Dienstvereinbarung. von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung. zur Konfliktbewältigung am Arbeits platz und Verhinderung.

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1 WWffi UKH U n ive rsitätsklln ikurr Halle {Saale) Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeits platz und Verhinderung von Zwischen dem und Universitätsklinikum Halle (Saale), vertreten durch die Kaufmännische Direktorin als Dienststel len leiterin dem Personalrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) wird gemäß S 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2, S 70 Personalvertretungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) folgende Dienstverein baru ng geschlossen : Präambel Die vorliegende Dienstvereinbarung soll dazu beitragen, für alle Beschäftigten Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, unter denen sie ihre Leistungsfähigkeit motiviert entfalten können. (4) (5) Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung sind sich einig darüber, dass Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung in keinem Fall am Universitätsklinikum Halle (Saale) als Einrichtung der Gesundheitsfürsorge und Forschung & Lehre geduldet werden dürfen. Sie beeinträchtigen die Persönlichkeitsentwicklung, das Selbstwertgefühl und die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen und verhindern, dass diese ihre Fähigkeiten einbringen und ihre fachlichen Aufgaben sinnvoll und effektiv wahrnehmen können. Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung sind arbeitsoder disziplinarrechtlich durch den Arbeitgeber zu ahnden. Von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung Betroffene werden ausdrücklich aufgefordert, ihre Situation nicht hinzunehmen, sondern dieser entgegenzutreten bzw. diese abzuwehren und sich an Dritte zu wenden, um das Fehlverhalten zu beseitigen. Unbeteiligte werden aufgefordert, bei Vorfällen dieser Art nicht wegzuschauen, sondern den Betroffenen Hilfe anzubieten und sie bei der Lösung ihrer Probleme zu unterstützen. Zwischen den Partnern und Unterstützern dieser Dienstvereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass den Beschäftigten aus dem Ansprechen und Aufzeigen derartiger Probleme keine nachteiligen Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang entstehen dürfen. Seite 1 von 5 lr

2 ,4"/'' DV zur Konfliktbewältigung am Arbeitszeit und Verhinderung von (6) Die Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer Führungsaufgaben aktiv dazu beizutragen, dass Konflikte sachbezogen ausgetragen und gelöst werden. Sie haben bei Fällen von für die Rechte der Betroffenen einzutreten und für die Ahndung des Fehlverhaltens zu sorgen. (7) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Dienstvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. $ 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Universitätsklinikums Halle (Saale). Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. $ 2 Begriffsbestimmung Diskriminierung ist jede Herabsetzung von Beschäftigten, insbesondere wegen ihrer Behinderung, Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, Religion, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen, ihres Alters, Geschlechts oder sexueller ldentität. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese in mündlicher oder schriftlicher Form oder in sonstiger Weise gegenüber der anderen Person erfolgt. Unter Mobbing wird in dieser Dienstvereinbarung eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen den Beschäftigten verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren Personen systematisch oft und während längerer Zeit ohne hinreichenden Grund mit dem Ziel oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis oder der betrieblichen Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird. Unter Mobbinghandlungen wird u. a. verstanden: die angegriffene Person wird zu Unrecht aus dem Team ausgeschlossen, sie wird zu Unrecht für die Probleme im Team verantwortlich gemacht, persönliche Grenzen werden bewusst oder unbewusst verletzt, - bewusstes Vorenthalten von Informationen, die für die zu leistende Arbeit im Team erforderlich sind, Ausgrenzen durch unbegründete Kontaktvenveigerungen, bewusstes Lächerlichmachen, - missbräuchliche Aufgaben zuweisen, die weit über oder unter dem Können liegen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigen am Arbeitsplatz verletzt ($ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz - Beschäftig u ngssch utzgesetz; AGG) Seite 2 von 5

3 $ 3 Pflichten des Arbeitgebers Die Dienststellenleitung missbilligt jede Form von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung. Sie sieht es als ihre Pflicht an, alles zu tun, um die Beschäftigten hiervon zu schützen. Die Dienststellenleitung wird gegen Personen vorgehen, die gegen die Ziele dieser Dienstvereinbarung verstoßen oder ein solches Verhalten dulden. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Beschäftigten, die auf derartige Missstände hinweisen, daraus keine Nachteile entstehen. $ 4 Verantwortung der Vorgesetzten Arbeitgeber und Vorgesetzte haben die Pflicht, zu einem Betriebsklima beizutragen, das von partnerschaftlichem Umgang geprägt ist und in dem die persönliche Integrität und die Würde aller Beschäftigten respektiert wird. Von Diskriminierung und/oder Mobbing und/oder sexueller Belästigung oder anderen Konflikten Betroffene werde ermutigt, sich vertrauensvoll mit dem Problem an ihre jeweiligen Vorgesetztenzu wenden. Die unmittelbaren bzw. angesprochenen Vorgesetzten tragen die Verantwortung dafür, dass Hinweisen auf ein Fehlverhalten in ihren Arbeitsbereichen unverzüglich nachgegangen wird und Maßnahmen zur Konfliktlösung eingeleitet und überprüft werden. Sie können sich dabei von denen in $ 5 Abs. 2 genannten Personen und Anlaufstellen beraten lassen bzw. deren Lösungsvorschläge einbeziehen. Vorgesetzte, die einem ihnen bekannten Fehlverhalten nicht konsequent entgegentreten, werden im Rahmen der arbeits- bzw. dienstrechtlichen Möglichkeiten materiell verantwortlich gemacht, sofern ein Schadensersatzanspruch gegen die Dienststelle wegen dieses Verhaltens erfolgreich durchgesetzt wurde. $ 5 Beschwerderecht und Beratungsrecht Beschäftigte, die sich vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten der Dienststelle benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen, haben das Recht, sich jederzeit bei den zuständigen Stellen in der Dienststelle zu beschweren oder sich beraten zu lassen. Nachteile dürfen ihnen daraus nicht entstehen. Zuständige Stellen sind - die Personalvertretung, - die Jugend- und Ausbildungsvertretung, - die Gleichstellungsbeauftragte, dieschwerbehindertenvertretung, der Geschäftsbereich ll Personal, der Betriebsärztliche Dienst, - dievorgesetzte/dervorgesetzte. Seite 3 von 5 &./-

4 Die zuständigen Stellen haben die Pflicht, umfassend zu beraten und für den Einzelfall geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Sie haben das Recht, beim Arbeitgeber auf die Beendigung von Belästigungen oder Übergriffen hinzuwirken. In Absprache mit der Dienststellenleitung sind ggf. unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung der Belästigung zu unterbinden. $ 6 Verfahren zur Konfliktlösung Bei Kenntnis oder Verdacht, dass zwischen Beschäftigten eine Situation der Diskriminierung und/oder des Mobbings und/oder der sexuellen Belästigung vorliegt, hat der Vorgesetzte eine Klärung des Sachverhaltes zu versuchen, soweit möglich eine Analyse zu den Ursachen durchzuführen, die Klärungs- und Sondierungsgespräche beinhaltet. Wird ein Verhalten entsprechend $ 2 der Vereinbarung festgestellt und ist die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung vorhanden, findet ein Gespräch zwischen den Beteiligten statt, in dem geeignete Maßnahmen zur Konfliktlösung festgelegt werden. Neben der Aufforderung der Verhaltensänderung an den Verursacher können diese z. B. sein:. Vermittlung und Verständigung zwischen den Beteiligten o Verbesserung der Arbeitsbedingungen. organisatorische sowie personalwirtschaftliche und personalrechtliche Maßnahmen Die Maßnahmen sind in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Beteiligten auszuhändigen. (4) (5) Der Vorgesetzte überprüft mit dem Beteiligten nach spätestens 6 Wochen den Erfolg der Maßnahmen zur Konfliktlösung. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt und sind die Maßnahmen nicht erfolgreich, wird dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, damit dieser bei Bedarf in erforderlicher Weise tätig wird. Besteht weiterhin keine Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung oder ist eine Einigung nicht möglich, wird ein Vermittlungsausschuss von 4 Personen aus der zuständigen Stelle nach S 3 Abs. 2 gebildet. Dieser unternimmt einen letzten Konfliktlösungsversuch. Sollte auch der nicht zum Ziel führen, sind durch den Arbeitgeber geeignete organisatorische, arbeitsrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Gebotenen zu prüfen und umzusetzen, die die Konfliktlösung herbeizuführen geeignet sind. Dabei sind die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit zu achten. $ 7 Fortbildung Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung soll - insbesondere bei den Beschäftigten der unter $ 5 Abs. 2 d ieser Dienstverein baru ng erwäh nten Anlaufstel len - gefördert werden. Seite 4 von 5 z"r-

5 Stand: ' Vorgesetzte Personen im Sinne des $ 4 sollen an Fortbildungsveranstaltungen zu den Themen Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung teilnehmen. $ 8 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. $ 9 nkrafttreten/geltu ngsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Untezeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt unbefristet, sofern nicht einer der unterzeichneten Parteien die Dienstvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten kündigt. Die gesetzliche Nachwirkung wird ausgeschlossen. Laufende Fälle im Sinne dieser Dienstvereinbarung werden zum Abschluss gebracht. Die Dienstvereinbarung ist allen Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. $ 10 Evaluation Die Unterzeichner verpflichten sich, 1 Jahr nach Unterzeichnung dieser Dienstvereinbarung, eine gemeinsame Evaluation vorzunehmen. Halle/S., am... nnische Direktorin Seite 5 von 5

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