Elektronische Signaturen und E-Government
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- Anton Geiger
- vor 8 Jahren
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1 Entwicklungen bei egovernment in Sachsen und Tschechien , STHZ Tagung in Lengenfeld/Vogtland Elektronische Signaturen und E-Government Aktuelle Entwicklungen in Deutschland Claas Hanken, TU Chemnitz / Institut für Informationsmanagement Bremen GmbH ( , Uhr Gliederung I. Einleitung / Gesetzliche Grundlagen II. Praxisanwendungen 1. Bund 2. Länder / Kommunaler Bereich III. Ausblick I. Einleitung / Gesetzliche Grundlagen Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick zum Einsatz elektronischer Signaturen im E-Government in Deutschland vermitteln. Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit ihnen verknüpft werden und die zur Authentifizierung dienen (Legaldefinition in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. EG L 13 vom , Art. 2 Nr. 1; SigG, Signaturgesetz vom , BGBl. I vom , S. 876, 2 Nr. 1). Beim Signaturverfahren wird zunächst durch bestimmte Berechnungen ein so genannter Hashwert des elektronischen Dokuments erstellt, der in komprimierter Form bestimmte Informationen über den Inhalt der Datei enthält. Ein privater Schlüssel dient bei diesem Verfahren zum Verschlüsseln dieses Hashwertes. Der so zustande gekommene Datensatz kann nun als digitales Siegel zusammen mit der ursprünglichen Datei übermittelt werden. Wenn der Empfänger den zugehörigen öffentlichen Schlüssel (zu Public-Key -Verfahren: Adams/Lloyd, Understanding Public- Key Infrastructure, 1999) des Absenders hat, kann er nun den komprimierten Inhalt entschlüsseln und da Sender Empfänger Datei Datei Datei Komprimierung Hash-Wert (Sender) Signatur Elektronisches Signieren mit geheimem Schlüssel Signatur Signatur Verifizieren mit öffentlichem Schlüssel Datei (verifiziert) das Verfahren zum Erstellen des Hashwertes bekannt ist ein solches Komprimat des Dokuments selbst erstellen. Stimmt nun der dechiffrierte Hashwert mit dem neu vom Empfänger erstellten Wert überein kann + Komprimierung Hash-Wert (Empfänger) Prüfung Hash-Wert (Sender)
2 dieser mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sagen, dass das Dokument vom Besitzer eines bestimmten privaten Schlüssels digital signiert und danach nicht inhaltlich verändert wurde. Mit dem Begriff E-Government bezeichnet man den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken zur Interaktion zwischen Verwaltung, Regierung, Politik, Wirtschaftsunternehmen, Bürgern und Einrichtungen im Non-Profit-Sektor. Zunehmend werden Werkzeuge des»electronic Commerce«an die speziellen Bedürfnisse der Verwaltung angepasst und neue elektronische Dienste für die öffentliche Verwaltung entwickelt. Die Nutzung der technischen Hilfsmittel soll hierbei der Verwaltungsmodernisierung, insbesondere der Umsetzung des»neuen Steuerungsmodells«(grundlegend: Banner, Von der Behörde zum Dienstleistungsunternehmen, 1993) dienen. Das deutsche Signaturgesetz (SigG, Signaturgesetz vom , BGBl. I vom , S. 876) definiert in Verbindung mit der Signaturverordnung einen Sicherheitsstandard für elektronische Signaturen. Als Umsetzung der Signaturrichtlinie (Richtlinie 1999/93/EG, ABl. EG L 13 vom , S. 12) hat dieses Gesetz die Möglichkeit eröffnet, elektronischen Dokumenten durch den Einsatz elektronischer Signaturen eine rechtsverbindliche Form zu geben. Die Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV vom , BGBl. I 3074) enthält ausführende Regelungen zum Signaturgesetz. Unter anderem regelt sie das Verfahren für Zertifizierungsstellen. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 1999/93/EG wird die Richtliniendurchführung durch die Kommission überprüft. Der Evaluationsbericht ist in Kürze zu erwarten. Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2004 den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. Sig- ÄndG) in den Bundestag eingebracht (BT- Drs. 15/3417). Diese kleine Novelle des Signaturgesetzes soll rechtliche Unklarheiten des derzeitigen SigG beheben, etwa wird die Aufdeckung von Pseudonymen zur Verfolgung von Straftaten neu geregelt. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine schnellere Beantragung und Ausgabe von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Signaturen im elektronischen Verfahren geschaffen werden. Durch die Einbindung der Beantragung und Ausgabe in die Registrierung und Ausgabe von EC-, Bankkunden- oder Versicherungskarten sollen Synergieeffekte genutzt und die Verbreitung der Signaturtechnik gefördert werden. Die Änderungen werden voraussichtlich noch 2004 in Kraft treten. Die Einbindung von Banken entspricht dem Signaturbündnis zwischen Kreditwirtschaft und öffentlicher Verwaltung vom , das auf eine institutions- und branchenübergreifende Kooperation zur Verbreitung der elektronischen Signatur im elektronischen Geschäftsverkehr abzielt. Das Signaturgesetz unterscheidet grundsätzlich vier Arten von Elektronischen Signaturen: Einfache elektronische Signatur Fortgeschrittene elektronische Signatur Qualifizierte elektronische Signatur IuKDG SigG und SigV 1997 Richtlinie 1999/93/EG Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung Die einfache elektronische Signatur ist nicht zweifelsfrei einer Person zugeordnet. Sie erfüllt keine besonderen Sicherheitsanforderungen und hat daher wenig Beweiswert. Als Beispiel kann die nur einer -Adresse zugeordnete Express-Signatur von TC TrustCenter (kostenlos unter oder auch der führt zu Zivilrecht 126 a BGB SigG 2001 ausgeführt in SigV 2001 Auswirkungen auf Formvorschriften Öffentliches Recht 3 a VwVfG des Bundes und Landes-VwVfG Richtlinienänderung nach Evaluation? Demnächst Änderung durch 1. SigÄndG
3 übliche Einsatz von PGP/GNUPG genannt werden. Der Einsatz einfacher elektronischer Signaturen kommt nur für formfreie Verträge in Betracht. Fortgeschrittene elektronische Signaturen genügen bereits erhöhten Anforderungen, lassen insbesondere eine Authentifizierung des Signaturzertifikat-Inhabers und die Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten zu ersetzen jedoch nicht die Schriftform. Die Signatur muss nach 2 Nr. 2 c) SigG mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Diese Voraussetzung ist nach herrschender Meinung wohl nur dann erfüllt, wenn der private Signaturschlüssel auf einem Medium gespeichert wird, das gegen ein Auslesen durch Unberechtigte geschützt ist, etwa auf einer geeigneten Chipkarte (Roßnagel, MMR 2003, S. 165; Skrobotz, JurPC Web-Dok. 253/2004, Abs. 6). In der Praxis werden allerdings zurzeit allerdings auch Lösungen mit Software-Zertifikaten als fortgeschrittene Signaturverfahren angeboten (D-Trust GmbH < Zertifizierungsinstanz der Fraunhofer-Gesellschaft, < Qualifizierte elektronische Signaturen erfüllen die Voraussetzungen der fortgeschrittenen Signaturen. Sie müssen die Identität des Unterzeichners durch ein Zertifikat erkennbar machen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (Chipkarte) erstellt werden. Als sicher gilt die Signaturerstellungseinheit, wenn sie entweder von einer staatlich genehmigten Prüfungsstelle entsprechend evaluiert wurde oder wenn der Hersteller eine entsprechende Sicherheit zusichert. Weiterhin muss sich diese Signaturerstellungseinheit in der alleinigen Verfügung des Unterzeichners befinden. Und schließlich muss der Zertifizierungsdiensteanbieter (Trust Center) sichere Infrastrukturen, Verfahren und Technik gemäß dem Signaturgesetz und seiner Anschlussregelungen anbieten. Qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieterakkreditierung erfüllen die Voraussetzungen der qualifizierten Signaturen. Darüber hinaus garantieren die Zertifizierungsdienstleistungsanbieter eine nachgewiesene organisatorische und technische Sicherheit durch ein Gütesiegel. Die Signaturen dieser Stufe sind 30 Jahre lang überprüfbar. Nur die beiden letztgenannten werden im Signaturgesetz im Einzelnen geregelt und gelten damit als signaturgesetzkonform. Überraschend ist, dass das Bundesministerium für Finanzen in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜW vom , BGBl I 139) statt der qualifizierten Signatur eine bestimmte Form der fortgeschrittenen Signatur für die Datenübermittlung genügen lässt ( 87 a Abs. 6 AO, 7 StDÜV, sog. ELSTER- Signatur, ELSTER steht hierbei für Elektronische Steuererklärung ). Bei der ELSTER-Signatur wird keine Vorabprüfung der Signaturerstellungseinheit oder anderer Komponenten verlangt. Für das Zivilrecht wurden durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Formanpassungsgesetz), das zum in Kraft getreten ist neue Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Neu aufgenommen wurden 126 a BGB ( elektronische Form ) und 126 b BGB ( Textform ). Bereits im neuen Abs. 3 des 126 BGB wird nun die elektronische Form grundsätzlich als Äquivalent für die Schriftform zugelassen. Als 292 a wurde in die Zivilprozessordnung ein Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur aufgenommen. Über 173 VwGO kann die Regelung zum erhöhten Beweiswert auch im Verfahren vor Verwaltungsgerichten herangezogen werden. 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und entsprechende Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der meisten Bundesländer (siehe Übersicht im Anhang) lassen es zu, bei Schriftformerfordernis auch ein elektronisches Dokument zu versenden oder anzunehmen, sofern dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach SigG versehen ist. Durch 3 a Abs. 2 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes wird der Regelungsgehalt aller Bundesvorschriften, die Schriftformerfordernisse enthalten, dementsprechend geändert. 3
4 Da qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich der persönlichen Unterschrift gleichgestellt sind, werden sie immer einer natürlichen Person eindeutig zugeordnet. (Die schriftliche Form setzt allerdings im Verwaltungsrecht im Gegensatz zu Zivilrecht nicht immer eine handschriftliche Unterschrift voraus.) Das Signaturgesetz ermöglicht jedoch die Verwendung von Attributen und Pseudonymen. Damit wird die Abbildung von Organisationszugehörigkeit und Berechtigungen möglich. Zum einen gibt es Attribut-Zertifikate, die im Hauptzertifikat enthalten sind ( 5 Abs. 2 S. 1 SigG: Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. ), zum anderen gesonderte qualifizierte Attribut-Zertifikate nach 7 Abs. 2 SigG. Bei der Ausgabe der Attribut- Zertifikate müssen die generellen Rahmenbedingungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung für die Ausgabe von qualifizierten Signaturkarten, sowie die besonderen Aspekte der Vergabe von berufsbezogenen Attributen berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann eine Signaturkarte auch pseudonymisiert verwendet werden ( 5 Abs. 3 SigG). 3 a Abs. 2 S. 3 VwVfG schließt allerdings für Verwaltungsmitarbeiter die Signatur mit pseudonymisierten Karten aus. II. Praxisanwendungen Obwohl es in Deutschland schon seit schon seit 1997 Regelungen zu elektronischen Signaturen gibt (im Signaturgesetz vom war allerdings noch von digitalen Signaturen die Rede) ist die praktische Anwendung dieser Technologie weiterhin kaum verbreitet. Erste Testanwendungen entstanden im Rahmen des Städtewettbewerbs MEDIA@Komm, der 1998 vom Bundeswirtschaftsministerium zur Förderung von Multimedia -Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung ausgelobt wurde. Gewinner der Wettbewerbes waren Bremen, Esslingen und die Region Nürnberg. Aus dem MEDIA@Komm-Wettbewerb ist unter anderem das Protokoll OSCI (Online Services Computer Interface) hervorgegangen. OSCI standardisiert den elektronischen Austausch von Daten zwischen Behörden und zwischen Verwaltung und Bürger. Auf Basis der W3C-spezifizierten Standards XML, SOAP, XML- Signature und XML Encryption und des deutschen Signaturstandards ISIS-MTT ( ermöglicht das OSCI die Entwicklung sicherer Online-Transaktionsdienste. Basis ist das Prinzip des doppelten Umschlags : Um die Sicherheit zu erhöhen und den Datenschutz zu wahren, werden elektronische Dokumente signiert, verschlüsselt und mit einem elektronischen Umschlag versehen, der die Transportdaten enthält. Nun kann eine Weiterleitung über einen OSCI-konformen Server (Intermediär) erfolgen, von dem aus kein Zugriff auf die Inhaltsdaten möglich ist. Die meisten der in den ersten Jahren als unüberwindlich kolportierten Interoperabilitätsprobleme zwischen den Signaturenverfahren unterschiedlicher Anbieter sind heute entweder durch den gemeinsamen Standard ISIS-MTT behoben oder können durch Funktionalitäten virtueller Poststellen umschifft werden. Der Nutzerkreis beschränkt sich bisher im Wesentlichen auf Bürger im Wirtschaftssektor mit häufiger Verwaltungskontakten und Mittler (wie Autohändler, Steuerberater oder Notare), die sich einen Vorteil von elektronisch durchgeführten Transaktionen versprechen. Im Folgenden sollen Beispiele für die Anwendung elektronischen Signaturen in der deutschen Bundesverwaltung und im Bereich der Bundesländer dargestellt werden. 1. Bund Nach Abschluss des oben erwähnten MEDIA@Komm-Wettbewerbs gingen die Nutzungsrechte an OSCI und der auf Basis des OSCI-Standards in Bremen entwickelten Software Governikus auf den Bund über. 4
5 Auf Basis von Governikus hat die bremen online services GmbH & Co. KG für den Bund eine virtuelle Poststelle (VPS) entwickelt, die Bundesbehörden Funktionen wie Authentisierung, Ver- und Entschlüsselung sowie Prüfung und Erstellung von Signaturen zentral zur Verfügung stellt. Die erste große Anwendung der VPS läuft seit dem bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt, < des Umweltbundesamtes. Anträge auf Zuteilung von Emissionszertifikaten können ausschließlich online unter Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen und starker Verschlüsselungsmechanismen gestellt werden. Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen werden Anlagenbetreibern ab 2005 elektronisch zugeteilt. In Deutschland werden im Rahmen der europaweiten Umsetzung des Kyoto-Protokolls zur Verringerung von Treibhausgasen voraussichtlich 503 Millionen Berechtigungen pro Jahr vergeben. Als Benutzerschnittstelle wurde von bremen online services eine neue Anwendung zur unstrukturierten Kommunikation von und mit Behörden auf Basis von OSCI und Governikus programmiert ( Govello ), die sich wie ein einfaches -Programm bedienen lässt. 2. Länder / Kommunaler Bereich Für die Bundesländer und den kommunalen Bereich sind im Wesentlichen die Signatur-Anwendungen zu nennen, die gefördert durch das Bundeswirtschaftsministerium / BMWA im Rahmen des MEDIA@ Komm-Wettbewerbs entstanden sind. In Esslingen wurde der gesamte Bauantragsprozess digital modelliert ( MediaKomm Bauplattform, < Bauanträge können elektronisch signiert an das Bauamt gesendet werden. Das Bauamt stellt die Bauakte den beteiligten Stellen (z.b. Denkmalamt, Feuerwehr) online zur Verfügung. Auf diese Weise wird eine zeitgleiche Bearbeitung möglich und im Idealfall der Ablauf bis zur Baugenehmigung verkürzt. Elektronische Signaturen werden hierbei auch im Austausch zwischen den Behörden eingesetzt. Als Allsign -Dienst wird die Gewerbean- um- und -abmeldung mit elektronischer Signatur bereitgestellt. Durch den Verein MediaKomm Esslingen (Verein zur Förderung der Anwendung der digitalen Signatur e. V.) soll eine Open Source Implementierung von des OSCI-Transportprotokolls (OSCI 1.2) umgesetzt werden. Bisher liegt nur eine Beta-Version der Software vor. Aus dem MEDIA@Komm-Projekt der Region Nürnberg ist die Curiavant Internet GmbH hervorgegangen. Curiavant bietet die OSCI-Infrastrukturlösung CuriaWORLD und die virtuelle Poststelle CuriaPOST an. Als Beispielanwendung wurde die Beantragung eines Anwohner-Parkausweises gewählt. Das Projekt mit Pilotanwendern in Nürnberg, Erlangen und Fürth wurde inzwischen eingestellt. Allerdings bietet inzwischen die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Amt für Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Nürnberg eine neue Dienstleistung unter Verwendung elektronischer Signaturen an ( In Kooperation mit der Curiavant Internet GmbH und der Vionti GmbH wurde die Online-Bodenrichtwertauskunft entwickelt. Nutzer einer Signaturkarte nach SigG können direkt Einsicht in die elektronische Bodenrichtwertkarte nehmen. Zu den Ergebnissen des MEDIA@Projektes der Freien Hansestadt Bremen zählen die hier schon mehrfach erwähnte Softwarelösung Governikus und eine Vielzahl darauf aufbauender Dienstleistungen in Bremen und Bremerhaven. In den beiden Städten werden jeweils über 20 verschiedene E-Government-Dienste unter Verwendung elektronischer Signaturen angeboten (siehe Übersicht im Anhang). Hervorzuheben sind: die Beschaffungslösung in Bremen (zunächst können Ausschreibung heruntergeladen und Angebote abgegeben werden, vorbereitet ist eine elektronische Abwicklung des gesamten Beschaffungsvorgangs), zahlreiche Formulare im Bereich Steuern und Gebühren, die Melderegisterauskunft für Großkunden, die Möglichkeit Personenstandsurkunden zu bestellen und Gewerbeauskünfte, sowie an- ab- und Ummeldungen in Bremerhaven. (Am beliebtesten dürfte bisher allerdings die Testanwendung FreeSMS / 5
6 SignaturSMS sein, die es Signaturkarteninhabern ermöglicht, kostenlos Kurzmitteilungen in alle Mobilfunknetze zu versenden.) Am 15. März haben das Projektbüro des Kooperationsausschusses Allgemeine Datenverarbeitung Bund, Länder, kommunaler Bereich (KoopA ADV) und die bremen online services GmbH & Co. KG einen Rahmenvertrag für Länder und Kommunen über die Pflege und Weiterentwicklung der Sicherheitsmiddleware Governikus unterzeichnet. Über die Hälfte der deutschen Bundesländer ist inzwischen dem Pflegevertrag Governikus beigetreten, der unter anderem die Anpassung der Software an die besonderen Erfordernisse der Länder sicherstellen soll. Außerhalb von ist ein Vorhaben in Niedersachen zu nennen. Um eine landesweite Einführung der elektronischen Signatur voranzutreiben, hat das Land Niedersachsen mit den Städten Garbsen, Nordhorn, Wunstorf, Melle und dem Landkreis Schaumburg vereinbart, das Projekt SiNiKom (SignaturCard Niedersachsen Kommunaler Bereich) zur Einführung der elektronischen Signatur und Verschlüsselung für die E- Mail-Kommunikation durchzuführen (eingeleitet auf der CeBIT Messe 2003). Die Finanzverwaltung stellt mit ELSTER ( ein kostenloses Programm zur Verfügung, das die vollständig elektronische Übermittlung der Einkommensteuerklärung unter Einsatz elektronischer Signaturverfahren ermöglicht. Tatsächlich genutzt wird bisher allerdings fast ausschließlich das sog. Hybrid-Verfahren. Hierbei wird die Steuererklärung zwar elektronisch übermittelt, es wird aber noch der handschriftlich unterzeichnete Mantelbogen (das Herzstück der Steuererklärung) hinterhergeschickt. Im Jahr 2003 haben etwa in Berlin nur vier von ELSTER-Nutzern das vollständig elektronische ELSTER-Verfahren unter Verwendung der elektronischen Signatur gewählt (Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen vom ). Das Meldewesen zeichnet sich zunehmend als der Bereich ab, in dem die interne elektronische Verwaltungskommunikation im großen Rahmen zum Echteinsatz kommt. Durch das vierte Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom , BGBl. I, S. 2210, wird die Rückmeldung ( 17 MRRG) durch elektronische Datenübermittlung ab verpflichtend. Als technischer Standard ist hier XMeld vorgesehen, der eine XML-Struktur für die über OSCI zu übermittelnden Inhaltsdaten vorgibt. Der neu eingefügte 24 MRRG enthält eine Übergangsbestimmung, nach der bis zum die Rückmeldedaten weiterhin auch papiergebunden oder auf Datenträgern weitergegeben werden können, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Für diese Übergangszeit sollen Clearingstellen zur Erfassung und Einbindung der auf herkömmliche Weise übermittelten Daten eingerichtet werden. III. Ausblick Mehrere Vorhaben der Bundesregierung lassen erwarten, dass in absehbarer Zeit in großem Umfang Karten in der Bevölkerung verbreitet werden, die mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen sind. Ist damit der Teufelskreis (keine Anwender / keine Anwendungen) gebrochen? - Gesundheitskarte: Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, in Kraft getreten am , bildet die rechtliche Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte und den elektronischen Heilberufsausweis ( 291 a SGB V). Mit Hilfe elektronischer Signaturen bestünde etwa die Möglichkeit für die Authentizität und Integrität auf der Karte gespeicherter Rezepte zu sorgen. Die Karte soll bis 2006 ausgegeben werden. - JobCard: Das neue JobCard-Verfahren (2006 sollen rund 30 Millionen Arbeitnehmer eine JobCard erhalten) soll Zugriff auf die Daten aller Arbeitnehmer gewähren. Voraussichtlich soll bei der Ausgabe die Möglichkeit bestehen, Signaturen beliebiger Anbieter auf dem Chip zu speichern. Allerdings wären die Kosten voraussichtlich vom Bürger zu tragen. - Digitaler Personalausweis: Der Bundesinnenminister auf der CeBIT 2004 angekündigte Personalausweis der Zukunft soll auch als Signaturkarte dienen. Fraglich ist allerdings, ob und wie ein solches Projekt finanzierbar ist, und welcher Termin für die Einführung angestrebt wird. 6
7 Als regional begrenztes Projekt, bei dem wahrscheinlich Karten ausgegeben werden sollen, die qualifizierte elektronische Signaturen nach SigG enthalten, ist das Vorhaben RuhrCard in Nordrhein-Westfalen zu erwähnen ( Ähnliche Bestrebungen gibt es auch auf kommunaler Ebene (Bürgerkarte in Ulm, Passau und Bremerhaven, demnächst auch in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg). Es ist überraschend, dass die Änderungen in den Formvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze bisher kaum zu Veränderungen der kommunalen Online-Angebote geführt haben. Von einer Zugangseröffnung gemäß 3 a Abs. 1 VwVfG (bzw. entspr. Landesvorschrift) kann nämlich wohl schon dann ausgegangen werden, wenn -Adressen von Verwaltungsmitarbeitern bekannt gegeben werden, spätestens aber dann, wenn öffentliche Schlüssel in den Verzeichnissen der Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt werden (etwa, wenn in Pilotvorhaben Signaturkarten ausgegeben worden sind). Jede Verwaltung, die nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass per keine elektronisch signierten Nachrichten angenommen werden, muss damit rechnen, dass früher oder später eine solche im Postfach auflaufen wird. (Besonders unangenehm wird es natürlich, wenn eine verschlüsselte Nachricht einen Verwaltungsmitarbeiter erreicht, der völlig vergessen hat, dass er einmal von Telesec oder Signtrust eine kostenlose Signaturkarte bekommen hat.) Es ist zu empfehlen, entweder eine virtuelle Poststelle als zentrale Dienstleistung für die gesamte Verwaltung bereitzustellen (etwa die durch die Bundesverwaltung erprobte Governikus-Lösung mit dem Client Govello oder CuriaPOST) oder das von Signtrust angebotene Plugin für Microsoft Outlook (Signtrust Mail) zu installieren. Positives Beispiel ist die Stadt Saarbrücken, die seit dem über ihre elektronische Verwaltungspoststelle auch elektronisch signierte Nachrichten annimmt. Hierzu wird ein signierbares PDF-Formular zum Herunterladen bereitgestellt, in das Freitext-Nachrichten eingetragen werden können. Bisher behilft man sich in Sachsen mit folgendem Hinweis auf der Internetseite des Freistaats: -Adressen und -Kontaktformulare der Staatsregierung und nachgeordneter Behörden stellen keinen Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente dar, soweit der Zugang für elektronische Dokumente nach 3 a VwVfG, 36a SGB I oder 87a AO nicht ausdrücklich in vollem Umfang eröffnet ist. Im Rahmen des am beschlossenen Förderprogramms für kommunale egovernment-projekte (hierzu SAKD, egovernment-fahrplan für die Kommunen des Freistaates Sachsen, 2004) soll allerdings über das Kommunale Datennetz (KDN) ein gemeinsames Signatur- und Verschlüsselungsgateway für die sächsische Verwaltung bereitgestellt werden. Unter Vorbehalt der Finanzierbarkeit wird als Einführungstermin Mitte 2005 angestrebt (Lohmann/Kokel, Basiskomponente elektronische Signatur, 2004). Schwung in die Entwicklung könnte eine neue EU-Dienstleistungsrichtlinie bringen, die voraussichtlich bis 2008 die Verwaltungen verpflichten wird, Dienstleistungserbringern aus Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu bieten, alle Formalitäten bei der Verwaltung auf elektronischem Wege zu erledigen, (siehe Vorschlag EU- Dienstleistungsrichtlinie, KOM (2004) 2 endg.). Abzuwarten bleibt auch, welche Ergebnisse aus der Evaluierung der EG-Signaturrichtlinie 1999/93/EG gemäß Artikel 12 folgen. Die Bundesrepublik Deutschland hat in der entsprechenden Stellungnahme vom hervorgehoben, dass eine grundlegende Überarbeitung der Richtlinie der Verbreitung derzeit mehr schaden als nutzen würde. Vielmehr wird richtigerweise gefordert, dass zum einen aufbauend auf den derzeitigen hohen Sicherheitsanforderungen Klarstellungen der Signaturniveaus erfolgen und zum anderen die Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signaturen europaweit vorangetrieben wird, um Netzwerkeffekte zu erreichen. 7
8 E-Government-Dienste unter Verwendung elektronischer Signaturen in Bremen und Bremerhaven Bisher werden in Bremen und Bremerhaven folgende Onlinedienste unter Einsatz der Signaturkarte nach SigG bereitgestellt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Bremen Beschaffungslösung (E-Procurement): Angebote abgeben, Ausschreibung herunterladen Steuern und Gebühren: Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, Anmeldung zur Hundesteuererklärung, Antrag auf Erstattung von Bauabzugssteuer, Antrag auf Steuerfreistellung, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, Fristverlängerung, Steuerliche An- und Abmeldung eines Unternehmens, Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, Zweitwohnungsteueranmeldung Einwohnerwesen: Melderegisterauskunft für Großkunden Personenstand: Abschrift aus dem Familienbuch, Auskunft über die Geburtszeit, Geburts- und Abstammungsurkunden, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde Bauaufsicht: Erklärung über Fristverzicht, Genehmigung von Freisitzen Maßnahmen zum Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser: Anzeige wassergefährdender Stoffe, Anzeige über eine Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe Bremerhaven Steuern u. Gebühren: Abmeldung eines Hundes Sicherheit und Ordnung: Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte, Auskunft aus der Gewerbedatei, Gewerbean- ab- und Ummeldung Einwohnerwesen: Eintragung von Übermittlungssperren, Getrenntlebenderklärung, Abmeldung (und Ummeldung) bei der Meldebehörde, Auskunft aus dem Melderegister, Antrag auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte / Ersatzlohnsteuerkarte, Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, Beantragung einer Aufenthaltsbescheinigung Sicherheit im öffentlichen Straßenraum: Auskunftsersuchen aus dem örtlichen Fahrzeugregister Bauaufsicht: Gaststättenanmeldung, Brunnen Antrag Freiraum- und Landschaftsplanung, Natur- und Landschaftsschutz: Bestandsmeldung, Schnitt- / Fällantrag 8
9 Zur Anpassung des Verwaltungsrechts in den Bundesländern (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Baden-Württemberg: LVwVfG noch nicht angepasst. Gesetzentwurf, der eine Regelung zur elektronischen Form beinhaltet, vorhanden (Elektronik-Anpassungsgesetz), Anhörung der Verbände. Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag steht aus (voraussichtlich noch vor der Sommerpause). Bayern: Elektronische Form eingeführt. Art. 3a BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz v , BayRS I, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl. S. 975) wörtlich übereinstimmend mit 3a des VwVfG des Bundes. Berlin: Elektronische Form bereits mit Erlass des Bundesgesetzes eingeführt (Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung enthält dynamische Verweisung). Brandenburg: Elektronische Form eingeführt. 3a VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.d.f. der Bekanntmachung vom , GVBl. I S. 178, zuletzt geänd. durch G v , GVBl. I S. 293) wörtlich übereinstimmend mit 3a des VwVfG des Bundes. Bremen: Elektronische Form eingeführt. 3a BremVwVfG (Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom , Brem.GBl. S. 219) wörtlich übereinstimmend mit 3a des VwVfG des Bundes. Hamburg: Elektronische Form eingeführt. 3a HmbVwVfG (Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom , GVBl. S. 333, ber. S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom ) entspricht 3a des VwVfG des Bundes. Hessen: Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz wurde noch nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ein überarbeiteter Gesetzentwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung ist bereits erfolgt). Mecklenburg-Vorpommern: Elektronische Form wurde durch 3a VwVfG M-V (Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.d.f. der Bekanntmachung vom , GVOBl. S. 743, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl S. 2) eingeführt. Niedersachsen: Das Verwaltungsverfahrensrecht wurde noch nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet (siehe oben). Das NVwVfG (Nieders. Verwaltungsverfahrensgesetz v , GVBl. S. 311, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl. S. 489) verweist statisch auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) wie sie am Gültigkeit hatten (BGBl. I S. 1354). Nordrhein-Westfalen: Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) wurde durch das Elektronik-Anpassungsgesetz vom (GVNW Nr. 23/2004) unter anderem um den 3 a (Elektronische Kommunikation) ergänzt. Der Text des 3a Bundes-VwVfG wurde hier durch zwei Sätze in Abs. 1 erweitert, die sich mit der Online-Veröffentlichung der Zugangseröffnung befassen. Rheinland-Pfalz: Elektronische Form bereits mit Erlass des Bundesgesetzes eingeführt (Landesverwaltungsverfahrensgesetz enthält eine dynamische Verweisung auf das Bundes-VwVfG). Saarland: Elektronische Form eingeführt. 3a SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom , Amtsbl. S. 1151, zuletzt geändert durch Gesetz Nr vom 8. Oktober 2003, Amtsbl. 2003, S. 2875) ist wörtlich übereinstimmend mit 3a des VwVfG des Bundes. Sachsen: Elektronische Form bereits mit Erlass des Bundesgesetzes eingeführt (das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen, SächsVwVfG, in der Fassung vom 10. September 2003 SächsGVBl S. 614 enthält eine dynamische Verweisung auf das Bundes-VwVfG). Sachsen-Anhalt: Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) idf der Bek. v (GVBl. S. 2), zuletzt geänd. durch Gesetz vom (GVBl. S. 130) enthält keine Regelung zur elektronischen Form und keinen Verweis auf die Bundesregelung. Schleswig-Holstein: Noch keine Einführung der elektronischen Form. Ein Gesetzentwurf befindet sich in der Beratung im Innenund Rechtsausschuss des Landtages. 52a des LVwG-Referentenentwurfes entspricht 3a des VwVfG des Bundes. Thüringen: Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wurde noch nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ein Gesetzesentwurf wurde im Landtag beraten, allerdings finden am Landtagswahlen im Freistaat Thüringen statt (Verabschiedung wohl nicht mehr in dieser Legislaturperiode). 9
10 Quellenverzeichnis Adams, Carlisle; Lloyd, Steve Understanding Public-Key Infrastructure Concepts, Standards, and Deployment Considerations Macmillan Technical, Indianapolis 1999 (ISBN X) Banner, Gerhard Von der Behörde zum Dienstleistungsunternehmen ein neues Steuerungsmodell für Städte Schwartz, Göttingen 1993 (ISBN X) Lohmann, Axel, Kokel, Sten Basiskomponente elektronische Signatur Statusbericht zur Basiskomponente elektronische Signatur Bischofswerda, Dokument erstellt am , abgerufen am Roßnagel, Alexander Die fortgeschrittene elektronische Signatur MMR (ISSN X) 2003, S Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (Hrsg.) egovernment-fahrplan für die Kommunen des Freistaates Sachsen Abschlussdokument Bischofswerda, Dokument erstellt am , abgerufen am Skrobotz, Jan Handy statt Bürgerkarte Die österreichische A1 Signatur Jur-PC Web-Dok. 253/2004, online seit Saarbrücken 2004, abgerufen am
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