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2 Inhalt 1. Einleitung Die Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle Haftung in einer GbR Arbeitsrechtlicher Status einer Tagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle Rechtliche Grundlagen auf Landesebene Regelungen in einem GbR-Vertrag Mietrechtliche Fragen

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4 ... einer Großtagespflegestelle tätig sind 1. Einleitung Kindertagespflege kann in unterschiedlichen Formen der Betreuung entstehen. Die Betreuung kann für Kinder im Alter von 0-14 Jahre erfolgen, der Betreuungsschwerpunkt liegt dabei jedoch auf der Altersgruppe der unter dreijährigen Kinder. Sie ist eine familiennahe Betreuungsform, die die Erziehung, Betreuung und Bildung von bis zu fünf Kindern bei einer Kindertagespflegeperson vorsieht. Die begrenzte Anzahl der betreuten Kinder ist ein wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von der Betreuung in einer Einrichtung. Die grundsätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Kindertagespflege sind im 2. Kapitel des Sozialgesetzbuchs - SGB VIII aufgeführt. Hier wird die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege geregelt. Bei der Betreuung in Kindertagespflege kann man zwei Grundformen unterscheiden. Diese Betreuungsformen stehen gleichwertig nebeneinander. Das Tageskind kann im eigenen Haushalt durch eine Tagespflegeperson betreut werden oder das Tageskind wird zu der Kindertagespflegeperson gebracht. Die traditionelle Betreuungsform ist die im Haushalt der Kindertagespflegeperson. Bei dieser Betreuungsform haben einige Bundesländer zugelassen, dass die Betreuung auch in kindgerechten Räumen außerhalb des Haushaltes der Kindertagespflegeperson erfolgen darf. Beispiel: Die Betreuung erfolgt in - Gewerberäumen - kirchlichen Einrichtungen - in Räumen eines Sportvereins. Hierbei arbeiten oft mehrere Tagespflegepersonen zusammen. Für diese Art von Kooperationen gibt es keinen festgelegten Begriff, sie werden zumeist als Großtagespflegestelle, Zusammenschluss oder Partnerschaften bezeichnet. Allerdings sind die Voraussetzungen nicht in allen Bundesländern gleich. Zur Vereinfachung wird hier der Begriff Großtagespflegestelle genutzt, ohne dass damit bereits die einzelnen rechtlichen Voraussetzungen überprüft sind. 5

5 Wie Sie als Tagesmutter in Die Kindertagespflege in einer Großtagespflegestelle Tagespflegepersonen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam die Betreuung ihrer Tageskinder zu organisieren, bilden damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wird abgekürzt mit GbR. Oft wird auch die Bezeichnung BGB-Gesellschaft als Begriff gewählt. Inhaltlich handelt es sich aber um die gleiche Gesellschaftsform. Notwendig ist, dass sich mindestens zwei Tagespflegepersonen zusammenschließen. Voraussetzung ist das Ziel, gemeinsam den gleichen Zweck zu verfolgen. Achtung: Es kann nicht die gemeinsame Betreuung der Tageskinder vereinbart werden. Aufgrund der Voraussetzungen der Pflegeerlaubnis, ist jedes Tageskind einer Tagespflegeperson zuzuordnen. Gemeinsamer Zweck ist daher die gemeinsame Nutzung der Struktur, die zur Betreuung notwendig ist, also z. B. die Anmietung von Räumlichkeiten. Es gibt kein Gesetz, das ausschließlich Fragestellungen zu einer GbR behandelt. Grundlage ist deshalb das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Es befasst sich auch mit den rechtlichen Fragen zwischen zwei privaten Parteien. Einige Sondervorschriften finden sich zur GbR, diese sind in den 705 ff. BGB zu finden. Allerdings gibt es weder eine Verpflichtung, den Vertrag schriftlich zu vereinbaren, noch Vorschriften darüber, was vereinbart werden sollte. Der Vertrag kann also in drei Formen abgeschlossen werden: - schriftlich - mündlich - stillschweigend Schriftlich Es gibt keine besonderen Formvorschriften, wie dies zu erfolgen hat. Alle Beteiligten müssen lediglich durch Unterschrift kenntlich machen, dass sie mit den aufgezeichneten Vereinbarungen einverstanden sind. 6

6 ... einer Großtagespflegestelle tätig sind Mündlich Da es keine gesetzliche Pflicht zu einem schriftlichen Vertrag gibt, kann man die Varianten des gemeinsamen Arbeitens absprechen. Sillschweigend Die letzte Variante ergibt sich, wenn mit der gemeinsamen Arbeit begonnen wird, ohne dass über einen Vertrag gesprochen wurde. Das bedeutet, es kommt automatisch zu einem Vertrag. Empfehlung: Schließen Sie einen Vertrag ab, wenn Sie noch gemeinsam tätig sind. Kommt es zu einer Auseinandersetzung, hat man einen schriftlichen Beweis über das Vereinbarte. 3. Haftung in einer GbR Die Vermögenswerte, die in einer Großtagespflegestelle erwirtschaftet werden, sind als gesamthändisches Vermögen gebunden. Das bedeutet, alle beteiligten Gesellschafter können nur gemeinsam darüber entscheiden und verfügen. In welcher Form solche Entscheidungen getroffen werden sollen, kann in einem Gesellschaftervertrag geregelt werden. Dabei kann natürlich auch eine Vereinbarung aufgenommen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte von einer einzelnen Person abgewickelt werden dürfen. Beispiel: Eine Tagesmutter in der GbR übernimmt regelmäßig den Einkauf von Lebensmitteln, eine andere schließt im Namen der GbR den Vertrag mit einem Telefonanbieter ab. Es muss nicht vor jedem Einkauf Rücksprache mit allen Gesellschaftern getroffen werden. Alle Kosten, die aus diesen Tätigkeiten erfolgen, müssen aber gemeinsam getragen werden. Das Gleiche gilt, wenn es zu einem Verlust in der Gesellschaft kommt. Auch dann haften alle Gesellschafter gemeinsam. Diese Haftung gilt unbeschränkt und kann sich auch auf das private Vermögen der Gesellschafter beziehen. 7

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