Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Flüssiggas I + II Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers. Dr. Christian Heinichen 23. Juli 2013

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1 Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Flüssiggas I + II Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers Dr. Christian Heinichen 23. Juli 2013

2 Page 2 Gliederung I. Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers => Haftungserstreckung vor der 8. GWB-Novelle => Haftungserstreckung nach der 8. GWB-Novelle II. Haftungserstreckung in der Rechtssache Flüssiggas II

3 Haftungserstreckung vor der 8. GWB-Novelle 30 Abs. 1 OWiG: "Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person [ ] eine Ordnungswidrigkeit begangen, [ ] kann gegen diese juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden." Entscheidungspraxis zur Haftungserstreckung: BGH, Beschl. v , KRB 8/85 Bußgeldhaftung BGH, Beschl. v , KRB 55/10 Versicherungsfusion BGH, Beschl. v , KRB 2/10 Transportbeton Berlin

4 Haftungserstreckung vor der 8. GWB-Novelle Voraussetzungen einer Haftungserstreckung: Gesamtrechtsnachfolge (?) wirtschaftliche Nahezu-Identität zwischen früherer und neuer Vermögensverbindung => gegeben, wenn - "das haftende Vermögen weiterhin vom Vermögen des gem. 30 OWiG Verantwortlichen getrennt," - "in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und" - "in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht." Grenze: Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ("Sanktionslücke")

5 Haftungserstreckung nach der 8. GWB-Novelle 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG: "Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung ( 123 Abs. 1 UmwG) kann die Geldbuße nach Abs. 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden." sachlicher Anwendungsbereich - erfasste Rechtsnachfolgetatbestände abschließender Charakter? - Konsequenzen für M&A-Transaktionen - gesamtschuldnerische Haftung partieller Gesamtrechtsnachfolger? zeitlicher Anwendungsbereich

6 Haftungserstreckung nach der 8. GWB-Novelle 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG: "Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen." Wertbestimmung der übernommenen Vermögenswerte - Vielfalt der Bewertungsmethoden - Kaufpreis als Wertindikator? Erfordernis zweifacher Bußgeldbemessung (Rechtsvorgänger + -nachfolger)

7 Haftungserstreckung nach der 8. GWB-Novelle 30 Abs. 2a Satz 3 OWiG: "Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat." Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen des Rechtsvorgängers Bindungswirkung?

8 Haftungserstreckung in der Rs. Flüssiggas II Privatperson Share Deal 4 Muttergesellschaft Bußgeldadressatin 3 Entnahme Tochtergesellschaft Asset Deal 1 NewCo 1 2 Asset Deal Asset Deal 2 NewCo 2 Geschäftsbereich 1 NewCo 3 Geschäftsbereich 2

9 Haftungserstreckung in der Rs. Flüssiggas II Risiko einer Verfallanordnung ( 29a OWiG) "Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht." Täterbegriff => Anordnung des Drittverfalls ( 29a Abs. 2 OWiG) Unmittelbarkeitsgrundsatz Geltung und Reichweite des Bruttoprinzips 73 Abs. 1 Satz 2 StGB versus 99 Abs. 2 OWiG

10 Haftungserstreckung in der Rs. Flüssiggas II Begleitrisiken einer Umstrukturierung zur Bußgeldvermeidung Steuerrecht - insbes. Risiko der Aufdeckung stiller Reserven Strafrecht - insbes. 258, 266, 283 StGB Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht

11 Haftungserstreckung in der Rs. Flüssiggas II Pflicht zur Nutzung der "Sanktionslücke"? "Wer die ihm kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." ( 266 StGB)

12 Page 12 Kontakt Dr. Christian Heinichen Partner, Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist BEITEN BURKHARDT Ganghoferstraße München Deutschland Tel.: Christian Heinichen ist Partner bei BEITEN BURKHARDT in München und Mitglied der Praxisgruppen Kartellrecht/Fusionskontrolle und Compliance. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in allen Aspekten des deutschen und europäischen Kartellrechts. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Kartellbußgeld- und Kartellschadensersatzverfahren, im Recht der regulierten Industrien und in der kartellrechtlichen Compliance. Christian Heinichen studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Bayreuth, Münster, St. Gallen und promovierte an der Universität Augsburg ("Unternehmensbegriff und Haftungsnachfolge im europäischen Kartellrecht"). Er publiziert regelmäßig zu kartell- und regulierungsrechtlichen Fragestellungen. Christian Heinichen ist Lehrbeauftragter für Kartellrecht an der Universität Augsburg und Dozent für Competition Compliance im Zertifikatsstudiengang "Compliance Officer".

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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