GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG

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1 GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Mag. Pia Basziszta

2 Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Die Versicherung ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Versicherungsgrenze (VG) überschritten wird. Der max. Versicherungszeitraum beginnt mit der Aufnahme und endet mit der endgültigen Einstellung der selbständigen Tätigkeit.

3 Versicherungsgrenzen Versicherungsgrenzen: 6.453,36 oder 4.871,76 pro Jahr (Wert 2015). Keine Aliquotierung der VG bei nicht ganzjähriger Tätigkeit! Die hohe VG gilt für in einem Jahr ausschließlich selbständig Erwerbstätige. Die niedrige VG gilt, wenn in einem Jahr neben der selbständigen Tätigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder bestimmte Erwerbsersatzeinkommen (z.b. Pension, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen werden.

4 Versicherungsgrenzen An der maßgeblichen Versicherungsgrenze wird die Summe aus den jährlichen Einkünften aus der versicherten Tätigkeit und den im jeweiligen Jahr allenfalls vorgeschriebenen Beiträgen gemessen.

5 Möglichkeiten bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Überschreitungserklärung (ÜE) Opting in Feststellung der Einkünfte abwarten

6 Überschreitungserklärung Beginn der PV, KV, UV + Beitragspflicht nach BMSVG (Selbständigenvorsorge) ab Abgabe der ÜE. Die Pflichtversicherung fällt rückwirkend nicht weg, wenn die VG tatsächlich nicht überschritten wird! Die Pflichtversicherung endet mit Widerruf der ÜE (Umstieg auf Opting in möglich) oder mit endgültiger Einstellung der selbständigen Tätigkeit.

7 Opting in Beginn der KV und UV ab Antrag. Keine PV und keine Beitragspflicht nach BMSVG! VG wird letztlich (doch) überschritten: PV und Beitragspflicht nach BMSVG werden nachträglich festgestellt (ohne Beitragszuschlag). Ende Opting in durch Austritt oder Ausschluss wegen Beitragsrückstand.

8 Feststellung der Einkünfte abwarten VG wird nicht überschritten: Keine Pflichtversicherung! VG wird überschritten: PV, KV, UV sowie die Beitragspflicht nach BMSVG werden für das jeweilige Jahr im Nachhinein festgestellt. Beitragszuschlag (9,3 % der Beiträge)!

9 Die GSVG-Krankenversicherung Sach-/Geldleistungsberechtigung Kostenbeteiligung: grundsätzlich 20 % Halbierung auf 10 % im Rahmen der Gesundheitsversicherung durch Erreichen von Gesundheitszielen möglich. Sachleistungen: zb Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Heilmittel. Geldleistungen: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit Wochengeld - Betriebshilfe

10 Optimierung des Versicherungsschutzes Optionenmodell in der KV Änderung der Art der Anspruchsberechtigung Zusatzversicherung in der KV Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Freiwillige Arbeitslosenversicherung Aufbau einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

11 Beitragssätze und Beitragsgrundlagen Mindestbeitragsgrundlagen (monatlich) für Neue Selbständige : PV: 2015: 537,78 (Haupterwerb) - mit Nachbemessung 2015: 405,98 (Nebenerwerb) - mit Nachbemessung KV: 2015: 537,78 (Haupterwerb) - mit Nachbemessung 2015: 405,98 (Nebenerwerb) - mit Nachbemessung Höchstbeitragsgrundlage (Werte 2015): Monatlich: 5.425,00 Jährlich: ,00

12 Beitragssätze und Beitragsgrundlagen Bildung der GSVG Beitragsgrundlage - Beispiel: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: ,00 + Hinzurechnungsbeträge: 1.500,00 Versicherungspflichtige Einkünfte: , ,00 dividiert durch die Anzahl der Versicherungsmonate zb 12 Monate ,00 : 12 = 1.375,00 mtl. Beitragsgrundlage

13 Beitragssätze und Beitragsgrundlagen Beitragssätze (Werte 2015): Unfallversicherung: 8,90 (pro Monat) Krankenversicherung: 7,65 % Pensionsversicherung: 18,50 % BMSVG 1,53 % Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt vierteljährlich.

14 Mehrfachversicherung Die GSVG-Versicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit tritt auch ein, wenn man aufgrund anderer Tätigkeit etc. schon versichert ist. Die Beitragspflicht ist insgesamt mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei Überschreitung der HöchstBG Beitragserstattung (alle Gesetze) oder Differenzbeitragsvorschreibung (nur GSVG). Sonderregeln im GSVG bei geringen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit.

15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Pia Basziszta

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