Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH. Aktenzeichen: KEK bis Beschluss

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1 Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH Aktenzeichen: KEK bis Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Gute Laune TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marko Tomazin, Domagkstraße 34, München, - Veranstalterin - w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom und sowie Anzeige der Veranstalterin vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Rath-Glawatz entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom und zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten und die von der Veranstalterin mit Schreiben vom angezeigten Beteiligungsveränderungen bei der Gute Laune TV GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Anteilsverschiebungen im Zuge einer Kapitalerhöhung (Az.: KEK 298-1) Die Gute Laune TV GmbH ( Gute Laune TV ) zeigte mit Schreiben vom an die mabb Anteilsverschiebungen aufgrund einer von den Gesellschaftern am beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals von auf an: Danach hielten die Gesellschafter der Veranstalterin folgende Anteile: Michael Karthal 56,6 % (vormals: 64,8%); Dr. Wolfgang Jahrreiss 32,2 % (vormals: 28,2 %) sowie Marko Tomazin und James Wells jeweils 5,6 % (vormals: 3,5 %). Die mabb hat der KEK mit Schreiben vom die Anzeige zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Beitritt der holtzbrinck networxs AG und Rechtsnachfolge durch die Holtzbrinck Ventures GmbH; Ausscheiden von James W. Wells (Az.: KEK 298-2) Mit Schreiben vom zeigte die Veranstalterin weitere Beteiligungsveränderungen an: Auf Grundlage eines Beteiligungsvertrags vom hat die holtzbrinck networxs AG als neue Gesellschafterin von Gute Laune TV insgesamt 36,4 % der Anteile erworben. Im Einzelnen erwarb sie einen Teilgeschäftsanteil von 18,2 % von Michael Karthal, der demnach noch 38,4 % hielt, ferner den gesamten Anteil von James Wells (5,6 %), der somit als Gesellschafter ausschied, sowie 1,9 % von Marko Tomazin, der mit 3,7 % beteiligt blieb. Ergänzend hat mit Schreiben vom die Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG angezeigt, dass mit Wirkung zum die holtzbrinck networxs AG im Wege der Aufnahme gemäß 2 Ziff. 1 UmwG auf die Holtzbrinck Ventures GmbH ( Holtzbrinck Ventures ) verschmolzen wurde und daher nunmehr die Holtzbrinck Ventures als Gesamtrechtsnachfolgerin der holtzbrinck networxs AG den Anteil an Gute Laune TV hält. Zugleich zeigte sie an, dass dieser Anteil im Juni 2006 durch die Übernahme einer weiteren Stammeinlage im Zuge einer Kapitalerhöhung auf 40,34 % aufgestockt wurde (dazu s. u. I 1.4.1).

3 3 1.3 Beitritt von Erich Ließmann; weitere Anteilsverschiebungen (Anzeige Az.: KEK 298-3) Mit Programmlistenauskunft vom teilte die Veranstalterin erneut veränderte Beteiligungsverhältnisse mit. Auf Nachfragen der KEK zeigte sie mit Schreiben vom die damit verbundenen sowie weitere, zwischenzeitlich erfolgte Beteiligungsveränderungen an. Demnach hat sich auf Grundlage eines Geschäftsanteilsabtretungsvertrags vom Herr Erich Ließmann mit einem Anteil in Höhe von 12,15 % an der Veranstalterin beteiligt. Diesen Anteil erwarb er von Herrn Michael Karthal, der dadurch seine Beteiligung auf ca. 17,52 % reduzierte (dazu s. u. I 1.4.2). Sodann ergaben sich Anteilsverschiebungen bei allen Gesellschaftern infolge einer Kapitalerhöhung bei der Veranstalterin und Übernahme neuer Stammeinlagen durch die Gesellschafter (vgl. dazu unten I 4.3). Nunmehr bestehen bei Gute Laune TV folgende Beteiligungsverhältnisse: holtzbrinck Ventures GmbH 40,34 % Dr. Wolfang Jahrreiss 22,65 % Michael Karthal 20,84 % Erich Ließmann 11,40 % Marko Tomazin 4,77 % 1.4 Zugrunde liegende Vereinbarungen Beteiligungsvertrag und Gesellschaftervereinbarung vom Geschäftsanteilsabtretung vom

4 Kapitalerhöhungsbeschluss und Gesellschaftervereinbarung vom Mit Gesellschafterbeschluss vom beschlossen die Gesellschafter von Gute Laune TV die weitere Erhöhung des Stammkapitals von auf Daraus ergeben sich die oben (I 1.3) genannten Beteiligungsverhältnisse bei der Veranstalterin. 2 Veranstalterin und Gesellschafter 2.1 Gute Laune TV Gute Laune TV veranstaltet seit Ende September 2005 aufgrund einer Zulassung der mabb das gleichnamige Schlagermusikprogramm, das deutschsprachige und volkstümliche sowie internationale Schlager und Oldies enthält. Das Programm wird auf den Plattformen der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co KG ( Kabel Deutschland ) und der gemeinsamen Plattform der ish NRW GmbH ( ish ) und der iesy Hessen GmbH & Co. KG ( iesy ) als digitales Pay-TV verbreitet (zu den Plattformverträgen s. u. I 3). Gesellschaftszweck ist weiterhin u. a. die Produktion, Vermarktung und Ausstrahlung vorwiegend deutschsprachiger Unterhaltung, insbesondere Musikunterhaltung für das Fernsehen Das Stammkapital beträgt nunmehr Gesellschafter Die Holtzbrinck Ventures GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der GvH Vermögensgesellschaft IV mbh, die ihrerseits im alleinigen Anteilsbesitz der Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG ( Holtzbrinck ) steht. Holtzbrinck zählt mit einem Umsatz von 2,1 Mrd. Euro im Jahr 2005 zu den größten deutschen Verlagsgruppen. Zu ihren Geschäftsfeldern gehören Tages- und Wochenzeitungen (u. a. Handelsblatt, Die Zeit, Der Tagesspiegel, Südkurier, Main-Post, Saarbrücker Zeitung, 20 cent ), Wirtschaftsmagazine (u. a. Wirtschaftswoche ), Publikumsverlage (u. a. S. Fischer Verlag, Rowohlt, Kiepenheuer &

5 5 Witsch), Bildungs- und Wissenschaftsverlage sowie das Geschäftsfeld elektronische Medien mit Beteiligungen an Online-Anbietern (z. B. Parship, Booxtra.de) und TV- Produktionsunternehmen. Sämtliche Aktivitäten im Bereich der TV-Produktion sind unter dem Dach der AVE Gesellschaft für Fernsehproduktion gebündelt. Dazu zählen die Produktionsunternehmen Spektrum TV und Die Zeit TV, die vor allem Dokumentationen und Reportagen für verschiedene Sender wie Arte, 3sat, ZDF oder die ARD produzieren, sowie ihr 50%iges Beteiligungsunternehmen Macroscope Film GmbH, das vornehmlich für das Kulturprogramm Arte tätig ist (vgl. Angaben unter Darüber hinaus hat sich die Verlagsgruppe Holtzbrinck jüngst zu 33,3 % an der Neva Media GmbH beteiligt, die beabsichtigt, eine Plattform für mobile Rundfunk- und Mediendienste im DVB-H-Standard unter dem Namen Mobile 3.0 anzubieten (vgl. Pressemitteilung des in gleicher Höhe an der Neva Media GmbH beteiligten Medienkonzerns Hubert Burda Media vom ). An Holtzbrinck halten die Kommanditisten Monika Schoeller Familiengesellschaft GbR und Herr Dr. Stefan Holtzbrinck jeweils die Hälfte der Kapitalanteile Der Gesellschafter Herr Dr. Wolfgang Jahrreiss ist nach dem Kenntnisstand der KEK nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt Der Rechtsanwalt Michael Karthal hält von seiner Gesamtbeteiligung an Gute Laune TV in Höhe von 20,84 % lediglich einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 6,37 % in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Weitere Teilgeschäftsanteile hält er treuhänderisch für Herrn Oliver Gabriel (nunmehr 13,84 %) und den ehemaligen Geschäftsführer der Veranstalterin James W. Wells (0,63 %). Anderweitige Medienaktivitäten oder -beteiligungen von Herrn Karthal, Herrn Gabriel und Herrn Wells sind nicht bekannt Herr Erich Ließmann hält nach Angaben der Veranstalterin keine anderweitigen Beteiligungen im Medienbereich Marko Tomazin ist zugleich Geschäftsführer der Veranstalterin. Anderweitige Medienaktivitäten oder -beteiligungen sind ebenfalls nicht bekannt.

6 6 3 Plattformverträge 3.1 Plattformvertrag mit Kabel Deutschland 3.2 Vermarktungsvertrag mit ish/iesy II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die vorliegend angezeigten Anteilsübertragungen wurden unter Verstoß gegen diese Vorschrift bereits vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Gute Laune TV wird der Veranstalterin, der Holtzbrinck Ventures, Holtzbrinck, der Monika Schoeller Familiengesellschaft GbR und Herrn Dr. Stefan Holtzbrinck zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV und 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17

7 7 Abs. 2 AktG). Weitere bundesweite Fernsehprogramme sind ihnen nicht zuzurechnen. 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern Zurechnung zu Kabel Deutschland Die KEK hat festgestellt, dass die Plattformbetreiberin Kabel Deutschland auf Grundlage der Plattformvereinbarung mit Gute Laune TV über Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Gestaltung von Gute Laune TV im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verfügt und ihr daher das Programm zuzurechnen ist. Auf die Ausführungen im Beschluss i. S. Gute Laune TV, Az.: KEK 272, III 2.1.2, wird in vollem Umfang Bezug genommen. Diese Feststellung gilt unverändert, da die nunmehr vorgelegten Nebenvereinbarungen zum Plattformvertrag (s. o. I 3.1) keine für die Zurechnung relevanten Regelungen enthalten Zurechnung zu ish/iesy Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III sowie i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, Junior/DSF, Az.: KEK 344/345, III sowie The Biography Channel, Az.: KEK 368, III 2.7.1). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zuge-

8 8 rechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III , Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2 und e.clips, Az.: KEK 340, III und 2.2.5, DSF/Junior, Az.: KEK 344/345, III 2.2 sowie Crime & Investigation Network, Az.: KEK 367, III 2.7.2) Im vorliegenden Fall gibt die Programmbeschreibung im Plattformvertrag mit ish und iesy Folgendes vor: Die Programmbeschreibung beschränkt sich somit noch auf allgemeine Vorgaben für die Programmgestaltung. Die Auswahl der konkreten Programminhalte und die Festlegung des zeitlichen Ablaufs des Programms bleiben der Veranstalterin überlassen. Dies käme allerdings noch deutlicher zum Ausdruck durch eine Vertragsbestimmung, derzufolge die Entscheidungsfreiheit über Inhalt, Qualität und Positionierung der Programminhalte in vollem Umfang bei der Veranstalterin verbleibt; damit wäre ihre Programmhoheit im Verhältnis zur Plattformbetreiberin ausdrücklich sichergestellt. Eine solche Regelung fehlt vorliegend. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass aufgrund der vorliegend vereinbarten formalen, nicht ins Detail gehenden Vorgaben wesentliche Programmentscheidungen der Veranstalterin von der Zustimmung von ish und iesy abhängig wären Somit liegen die Voraussetzungen der Zurechnung des Programms zu ish und iesy gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV nicht vor. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. Laut Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom verzeichnete das Unternehmen am Abonnenten für seine digitalen Paketangebote Kabel Digital Home und Kabel Digital International. Innerhalb von 12 Monaten hat sich die Abonnentenzahl fast verdoppelt: Sie stieg von ( ) auf ( ) an. Von den Abonnements entfallen ca. 70 % auf das Kabel-Digital-Home-Angebot und ca. 30 % auf die Fremdsprachenpakete.

9 9 Die gemeldeten Abonnentenzahlen lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Mailänder Rath-Glawatz

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