Das AGG differenziert zwischen verschiedenen Formen der Benachteiligung. Zum einen verbietet es unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Vermieter.

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1 Mietrechtliche Änderungen im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - von Rechtsanwältin Doris Vorloeper, GTW Rechtsanwälte Düsseldorf, spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht ( - Am verabschiedete der Bundestag das so genannte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Diesen Personengruppen werden im geschäftlichen Verkehr oftmals unbegründete Vorbehalte entgegengebracht. Nach Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/43/EG) und der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG) wurden mit dem Gesetz nunmehr auch Regelungen zum Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (Check 1) geschaffen. Zur Verhinderung von Ungleichbehandlung sind im AGG spezifische zivilrechtliche Benachteiligungsverbote verankert. Die Vertragsfreiheit bleibt, wenn auch mit Einschränkungen, gleichwohl erhalten (Check 2). Zusätzlich wurde der Rechtsschutz des Betroffenen nachhaltig verbessert (Check 3). Der vorliegende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Auswirkungen des neuen AGG im Bereich des Mietrechts. Check 1: Benachteiligungsverbote im Wohnraummietverhältnis Der Benachteiligungsschutz in seiner gegenwärtigen Fassung hat Einfluss auf das Wohnraummietrecht. Das AGG regelt, dass Vermieter Mieter nicht aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen dürfen. Das bedeutet im Klartext, dass Vermieter einen (potentiellen) Mieter im Vergleich zu anderen aus den oben aufgeführten Gründen nicht anders behandeln dürfen. Das Benachteiligungsverbot umfasst sämtliche Phasen eines Mietverhältnisses: Abschluss des Mietvertrages; während der gesamten Mietzeit Beendigung des Mietverhältnisses. Das AGG differenziert zwischen verschiedenen Formen der Benachteiligung. Zum einen verbietet es unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Vermieter. Beispiel: Der Vermieter hat darauf zu achten, dass er in Einzelfallsituationen einem Mieter aus den oben angeführten Gründen nicht eine ungünstigere Behandlung zu Teil werden lässt als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation. Wenn es einem Mieter erlaubt wird, ein religiös veranlasstes Fest (z.b. Kommunionfeier) im Gemeinschaftsgarten abhalten zu dürfen, so muss dies auch für Mieter anderer Religionen gelten. Unser Tipp: Sollten Sie eine Mietpartei im Vergleich zu anderen benachteiligen (müssen), sollte es dafür einen wichtigen Grund geben. Vermeiden Sie gegenüber (potentiellen) Mietern als auch gegenüber Dritten herabwürdigende Äußerungen hinsichtlich der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Bezug auf eine Person. Selbst nicht ernst gemeinte Äußerungen können Ihnen unter Umständen in Konfliktsituationen zur Last gelegt werden. Verboten sind außerdem mittelbare Beeinträchtigungen seitens des Vermieters. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass Vorschriften, Kriterien oder Verfahren im Zusammenhang mit der Vermietung mit den Regelungen des AGG vereinbar sind. Auch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischer Herkunft, wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen. Solche Vorschriften sind nur noch dann wirksam, wenn sie durch ein sachliches Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Ereichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. 1

2 Unser Tipp: Überprüfen Sie im Zweifel die Klauseln Ihres Mietvertrages auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGG. Beispiel: Ein Verbot in einem Mietvertrag, dass eine Untervermietung an Personen ausländischer Herkunft verbietet, ist unwirksam. Sachlich gerechtfertigt könnte es aber sein, Zimmer in einem Verbindungshaus nur an männliche Studenten zu vermieten. Belästigungen hat Vermieter ebenfalls zu unterlassen. Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der Person verletzt wird oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Beispiel: Ein Mieter anderer Hautfarbe wird regelmäßig dazu verpflichtet, unentgeltlich denn Gemeinschaftsmülleimer zu reinigen, während die anderen Mieter von dieser Verpflichtung befreit sind. Unser Tipp: Geben Sie Ihren (potentiellen) Mietern nicht das Gefühl, Sie würden ihnen aufgrund der Hautfarbe, Religion etc. ablehnend gegenüber stehen. Tragen Sie dafür Sorge, dass es auch zwischen den verschiedenen Mietparteien nicht zu Zwischenfällen kommt, die z.b. rassistisch bedingt sind. Check 2: Einschränkungen des Diskriminierungsverbotes Die Regelungen des AGG können nicht abbedungen werden. Das heißt, eine vertragliche Vereinbarung, die nicht mit den Regelungen des AGG übereinstimmt, ist unwirksam. Das AGG gilt nicht für alle Verträge, sondern umfasst im wesentlichen Massengeschäfte (z.b. öffentliche Verkehrsmittel, Angebote in Geschäften u.ä.). Darüber hinaus gilt das AGG auch für Wohnraummietverträge. Im Übrigen sind Abweichungen wie folgt erlaubt: a) grundsätzlich ist das Benachteiligungsverbot nicht verletzt, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts - bewusst ausgenommen wurden hier Rasse bzw. ethnischer Herkunft - ein sachlicher Grund vorliegt. Was unter einem sachlichen Grund zu verstehen ist, hat dass AGG nur beispielsweise geregelt. So ist eine unterschiedliche Behandlung unter anderem zulässig, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden, dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Auch wenn die Benachteiligung an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt ist, kann diese zulässig sein. Unser Tipp: Berufen Sie sich im Falle einer Benachteiligung auf eine der genannten Ausnahmetatbestände. b) eine unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen seitens des Vermieters bestehende Nachteile ausgeglichen werden. Hier könnte man beispielsweise daran denken, dass einem abgelehnten Bewerber eine andere Wohnung angeboten wird. c) ebenfalls zulässig ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse. Es soll damit die Integration gefördert und die Voraussetzungen für ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzungen geschaffen 2

3 werden. Dem Vermieter wird damit die Möglichkeit eröffnet, gefestigte, einheitliche Wohnstrukturen aufzulockern, indem er einen potentiellen Mieter bevorzugt, welcher grundsätzlich nicht in das Bild der übrigen Mieter passt. Beispiel: Ein Vermieter kann in einem von türkischen Mietern geprägten Wohnhaus einen Bewerber anderer Nationalität allein aufgrund seiner unterschiedlichen Herkunft bevorzugen, um die Integration unterschiedlicher Kulturen zu fördern Unser-Tip: Als Vermieter sind Sie nicht verpflichtet, aufgrund wohnungspolitischer Ziele einem solchen Bewerber den Vorzug zu geben. Sie haben diesbezüglich Vertragsfreiheit und können frei entscheiden, an wen Sie eine Wohnung vermieten. Bei der Vermietung soll eins sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietgemeinschaft zulässig bleiben. d) das AGG findet keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen vorliegt und dies zu einer Benachteiligung anderer führt. Mit dieser Regelung wird dem Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens Rechnung getragen. Der Begriff der Angehörigen umfasst die Mitglieder des engsten Familienkreises, namentlich Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister. Hinweis: Bei der Vermietung von Wohnraum auf einem von dem Vermieter bzw. seinen Angehörigen selbst genutzten Grundstück haben Familie und Angehörige grundsätzlich Vorrang. e) Die weitestgehenste Begrenzung ist darin zu sehen, dass das AGG nur bei Vermietern anzuwenden ist, die mehr als 50 Wohnungen vermieten. Durch diese zahlenmäßige Beschränkung reduziert sich die Relevanz des Benachteiligungsverbotes hauptsächlich auf gewerbliche Vermieter. Privatpersonen werden in der Regel weniger als 50 Wohnungen vermieten, so dass diese Personengruppe von den AGG-Regelungen nicht betroffen ist. Unser-Tip: Sollte Sie zu dem Kreis der Vermieter gehören, die mehr als 50 Wohnung vermieten, beachten Sie die Vorgaben des AGG. Falls eine Gesellschaft Vermieter ist, kann es eine Überlegung Wert sein, kleinere Vermietungsgesellschaften zu gründen. Achtung: Die Ausnahmeklausel kein Massengeschäft gilt nicht, wenn eine Diskriminierung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vorliegt. Hier gilt vielmehr ein umfassender Diskriminierungsschutz! Check 3: Rechtsfolgen bei einem Verstoß Die Folgen, die aus einem Verstoß gegen das AGG resultieren, sind sehr weitreichend und können mitunter teuer werden: Zunächst kann der Benachteiligte die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Unter Umständen führt dies dazu, dass der Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages verpflichtet wird. Der Benachteiligte hat außerdem einen Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter die Verletzung zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Zugunsten des Benachteiligten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Vermieter schuldhaft handelte. Das heißt im Falle eines Prozesses: der Vermieter muss beweisen, dass er die Verletzung nicht verschuldet hat. Daneben hat der Betroffene einen Schmerzengeldanspruch für die erlittene Benachteiligung. Der Vermieter ist also haftbar für alle Schäden (außer Vermögensschäden), die aus der Benachteiligung resultieren. Die Höhe der Schadensersatzsumme wird im Streitfalle durch das Gericht bestimmt. Achtung: Um nicht in eine Schadensersatzfalle zu tappen, sollten die Vorgaben des AGG beachtet werden. 3

4 Das AGG gestattet die Bildung von so genannten Antidiskriminierungsverbänden. Diese sollen Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen. So ist den Verbänden im Rahmen ihres Zwecks gestattet, die Interessen der Mitglieder zu vertreten und als Rechtsbeistand zu fungieren. Unser-Tip: Sollte ein Benachteiligter von einem Interessensverband unterstützt werden, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Anwalts, um mit den Verbänden auf gleicher Augenhöhe verhandeln zu können. Check 4: Hintergrund des Gesetzes Es gibt sicherlich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob mit einer gesetzlichen Regelung zum Schutz vor Diskriminierung tatsächlich eine bessere Integration und Verringerung faktischer Diskriminierung erreicht werden kann. Zuzugeben ist, dass bestimmte Personengruppen, sei es aufgrund ihrer Herkunft, Hautfarbe oder sexuellen Identität, Schwierigkeiten in der Gesellschaft haben, anerkannt zu werden. Das Bundesministerium der Justiz führt hierzu zutreffend aus: Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung währen können. Wir haben eine Regelung mit Augenmaß gefunden, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet. Ich bleibe dabei: Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit überwiegendere Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den Füßen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit Hilfe des Rechts währen können. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen soweit als möglich zu integrieren. (Bundesjustizministerium Brigitte Zypries, Pressemitteilung vom ). Es bleibt die Frage, inwieweit benachteiligte Gruppen tatsächlich effektiv gegen Diskriminierung vorgehen können. Neben den persönlichen Vorbehalten eines Betroffenen, eine erlittene Diskriminierung publik zu machen und ggf. im Klagewege dagegen vorzugehen, dürfte es vielmehr an den finanziellen Mitteln fehlen. Dann ist es Sache des Staates, für derartige Prozesse Prozesskostenhilfe zu gewähren, damit der Betroffene zu seinem Recht kommt. Andererseits bedurfte es eines Gesetzes, um entsprechende rechtliche Instrumentarien zu schaffen, die im Fall berechtigter Diskriminierungen Rechtsschutz gewähren. Unter Umständen lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden. Es ist nämlich europarechtlich vorgegeben, dass der Bund eine Antidiskriminierungsstelle einrichten muss. Es soll damit eine unbürokratische Anlaufstelle geschaffen werden, die im Streitfalle Abhilfe schafft. Ziel dieser Stelle wird es sein, Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zu unterstützen (vgl. Pressemitteilung des BMJ vom ). 4

5 Die Antidiskriminierungsstelle wird dabei mit den Bundesländern sowie Nicht- Regierungsorganisationen zusammenarbeiten. Sie kann sich an Beteiligte wenden, wenn die betroffenen Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Pressemitteilung des BMJ vom ). Check 5: Zusammenfassung Es bleibt abzuwarten, ob es durch das AGG zu vermehrten Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Diskriminierung kommen wird. In einem Prozess muss ein Verstoß von dem Benachteiligten dargelegt und bewiesen werden. Vermieten Sie im größeren Umfang ist das AGG einschlägig. Um Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte im Rahmen mietrechtlicher Vereinbarungen beachten: Vermeiden Sie sowohl gegenüber den (potentiellen) Mietern als auch gegenüber anderen Personen jegliche herabwürdigende Äußerungen hinsichtlich der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität; geben Sie Ihren (potentiellen) Mietern auch durch andere Umstände nicht das Gefühl, Sie würden Sie aufgrund eines der oben angeführten Gründe anders behandeln; unterlassen Sie grundsätzlich in laufenden Mietverhältnissen Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen von einzelnen Mietern; sollten Sie doch einmal eine Mietpartei gegenüber im Vergleich zu anderen benachteiligen, so tun Sie dies nur aus einem wichtigen Grund; überprüfen Sie Ihre Mietverträge auf die Vereinbarkeit mit dem AGG; kontrollieren Sie, ob nicht evtl. ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des AGG für eine Benachteiligung vorliegt, so dass diese zulässig ist. 5

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