beschreibung der SICAV und ihrer Fonds und Anteile 6 Anlageziele und Anlagepolitik 7 Handelsverfahren 13 Berechnung der Nettoinventarwerte 15 Anlagebeschränkungen 24 Risikohinweise 30 Gebühren und Aufwendungen der SICAV 31 Ausschüttungspolitik 32 Besteuerung 34 Geschäftsführung und Verwaltung der SICAV 35 Die Invesco-Gruppe 36 Weitere Informationen 39 Wichtige Informationen für Anleger in Deutschland 42 Definitionen Anhang A Tabelle der Fondsdetails Anhang B Anlageziele und Anlagepolitik für jeden Fonds/Anlageberater für jeden Fonds Anhang C Wichtige Informationen für Anleger 4 Invesco Funds Verkaufsrospekt

5 Anschriftenverzeichnis Sitz Vertigo Building Polaris 2-4 rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg Verwaltungsgesellschaft Invesco Management S.A. 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Anlageberater Siehe Anhang B hinsichtlich der Informationen darüber, welcher Anlageberater für die einzelnen Fonds benannt wurde. Depotbank The Bank of New York Mellon (International) Limited, Niederlassung Luxemburg Vertigo Building Polaris 2-4 rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg Informationsstelle in Deutschland Invesco Asset Management Deutschland GmbH Sitz An der Welle 5 D Frankfurt am Main Deutschland Telefon: Telefax: Rechnungsprüfer PricewaterhouseCoopers S.à.r.l. Espace Ariane 400, route d Esch B.P L-1014 Luxemburg Verwaltungsagent, Registerführer und Übertragungsagent, Domizilierungs- und Unternehmensagent und Zahlstelle The Bank of New York Mellon (International) Limited, Luxembourg Branch Vertigo Building Polaris 2-4 rue Eugène Ruppert L-2453 Luxemburg Handelsbüros Dublin Hongkong Weltweite Vertriebsgesellschaft Invesco Global Asset Management Limited Sitz Georges Quay House Townsend Street Dublin 2 Irland Telefon: Telefax: Unter-Vertriebsgesellschaft und Repräsentant in Hongkong Invesco Asset Management Asia Limited Sitz 32/F, Three Pacific Place 1 Queen s Road East Hongkong Telefon: Telefax: Invesco Funds Verkaufsrospekt

6 Beschreibung der SICAV und ihrer Fonds und Anteile Anlageziele und Anlagepolitik Die SICAV ist als Société Anonyme nach dem Recht des Groß herzogtums Luxemburg errichtet und erfüllt die Voraussetzungen für eine offene Société d Investissement à Capital Variable. Die SICAV ist als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem luxemburgischen Gesetz von 2002 genehmigt. Die SICAV wurde am 31. Juli 1990 in Luxemburg errichtet. Ihre Satzung (die Satzung ) wurde am 19. Oktober 1990 im Mémorial veröffentlicht. Die Satzung wurde am 13. November 1990, 13. August 1993, 6. September 1995, 28. Februar 1997, 6. August 1999, 28. November 2005 und 27. Juni 2008 geändert. Die letzte Änderung wurde am 22. Juli 2008 im Mémorial veröffentlicht. Eine konsolidierte Fassung der Satzung ist im Registre de Commerce et des Sociétés von Luxemburg hinterlegt, wo sie eingesehen werden kann und Kopien davon erhältlich sind. Die SICAV ist im Registre de Commerce et des Sociétés in Luxemburg unter der Nummer B34457 eingetragen. Das Kapital der SICAV ist gleich dem Nettovermögen der SICAV. Das Min - dest kapital beläuft sich auf den US-Dollar-Gegenwert von Euro. Die SICAV ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die Anlageziele und die Anlagepolitik jedes Fonds sind im Anhang B angegeben. Die SICAV kann nach ihrem Ermessen die Anlageziele und -politik ändern, sofern jegliche wesentliche Änderung der Anlageziele und -politik den Anteilinhabern mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt und dieser Verkaufsprospekt entsprechend aktualisiert wird. Die SICAV bietet ihren Anlegern eine Auswahl an verschie - denen Anlagen in einen oder mehreren Teilfonds (jeder ein Fonds ) an, für die jeweils ein gesonderter Bestand von Anlagen gehalten wird. Innerhalb der einzelnen Fonds können Anteile in verschiedenen Klassen angeboten werden, die sich durch bestimmte Merkmale unterscheiden wie unter ande - rem die in Anhang A näher beschriebenen Verkaufs- und Umschichtungsgebühren. Anleger sollten beachten, dass nicht alle Anteilsklassen für alle Anleger geeignet sind. Sie sollten daher sicherstellen, dass sich die von ihnen gewählte Anteilsklasse am besten für sie eignet. Der Zeichnungserlös aller Anteile eines Fonds wird in einem gemeinsamen Bestand von Anlagen angelegt. Jeder Anteil verleiht nach Ausgabe bei einer Liquidation Anspruch auf gleiche Teilhabe am Vermögen des Fonds, auf den er sich bezieht, und an Ausschüttungen jeglicher Art, die für diesen Fonds oder diese Klasse erklärt werden. Die Anteile sind nicht mit Vorzugs- oder Vorkaufsrechten ausgestattet, und jeder ganze Anteil verleiht Anspruch auf eine Stimme auf allen Versammlungen von Anteilinhabern. Es können Bruchteile von Anteilen (bis zu zwei Dezimalstellen) ausgegeben werden. Alle Anteile werden als Namensanteile ausgegeben. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber einer Klasse kann mit einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anteile entscheiden, die Anteile dieser Klasse zu konsolidieren oder zu teilen. Aktuelle Informationen zur SICAV finden Sie auf der Invesco- Internetseite Ihres Landes. Nähere Angaben zur Adresse Ihrer örtlichen Internetseite erhalten Sie von Ihrer Vertriebsstelle oder Ihrem Anlageberater. 6 Invesco Funds Verkaufsrospekt

7 Handelsverfahren Geschäftstage und Bewertungszeitpunkt Anträge auf Zeichnung, Umschichtung oder Rücknahme können bei der Weltweiten Vertriebsgesellschaft in Dublin und der Unter-Vertriebsgesellschaft in Hongkong oder direkt bei der SICAV in Luxemburg an jedem Geschäftstag gestellt werden. In Dublin und Hongkong gibt es aktive Handelsbüros. Invesco Asset Management Asia Limited in Hongkong ist zur Unter-Vertriebsgesellschaft und zum Repräsentanten bestellt worden und wird an die Weltweite Vertriebsgesellschaft in Dublin alle Anträge auf Zeichnung, Umschichtung, Übertragung oder Rücknahme von Anteilen, die bei ihr eingehen, weiterleiten. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft wird Einzelheiten aller dieser Anträge und der direkt von der Weltwei - ten Vertriebsgesellschaft in Dublin entgegengenommenen Anträge wiederum an den Registerführer und Übertragungsagenten in Luxemburg weiterleiten, der die Ausgabe, Umschichtung, Übertragung bzw. Rücknahme von Anteilen vornimmt. Anträge, die vor dem Handelsschlusstermin eingehen, werden, wenn sie angenommen werden, auf der Grundlage des Nettoinventarwerts pro Anteil der betreffenden Klasse, der zu dem nächsten Bewertungszeitpunkt berechnet wird, bearbeitet. Nach dem Handelsschlusstermin eingehende Anträge werden, sofern sie angenommen werden, zum Bewertungszeitpunkt am darauf folgenden Handelsschlusstermin bearbeitet. Anträge, die an einem Handelsplatz an einem Tag hereingenommen werden, der kein Geschäftstag ist, werden zu dem am nächsten Bewertungszeitpunkt berechneten Netto - inventarwert pro Anteil ausgeführt. Zeichnungs- und Rücknahmepreise Die Zeichnungs- und Rücknahmepreise beruhen auf dem von der SICAV zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt berechneten Nettoinventarwert. Auf den Zeichnungspreis für die Anteile (mit Ausnahme der B- und B1-Anteile) kann ein Ausgabeaufschlag, wie in Anhang A näher aufgeführt, erhoben werden. Der Rücknahmepreis von B- und B1-Anteilen kann einer bedingt aufgeschobenen Verkaufsgebühr, wie in Anhang A näher aufgeführt, unterliegen. Der Zeichnungspreis für alle Klassen von Anteilen wird jeweils auf der Basis des jeweiligen Nettoinventarwerts je Anteil angegeben. Soweit in Anhang A nichts anderes vorgesehen ist, wird der Nettoinventarwert auf die nächste zweite Dezimalstelle (oder auf ganze Yen bei Fonds oder Klassen, die auf den Yen lauten) auf- oder abgerundet. Im besten Interesse der Anteilinhaber können die Verwal - tungsratsmitglieder auch erlauben, dass der Nettoinventarwert pro Anteil angepasst wird, indem je nach dem Netto - umsatz an Zeichnungen, Rücknahmen oder Umschich tungen innerhalb eines Fonds an einem bestimmten Geschäftstag die Handels- und sonstigen Kosten und jegliche Finanz - abgaben, die beim effektiven Erwerb oder Verkauf von Vermö genswerten des Fonds zu zahlen wären, hinzuaddiert werden. Zur Klarstellung: Jegliche Gebühren werden auf Grundlage des nicht angepassten Nettoinventarwerts berechnet. Standardweisungsdokument Vor der Erstzeichnung müssen Antragsteller bei der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder beim Registerführer und Übertragungsagenten ein Konto eröffnen. Zu diesem Zweck ist das Standardweisungsdokument auszufüllen und bei der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder beim Registerführer und Übertragungsagenten einzureichen. Antragsteller müssen das Original-Standardweisungsdoku - ment sowie Unterlagen, die nach Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan - zierung benötigt werden, erbringen, und Antragsteller aus der EU müssen Unterlagen vorlegen, die im Rahmen der Europäischen Zinsbesteuerungsrichtlinie verlangt werden. Weitere Informationen über diese Richtlinie sind dem Abschnitt Besteuerung zu entnehmen. Genauere Angaben über die Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind im Abschnitt Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie - rung aufgeführt. Die Antragsteller sind verpflichtet, alle erforderlichen Abschnitte des Standardweisungsdokuments auszufüllen, einschließlich aller für sie geltenden Erklärungen und Haftungsfreistellungen. Antragsteller können ferner einen Beauftragten oder Bevollmächtigten ermächtigen, Geschäfte in ihrem Namen und für ihre Rechnung durchzuführen. Antragsteller sollten beachten, dass die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent den Antrag ablehnen können, wenn nicht alle erforderlichen Abschnitte des Standardweisungsdokuments ausgefüllt werden. Falls ein Antragsteller das Original Standardweisungsdokument und weitere erforderliche Unterlagen nicht einreicht oder eine solche Einreichung ablehnt, wird der Antrag nicht angenommen. Beabsichtigte Transaktionen können daher nach dem Ermessen der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder des Registerführers und Übertragungsagenten solange verschoben oder abgelehnt werden, bis sämtliche erforderlichen Dokumente eingegangen sind. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent behalten sich das Recht vor, während der Dauer der Geschäftsbeziehung zu einem Antragsteller oder Anteilinhaber jederzeit Anträge auf Zeichnung, Umschichtung, Übertragung oder Rücknahme von Anteilen ganz oder teilweise abzulehnen und den Antragsteller oder Anteilinhaber gelegentlich zur Vorlage von zusätzlichen Informationen und Unterlagen für die Zwecke der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzufordern. Verbot des Eigentums an Anteilen durch US-Personen Alle Anleger werden darauf hingewiesen, dass das Eigentum an Anteilen durch US-Personen nicht zulässig ist. Daher behalten sich die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent das Recht vor, etwaige Zeichnungsanträge, die von einer US-Person gestellt werden, abzulehnen. Zudem sind die Anteilinhaber verpflichtet, die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder den Registerführer und Übertragungsagenten umgehend in Kenntnis zu setzen, falls sie eine US-Person werden. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft darf die Anteile nach ei- 7 Invesco Funds Verkaufsrospekt

8 Handelsverfahren genem Ermessen zurücknehmen oder auf andere Weise mit ihnen verfahren, indem sie sie auf eine Person überträgt, bei der es sich nicht um eine US-Person handelt. Anleger werden ferner auf den Abschnitt Definition von US-Personen verwiesen. Anteilinhaberkontonummer Nach Annahme ihres Erstzeichnungsantrags wird Antragstellern eine Anteilinhaberkontonummer zugeteilt. Diese Anteilinhaberkontonummer sollte für alle künftigen Geschäfte des Anteilinhabers mit der SICAV verwendet werden. Änderun - gen der persönlichen Angaben des Anteilinhabers oder der Verlust der Anteilinhaberkontonummer sind der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und der SICAV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unter diesen Umständen ist der Anteilinhaber verpflichtet, die von der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder der SICAV angegebenen Dokumente vorzulegen, um die Änderungen der persönlichen Daten des Anteilinhabers oder Ansprüchen in Bezug auf den Verlust der Anteilinhaberkontonummer zu belegen. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder die SICAV behalten sich das Recht vor, eine Haftungsfreistellung und/oder eine von einer amtlichen Stelle oder einer anderen für sie annehmbaren Partei zertifizierte Bestätigung zu verlangen, bevor sie diese Weisungen entgegennehmen. Zeichnungen Nach der Kontoeröffnung und der Annahme des Erstantrags auf Zeichnung von Anteilen durch die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder den Registerführer und Übertragungsagenten sind Folgeanträge auf die Zeichnung von Anteilen per Fax, telefonisch oder schriftlich zu stellen. Bezogen auf Anträge auf Anteile umfasst der Begriff schriftlich auch Aufträge, die mittels SWIFT oder anderer elektronischer Mittel (mit Ausnahme von s) gemäß den Anweisungen des Anlegers erteilt wurden. Telefonischer Handel ist über die Unter-Vertriebsgesellschaft und den Repräsentanten in Hongkong derzeit nicht möglich, kann jedoch in der Zukunft eingeführt werden. Anträge müssen die folgenden Angaben enthalten: Den vollständigen Namen des Fonds und die Klasse, in der der Antragsteller anzulegen beabsichtigt; Den anzulegenden Geldbetrag oder die Anzahl der für jede Klasse von Anteilen beantragten Anteile; Die Währung, in der Zeichnungsgelder gezahlt werden; Den Namen und (falls verfügbar) die Anteilinhaberkontonummer des Kunden sowie die Angaben, die die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent möglicherweise benö - tigen, um die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Sofern möglich, sollten Antragsteller auch die Fondskennzeichnung angeben. Anleger sollten den Mindesterzeichnungsbetrag für jede Anteilsklasse beachten, der in dem Abschnitt mit der Überschrift Definitionen aufgeführt und näher im Anhang A erläutert wird. Anleger sollten des Weiteren zur Kenntnis nehmen, dass alle Transaktionen solange abgelehnt oder verschoben werden können, bis alle Verifizierungsunterlagen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung benötigt werden, bei der Weltweiten Vertriebsstelle und/oder dem Registerführer und Übertragungsagenten eingegangen und angenommen worden sind. Umschichtungen Anteilinhaber können ihren gesamten Anteilsbestand oder einen Teil davon in Anteile eines oder mehrerer Fonds innerhalb der SICAV oder in Anteile irgendeines der anderen Fonds der Invesco Global Product Range vorbehaltlich der in Anhang A aufgeführten Beschränkungen umschichten. Eine Umschichtungsmitteilung unterliegt den gleichen Bedingungen wie eine Rücknahmemitteilung (wie nachstehend beschrieben). Eine Umschichtung ist nicht möglich, wenn die SICAV die Rücknahme von Anteilen eines Fonds ausgesetzt hat oder wenn sich die Umschichtungsmitteilung auf Anteile bezieht, für die die Gegenleistung nicht vollständig bei der SICAV/Weltweiten Vertriebsgesellschaft eingegangen ist. Umschichtungen unterliegen ebenfalls den Maßgaben, die für den Mindesterstzeichnungsbetrag (hinsichtlich der Anteilsklasse, in die umgeschichtet werden soll) sowie für den Mindestanteilsbestand (hinsichtlich der Anzahl der Anteile, die nach der beabsichtigten Umschichtung in der derzeit gehaltenen Anteilsklasse gehalten werden) gelten. Anteilinhaber sollten beachten, dass alle Transaktionen solange abgelehnt oder verschoben werden können, bis alle zur Überprüfung erforderlichen Dokumente eingegangen sind. Nach Annahme der Weisung durch die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft wird die Anzahl der zuzuteilenden Anteile des bzw. der Fonds, in den/die der Anteilinhaber seinen gesamten Anteilsbestand oder einen Teil davon umzuschichten wünscht, auf der Grundlage des jeweiligen Nettoinventarwerts der betreffenden Anteile, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umschichtungsgebühr und eines gegebenenfalls anwendbaren Währungsumwandlungsfaktors, ermittelt. Rücknahmen Rücknahmeaufträge können per Telefax, Telefon oder schriftlich oder gemäß der vom Anteilinhaber auf dem Standardweisungsdokument erteilten Weisung erteilt werden. Bezogen auf Rücknahmeaufträge umfasst der Begriff schriftlich auch Aufträge, die per SWIFT oder anderen elektronischen Mitteln (mit Ausnahme von s) gemäß den Anweisungen des Anteilinhabers erteilt wurden. Anteilinhaber, die im Standardweisungsdokument nicht auswählen, Rücknahmezahlungen per elektronischer Überweisung zu erhalten, müssen einen unterzeichneten Original-Rücknahmeauftrag einreichen, um die Zahlung von Rücknahmeerlösen zu erhalten. Rücknahmeanträge werden nur für Anteile angenommen, die zum Handelsschluss am vorgese - henen Tag der Rücknahme vollständig bezahlt sind. Telefonischer Handel ist über die Unter-Vertriebsgesellschaft und den Repräsentanten in Hongkong derzeit nicht möglich, kann jedoch in der Zukunft eingeführt werden. Anteilinhaber sollten beachten, dass alle Transaktionen solange abgelehnt oder verschoben werden können, bis alle Verifizierungsunterlagen, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, eingegangen sind. Anteilinhaber können ihren gesamten Bestand an Anteilen eines Fonds oder einen Teil davon zurückgeben. Wenn ein Auftrag den Anteilsbestand unter den Mindestanteilsbestand für die betreffende Klasse von Anteilen sinken lassen würde, 8 Invesco Funds Verkaufsrospekt

9 Handelsverfahren kann die SICAV nach freiem Ermessen diesen Auftrag als Auftrag zur Umwandlung des Bestands in eine Klasse mit einem niedrigeren Mindestanteilsbestand behandeln. Rücknahmeanträge müssen die folgenden Angaben enthalten: Den vollständigen Namen des Fonds und der Klasse der Anteile, die der Anteilinhaber zurückzugeben wünscht; Den zurückzugebenden Barbetrag oder die Anzahl der für jede Anteilsklasse zurückzunehmenden Anteile; Die Währung, in der die Abrechnungserlöse gezahlt werden sollen; Den Namen und die Kontonummer des Kunden und ggf. die Vermittlernummer; Eine Nicht-US-Person-Erklärung, auf die das Standardweisungsdokument Bezug nimmt,, sofern diese nicht bereits vorgelegt wurde; und Angaben, die die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent möglicherweise benötigen, um die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Sofern möglich, sollten Anteilinhaber auch die Fondskennzeichnung angeben. Bei Rücknahmeaufträgen über wertmäßig 5 % oder mehr der Gesamtanzahl umlaufender Anteile eines Fonds kann die SICAV (mit der Zustimmung des Anteilinhabers und vorbe - haltlich der Einholung einer Bewertung von den Rechnungsprüfern) anstelle von Geld zur Befriedigung der Rückgabe zugrundeliegende Anlagen ausschütten, die dem Wert der Anteile des Anteilinhabers an dem(n) betreffenden Fonds entsprechen. Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Interessen verbleibender Anteilinhaber nicht beeinträchtigt werden dürfen. Unter diesen Umständen hat der Anteilinhaber das Recht, die SICAV anzuweisen, diese zugrundeliegenden Anlagen für ihn zu verkaufen (wobei der Anteilinhaber nach dem Verkauf den Erlös nach Abzug aller Transaktionskosten erhält). Abrechnungsverfahren Zeichnungen Die Zahlung für Zeichnungen ist am Abrechnungstag (wie im Abschnitt Definitionen definiert) in frei verfügbaren Mit - teln, die zum Erhalt durch die SICAV bestimmt sind, fällig. Die Zahlung muss durch elektronische Überweisung erfolgen (für nähere Angaben dazu siehe Standardweisungsdoku - ment). Anleger in Hongkong sollten beachten, dass keine Zahlungen an einen Vermittler in Hongkong geleistet werden, der nicht durch die SFC (zur Ausübung einer beaufsichtigten Tätigkeit des Typs 1) ordnungsgemäß zugelassen oder registriert ist. Im Falle verspäteter Zahlung kann die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft entweder die Zeichnung rückgängig machen oder Zinsen zum jeweiligen Satz für Überziehungen in der betreffenden Währung ab dem Datum der Annahme des Antrags durch die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft berechnen. In allen Fällen sollten Antragsteller und Anteilinhaber (bzw. im Fall einer elektronischen Überweisung ihre jeweilige Bank) folgende Informationen zusammen mit ihrer Zahlung ange - ben: den Namen des Antragstellers, gegebenenfalls die Invesco-Kunden-Kontonummer, die Referenznummer des Geschäfts und den Namen des oder der betreffenden Fonds, in welchem oder in welchen die Anlage erfolgt. Die SICAV/ Weltweite Vertriebsgesellschaft behält sich das Recht vor, Gelder zurückzuweisen, sofern die Referenzinformationen unvollständig oder unrichtig sind. Antragsteller und Anteilinhaber sollten zur Kenntnis neh - men, dass unvollständige Zeichnungsanträge und Zeich - nungsanträge, deren Zahlungsbeträge nicht bis zum Fälligkeitstag beglichen sind, von der SICAV/Weltweiten Ver triebs gesellschaft annulliert und eventuelle Annullie - rungskosten dem Antragsteller und Anteilinhaber weiterbelastet werden können. Vor der Annahme eines Original Standardweisungsdoku - ments und der derjenigen Unterlagen durch die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder den Registerführer und Übertragungsagenten, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan - zierung erforderlich sind, sollten Antragsteller keine Geldbeträge für die Begleichung von Erstzeichnungen an die Weltweite Vertriebsgesellschaft überweisen. Die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft gibt keine Mittel frei, die von einem Antragsteller an sie überwiesen wurden, solange der Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten Standardweisungsdokuments und etwaiger Unterlagen, die die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft zum Zweck der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung benötigt, aussteht. Rücknahmen Die Zahlung für Rücknahmen erfolgt normalerweise durch elektronische Überweisung am Abrechnungstag (wie im Abschnitt Definitionen definiert) nach Eingang vollständiger Rücknahmedokumente bei der SICAV/Weltweiten Vertriebsgesellschaft. Es sollte nicht länger als 14 Tage dauern, bis die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft nach Eingang der angeforderten Unterlagen zu ihrer Zufriedenheit die Zahlung für Rücknahmen vornimmt. Auf schriftlichen Antrag (der im Original eingeht) kann die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft die Begleichung durch Scheck vornehmen, der an die eingetragene Anschrift des Anteilinhabers (auf dessen Gefahr) gesandt wird. Keinem Anteilinhaber werden Rücknahmeerlöse ausgezahlt, solange der Eingang von Unterlagen, die die SICAV/Welt - weite Vertriebsgesellschaft zum Zweck der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angefordert hat, aussteht. Gemeinsame Inhaber Bei gemeinsamen Inhabern behält sich die SICAV vor, nach ihrem freien Ermessen Rücknahmeerlöse, Ausschüttungen und sonstige Zahlungen entweder an einen Inhaber, der benannt wurde, um alle gemeinsamen Inhaber zu vertreten, oder an alle gemeinsamen Inhaber zusammen zu leisten. Übertragungen Anteile können mittels eines Wertpapierübertragungsformulars oder eines anderen gegebenenfalls von der SICAV gebilligten oder gestatteten schriftlichen Instruments über- 9 Invesco Funds Verkaufsrospekt

10 Handelsverfahren tragen werden. Das jeweilige Formular ist vom oder für den Übertragenden zu unterschreiben bzw. abzustempeln. Eine Übertragung darf nicht durchgeführt werden, wenn der Übertragende und der beabsichtigte Übertragungsempfänger kein Standardweisungsdokument ausgefüllt und die für Identifizierungszwecke erforderlichen Nachweise nicht beigefügt haben. Sofern mit der SICAV nichts anderes vereinbart ist, darf keine Übertragung erfolgen, die dazu führen würde, dass entweder der Übertragende oder der Übertragungsempfänger als Inhaber von Anteilen eines Fonds oder einer Klasse mit einem Nettoinventarwert unter dem Mindestanteilsbestand (für den Übertragenden) bzw. unter dem Mindesterstzeichnungsbetrag (für den Übertragungsempfänger) für diese Anteile oder dem niedrigeren Betrag, der gegebenenfalls gestattet ist oder der anderweitig die üblichen Zeichnungsbedingungen verletzen würde, eingetragen bleibt bzw. wird. Die SICAV ist nicht verpflichtet, mehr als vier Personen für jeden Anteil einzutragen oder Anteile an Personen im Alter von unter 18 Jahren oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwaltungsrats an US-Personen zu übertragen. Diverses Market Timing Die SICAV behält sich das Recht vor, Zeichnungen von Anlegern, von denen die SICAV der Ansicht ist, dass sie Market- Timer sind, zu beschränken oder abzulehnen. Die SICAV gestattet wissentlich keine Anlagen, die mit Market-Timing- Methoden im Zusammenhang stehen, da solche Praktiken den Interessen sämtlicher Anteilinhaber, die kein Market- Timing betreiben, schaden können, indem sie die Wertentwicklung der Fonds behindern und die Rentabilität verwässern. In der Regel ist unter Market-Timing das Anlageverhalten einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen zu verstehen, die Anteile oder sonstige Wertpapiere auf der Grundlage vorbestimmter Marktindikatoren kaufen, verkaufen oder umtauschen. Zu den Market-Timern gehören auch natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Wertpapiertransaktionen ein zeitliches Muster aufzuweisen scheinen oder durch häufige oder große Umtauschgeschäfte gekennzeichnet sind. Die SICAV kann daher im gemeinsamen Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle stehende Anteile zusammenlegen, um festzustellen, ob von einer natürliche Person oder einer Gruppe natürlicher Personen angenommen werden kann, dass sie Market-Timing-Methoden betreibt bzw. betreiben. Gemeinsames Eigentum oder gemeinsame Kontrolle umfassen unter anderem das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum sowie Vertreter- oder Nominee-Verhältnisse, aufgrund derer der Vertreter oder Nominee Kontrolle über Anteile ausüben kann, die im rechtlichen oder wirtschaft - lichen Eigentum anderer Personen stehen. Folglich behält sich die SICAV das Recht vor, 1) alle Anträge auf Umschichtung von Anteilen, die von Anteilinhabern gestellt werden, die von der SICAV als Market-Timer betrach - tet werden, zurückzuweisen, oder 2) Anteilskäufe von Antragstellern oder Anteilinhabern, die von der SICAV als Market-Timer betrachtet werden, zu beschränken oder abzulehnen. Schließung eines Fonds für weitere Kapitalzuflüsse Ein Fonds kann für neue Zeichnungen und Umschichtungen in ihn (nicht jedoch für Rücknahmen oder Umschichtungen aus ihm heraus) geschlossen werden, wenn dies nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft notwendig ist, um die Interessen der bestehenden Anteilinhaber zu schützen. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn der Fonds ein Volumen erreichen würde, das die Kapazität des Marktes und/oder die Kapazität des jeweiligen Anlageberaters vollständig in Anspruch nehmen würde, so dass die Gestattung weiterer Zuflüsse für die Performance des Fonds nachteilig wäre. Sofern ein Fonds nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft in seiner Kapazität erheblich beschränkt ist, kann dieser Fonds ohne Mitteilung an die Anteilinhaber für neue Zeichnungen oder Umschichtungen in ihn geschlossen werden. Einzelheiten zu Fonds, die für neue Zeichnungen oder Umschichtungen geschlossen werden, werden in den Berichten enthalten sein. Kundenvermögen Da die Weltweite Vertriebsgesellschaft ihren Sitz in Irland hat, werden jegliche vor Durchführung und Abwicklung der Transaktion an die Weltweite Vertriebsgesellschaft gezahlten oder zu zahlenden Gelder ( Kundenvermögen ) in Übereinstimmung mit den in Irland anwendbaren Vorschriften über Kundenvermögen gehalten. Sämtliche auf Kundenvermögen erhaltene Zinsen werden nicht an die Anleger gezahlt, sondern zugunsten der Weltweiten Vertriebsgesellschaft einbehalten. Gelder können beispielsweise als Kundenvermögen gehalten werden, wenn Transaktionen bis zum Erhalt der angeforderten Unterlagen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abgelehnt oder verzögert werden. Mehrwährungshandel Handel kann in jeder der Währungen, die im Standardweisungsdokument aufgeführt sind, erfolgen, und die Abrechnung der Transaktion wird in derselben Währung durchgeführt. Gebühren für Währungsumtausch Bezüglich der Währungen, die im Standardweisungsdoku - ment aufgeführt sind, kann die SICAV/Weltweite Vertriebsgesellschaft die Umrechnung von Zeichnungsbeträgen oder Rücknahmeerträgen in oder aus der Basiswährung der betreffenden Klasse oder des betreffenden Fonds veranlassen. Solche Umrechnungen erfolgen für jedes Geschäft zu den gleichen marktüblichen Konditionen, die am betreffenden Geschäftstag angewandt werden. Aufgrund von Währungsschwankungen können Anlegerrenditen soweit sie wieder in die Währung umgewandelt werden, in der der Anleger Zeichnungen und Rücknahmen vornimmt sich von der in Bezug auf die Basiswährung errechneten Rendite unter - scheiden. Lieferung an Clearstream/Euroclear Es können Vereinbarungen getroffen werden, wonach Anteile auf Konten entweder bei Clearstream oder Euroclear gehalten werden. Wegen weiterer Einzelheiten über das damit verbundene Verfahren sollten Sie sich mit Ihrem lokalen Invesco-Büro in Verbindung setzen. Anleger sollten zur Kenntnis nehmen, dass Clearstream Lieferungen von Bruchteilanteilen bis zwei Dezimalstellen entgegennimmt. Anleger sollten weiter zur Kenntnis nehmen, dass Euroclear nur Lieferungen ganzer Anzahlen von Anteilen entgegennimmt. Von Clearstream oder Euroclear gehaltene Anteile werden auf den Namen des betreffenden Verwahrers eingetragen. Beachten Sie bitte auch den Abschnitt unter der Überschrift Ausschüttungspolitik. 10 Invesco Funds Verkaufsrospekt

11 Handelsverfahren Ausführungsanzeigen Am ersten Geschäftstag nach Annahme des Zeichnungsantrags wird dem Anteilinhaber eine Ausführungsanzeige mit vollständigen Angaben über das Geschäft mit der Post zugesandt. Alle ausgegebenen Anteile werden eingetragen, und das Anteilsverzeichnis stellt einen schlüssigen Beweis des Eigen tums dar. Anteile werden in unzertifizierter Form ausgegeben. (iv) schnell und genau wie nötig ermittelt werden kann; oder wenn infolge von Devisenbeschränkungen oder anderen Beschränkungen, die sich auf den Transfer von Anlagen oder Überweisung von Geldern auswirken, Geschäfte für einen Fonds undurchführbar gemacht werden oder wenn Käufe, Verkäufe, Einlagen und Entnahmen der Vermögenswerte des betreffenden Fonds nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden können. Kontoauszüge Kontoauszüge werden an den ersten eingetragenen Anteilinhaber in der Währung und in den Zeitabständen, die vom Anteilinhaber im Standardweisungsdokument festgelegt wurden, übersandt. Sollte der Anteilinhaber keine Währung und keinen Zeitabstand auswählen, werden die Abrechnungen vierteljährlich (und monatlich für Anteilinhaber in Hongkong, Taiwan, Singapur und Macao) in US-Dollar erstellt. Kontoauszüge stellen einen Nachweis des Eigentums an Anteilen dar. Mögliche Beschränkungen von Rücknahmen Die SICAV kann die Gesamtzahl von Anteilen eines Fonds, die an jedem Handelstag zurückgenommen werden können, auf eine Anzahl beschränken, die 10 % des Nettoinventarwerts eines Fonds repräsentiert. Diese Beschränkung wird anteilig auf alle Anteilinhaber an dem betreffenden Fonds, die eine Rücknahme beantragt haben, die an oder zu diesem Han - delstag erfolgen soll, angewandt, so dass der zurückgenommene Anteil jeder dieser Bestände, deren Rücknahme in diesem Fall beantragt wurde, für alle diese Anteilinhaber gleich groß ist. Alle Anteile, die aufgrund dieser Beschrän - kung an einem bestimmten Handelstag nicht zurückgenom - men wurden, werden zur Rücknahme am nächstfolgenden Geschäftstag des betreffenden Fonds vorgetragen. Aussetzung Die SICAV kann die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil für irgendeinen Fonds sowie die Zeichnung, Umschichtung und Rücknahme in jeglichem solchen Fonds in Ausnahmefällen vorübergehend aussetzen, wenn die Umstände dies erfordern und sofern die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber an dem betreffenden Fonds gerechtfertigt ist, und sie kann dies in folgenden Fällen vornehmen: Jeder Person, die einen Antrag auf Zeichnung, Umschich - tung oder Rücknahme von Anteilen stellt, wird von einer etwaigen Aussetzung Mitteilung gemacht. Wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, wird die betreffende Transaktion zum ersten Geschäftstag nach der Beendigung der Aussetzung ausgeführt. Darüber hinaus wird eine Aussetzung an dem Geschäftstag, an dem die Aussetzung in Kraft tritt, der luxemburgischen Aufsichtsbehörde und, sobald dies nach dem Inkrafttreten der Aussetzung durchführbar ist, der SFC (solange der betreffende Fonds weiterhin in Hongkong zugelassen ist) und, sofern die Anteile des Fonds notiert sind, der/den betreffenden Börse(n) mitgeteilt. Gegebenenfalls wird entsprechend den anwendbaren Gesetzen eine Mitteilung über die Aussetzung veröffentlicht. Zwangsrücknahme Die SICAV ist berechtigt, die Übertragung oder Zwangsrücknahme eines Anteils oder sämtlicher Anteile, die im direkten oder wirtschaftlichen Eigentum einer Person stehen, zu verlangen, wenn die SICAV davon Kenntnis erlangt, dass diese Person gemäß einem Gesetz oder einer Vorschrift eines Landes nicht die Voraussetzungen erfüllt, diese Anteile zu besitzen. Die SICAV ist außerdem berechtigt, die Übertra - gung oder Zwangsrücknahme jeglicher Anteile zu verlangen, wenn der Anteilsbestand dazu führen könnte, dass der SICAV dadurch eine Steuerverbindlichkeit oder ein sonstiger wirtschaftlicher Nachteil entsteht oder eine Registrierung der SICAV gemäß dem Investment Company Act der Vereinigten Staaten von 1940, in seiner jeweils geltenden Fassung, erforderlich wird. Insbesondere darf die SICAV die zwangsweise Rücknahme oder Übertragung von Anteilen verlangen, die im wirtschaftlichen Eigentum einer US-Person oder einer Person stehen, die als US-Person gelten würde und nicht nachgewiesen hat bzw. nachweisen kann, dass sie keine US- Person ist. (i) (ii) Wenn einer oder mehrere Märkte, die die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Fonds darstellen, aus anderen Gründen als wegen oder während Feiertagen geschlossen sind oder der Handel dort eingeschränkt oder ausgesetzt ist; wenn infolge politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder monetärer Ereignisse oder irgendwelcher Umstände außerhalb der Kontrolle, Verantwortung oder Macht der SICAV die Veräußerung von Vermögenswerten, die von der SICAV gehalten werden, nicht angemessen durchführbar ist, ohne dass dies die Inter - essen der Anteilinhaber des betreffenden Fonds wesent - lich beeinträchtigt, oder wenn der Nettoinventarwert nach Meinung der SICAV nicht angemessen berechnet werden kann; Trennung des Fondsvermögens Die Anteilinhaber- und Gläubigerrechte in Bezug auf einen Fonds oder die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Liquidation eines Fonds begründet worden sind, beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Fonds. Die Vermögenswerte eines Fonds stehen ausschließlich zur Befriedigung der Rechte von Anteilinhabern hinsichtlich dieses Fonds und der Rechte von Gläubigern, deren Ansprüche in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Liquidation dieses Fonds entstanden sind, zur Verfügung. Für die Zwecke der Beziehungen der Anteilinhaber untereinander gilt jeder Fonds als eine gesonderte Rechtseinheit. (iii) im Falle eines Zusammenbruchs der Kommunikationsmittel, die normalerweise für die Bewertung eines Teils des Fonds benutzt werden, oder wenn aus irgendeinem Grunde der Wert irgendeines Teils eines Fonds nicht so Personenbezogene Daten Anteilinhaber sind verpflichtet, der SICAV und/oder der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder der Unter-Vertriebsgesellschaft 1 Angaben zu ihrer Person zur Verfügung zu 11 Invesco Funds Verkaufsrospekt 1 Bitte beachten Sie, dass die deutsche Unter-Vertriebsgesellschaft nur Vertriebsdienstleistungen für professionelle Kunden erbringt.

12 Handelsverfahren stellen. Diese Daten werden elektronisch gespeichert und durch die Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberater, die Weltweite Vertriebsgesellschaft, den Verwaltungsagenten oder den Registerführer und Übertragungsagenten oder die Depotbank oder durch deren Vertreter oder Bevollmächtigte als Datenverarbeiter (sofern zutreffend) bearbeitet. Derarti - ge Daten werden verarbeitet, damit die Verwaltungsgesellschaft, die Weltweite Vertriebsgesellschaft, der Verwaltungsagent, der Registerführer und Übertragungsagent oder die Depotbank ihre Dienstleistungen, wie die Bearbeitung von Zeichnungen und Rücknahmen, die Führung von Anteilinhaberverzeichnissen und die Zurverfügungstellung finanziel - ler und anderer Informationen an Anteilinhaber gemäß den rechtlichen Verpflichtungen durchführen kann. Diese Infor - ma tionen können in Verbindung mit Anlagen in einen oder mehrere andere Investmentfonds verwendet werden, die von der Invesco-Gruppe betreut oder verwaltet werden. Die SICAV wird Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle personenbezogenen Daten in Bezug auf die Anteil - inhaber richtig aufgezeichnet und sicher und vertraulich verwahrt werden. Diese Daten werden nur so lange wie notwen dig oder gesetzlich erforderlich aufbewahrt und nur denjenigen Dritten (einschließlich Vertretern oder Bevollmächtigten der SICAV) zugänglich gemacht, die nach einschlägigen Gesetzen oder gegebenenfalls mit Zustimmung des Anteilinhabers dazu berechtigt sind. Dies kann die Offenlegung gegenüber Dritten, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden, Vertretern oder Bevollmächtigten der Verwaltungsgesellschaft, der Weltweiten Vertriebsgesellschaft, dem Verwaltungsagenten oder dem Registerführer und Übertragungsagenten oder der Depotbank, die die Daten verarbeiten, umfassen, um u. a. den Gesetzen zur Verhinderung der Geldwäsche oder den Anforderungen ausländischer Aufsichtsbehörden zu entsprechen. Personenbezogene Daten können innerhalb der Invesco- Gruppe (wie im Abschnitt Definitionen definiert) einschließlich ihrer Vertreter oder Bevollmächtigten übermittelt und/oder diesen gegenüber offengelegt werden. Ferner können personenbezogene Daten an die im ersten Absatz dieses Abschnitts genannten Rechtssubjekte und ihre verbundenen Unternehmen übermittelt und/oder diesen gegenüber offengelegt werden. Sie werden im berechtigten Inter esse dieser Parteien zu dem Zweck übertragen/ offen gelegt, ein weltweites Kundenverzeichnis zu unter - halten und zentralisierte Verwaltungs- und Anteilinhabersowie Marketingdienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Länder, wie u. a. Indien und/oder die USA, in denen möglicherweise keine Datenschutzbestimmungen nach den Standards des europäischen Wirtschaftsraums gelten. Gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften hat die Weltweite Vertriebsgesellschaft Dritte, die der Invesco- Gruppe angehören oder nicht, beauftragt, bestimmte Funktionen der Datenverarbeitung in Ländern wie u. a. Indien und/oder die USA wahrzunehmen, die möglicherweise kein Datenschutzniveau nach den Standards des europäischen Wirtschaftsraums haben. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft hat bestimmte Funktio - nen der Datenverarbeitung an Invesco (Hyderabad) Private Limited in Indien delegiert. Sie hat dafür Sorge getragen, dass die Datenübermittlung an diese Invesco-Einheit nur unter Berücksichtigung der in Artikel 26, Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG veröffentlichen Anforderungen der Standardklauseln zur Übermittlung personenbezogener Daten an Auf- tragsverarbeiter in Drittländern erfolgt. Diese sehen vor, dass sich die Datenverarbeiter in Drittländern Vorschriften unterwerfen, die ein ähnliches Datenschutzniveau gewährleisten wie im europäischen Wirtschaftsraum. Daten werden ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie erfasst wurden, es sei denn, dass die Zustimmung des Anteilinhabers zu einem anderen Verwendungszweck der Daten eingeholt wurde. Die Daten, die ein Anteilinhaber der Weltweiten Vertriebsgesellschaft oder einer anderen der vorstehend genannten Parteien zur Verfügung gestellt hat oder die von der Weltweiten Vertriebsgesellschaft oder einer der vorstehend genannten Parteien gespeichert wurden, können auf seinen Antrag eingesehen, berichtigt oder gelöscht werden, sofern dabei die Maßgaben der anwendbaren Gesetze beachtet werden. Diese Anträge sollten an den Datenschutzbeauftragten unter der Anschrift der Weltweiten Vertriebsgesellschaft oder an die Unter-Vertriebsgesellschaft und den Repräsentanten in Hongkong gerichtet werden. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Der Registerführer und Übertragungsagent und die Weltweite Vertriebsgesellschaft unterliegen gemäß den entspre - chenden Gesetzen und Vorschriften, Pflichten in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan - zierung. Um diesen Pflichten nachzukommen, müssen sie in Bezug auf die Anleger Maßnahmen ergreifen, die u. a. die Feststellung und Überprüfung der Identität von Antragstellern, Anteilinhabern und wirtschaftlichen Eigentümern umfassen. Hinzu kommt eine laufende sorgfältige Prüfung der von den Anteilinhabern durchgeführten Geschäfte im Verlauf der Geschäftsbeziehung. Um die Identität und Anschrift des Antragstellers zu überprüfen und die Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen zu können, müssen Antragsteller die Dokumente und Informa - tionen, die die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent festlegen, im Original bzw. in beglaubigter Kopie erbringen. Der Umfang und die Form der erforderlichen Dokumente und Informationen hängen von den Merkmalen des Antragstellers ab und liegen im Ermessen der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder des Registerführers und Übertragungsagenten. Entsprechend den laufenden Sorgfaltspflichten zur Prüfung von Kunden, denen die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent nach den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, können von bestehenden Anteilinhabern von Zeit zu Zeit zusätzliche oder aktualisierte Dokumente zur Überprüfung der Identität verlangt werden. Das Standardweisungsdokument enthält eine Auflistung der jeweiligen Angaben und Dokumente, deren Einreichung bei der Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder dem Registerführer und Übertragungsagenten im Rahmen des Erstzeichnungsantrags von verschiedenen Kategorien von Antragstellern verlangt wird. Diese Liste ist nicht abschließend und kann geändert werden. Die Weltweite Vertriebsgesellschaft und/oder der Registerführer und Übertragungsagent behalten sich das Recht vor, alle anderen Dokumente, die erforderlich sein können, um die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, anzufordern. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage bei der 12 Invesco Funds Verkaufsrospekt

13 Handelsverfahren Berechnung der Nettoinventarwerte Weltweiten Vertriebsgesellschaft und/oder dem Registerführer und Übertragungsagenten. Antragsteller und Anteilinhaber aus Hongkong sollten sich mit der Unter-Vertriebsgesellschaft und dem Repräsentanten in Hongkong in Verbindung setzen. Der Nettoinventarwert jeder Klasse von Anteilen jedes Fonds wird in der Basiswährung des betreffenden Fonds oder der betroffenen Anteilsklasse als Zahl pro Anteil ausgedrückt und ist vom Verwaltungsagenten gemäß Artikel 23 der Satzung (zum Bewertungszeitpunkt) durch Teilung des Werts des dieser Klasse zuzuordnenden Vermögens des betreffenden Fonds abzüglich der dieser Klasse zuzuordnenden Verbindlichkeiten dieses Fonds durch die Gesamtanzahl der zu dem Zeitpunkt umlaufenden Anteile der betreffenden Klasse zu ermitteln. Bei auf Yen lautenden Fonds/Klassen ist der Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten ganzen Yen zu berechnen. Bei allen anderen Fonds/Klassen ist der Nettoinventarwert pro Anteil auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, soweit in Anhang A nichts anderes bestimmt ist. Wenn im Laufe eines Geschäftstages eine wesentliche Veränderung der Notierungen an den Märkten eingetreten ist, an denen ein erheblicher Teil der Anlagen eines Fonds gehandelt oder notiert wird, kann die SICAV zur Wahrung der Interessen der Inhaber von Anteilen des betreffenden Fonds die erste Bewertung annullieren und eine zweite Bewertung durchführen. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Fonds oder jeder Klasse werden auf der Grundlage der Anlagen in und Entnahmen aus einem Fonds oder einer Klasse infolge (i) der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, (ii) der Zuweisung von einem Fonds oder einer Klasse zuzurechnenden Vermö - genswerten, Verbindlichkeiten und Erträgen und Aufwen - dungen infolge der von der SICAV für den betreffenden Fonds oder die betreffende Klasse durchgeführten Geschäfte und (iii) der Zahlung von Aufwendungen oder Ausschüt - tungen an Inhaber von Anteilen eines Fonds oder einer Klasse ermittelt. Bei der Berechnung des Wertes der Vermögenswerte und der Höhe der Verbindlichkeiten jedes Fonds werden Ertragsund Aufwandsposten als täglich abgerechnet behandelt. Außerdem sieht Artikel 23 der Satzung unter anderem folgendes vor: (1) Kassenbestände, Einlagen, Wechsel und Sichtschuldscheine sowie Forderungen, aktive Rechnungsabgren - zungsposten, Barausschüttungen und Zinsen, die erklärt oder wie vorstehend aufgelaufen und noch nicht vereinnahmt worden sind, werden mit ihrem vollen Betrag bewertet, es sei denn, dass es im Einzelfall unwahrschein - lich ist, dass dieser Betrag in voller Höhe gezahlt oder vereinnahmt wird, in welchem Falle ihr Wert nach Abzug derjenigen Abschläge ermittelt wird, die die SICAV in dem Falle als angemessen erachtet, um ihren wahren Wert widerzuspiegeln; (2) normalerweise werden Anlagen einschließlich der deri - vativen Finanzinstrumente auf der Grundlage des letzten Handelspreises oder der letzten verfügbaren Mittelnotierung (der Mitte zwischen den letzten notierten Geld- und Briefkursen) der Wertpapiere zum Bewertungszeitpunkt an dem betreffenden Tag an dem betreffenden Wertpapiermarkt, an dem die Anlagen des Fonds gehandelt oder notiert werden, bewertet; (3) wenn Anlagen eines Fonds sowohl an einer Wertpapierbörse notiert als auch durch Market-Maker außerhalb der Wertpapierbörse, an der die Anlagen notiert werden, gehandelt werden, wird die SICAV den Haupt- 13 Invesco Funds Verkaufsrospekt

14 Berechnung der Nettoinventarwerte markt für die in Rede stehenden Anlagen bestimmen und werden diese zum letzten verfügbaren Kurs an diesem Markt bewertet; (4) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert oder gehandelt werden, aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in einer Weise bewertet, die der in Absatz (2) beschriebenen so nahe wie möglich kommt; (5) wenn für irgendwelche der von einem Fonds gehaltenen Wertpapiere keine Kursnotierung verfügbar ist oder wenn der nach dem vorstehenden Unterabsatz (2) oder (4) ermittelte Wert für den angemessenen Marktwert der betreffenden Wertpapiere nicht repräsentativ ist, wird der Wert dieser Wertpapiere basierend auf dem nachvollziehbar vorhersehbaren Verkaufspreis festgelegt, der sorgfältig und nach Treu und Glauben ermittelt wird; (6) die derivativen Finanzinstrumente, die nicht an einer amtlichen Wertpapierbörse notiert sind oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt werden, werden auf verlässliche und nachprüfbare Weise täglich bewer - tet und von einer von dem Verwaltungsrat ernannten fachkundigen Person bestätigt; (7) Anteile an zugrunde liegenden offenen Investmentfonds werden zu deren zuletzt zur Verfügung stehendem Nettoinventarwert abzüglich etwaiger anwendbaren Gebühren bewertet; (8) falls die vorstehend genannten Berechnungsmethoden unzutreffend oder irreführend sind, können die Mitglieder des Verwaltungsrats den Wert einer Anlage anpassen oder eine andere Berechnungsmethode für die Vermögenswerte der SICAV gestatten, soweit sie der Ansicht sind, dass eine solche Anpassung angesichts der Umstände gerechtfertigt ist, oder dass eine andere Bewertungsmethode angewandt werden sollte, damit der tatsächliche Wert dieser Anlagen genauer widergespiegelt wird. Wenn eine Anpassung wie vorstehend beschrieben vorgenommen wird, wird sie durchweg auf alle Klassen von Anteilen innerhalb desselben Fonds angewandt. Im besten Interesse der Anteilinhaber können die Verwal - tungsratsmitglieder auch erlauben, dass der Nettoinventarwert pro Anteil angepasst wird, indem je nach dem Netto - umsatz an Zeichnungen, Rücknahmen oder Umschichtungen innerhalb eines Fonds an einem bestimmten Geschäftstag die Handels- und sonstigen Kosten und jegliche Finanzab - gaben, die beim effektiven Erwerb oder Verkauf von Vermö - genswerten des Fonds zu zahlen wären, hinzuaddiert wer - den. Zur Klarstellung: In diesem Fall werden alle Gebüh ren, die gemäß Anhang A als Prozentsatz des Nettoinventarwerts berechnet werden, weiterhin auf der Basis des nicht ange - pass ten Nettoinventarwerts berechnet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht in der Referenzwährung ausgedrückt sind, werden anhand der etwa zum Zeitpunkt der Bewertung am Devisenmarkt herrschenden Marktkurse für die betreffende Währung in diese umgerechnet. Im besten Interesse der Anteilinhaber können die Verwal - tungsratsmitglieder auch erlauben, dass der Nettoinventarwert pro Anteil angepasst wird, indem je nach dem Netto - umsatz an Zeichnungen, Rücknahmen oder Umschich tungen innerhalb eines Fonds an einem bestimmten Geschäftstag die Handels- und sonstigen Kosten und jegliche Finanzab - gaben, die beim effektiven Erwerb oder Verkauf von Vermö - genswerten des Fonds zu zahlen wären, hinzuaddiert werden. Zur Klarstellung: In diesem Fall werden alle Gebüh - ren, die gemäß Anhang A als Prozentsatz des Nettoinventarwerts berechnet werden, weiterhin auf der Basis des nicht angepassten Nettoinventarwerts berechnet. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht in der Referenzwährung ausgedrückt sind, werden anhand der etwa zum Zeitpunkt der Bewertung am Devisenmarkt herrschenden Marktkurse für die betreffende Währung in diese umgerechnet. Wenn ein Fonds hauptsächlich in Märkten investiert ist, die zum Zeitpunkt der Bewertung dieses Fonds für Geschäfte geschlossen sind, können die Mitglieder des Verwaltungsrats in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen während Zeiten extremer Marktschwankungen den Verwaltungsagent dazu veranlassen, einzuplanen, den Nettoinventarwert pro Anteil so anzupassen, dass der Marktwert der Anlagen dieses Fonds zu dem Bewertungszeitpunkt genauer widergespiegelt wird. Der Anpassungsumfang richtet sich nach der bis zum Bewertungszeitpunkt aufgetretenen Bewegung eines gewählten Surrogats, vorausgesetzt allerdings, dass diese Bewegung den von der SICAV für den betreffenden Fonds festgelegten Schwellenwert übersteigt. Das Surrogat wird üblicherweise in der Form eines Futures-Index sein, es könnte aber auch ein Wertpapierkorb sein, der nach Ansicht der Mitglieder des Verwaltungsrats eng mit der Wertentwicklung des Fonds korreliert und für diese charakteristisch ist, oder jedwede sonstige Methode, die der Verwaltungsrat für geeignet hält, um den Wert der Anlage dieses Fonds angemessener darzustellen. 14 Invesco Funds Verkaufsrospekt

15 Anlagebeschränkungen (A) Allgemeine Beschränkungen: Die folgenden Definitionen gelten für Zwecke der nachfol - gend aufgeführten Anlagebeschränkungen. EU Europäische Union Derivative Kontrakte bedeutet für die Zwecke dieses Prospekts Terminkontrakte (einschließlich Währungsterminkontrakte, Aktienindex-Ter - min kontrakte, Zinsterminkontrakte) und Optionen (ein - schließ lich Verkaufsoptionen, Kaufoptionen, Indexoptionen und Optionen auf Zinssätze) und/oder jegliche anderen Kontrakte oder derivativen Finanzinstrumente, die die SICAV von Zeit zu Zeit bestimmt. Geldmarktinstrumente bedeutet Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, die liquide sind und deren Wert jederzeit mit Genauigkeit festgestellt werden kann. Geregelter Markt ein Markt im Sinne des Artikel 1.13 der Richtlinie 93/22/EWG (oder eine andere Richtlinie, die die Richtlinie 93/22/EWG ändert oder ersetzt), und jeder andere Markt in irgendeinem Staat, der reguliert wird, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und der anerkannt und für das Publikum offen ist. übertragbare Wertpapiere bedeutet: Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien gleichstehen, Schuldverschreibungen und andere Formen verbriefter Verbindlichkeiten, alle anderen begebbaren Wertpapiere, aus denen sich das Recht ergibt, solche übertragbaren Wertpapiere durch Ausübung eines Bezugsrechtes oder durch Umtausch zu erwerben, mit Ausnahme von Techniken und Instrumenten, die sich auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente beziehen. OGAW ein Organismus für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates der EU zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) in ihrer jeweils geltenden Fassung. anderer OGA ein Organismus für Gemeinsame Anlagen, dessen alleiniger Gegenstand die gemeinsame Anlage von durch die Öffentlichkeit bereitgestelltem Kapital in übertragbaren Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen ist, der nach dem Grundsatz der Risikostreuung tätig wird und dessen Anteile auf Antrag ihrer Inhaber unmittelbar oder mittelbar aus den Vermögenswerten dieses Organismus zurückgekauft oder zurückgenommen werden, vorausgesetzt, dass Maßnahmen, mit deren Durchführung sichergestellt werden soll, dass der Börsenwert solcher Anteile nicht erheblich schwankt, als einem solchen Rückkauf oder einer solchen Rücknahme gleichwertig angesehen werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben das Recht, auf Grundlage des Grundsatzes der Risikostreuung die Anlagepolitik für die Anlagen des SICAV hinsichtlich jedes Fonds festzu - legen. Dieses Recht unterliegt den nachfolgend beschrie be - nen Beschränkungen. I. 1) Der Fonds ist berechtigt, Anlagen in folgenden Instrumenten zu tätigen: a) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einem Geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt werden; b) kürzlich begebene übertragbare Wertpapiere und Geld - marktinstrumente, soweit deren Ausgabebedingungen eine Verpflichtung enthalten, dass ihre Zulassung zum amtlichen Handel an einem Geregelten Markt beantragt werden wird, und eine solche Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Begebung sichergestellt ist; c) Anteile an OGAWs und/oder anderen OGAs, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind oder nicht, soweit: solche anderen OGAs gemäß Gesetzen zugelassen worden sind, wonach sie nach Ansicht der Luxem - burger Aufsichtsbehörde einer gleichwertigen Aufsicht im Vergleich zum europäischen Gemeinschafts recht unterliegen und wobei eine Zusam - menarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden in ausreichendem Maße sichergestellt ist, der Grad des Schutzes der Anteilinhaber solcher anderer OGAs dem Schutz der Anteilinhaber eines OGAW entspricht, und insbesondere soweit die Bestimmungen über die Trennung des Vermögens, über die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und nicht gedeckte Verkäufe übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente den in der Richtlinie 85/611/EWG enthaltenen Anforderungen entsprechen, die Berichterstattung über das Geschäft solcher anderer OGAs in Halbjahresberichten und Jahresberichten erfolgt, wodurch eine Einschätzung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Erträge und des Geschäftsbetriebes während des Berichtszeitraumes ermöglicht wird, gemäß den gesellschaftsrechtlichen Grundlagenurkunden der für einen Erwerb vorgesehenen OGAWs oder OGAs nicht mehr als insgesamt 10% ihrer Vermögenswerte in Anteilen anderer OGAWs oder anderer OGAs angelegt werden dürfen; d) Guthaben bei Kreditinstituten, die auf Sicht zurückzuzahlen sind oder die abgehoben werden können und eine Fälligkeit von nicht mehr als 12 Monaten haben, vorausgesetzt, dass das Kreditinstitut seinen eingetragenen Geschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat hat oder sofern der eingetragene Geschäftssitz des Kreditinstituts außerhalb eines EU-Mitgliedstaates gelegen ist, das Kreditinstitut umsichtigen Aufsichtsregelungen unterliegt, die nach Ansicht der Luxemburger Aufsichtsbehörde denen des europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen; 15 Invesco Funds Verkaufsrospekt

16 Anlagebeschränkungen e) derivative Finanzinstrumente, einschließlich gleichwer - tiger Instrumente, deren Abwicklung über einen Barausgleich erfolgt, die an einem Geregelten Markt gehandelt werden, und/oder im Freiverkehr gehandelte derivative Finanzinstrumente ( OTC-Derivate ), soweit: die Basis-Vermögenswerte aus Instrumenten, die von dieser Ziffer (I) (1) umfasst werden, aus Finanz - indizes, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währun - gen, in denen die Fonds in Übereinstimmung mit ihrem Anlageziel anlegen dürfen, bestehen; die derivativen Finanzinstrumente die Fonds keinen Risiken aussetzen, die sie auch sonst nicht übernehmen könnten; und es sich bei den Kontrahenten von Geschäften mit OTC-Derivaten um die vorstehend unter d) defi nier - ten Kreditinstitute oder um sonstige Institute han - delt, die einer umsichtigen Aufsicht unterliegen und Kategorien angehören, die von der Luxem - burger Aufsichtsbehörde zugelassen wurden; die OTC-Derivative täglich verlässlich und nachvollziehbar bewertet werden und sie auf Veranlassung der SICAV jederzeit zu ihrem beizulegenden Marktwert verkauft, liquidiert oder durch ein gegenläufiges Geschäft glattgestellt werden können; und/oder f) andere als an einem Geregelten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente, wenn die Ausgabe oder der Emittent solcher Instrumente zum Schutz der Anleger und Spareinlagen einer Aufsicht unterliegt, und wenn solche Instrumente: von einer zentralen, regionalen oder lokalen Behörde oder von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU, von der Europäischen Zentralbank, von der EU- oder der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat der EU, oder im Falle eines Bundesstaates von einem der diesen Zusammenschluss bildenden Mitglieder, oder von einer internationalen öffentlichen Einrichtung ausgegeben oder garantiert worden sind, dem ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) der EU angehört oder angehören, oder von einem Organismus ausgegeben worden sind, von dem Wertpapiere an Geregelten Märkten gehandelt werden, oder von einer Einrichtung ausgegeben oder garantiert worden sind, die einer umsichtigen Aufsicht unter - liegt, und mit Kriterien übereinstimmt, die vom europäischen Gemeinschaftsrecht definiert wurden, oder durch eine Einrichtung ausgegeben oder garantiert worden sind, die umsichtigen Aufsichtsregelungen unterliegt und mit diesen übereinstimmt, die nach Ansicht der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens genauso streng wie diejenigen des europäischen Gemeinschaftsrechts sind, oder von anderen Einrichtungen ausgegeben worden sind, die den von der Finanzaufsichtsbehörde in Luxemburg zugelassenen Kategorien entsprechen, soweit Anlagen in solchen Instrumenten einem Anlegerschutz unterliegen, der dem in dem ersten, dem zweiten oder dem dritten eingeschobenen Absatz aufgeführten Anlegerschutz gleichwertig ist, und wenn es sich bei dem Emittenten um eine Gesellschaft handelt, deren Kapital und Rücklagen mindestens EUR 10 Millionen betragen und die ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit der Richtlinie 78/660/EWG aufstellt und veröffentlicht, bei der es sich um eine rechtliche Einheit handelt, die innerhalb eines Konzerns, der eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfasst, mit der Konzernfinanzierung betraut ist, oder bei der es sich um eine rechtliche Einheit handelt, die damit betraut ist, für Verbriefungen gebildete Zweckgesellschaften zu finanzieren, die von einer Liquiditätslinie einer Bank profitieren. 2) Darüber hinaus kann die SICAV bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Nettovermögens jedes Fonds in andere als die in Ziffer (1) aufgeführten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. 3) Die SICAV ist berechtigt, bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände zu erwerben, die für die unmittelbare Durchführung ihres Geschäftes erforderlich sind. II. Ein Fonds ist berechtigt, untergeordnete liquide Ver mögenswerte zu halten. III. a) (i) Ein Fonds wird nicht mehr als 10% seiner Nettovermögenswerte in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von derselben Einrichtung ausgegeben worden sind (im Falle von Credit Linked Securities sowohl der Emittent der Credit Linked Securities als auch der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere). (ii) Ein Fonds darf nicht mehr als 20% seiner Nettovermögenswerte als Guthaben bei derselben Einrichtung anlegen, wenn es sich bei der Einrich - tung um ein vorstehend unter I. (d) aufgeführtes Kreditinstitut oder um die Depotbank handelt, oder nicht mehr als 10% seiner Nettovermögenswerte in anderen Fällen. (iii) Das Risikopotential eines Fonds gegenüber dem Kontrahenten eines Geschäftes mit OTC-Derivaten darf 10% der Nettovermögenswerte des Fonds nicht übersteigen, wenn es sich bei dem Kontra - henten um ein vorstehend unter I. (d) aufgeführtes Kreditinstitut handelt, oder 5% seiner Nettovermögenswerte in anderen Fällen. b) Soweit ein Fonds Anlagen in übertragbaren Wertpapie - ren und Geldmarktinstrumenten von Einrichtungen hält, die einzeln 5% der Nettovermögenswerte dieses Fonds überschreiten, darf der Gesamtbetrag all dieser Anlagen nicht mehr als 40% der gesamten Nettovermögenswerte dieses Fonds ausmachen. Diese Einschränkung ist nicht auf Guthaben und auf Transaktionen mit OTC-Derivaten anwendbar, die bei oder mit Finanzinstituten erfolgt sind, die einer umsichtigen Aufsicht unterliegen. 16 Invesco Funds Verkaufsrospekt

17 Anlagebeschränkungen Unbeschadet der vorstehend in Absatz (a) aufgeführten einzelnen Grenzen darf ein Fonds die nachstehend aufgeführten Instrumente nicht in einer Weise kombinie - ren, mit der 20% seiner Nettovermögenswerte überschritten würden: Anlagen in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von einer einzelnen Einrichtung begeben wurden; bei einer einzelnen Einrichtung gehaltene Bankguthaben und/oder Risiken aus Geschäften mit OTC-Derivaten, die mit einer einzelnen Einrichtung abgeschlossen wurden. c) Die vorstehend in Unterabsatz a) (i) aufgeführte Grenze von 10% wird auf eine Höchstgrenze von 35% erhöht im Hinblick auf übertragbare Wertpapiere oder Geld - marktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der EU, seinen Gebietskörperschaften oder von irgendeinem anderen Staat oder von internationalen öffentlichen Einrichtungen, deren Mitglied ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) der EU ist oder sind, begeben oder garantiert wurden. d) Die vorstehend in Unterabsatz a) (i) aufgeführte Grenze von 10% wird für bestimmte Schuldverschreibungen auf 25% erhöht, wenn sie von einem Kreditinstitut mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ausgegeben worden sind und wenn das Kreditinstitut auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die aus der Begebung solcher Schuldverschreibungen erzielten Beträge in Übereinstimmung mit den gesetz - lichen Bestimmungen in Vermögenswerten angelegt werden, die während des gesamten Zeitraums der Wirksamkeit der Schuldverschreibungen dazu geeignet sind, die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Ansprüche abzudecken, und die im Falle einer Insolvenz des Emittenten mit einem im Rang vorgehenden Anspruch dazu verwendet würden, den Kapitalbetrag und die angewachsenen Zinsen zurückzuzahlen. Wenn ein Fonds mehr als 5% seines Nettovermögens in von einem einzelnen Emittenten ausgegebene Schuldverschreibungen der in diesem Unterabsatz beschriebe - nen Form anlegt, darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80% des Nettovermögens des Fonds nicht übersteigen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist jeder Fonds berechtigt, bis zu 100% seines Netto - vermögens in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Risikostreuung in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, seinen Gebietskörper - schaften oder Regierungsstellen oder von einem anderen Mitgliedstaat der OECD oder von internationalen öffentlichen Einrichtungen, deren Mitglied ein oder meh rere Mitgliedstaat(en) der EU ist oder sind, ausgegeben oder garantiert worden sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein solcher Fonds Wertpapiere aus mindestens sechs unter - schied lichen Emissionen halten muss, und dass Wert papiere aus einer einzelnen Emission nicht mehr als 30% des Nettovermögens dieses Fonds ausmachen dürfen. e) Die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, auf die in den Absätzen c) und d) Bezug genom - men wird, werden bei der in Absatz (b) aufgeführten Berechnung der Grenze von 40% nicht einbezogen. Die in den Unterabsätzen a), b), c) und d) angegebenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, und dementsprechend dürfen Anlagen in übertragbaren Wertpapie - ren oder Geldmarktinstrumenten, die von derselben Einrichtung ausgegeben worden sind, Anlagen in Form von Guthaben bei derselben Einrichtung, oder Geschäf - te mit OTC-Derivaten, die mit derselben Einrichtung abgeschlossen wurden, in keinem Falle einen Gesamtbetrag von 35% des Nettovermögens irgendeines Fonds überschreiten; Gesellschaften, die für den Zweck der Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses (wie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/349/EWG oder in Übereinstim - mung mit anerkannten internationalen Rechnungsle - gungs grundsätzen definiert) einen Teil desselben Konzerns bilden, werden für die Zwecke einer Berechnung der in diesem Absatz III enthaltenen Grenzen als eine einzige Einrichtung angesehen. Allerdings darf für Anlagen in übertragbaren Wertpapie - ren und Geldmarktinstrumenten innerhalb desselben Konzerns eine Grenze von 20% des Nettovermögens eines Fonds angewendet werden. IV. a) Ohne die in Absatz V. angegebenen Grenzen zu beeinträchtigen, werden die in Absatz III. vorgesehenen Gren - zen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldverschrei - bungen, die von derselben Einrichtung begeben worden sind, auf eine Höchstgrenze von 20% angehoben, wenn das Ziel der Anlagepolitik eines Fonds darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Anleiheindex abzubilden, der ausreichend diversifiziert ist, eine angemessene Benchmark für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, in einer angemessenen Weise veröffentlicht wird und in der Anlagepolitik des betreffenden Fonds offen gelegt wird. b) Die in Absatz a) angegebene Grenze wird auf 35% erhöht, wenn sich dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen als gerechtfertigt erweist; dies gilt insbesondere für Geregelte Märkte, an denen bestimmte übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sehr vorherrschend sind. Die Anlage bis zu dieser Grenze ist nur für einen einzelnen Emittenten erlaubt. V. Die SICAV ist nicht berechtigt, stimmberechtigte Aktien zu erwerben, die sie in die Lage versetzen würden, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung einer Einrichtung auszuüben. Der SICAV ist es nicht gestattet, mehr als 10% der stimmrechtslosen Aktien desselben Emittenten; 10% der Schuldtitel desselben Emittenten; 10% der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zu erwerben. 17 Invesco Funds Verkaufsrospekt

18 Anlagebeschränkungen Diese Grenzen gemäß dem zweiten und dritten eingeschobe - nen Absatz können zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Bruttobetrag der Fremdkapital verbriefenden Wertpapiere oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der im Umlauf befindlichen Instrumente nicht berechnet werden kann. Die in Absatz V. vorgesehenen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften oder von irgendeinem anderen Staat ausgegeben oder garantiert worden sind, oder die von einer internationalen öffentlichen Einrichtung ausgegeben wurden, deren Mitglied ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) der EU ist oder sind. Diese Bestimmungen sind darüber hinaus im Hinblick auf die von einem Fonds gehaltenen Aktien einer Gesellschaft nicht anwendbar, die in einem Nicht-Mitgliedstaat gegründet worden ist und die ihre Vermögenswerte in erster Linie in Wertpapieren von Einrichtungen anlegt, die ihren Sitz in diesem Staat haben, soweit nach der Gesetzgebung dieses Staates ein solcher Besitz den einzigen Weg darstellt, auf dem der Fonds in Wertpapiere von Einrichtungen dieses Staates anlegen kann, vorausgesetzt, dass die Anlagepolitik der Gesellschaft aus dem Nicht-Mitgliedstaat der EU die in den Absätzen III., V. und VI. a), b), c) und d) aufgeführten Grenzen einhält. VI. a) Ein Fonds kann Anteile an den in Absatz I. (1) c) aufgeführten OGAWs und/oder anderen OGAs erwerben, wobei allerdings nicht mehr als insgesamt 10% seines Nettovermögens in Anteilen von OGAWs oder anderen OGAs oder in einen einzelnen OGAW oder anderen OGA angelegt werden dürfen. b) Die Basis-Vermögenswerte, die von den OGAWs oder sonstigen OGAs, in die dieser Fonds anlegt, gehalten werden, sind für die Zwecke der vorstehend unter III. aufgeführten Anlagebeschränkungen nicht zu berücksichtigen. c) Wenn die SICAV in die Anteile eines OGAWs und/oder eines anderen OGAs anlegt, dessen Verwaltung unmittelbar durch die oder im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft erfolgt oder der von einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Geschäftsführung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung (d.h. mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte) verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder andere Gesellschaft keine Zeichnungs- oder Rückzahlungsgebühren auf Grund ihrer Anlagen in Anteilen eines solchen OGAW und/oder anderen OGA erheben. Im Hinblick auf die von einem Fonds getätigten Anlagen in anderen OGAWs und OGAs auf die im vorangegan - genen Absatz Bezug genommen wurde, wird der Ge - samt betrag der Verwaltungsgebühren (ausschließlich einer möglicherweise anfallenden Erfolgsgebühr), die diesem Fonds und jedem der anderen OGAWs oder sonstigen OGAs gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden können, nicht höher sein als die maximale jährliche Verwaltungsgebühr, die in Anhang A für die betreffende Anteilsklasse des Fonds angegeben ist. Unter solchen Umständen wird die SICAV in ihrem Jahres- bericht den Gesamtbetrag der Verwaltungsgebühren angeben, die sowohl dem betreffenden Fonds als auch den anderen OGAWs und OGAs in Rechnung gestellt wurden, in die dieser Fonds während des betreffenden Zeitraums angelegt hat. d) Die SICAV darf nicht mehr als 25% der Anteile des - selben OGAW oder desselben anderen OGA erwerben. Diese Grenze kann zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Bruttobetrag der im Umlauf befindlichen Anteile nicht errechnet werden kann. Im Falle eines OGAWs oder anderen OGAs mit mehreren Teilfonds ist diese Beschränkung in Bezug auf sämtliche von dem betref - fenden OGAW oder dem betreffenden anderen OGA ausgegebenen Anteile anwendbar, wobei sämtliche Teilfonds zusammengefasst werden müssen. VII. a) Ein Fonds ist nicht berechtigt, für Rechnung irgendeines Fonds Beträge von mehr als 10% des Nettovermögens dieses Fonds aufzunehmen, wobei solche Kreditaufnahmen nur auf temporärer Basis durchgeführt werden dürfen; vorausgesetzt, dass die SICAV berechtigt ist, ausländische Währungen im Wege von back-to-back - Darlehen zu erwerben; b) Die SICAV darf Dritten keine Darlehen gewähren oder als Garantiegeber für Dritte tätig werden. Diese Beschränkung schließt es allerdings nicht aus, dass die SICAV nicht vollständig eingezahlte übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in I. (1) c), e) und f) erwähnte Finanzinstrumente erwirbt; c) Die SICAV darf keine nicht gedeckten Verkäufe von übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an OGAWs oder anderen OGAs oder anderen Finanzinstrumenten durchführen. d) Ein Fonds ist weder berechtigt, Edelmetalle zu erwer - ben, noch darf er Edelmetalle verbriefende Zertifikate erwerben. VIII. a) Ein Fonds ist nicht verpflichtet, die in den Anlagebe - schränkungen festgelegten Grenzen einzuhalten, wenn er Bezugsrechte ausübt, die mit den einen Teil seiner Vermögenswerte bildenden übertragbaren Wertpapie - ren oder Geldmarktinstrumenten verbunden sind. Kürz - lich aufgelegte Fonds können während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Tag ihrer Auflegung von den Absätzen III., IV. und VI. a), b) und c) abweichen, wobei sie allerdings den Grundsatz der Risikostreuung einhalten müssen. b) Wenn die in Absatz a) genannten Grenzen aus Gründen überschritten werden, die außerhalb der Kontrolle der SICAV liegen, oder wenn sich diese Überschreitung auf Grund der Ausübung von Bezugsrechten ergibt, muss sich die SICAV die Behebung dieser Situation zum vorrangigen Ziel ihrer Verkaufstransaktionen setzen. Hierbei müssen die Interessen der Anteilinhaber angemessen berücksichtigt werden. c) Soweit es sich bei dem Emittenten um eine juristische Person mit mehrfachen Teilfonds handelt, bei dem die Vermögenswerte des Teilfonds ausschließlich für die 18 Invesco Funds Verkaufsrospekt

19 Anlagebeschränkungen Anleger dieses Teilfonds und für diejenigen Gläubiger reserviert sind, deren Ansprüche im Zusammenhang mit der Auflegung, der Verwaltung oder der Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind, wird jeder Teilfonds für die Zwecke der Anwendung der in den Absätzen III., IV. und VI aufgeführten Bestimmungen über die Risikostreuung als ein eigenständiger Emittent angesehen. Die SICAV ist nicht verpflichtet, die prozentualen Anla - gegrenzen einzuhalten, wenn sie Bezugsrechte ausübt, die mit Wertpapieren verbunden sind, die einen Teil ihrer Vermögenswerte bilden. Wenn die oben genannten prozentualen Anlagegrenzen aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten oder aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle der SICAV liegen, wie z.b. nachfolgende Schwankungen im Wert des Vermögens eines Fonds, überschritten werden, muss sich die SICAV die Behe bung dieser Situation zum vorrangigen Ziel ihrer Verkaufstransaktionen setzen. Hierbei müssen die Interessen der Anteilinhaber angemessen berücksichtigt werden. (B) Beschränkungen für derivative Finanzinstrumente: Derivative Finanzinstrumente dürfen zu Anlagezwecken, zu Zwecken der Absicherung und zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden. Die unter (VII) nachstehend genannten Wertpapierleihgeschäfte sowie Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte dürfen zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung verwendet werden. Zusätzliche Beschränkungen und abweichende Regelungen für bestimmte Fonds sind in Anhang B für den jeweiligen Fonds angegeben. Sofern in Anhang B angegeben, können bestimmte Fonds zur Berechnung ihres Gesamtrisikopotentials eine Value-at-Risk (VaR)-Methode einsetzen. Für solche Fonds gelten die Beschränkungen nicht, die nachstehend unter den Ziffern (I) bis (VI) und im Abschnitt Einsatz von Credit Default Swaps und anwendbare Beschränkungen genannt sind. Das Gesamtrisikopotential jedes Fonds im Hinblick auf derivative Finanzinstrumente darf das Nettovermögen des betreffenden Fonds nicht übersteigen. Das Risikopotential wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wertes der Basis-Vermögenswerte, des Kontrahentenrisikos, vorhersehbarer Marktentwicklungen und der für die Liquidierung der Positionen zur Verfügung stehenden Zeit berechnet. Dies ist ebenfalls auf die nachfolgenden Unterabsätze anwendbar. Wenn die SICAV in derivative Finanzinstrumente anlegt, darf das kumulierte Risiko aus den Basis-Vermögenswerten die vorstehend in Absatz (A) III. angegebenen Anlagegrenzen nicht überschreiten. Wenn die SICAV in indexbasierte derivative Finanzinstrumente anlegt, müssen diese Anlagen bei den in Absatz (A) III. aufgeführten Grenzen nicht berücksichtigt werden. Wenn in ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument ein derivatives Finanzinstrument eingebettet ist, muss dieses derivative Finanzinstrument bei der Einhaltung der in vorstehendem Absatz aufgeführten Anforderungen berücksichtigt werden. Die SICAV darf im Namen eines Fonds nicht: (I) in Optionen auf übertragbare Wertpapiere und Geld - marktinstrumenten handeln, es sei denn, dass die folgenden Beschränkungen beachtet werden: (II) Verkaufsoptionen können von dem Fonds verkauft werden, unter der Voraussetzung, dass flüssige Mittel in ausreichender Höhe bis zum Fälligkeitstermin der Verkaufsoption zurückgestellt werden, die den gesamten Ausübungspreis der von diesem Fonds zu erwerbenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente abdecken; Kaufoptionen dürfen nur verkauft werden, wenn ihr Verkauf nicht zu einer Leerverkaufsposition führt. In diesem Falle wird der betreffende Fonds die zu Grunde liegenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente oder andere adäquate Instrumente zur Deckung der Position bis zum Fälligkeitstermin der betreffenden Kaufoptionen, die von diesem Fonds eingeräumt wurden, in seinem Wertpapierbestand halten, doch darf der betreffende Fonds die besagten übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente oder Instrumente bei nachgebenden Kursen unter den folgenden Umständen veräußern: (a) (b) der Markt muss liquide genug sein, um es der SICAV zu ermöglichen, die Leerverkaufsposition des betreffenden Fonds jederzeit glattzustellen; der Gesamtbetrag der Ausübungspreise, die unter solchen ungedeckten Optionen zahlbar sind, darf 15% des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds nicht übersteigen; Es wird keine Option gekauft oder verkauft, wenn sie nicht an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt wird, und vorausgesetzt, dass unverzüglich nach ihrem Erwerb der Gesamtbetrag der Erwerbspreise aller Optionen (gemes - sen an den gezahlten Prämien), die von dem betreffenden Fonds gehalten werden, 15% seines Nettovermögens nicht übersteigt; Optionsscheine erwerben, wenn infolgedessen der Gesamtwert der von der SICAV für einen Fonds gehaltenen Optionsscheine und Optionen auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente 15% des Nettovermögens des betreffenden Fonds übersteigt; (III) in Währungskontrakten handeln, außer dass die SICAV zum Zwecke der Absicherung von Währungsrisiken Engagements in Devisentermingeschäften oder Währungsterminkontrakten haben oder Währungsoptionen erwerben kann, und zwar in einer Höhe, die den Ge - samt wert von dem Fonds gehaltener übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente und anderer Vermögenswerte, die auf die abzusichernde Währung lauten, nicht übersteigt, wobei der betreffende Fonds die betreffende Währung auch durch ein (mit derselben Gegenpartei abgeschlossenes) Überkreuzgeschäft kaufen oder Währungsswaps abschließen kann, wenn deren Kosten für ihn vorteilhafter sind. Nähere Einzelheiten zu abgesicherten Anteilsklassen sind in Anhang A enthalten. Kontrakte auf Währungen müssen ent - weder an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt werden, außer dass die SICAV Devisen- 19 Invesco Funds Verkaufsrospekt

20 Anlagebeschränkungen termingeschäfte oder Swapvereinbarungen mit Finanzinstituten hoher Bonität abschließen kann; (IV) in Indexoptionen handeln, außer dass die SICAV: (a) (b) zum Zwecke der Absicherung des Risikos ihres Portfolios aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten: (i) (ii) Kaufoptionen auf Aktienindizes verkaufen kann, in welchem Falle der Wert der zu Grunde liegenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in der betreffenden Aktienindexoption enthalten sind, zusammen mit bestehenden Verpflichtungen in Finanzterminkontrakten, die zum selben Zweck für den Fonds eingegangen worden sind, den Gesamtwert des abzusichernden Teils des Portfolios aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des betreffenden Fonds nicht übersteigen darf, und/oder Verkaufsoptionen auf Aktienindizes erwerben kann, in welchem Falle der Wert der zu Grun - de liegenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in den betref fen - den Verkaufsoptionen enthalten sind, zusam - men mit den vorstehend in (i) angegebenen Optionen und Terminkontrakten den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um den Teil des Portfolios aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten des betreffenden Fonds, der gegen einen potentiellen Wertverlust des Marktes abgesichert werden soll, zu schützen; und zum Zwecke der effizienten Verwaltung ihres Portfolios aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten Kaufoptionen auf Aktienindizes hauptsächlich zur Erleichterung von Änderungen der Zuweisung von Vermögenswerten eines Fonds zwischen Märkten oder bei einem beträchtlichen Anstieg eines Marktbereichs oder in dessen Erwartung erwerben kann, sofern der Wert der zu Grunde liegenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die in den betreffenden Aktienindexoptionen enthalten sind, durch dem Fonds gehörende flüssige Mittel, kurzfristige Schuldtitel und Instrumente oder durch übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gedeckt ist, die von dem Fonds zu im voraus festgelegten Preisen veräußert werden sollen; wobei jedoch alle diese Finanzterminkontrakte entwe - der an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt werden müssen und der Gesamtbetrag der Erwerbskosten (gemessen an den gezahlten Prämien) für Optionen auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente und Optionen auf Indizes und andere von einem Fonds für andere als Absicherungszwecke gekaufte Finanzinstrumente 15% seines Nettovermögens nicht übersteigen darf; (V) in Aktienindex-Terminkontrakten handeln, außer dass: (a) die SICAV zum Zwecke der Absicherung des Risi - kos der Wertschwankung der im Portfolio eines Fonds gehaltenen übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Engagements in Index-Ter - minverkaufskontrakten haben kann, die das entsprechende Risiko der Schwankung des Wertes des entsprechenden Teils des Bestands des betreffenden Fonds nicht übersteigen dürfen; (b) die SICAV zum Zwecke effizienter Vermögensverwaltung Index-Terminkaufkontrakte hauptsächlich zur Erleichterung von Änderungen der Zuweisung von Vermögenswerten eines Fonds zwischen Märkten oder bei einem beträchtlichen Anstieg eines Marktbereichs oder in dessen Erwartung vorbehaltlich dem betreffenden Fonds gehörender ausreichender nicht zweckgebundener flüssiger Mittel, kurzfristiger Schuldtitel und Instrumente abschließen kann, oder sofern übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von dem Fonds zu im voraus festgelegten Preisen veräußert werden sollen, vorhanden sind, die das zu Grunde liegende Engagement aus sowohl diesen Terminkontraktpositionen als auch dem Wert der zu Grunde liegenden übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente decken, die in den für denselben Zweck erworbenen Aktienindex-Kaufoptionen enthalten sind; dabei müssen alle diese Index-Terminkontrakte entwe - der an einer Börse notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt werden; (VI) Zinsterminkontrakte abschließen, in Zinsoptionen han - deln oder Zinsswapgeschäfte abschließen, außer dass: (a) (b) die SICAV zum Zwecke der Absicherung des Risikos des Bestands eines Fonds Zinsterminkontrakte abschließen, Kaufoptionen auf Zinssätze schreiben oder Verkaufsoptionen auf Zinssätze kaufen oder Zinsswaps in einer Höhe abschließen kann, die das entsprechende Schwankungsrisiko des entsprechenden Teils des Bestands des Fonds nicht übersteigen darf. Diese Kontrakte oder Optionen müssen auf die Währungen, auf die die Vermögenswerte des betreffenden Fonds lauten, oder auf Währungen lauten, die wahrscheinlich in ähnlicher Weise schwanken werden, und sie müs - sen an einer Börse notiert oder an einem gere - gelten Markt gehandelt werden, wobei jedoch Zinsswapgeschäfte durch private Vereinbarung mit Finanzinstituten hoher Bonität abgeschlossen werden können; die SICAV zum Zwecke effizienter Vermögensverwaltung Zinstermin-Kaufkontrakte oder Kaufoptionen auf Zinsterminkontrakte hauptsächlich zur Erleichterung von Änderungen der Zuweisung von Vermögenswerten eines Fonds zwischen kürzer- und längerfristigen Märkten bei einem beträchtlichen Anstieg eines Marktbereichs oder in dessen Erwartung, oder um kurzfristige Anlagen in ein längerfristiges Engagement umzuwandeln, vorbehaltlich dem Fonds gehörender ausreichender nicht zweckgebundener flüssiger Mittel, kurzfristiger Schuldtitel und Instrumente abschließen 20 Invesco Funds Verkaufsrospekt

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