Gliederung. 177 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

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1 Gliederung 2. Teil: Individualarbeitsrecht 4. Entstehung des Arbeitsverhältnisses I. Ansprüche aus vorvertraglicher Haftung II. Wirksamkeitsvoraussetzungen des Arbeitsvertrags III. Wirksamkeitshindernisse des Arbeitsvertrags IV. Ansprüche aus dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis 5. Leistungsbegehren des Arbeitnehmers I. Ansprüche auf Entgeltzahlung (Hauptleistung) II. Ansprüche auf Entgelt ohne Leistung ( Lohn ohne Arbeit ) III. Ansprüche auf Nebenleistungen 6. Leistungsbegehren des Arbeitgebers I. Anspruch auf Arbeitsleistung II. Ansprüche auf Erfüllung von Nebenpflichten III. Ansprüche auf Schadensersatz ( Haftungsprivilegierung des Arbeitsnehmers) 7. Feststellungsbegehren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Beendigungsgründe II. Materieller Kündigungsschutz III. Besonderer Kündigungsschutz IV. Die außerordentliche Kündigung V. Die Änderungskündigung 177 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

2 6. Leistungsbegehren des Arbeitgebers I. Anspruch auf Arbeitsleistung (Hauptleistung) 1. Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag 2. Inhalt der Arbeitspflicht 3. Durchsetzung der Arbeitspflicht/Sanktionen bei Nichtleistung II. Ansprüche auf Erfüllung von Nebenpflichten 1. Anspruch auf vertragsgerechtes Wettbewerbsverhalten 2. Anspruch auf vertrags- und gesetzesgerechtes Arbeitsverhalten 3. Nebentätigkeiten 4. Private Lebensführung 5. Durchsetzung der Nebenpflichten/Sanktionen bei Schlechtleistung III. Ansprüche auf Schadensersatz ( Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers) 1. Der tatbestandliche Ausschluss der Personenschäden 2. Die Haftungsbeschränkung bei Sach- und Vermögensschäden 3. Exkurs: Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Außenhaftung 4. Exkurs: Eigenschaden des Arbeitnehmers 178 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

3 Hauptleistungspflicht, insb. Weisungsrecht des Arbeitgebers Vorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB) Lückenfüllung durch Ausübung des einseitigen Weisungsrechts ( 106 GewO) Achtung: Je weniger klar die Arbeitsaufgabe des ArbN vertraglich bestimmt ist, desto umfassender ist seine Weisungsabhängigkeit vom ArbGeb. und damit auch seine Versetzbarkeit. Je enger die Arbeitsausgabe definiert ist, desto eher ist ein ArbN betriebsbedingt kündbar. Beachte: Das Weisungsrecht ist unabdingbar zur Umsetzung unternehmerischer Grobsteuerung! 179 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

4 Inhalte der Arbeitspflicht Persönliche Leistungspflicht Qualität der Arbeitsleistung Ort der Arbeitsleistung Zeit der Arbeitsleistung Arbeitsleistung ist (im Zweifel) höchstpersönlich zu erbringen, vgl. 613 BGB Ausnahmen hiervon können allein im Arbeitsvertrag zugelassen werden Subj. Leistungsbegriff (h.m.): der ArbN muss die Arbeit unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit verrichten (BAG NJW 2004, 2545) + Obj. Anforderungen: geschuldet ist eine Leistung und Sorgfalt, die berufs- bzw. branchenüblichen Standards entspricht, vgl. 276 II BGB Richtige Arbeit leistet, wer unter gehöriger Anspannung seiner subjektiven Fähigkeiten die von ihm vertraglich übernommene Arbeitsaufgabe verkehrsgerecht erfüllt. Arbeitsort = Beschäftigungsbetrieb - macht die Arbeitsleistung zur Bringschuld, 269 I BGB - wenn sich Arbeitsort nicht hinreichend aus Arbeitsaufgabe ergibt: Weisungsrecht des ArbG - im Einzelfall Anspruch des ArbN auf Umsetzung aus 273, 618 BGB i.v.m. 5 ArbStättVO Arbeitszeitdauer: Umfang des Arbeitszeitdeputats - essentialia negotii des Arbeitsvertrags (vgl. 2 I Nr. 7 NachwG) - Vertragsfreiheit wird durch ArbZG (nur nach oben ) begrenzt - ArbZG ersetzt nicht die vertragliche Festlegung Arbeitszeitlage: Festlegung der konkreten Arbeitszeit am Tag / in der Woche - macht die Arbeitspflicht zur Fixschuld - Festsetzung im Arbeitsvertrag i.d.r. betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. 87 I Nr.3 BetrVG) - Ohne konkrete Festsetzung: Weisungsrecht des ArbG ( 106 GewO 182 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

5 Sanktionen bei Nichtleistung 1. aus Gesetz: Verweigerung der Entgeltzahlung ( 614, 320, 326 I 1 BGB), Nichterfüllungsschaden ( 280 I, III, 283 S. 1, 249 ff. BGB, z.b. Mehraufwand für eine Ersatzkraft; beachte aber: 619a BGB), pauschalierte Entschädigung (ohne Schadensnachweis) nach Leistungsklage auf Arbeitsleistung ( 61 II 1 ArbGG), Kündigung nach Abmahnung 6 Leistungsbegehren des Arbeitgebers 2. aus Vertrag: Vertragsstrafe (AGB-Kontrolle beachten), Kürzung freiwilliger Leistungen 187 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

6 Sanktionen bei Schlechtleistung 1. aus Gesetz: Nach h. M. grds. keine Nacherfüllung / Entgeltminderung wegen mangelhafter Leistung Schadensersatz, soweit Schlechtleistung im eigentlichen Sinn ( 280 I BGB) oder Schutzpflichtverletzung ( 280, 241 II BGB); Beachte aber: 619a BGB, Kündigung nach Abmahnung. 2. aus Vertrag: Vertragsstrafe (AGB-Kontrolle beachten) bzw. Betriebsbuße, Kürzung freiwilliger Leistungen. 188 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

7 I. HAFTUNGSGRUND 6 Leistungsbegehren des Arbeitgebers Prüfungsschema : Innerbetrieblicher Schadensausgleich 1. Tatbestand: Schlechterfüllung des ArbV, 280 I, 611 BGB (insb. Schädigung des Arbeitgebereigentums bei betrieblicher Tätigkeit) 2. Rechtswidrigkeit: Wird durch Schaden indiziert (Rechtfertigung z.b. bei Notwehr, 227 BGB) 3. Vertretenmüssen: Nach 276 I 1 BGB muss mindestens mittlere (normale) Fahrlässigkeit vorliegen ( Hätte der ArbN bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden vermeiden können? ) Verschulden wird entgegen 280 I 2 BGB nicht vermutet, sondern ist gem. 619a BGB vom ArbGeb nachzuweisen 191 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

8 II. HAFTUNGSUMFANG 4. Rechtsfolge: Keine Totalreparation, sondern Schadensminderung ( 241 II, 254 BGB analog) nach folgenden Grundsätzen a) Betriebliche Tätigkeit in Ausführung des ArbV b) Einordnung des Arbeitnehmerverhaltens nach Verschuldensgraden: Leichteste Fahrlässigkeit keine Haftung Mittlere Fahrlässigkeit ( Das kann schon mal passieren ) Quotenhaftung (beachte c) Grobe Fahrlässigkeit ( Das darf nicht passieren ) Haftung (beachte d) Gröbste Fahrlässigkeit und Vorsatz volle Haftung c) Abwägung des Eigenverschuldens mit der Organisationsverantwortung des ArbGeb. ( 254 BGB analog z.b. durch Obliegenheitsverletzungen auf Grund falscher Anweisungen, fehlerhaften Arbeitsgeräts, fehlender Schadensvorsorge etc.) sowie umfassende Billigkeitsprüfung nach tat- und täterbezogenen Umständen d) Ergebniskontrolle nach dem sozialstaatlich veranlassten Grundsatz dabei: Es darf kein grobes Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt des Schädigers und Schadensumfang entstehen! Beachte: Für Tatbestand des 823 I BGB erfolgt die Prüfung nach den gleichen arbeitsrechtlichen Kriterien wie bei 280 I BGB. 192 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

9 Außenhaftung des Arbeitnehmers ArbGeb ArbN 280 I, 278 bzw Vom ArbN geschädigter Dritter Evtl. Regress des ArbG nach Maßgabe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ( 611, 280 I BGB) Evtl. Freistellungsanspruch des ArbN nach Maßgabe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ( 426 I, 670, 257 BGB) Problem: Insolvenz des Arbeitgebers Sowohl Freistellungsanspruch als auch Erstattungsanspruch des vom geschädigten Dritten in Anspruch genommenen ArbN gehen ins Leere. Innerbetrieblicher Schadensausgleich nicht mehr möglich (vgl. BGH NJW 1994, 852). 202 Prof. Dr. Hermann Reichold 2014 Universität Tübingen

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