Mitwirkung/Mitbestimmung

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2 Allgemeines zum WTG-2014 Übernahme wesentlicher Regelungen aus dem alten Gesetz (WTG 2008) Mitbestimmung/-wirkungen ist normiert im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (WTG-DVO) für unterschiedliche Einrichtungsformen: Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 22 WTG) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 29 WTG) Gasteinrichtungen ( 40 WTG) (Hospize, Kurzzeit- und Tages- /Nachtpflege) Folie 2

3 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 22 WTG, WTG-DVO) Wahl eines Beirates für mehrere Einrichtungen Mitwirkung unterliegt Fragen der Unterkunft, Betreuung und der Aufenthaltsbedingungen Mitbestimmung unterliegt Grundsätzen der Verpflegungsplanung, der Freizeitgestaltung und der Hausordnung Wahlberechtigt sind: Personen, die am Wahltag in der Einrichtung leben, ohne Beschäftigte, Leistungsanbieter zu sein Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen (Seniorenvertretungen, Behindertenorganisationen) Folie 3

4 Nicht wahlberechtigt ist, wer: mit dem Leistungsanbieter in einem Beschäftigungsverhältnis steht die Einrichtung aufs sozialrechtlicher Grundlage finanziert Mit der zuständigen Prüfbehörde in einem Beschäftigungsverhältnis steht Nutzerversammlung ( 22 Abs. 4 WTG ) Einmal jährlich Nutzer kann eine andere Person beiziehen Beirat berichtet über seine Tätigkeit Auf Verlangen des Beirates muss die Einrichtungsleitung teilnehmen und Fragen beantworten Folie 4

5 Beratungsgremiums ( 22 Abs. 5 WTG, 20 WTG-DVO) Unterstützt den Beirat/die Einrichtungsleitung bei seinen Aufgaben, macht Vorschläge Wahl auf Wunsch des Beirates Soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben Einrichtungsleitung fordert Interessenten durch Aushang zur Mitarbeit aus Beirat bestimmt Mitglieder und informiert die Einrichtungsleitung Amtszeit entspricht der des Beirates Folie 5

6 Zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Nutzer über die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse (Abs. 6) Vertretungsgremiums ( 22 Abs. 7 WTG; 21 WTG-DVO) wenn Beirat nicht gewählt werden kann Zuständige Behörde fordert durch Aushang zur Mitarbeit auf und bestimmt Mitglieder Anzahl gleich der des Beirates Vertrauensperson ( 22 Abs. 7 WTG; 22 WTG-DVO) wenn Vertretungsgremium nicht gebildet werden kann Amtszeit von zwei Jahren Folie 6

7 Leistungsanbieter stellt unentgeltlich Räume zur Verfügung und trägt bspw. Kosten für Schulungsveranstaltungen für den Beirat ( 22 Abs. 10 WTG) Leistungsanbieter hat den Mitglieder Zutritt zur Einrichtung zu gewähren ( 22 Abs. 10 WTG) Folie 7

8 Mitwirkung ( 12 Abs. 1 WTG-DVO) u. a.: Entscheidung nicht von der Zustimmung der Bewohner abhängig Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen Änderung der Kostensätze Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten, Einen Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen, Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben Einstellung von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung Planung und Durchführung von Maßnahmen gegen Gewalt Folie 8

9 Mitbestimmung ( 11 WTG-DVO ) Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die Bewohner Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung Gestaltung der Hausordnung Information über mitbestimmungspflichtige Fragen durch Einrichtungsleitung Rückmeldung des Beirates innerhalb von vier Wochen, sonst wird Zustimmung angenommen Folie 9

10 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften ( 29 WTG) Einmal jährliche Nutzerversammlung ( 29 Abs.1 WTG; 29 WTG-DVO) Mitwirkung ( 29 Abs. 2 WTG; 30 Abs. 1WTG-DVO) alle für das Leben in der WG wichtigen Entscheidungen Mitbestimmung ( 29 WTG-DVO) Grundsätze der Versorgungsplanung, Unterkunft und Betreuung Freizeitgestaltung, soziale Betreuung, Teilhabe an Gemeinschaft Hausordnung Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume Verwendung gemeinsamer Mittel für die Haushaltsführung Gasteinrichtungen ( 40 WTG) Bestellung einer Vertrauensperson durch die WTG-Behörde Folie 10

11 Weiteres zum Beirat Ein Bewohner muss nicht mehr zwingend Mitglied sein (Beirat kann ausschließlich aus Angehörigen bestehen) Mitwirkungsrecht bei Einstellungen von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung: Mindestinformationen über wesentliche Bewerberunterlagen (Lebenslauf/Werdegang) sind an den Beirat weiterzugeben (unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen) Folie 11

12 Wahlgrundsätze ( 15 WTG-DVO) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt jeder Nutzer hat so viel Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen. bei Stimmengleichheit entscheidet das Los Lebt nur eine Person bei Stimmengleichheit in der Einrichtung, ist diese gewählt. Kandidaten, die nicht in den Beirat gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste Folie 12

13 Wahlverfahren ( 16 WTG-DVO) 1. Acht Wochen vor Ablauf: Beirat wählt einen Wahlausschuss (drei Nutzer zur Organisation der Wahl) 2. Aufgaben des Wahlausschusses bestimmt Art der Wahl: Wahlversammlung oder schriftliches Verfahren teilt den Nutzern spätestens vier Wochen vorher den Ort, den Zeitpunkt der Wahl sowie die Namen der Kandidaten mit informiert über das Ergebnis der Wahl und lädt innerhalb von 14 Tagen zur ersten Sitzung ein Folie 13

14 Wahlverfahren ( 16 WTG-DVO) 3. Einrichtungsleitung führt die Wahl bei fehlendem Beirat und/oder Wahlausschuss durch informiert die WTG-Behörde (Heimaufsicht) über bevorstehende Wahl hält die Namen der Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der zuständigen Behörde mit. kann kein Beirat gewählt werden, hat sie die Gründe dafür der WTG- Behörde (Heimaufsicht) Folie 14

15 Amtszeit des Beirates Eingliederungshilfe: 4 Jahre Andere Einrichtungen: 2 Jahre Endet, wenn die Anzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen Mitgliedschaft endet durch: Ablauf der Amtszeit Rücktritt vom Amt oder Ausscheiden aus der Einrichtung Gewählte Angehörige, gesetzliche Vertretungen verbleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt, auch wenn der Nutzer ausgeschieden ist Folie 15

16 Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit ( 19 WTG-DVO) Vorsitzender (mit einfacher Mehrheit gewählt) lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest Der Beirat kann weitere unabhängige fach- uns sachkundige Personen hinzuziehen. Ist die Hinzuziehung zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich, sind Fahrtkosten, andere Auslagen vom Leistungsanbieter zu zahlen. Von jeder Sitzung ist ein Bericht über wesentliche Ergebnisse zu erstellen. Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit (bei Anwesenheit von mind. 50 % der Mitglieder), Bei Stimmengleichheit hat Vorsitzender zweite Stimme Folie 16

17 Grundsätze der Zusammenarbeit (Eula) ( 13 WTG-DVO) Beirat soll von der Einrichtungsleitung über seine Rechte und die Mitbestimmung und Mitwirkung informiert und beraten werden Anträge und Beschwerden müssen von der EL spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Der Beirat kann die WTG-Behörde um Beratung zur Mitwirkung bitten Wird bzgl. der Mitbestimmung keine Einigung zwischen Einrichtung und Beirat erzielt, versucht die WTG-Behörde zu vermitteln und muss ggf. eine Entscheidung treffen. Folie 17

18 Vielen Dank für Ihr Interesse Kreis Warendorf Sozialamt Waldenburger Straße Warendorf

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