Filmarbeitsrecht und Vertragsrecht
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- Anneliese Beyer
- vor 8 Jahren
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1 Filmarbeitsrecht und Vertragsrecht Vortrag von Rechtsanwalt Stephan Becker WRD-Unternehmergespräch am 22. April 2010 in Berlin zum Filmrecht WRD Berlin Leipziger Platz Berlin Tel.: WRD Hamburg Alte Rabenstraße Hamburg Tel.: WRD Schwerin Dr.-Hans-Wolf-Straße Schwerin Tel.: WRD Dresden Königstraße Dresden Tel.: dresden@wrd.de WRD Frankfurt a. M. Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt Tel.: frankfurt@wrd.de
2 Gliederung: 1. Neuer Tarifvertrag (TV FFS) 2. Gesetzliche Regelungen außerhalb des Tarifvertrages / Vergleich 3. Vertragsgestaltung 2
3 1. Neuer Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende seit ersetzt den alten Manteltarifvertrag vom (war allgemeinverbindlich! Nachwirkung beachten!) novellierte Gagentabelle Einführung von Tageshöchstarbeit und längeren Pausen Regelung der Lohnfortzahlung und Pensionskasse Zeitkonten uvm. 3
4 Anwendbarkeit bei auf Produktionsdauer beschränkter Beschäftigung für alle Film- und Fernsehschaffende (+ Kleindarsteller) bei nicht öffentlich-rechtlichen Filmherstellern bei allen Gewerkschaftsmitgliedern und Mitgliedschaft in einem Produzentenverband: Bundesverband Dt. Fernsehproduz.; AG Neuer Dt. Spielfilmproduz.; Verband Dt. Spielfilmproduzenten oder bei Einbeziehung in die Arbeitsverträge 4
5 Mindestlohn gesondert kündbar Feste Zahlungsfristen für Gagen Bei befristeten Verträgen: nach Bekanntgabe des Drehschlusses noch 7 Tage Gage zu zahlen! 5
6 Tageshöchstarbeitszeit und Pausen maximal 13 Stunden (außer bei Ausnahmen) bei Arbeit > 13 Stunden: Mindest-Ruhezeit: 12 Stunden bis zu 8 Stunden: mind. 30 Minuten Pause am Stück nach 9 Stunden: mind. 15 Minuten Pause + Essen möglich nach 12 Stunden: zusätzl. mind. 15 Minuten Pause 6
7 Wochenarbeitszeit und Wochengage maximal 50 Wochenstunden (außer bei Ausnahmen) Abweichung von Gagentabelle auf 80 % (dann max. 40 Std.) Wochengage = 5-Tage-Woche jeder angefangene Tag wird mit mind. 8 Std. berechnet 7
8 Weitere wichtige Regelungen / Hinweise Zusatzbeitrag für die Pensionskasse Rundfunk ist zu zahlen Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit: 50 %: 13. Std. + Sonntag; 100 %: ab 14. Std. + Feiertage Regelungen über Zeitkonten beachten! Vertrag schriftlich! sonst angemessene Bedingungen Unbedingt Rechteübertragung einzelvertraglich regeln! 8
9 2. Gesetzliche Regelungen / Vergleich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4 Wochen (TV FFS: ab dem ersten Tag) Mindest-Ruhezeit 11 Stunden nach > 13 Std. Arbeit (TV FFS: 12 Stunden) Höchstarbeitszeit: 8 Std./Tag - 48 Std./6-Tage-Woche (TV FFS: 13 Std./Tag - 65 Std./5-Tage-Woche) in Ausnahmefällen: 10 Std./Tag - 60 Std./Woche (TV FFS: an einzelnen Tagen! Mit Zustimmung + zusätzl. Vergütung + Ruhezeit + Pausen) 9
10 3. Vertragsgestaltung Problem: Tarifvertrag einbeziehen?! Problem: Scheinselbständigkeit und Haftungsrisiken?! Problem: Rückstellungsverträge wirksam?! (Rechteübertragung und angemessene Vergütung) Lösung: Individuell zugeschnittener Vertrag, der die Besonderheiten der jeweiligen Produktion berücksichtigt! 10
11 Beispiele Kombination aus Fixum und Rückstellung Umfassende Klausel zur Rechteübertragung Geheimhaltungserklärungen Bei kritischen freien Mitarbeitern die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens verlangen Wirksame Arbeitszeit- und Überstundenregelung 11
12 Arbeitszeit, Überstunden und Urlaub Gewährleistung der Erreichbarkeit übliche Arbeitszeit beim Film: 50-Stunden-Woche keine Abgeltung von Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit (grenzwertig, ob im Einzelfall zulässig!) keine Urlaubsabgeltung (kann erst nachträglich vereinbart werden! sollte aber vorher abgesprochen werden, welche Zusatzvergütung dafür evtl. gezahlt wird!) 12
13 Beispielsformulierung (ohne Gewähr) 1. Urlaub, Arbeitszeit 1.1 Die Filmproduktion/ der Produzent ist berechtigt, anzuweisen, wann Urlaub zu nehmen ist. 1.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, püntlich zu dem von der Filmproduktion/ vom Produzenten festgesetzten Termin am Drehort anwesend zu sein. Der Vertragspartner hat für sein zeitliches Erscheinen persönlich Sorge zu tragen. Er muss sicherstellen, dass die Filmproduktion/ der Produzent ihn jederzeit erreichen kann und zwar unter folgender Mobil-Nummer: (01XX) XXXXXXX Vereinbart sind 50 Arbeitsstunden pro Woche (zur Erinnerung: gesetzlich zulässig maximal 60 Stunden bei 6-Tage-Woche!). Die Arbeitszeit, einschließlich Nacht- und Wochenarbeit, wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Filmproduktion/dem Produzenten festgelegt (Zur Erinnerung: Urlaubsabgeltung kann hier noch nicht geregelt werden!). 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Filmarbeitsrecht und Vertragsrecht Vortrag von Rechtsanwalt Stephan Becker WRD-Unternehmergespräch am 22. April 2010 in Berlin zum Filmrecht 14
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