Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl G Spruch G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom , Passnummer: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung 80 (achtzig) von Hundert (v. H.) beträgt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Am beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dem Antrag waren Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises, des Reisepasses und des Behindertenpasses des BF, ein Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. 2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (Untere Positionsnummer entspricht den Pos. Nr. GdB % Seite 1 von 7

2 2 3 4 Gesamtgrad der Behinderung 50 Funktionseinschränkungen mittleren Grades, den radiologischen Veränderungen, den Schmerzepisoden und Behandlungsbedarf) Kniegelenksschädigungen beidseitig (Obere Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig nach Einsetzen von Knietotalendoprothesen) Chronische Darmstörung leichten Grades (Obere Positionsnummer entspricht den Verdauungsstörungen nach Sigmateilresektion wegen einer enterovesikalen Fistel.) Bluthochdruck (Fixe Positionsnummer entspricht den Druckregulationsstörungen und der notwendigen Kombinationsbehandlung) Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung festgehalten, dieser werde durch die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 gebildet und durch den GdB der GS 2, 3 und 4 gemeinsam um weitere zwei Stufen angehoben, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit dem Bluthochdruck und den Verdauungsstörungen eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken würden. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% weiterhin festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem Sachverständigengutachten würde der Grad der Behinderung des BF 50 % betragen. Dieses Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. 4. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin brachte der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass bei seiner Wirbelsäule eine Lumboischialgie mit konstanter Fußheberschwäche rechts bei Spinalkanalstenose LS 4 bis S1 und Discusprolaps L5/S1 diagnostiziert worden sei. Seine aufgrund der Wurzelirritation L5/S1 ärztlich angeordneten wöchentlichen Heilwassertherapien würden eine vorübergehende Schmerzerleichterung bringen. Die ziehenden, krampfenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die rechts bis in die Zehen ausstrahlen würden, würden allerdings nach wie vor unverändert bestehen und sich zunehmend verschlechtern. Er habe auch nachts oftmals starke Schmerzen, von denen er aufwache. Die Schmerzintensität sei von der Witterung abhängig. Im Alltag sei er dadurch sehr eingeschränkt und müsse jede Bewegung vorsichtig und mit Bedacht ausführen. Heben und Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Weitere Wegstrecken könne er nicht mehr zurücklegen, er verwende beim Spazierengehen, das er aus Therapiezwecken täglich durchführen solle, auch Gehilfen. Darüber hinaus würden bei ihm starke, ziehende Schmerzen in den Kniegelenken bestehen. Dies sei auch Auslöser für die Beantragung einer Neueinstufung gewesen. Infolge von Kniearthrosen beidseits seien beide Kniegelenke durch Totalendoprothese ersetzt worden. Dennoch würden Schmerzen in beiden Knien bestehen, die auch "wetter- und bewegungsabhängig unterschiedlich stark" seien. Sie würden sich durch eine dadurch zusätzlich eingenommene Schonhaltung auf die Wirbelsäule und damit auf die gesamte Beweglichkeit auswirken. Darüber hinaus leide der BF, wie im Sachverständigengutachten vom festgestellt worden sei, unter chronischen Darmstörungen sowie unter Bluthochdruck. Am sei darüber hinaus beim BF eine "robotisch assistierte laparoskopische radikale Prostatektomie aufgrund eines Adeno-Karzinoms" der Prostata durchgeführt worden. Aktuelle Befunde der urologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX wurden seitens des BF der Beschwerde als Anlage beigelegt. Die Schädigung seiner Wirbelsäule sei irreparabel. Die Rückstufung des Grades der Behinderung der GS 1 von 50 % auf 30 % sei für ihn aus diesem Grund nicht nachvollziehbar. Zu dem Gutachten des Dr. XXXX weist der BF darauf hin, dass von ihm keinerlei Röngtenbefunde vorgelegt worden seien und er zu seinem Wirbelsäulenbeschwerden nur allgemein befragt worden sei. Im Gutachten sei von einer deutlichen Besserung durch physiotherapeutische Maßnahmen die Rede gewesen, die der BF "entschieden in Abrede stellen" müsse. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der Wirbelsäule resultieren würden, würden durch die Kniegelenksschädigungen verstärkt und würden im Zusammenwirken mit den chronischen Darmstörungen, Seite 2 von 7

3 dem Bluthochdruck und der aufgrund des Adeno-Carcinoms durchgeführten radikalen Prostatektomie den körperlichen Gesamtzustand verschlechtern. 5. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde von Dr. XXXX im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine weitere ärztliche Stellungnahme eingeholt. Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom wird unter Bezugnahme auf die vorgelegten Befunde nunmehr die Gesundheitsschädigung "Adenokarzinom der Prostata" unter der Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert neu eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöhe sich durch diese neu festgestellte Gesundheitsschädigung um 2 Stufen auf 70 von Hundert. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 festgestellt. 7. Mit Einschreiben vom stellte der BF binnen offener Frist einen Vorlageantrag. Darin führte er entscheidungsrelevant aus, dass trotz seiner Ausführungen zu den Wirbelsäulenschäden in seiner Beschwerde der Sachverständige weiterhin von einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule in der Höhe von 30 ausgehe. Dies sei für den BF unverständlich. Er stelle daher den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. 8. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom vorgelegt und langten am ein. 9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt Im medizinischen Sachverständigengutachten von MR Dr. XXXX vom wird nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr Gesamtgrad der Behinderung 80 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Operierter Prostatakrebs mit Harninkontinenzzeichen Unterer Rahmensatzwert entsprechend des Befundes und der Komplikationsymptomatik innerhalb der Heilungsgewährung Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei Abnützung und hochgradiger Spinalkanalstenose mit Nervenwurzelreizsymptomatik und Fußheberschwäche beidseits Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Beschwerdesymptomatik Kniegelenksfunktionseinschränkung beidseits nach Endoprothesenimplantation mit geringgradiger Fehlstellung Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Funktionseinschränkungen im Bereich beider Kniegelenke Hüftfunktionseinschränkung beidseits geringen Grades Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungseinschränkung Chronische Darmstörung leichten Grades bei Divertikel und stattgehabter Operationen Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Verdauungsstörungen nach Sigmateilresektion wegen einer enterovesikalen Fistel im Rahmen der Grunderkrankung Bluthochdruck Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Druckregulationsstörung und der notwendigen Kombinationsbehandlung Pos. Nr. GdB % Seite 3 von 7

4 Die GS 1 werde durch das Zusammenwirken der GS 2 und GS 3 jeweils bei negativer Wechselwirkung um eine Stufe angehoben. Die GS 4, 5 und 6 würden gemeinsam um eine weitere Stufe anheben, da es ebenfalls zu einer negativen Leidensbeeinflussung komme. 10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist in Besitz eines Behindertenpasses (Ausstellungsdatum: ). Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:? Operierter Prostatakrebs mit Harninkontinenzzeichen (Grad der Behinderung: 50 %)? Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei Abnützung und hochgradiger Spinalkanalstenose mit Nervenwurzelreizsymptomatik und Fußheberschwäche beidseits (Grad der Behinderung: 40 %)? Kniegelenksfunktionseinschränkung beidseits nach Endoprothesenimplantation mit geringgradiger Fehlstellung (Grad der Behinderung: 30 %)? Hüftfunktionseinschränkung beidseits geringen Grades (Grad der Behinderung: 30 %)? Chronische Darmstörung leichten Grades bei Divertikel und stattgehabten Operationen (Grad der Behinderung: 20 %)? Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 20 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 80 (achtzig) von Hundert (). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung bezüglich des Besitzes eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die beim BF festgestellten, behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren nachvollziehbare Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt deren Anlage ergeben sich aus diesen vorliegenden Gutachten. Es wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 80 objektiviert. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Das Sachverständigengutachten von XXXX vom wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Seite 4 von 7

5 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR ; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR ). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Seite 5 von 7

6 Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören. Nach 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: * Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente ( 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). * Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. * In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Gemäß 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder Seite 6 von 7

7 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Gemäß 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist gemäß 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom , zugrunde gelegt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 von Hundert festgestellt werden. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zu dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Grad der Behinderung von 70 % gründet sich auf die erhöhte Einschätzung des Wirbelsäulenleidens mit nunmehr einem Grad der Behinderung in der Höhe 40 % und auf der zusätzlich eingeschätzten Hüftfunktionseinschränkung beidseits mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 %. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH , Zl. 95/09//0232; , Zl. 2003/09/0062). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und ein Grad der Behinderung von 80 v. H. festzustellen Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:G Seite 7 von 7

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