Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für die Mitarbeitenden des selbständigen Unternehmer- Generalagenten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für die Mitarbeitenden des selbständigen Unternehmer- Generalagenten"

Transkript

1 Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für den Unternehmer-Generalagent und für Mitarbeitende des selbständigen Unternehmer-Generalagenten 1. Rabatte auf Nicht-Lebensversicherungen Rabattberechtigung Rabattberechtigte Versicherungen Höhe des Prämienrabatts Ausnahmen für Rabattberechtigung Zuschüsse auf Lebensversicherungen Zuschussberechtigung Zuschussberechtigte Lebensversicherungen Höhe des Zuschusses Besondere Bedingungen für zuschussberechtigte Lebensversicherungen Weitere Lebensversicherungen Produktesortiment Beratung und Kauf Einschränkungen Finanzprodukte Zurich Invest Select Portfolio (ZISP) und Target Investment Fund (TIF) Vorsorgekonto 3a und Freizügigkeitskonto Mitarbeiterkonto Produkte über alternative Vertriebskanäle Entschädigungen für Vermittlungen Wer ist vermittlungsberechtigt Wohin wird vermittelt Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Einschränkungen Inkrafttreten

2 Reglement Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen für die Mitarbeitenden des selbständigen Unternehmer- Generalagenten Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend nur die männliche Schreibweise benutzt und damit auch die weibliche Form miteingeschlossen. Die nachfolgend aufgeführten Begriffe Nicht-Lebensversicherungen und Lebensversicherungen beziehen sich auf Versicherungsprodukte von Zurich bzw. Zurich Leben. 1. Rabatte auf Nicht-Lebensversicherungen 1.1 Rabattberechtigung Anspruch auf Rabatt besteht, wenn die Mitarbeitenden in einem festen Arbeitsverhältnis des Unternehmer-Generalagenten stehen, wenn die Mitarbeitenden pensioniert sind, überlebender Partner (infolge Ehe, eingetragener Partnerschaft, Konkubinat) verstorbener Mitarbeiter und Pensionierter sind. Bei Invalidität gilt folgende Regelung: Mitarbeitende, die während eines festen Arbeitsverhältnisses teilinvalid bzw. vollinvalid werden, sind Teilzeit arbeitenden bzw. pensionierten Mitarbeitenden gleichgestellt. Sofern die Mitarbeitenden als Prämienzahler figurieren, haben folgende Personen - unabhängig des Geschlechts und des Familienstandes - ebenfalls Anspruch auf Rabatt, sofern sie im gleichen Haushalt leben: Ihre in Ausbildung stehenden Kinder, resp. volljährigen, nicht erwerbstätigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Ihr Lebenspartner und dessen in Ausbildung stehenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 2

3 Die Rabattberechtigung beginnt bei Stellenantritt und endet beim vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt werden die Versicherungsverträge angepasst, d.h. Ausschluss des Rabattes sowie gleichzeitige Anpassung an die aktuell gültigen Tarife und Bedingungen. Auf den gleichen Zeitpunkt besteht ein gegenseitiges Kündigungsrecht für diese Versicherungsverträge. Personen, die Anspruch auf den oben beschriebenen Mitarbeiterrabatt haben, müssen ihre Versicherungen für den privaten Eigenbedarf bei Zurich exclusive provisionsfrei abschliessen. Der Abschluss über andere Vertriebskanäle ist nicht gestattet. Für Grenzgänger bestehen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben besondere Bestimmungen, die in einer separaten Weisung enthalten sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Zurich exclusive Berater. 1.2 Rabattberechtigte Versicherungen Wir gewähren allen berechtigten Personen gemäss Ziffer 1.1 den Rabatt auf Versicherungen für den privaten Eigenbedarf, sofern sie diese direkt bei Zurich exclusive provisionsfrei und ohne Einschaltung eines Vermittlers abschliessen. Nicht rabattberechtigt sind Verträge für eigene Firmen, für nicht selbstbewohnte Liegenschaften und für Fahrzeuge, deren häufigster Lenker nicht mit dem Personenkreis gem. Ziff. 1.1 übereinstimmt. 1.3 Höhe des Prämienrabatts Der Prämienrabatt beträgt 25% und wird in der Prämienrechnung abgezogen. Eine Kumulation dieses Rabattes mit anderen Vergünstigungen (z.b. ACS, Rotkreuzfahrer, Firmenrabatte) ist nicht zulässig. 1.4 Ausnahmen für Rabattberechtigung Auf ZURICH Connect-Versicherungen haben nur Mitarbeitende des Kundencenters Connect einen Rabatt. 2. Zuschüsse auf Lebensversicherungen 2.1 Zuschussberechtigung Mitarbeitende des Unternehmer-Generalagenten können bei Festanstellung und mit Ablauf der Probezeit, für die Dauer des ungekündigten Anstellungsverhältnisses, zuschussberechtigte Zurich- Lebensversicherungen abschliessen. Die Berechtigung erlischt mit dem vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Massgebender Zeitpunkt für die Zuschussberechtigung ist die Fälligkeit der Prämie. 3

4 Mitarbeitende, die während eines festen Arbeitsverhältnisses invalid oder frühzeitig pensioniert werden, bleiben für die bereits bestehende Lebensversicherung entsprechend des Beschäftigungsgrades zum Zeitpunkt des Ereignisses zuschussberechtigt. Ausgenommen sind Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung endete, auch wenn allenfalls zu einem späterem Zeitpunkt eine Invalidenrente ausgerichtet wird. Mitarbeitende, die über das reglementarische Pensionierungsalter angestellt bleiben, haben im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades weiterhin Anspruch auf den Zuschuss. Massgebend sind die entsprechenden Annahmerichtlinien, die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Zurich Leben sowie die produktespezifischen Versicherungs- bzw. Vertragsbedingungen. Für Grenzgänger bestehen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben besondere Bestimmungen, die in einer separaten Weisung enthalten sind. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Zurich exclusive Berater. 2.2 Zuschussberechtigte Lebensversicherungen Der Zuschuss auf Versicherungen für den privaten Eigenbedarf wird gewährt gemäss der vorgenannten Zuschussberechtigung, sofern diese direkt bei Zurich exclusive provisionsfrei und ohne Einschaltung eines Vermittlers abgeschlossenen wird. Zuschussberechtigt sind ausschliesslich mit periodischen Prämien finanzierte Versicherungen der privaten Vorsorge in Schweizer Franken (freie Vorsorge Säule 3b), bei denen der Mitarbeitende Versicherungsnehmer ist. Ab dem 55. Lebensalter besteht die Möglichkeit, Lebensversicherungen auch gegen Einmalprämie abzuschliessen, wobei der Abschluss bis spätestens Ende Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen hat. Diese Lebensversicherungen können auf das eigene Leben und/oder dasjenige des im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners und/oder der eigenen resp. seiner minderjährigen oder nicht erwerbstätigen Kinder bis zum 25. Altersjahr abschlossen werden. Massgebend ist dabei die Situation beim Abschluss. Änderungen während der Vertragsdauer haben keinen Einfluss auf den bestehenden Vertrag. Die Mindestlaufzeit der Versicherungen muss 10 Jahre betragen. Diese Mindestlaufzeit entfällt, wenn das Schlussalter in der Police mit Ihrer reglementarischen Pensionierung zusammenfällt. Für reine Risikoversicherungen gilt keine Mindestlaufzeit. Zuschussberechtigte Lebensversicherungen können bei einem allfälligen Austritt frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres zurückgekauft werden. 4

5 2.3 Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50% der Prämie. Der Maximalzuschuss (in CHF) richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Hauptfälligkeit und beträgt pro Kalenderjahr und festangestelltem Mitarbeitenden (inkl. PWA): Beschäftigungsgrad Zuschuss 20 39% % % % Bei Teil- oder Frühpensionierung gilt der Beschäftigungsgrad vor dem Ereignis bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Wird der Zuschuss nicht beansprucht, verfällt dieser am Ende des Kalenderjahres und kann nicht auf ein folgendes Jahr übertragen werden. Fälligkeitstermine sind exakt einzuhalten. Der Zuschuss ist teilweise einkommenssteuerfrei. Zur Zeit sind pro Kalenderjahr 20% der Gesamtprämie bis zu einer Höchstgrenze von CHF 1' steuerfrei. Der übersteigende Teil wird auf dem Lohnausweis deklariert und ist AHV- und ALV-pflichtig. 2.4 Besondere Bedingungen für zuschussberechtigte Lebensversicherungen Solange die Mitarbeitenden beim Unternehmer-Generalagent fest angestellt sind, gelten für diese Policen die folgenden Einschränkungen: Eine Abtretung und die damit verbundene Änderung des Versicherungsnehmers ist nicht erlaubt. Die Policen können frühestens nach Ablauf von drei Jahren belehnt werden. Während der gesamten Laufzeit sind max. drei Belehnungen möglich. Der Rückkauf ist in den ersten zehn Versicherungsjahren nicht erlaubt, ausser die gewährten Zuschüsse werden zurückerstattet. 3. Weitere Lebensversicherungen 3.1 Produktesortiment Als Mitarbeitender können Sie das gesamte Produktesortiment von Zurich bzw. Zurich Leben zu speziellen Konditionen beanspruchen. 5

6 3.2 Beratung und Kauf Für die Beratung und den Kauf von nicht zuschussberechtigten Lebensversicherungen können sie sich an Ihren persönlichen Zurich exclusive-berater wenden. 3.3 Einschränkungen Für nicht zuschussberechtigte Lebensversicherungen bestehen keine Einschränkungen. Es gelten jeweils die allgemeinen Annahmerichtlinien von Zurich Leben. 4. Finanzprodukte 4.1 Zurich Invest Select Portfolio (ZISP) und Target Investment Fund (TIF) Diese Produkte können Mitarbeitende ohne Einschränkungen beim persönlichen Zurich exclusive- Berater zu speziellen Konditionen beziehen. 4.2 Vorsorgekonto 3a und Freizügigkeitskonto Diese Produkte können Mitarbeitende ohne Einschränkungen beim persönlichen Zurich exclusive- Berater zu speziellen Konditionen beziehen. 4.3 Mitarbeiterkonto Sie haben die Möglichkeit ein Mitarbeiterkonto zu interessanten Konditionen zu eröffnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem persönlichen Zurich exclusive-berater. 5. Produkte über alternative Vertriebskanäle Keine Zuschüsse und Rabatte werden auf über alternative Vertriebskanäle wie z.b. Internet oder als Sattelprodukt vertriebene Versicherungsprodukte gewährt. 6. Entschädigungen für Vermittlungen Kunden aus dem eigenen Beziehungskreis zu vermitteln ist einfach und zahlt sich aus! Zurich exclusive bietet gerne jede erforderliche Unterstützung und hilft umfassend bei der Geschäftsabwicklung. Jedes von einem Innendienst-Mitarbeitenden oder von einem Pensionierten persönlich vermittelte Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäft ist ihm exklusiv zugewiesen (Vertragsschutz), und es werden darauf die jeweils aktuell gültigen Abschluss- und / oder Erneuerungsentschädigungen ausge- 6

7 richtet sowie allfällige Storni belastet. Über die genauen Konditionen gibt Zurich exclusive gerne Auskunft. 6.1 Wer ist vermittlungsberechtigt Vermittlungsberechtigt sind alle Innendienst-Mitarbeitenden des Unternehmer-Generalagenten in der Schweiz. Pensionierte Mitarbeitende können weiterhin Geschäfte vermitteln und werden mit den jeweils aktuell gültigen Entschädigungsansätzen entschädigt sowie mit allfälligen Storni belastet. Mitarbeitende, welche die Unternehmer-Generalagentur vor der Pensionierung verlassen, haben weder einen Anspruch auf weitere Abschluss- und Erneuerungsentschädigungen noch werden weitere Storni belastet. 6.2 Wohin wird vermittelt Innendienst-Mitarbeitende des Unternehmer-Generalagenten vermitteln in die eigene Unternehmer- Generalagentur. Pensionierte Kundenberater können wahlweise an eine Unternehmer-Generalagentur oder an Zurich exclusive vermitteln. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen im Rahmen von Aktionen. 6.3 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Diese Entschädigungen werden auf dem Lohnausweis ausgewiesen und sind AHV/ALV-pflichtig sowie in der Vorsorgeeinrichtung nicht angerechnet. 6.4 Einschränkungen a) Entschädigungen werden für Vermittlungen im eigenen Familien- und Freundeskreis aus-gerichtet. Vermittlungen, die ausschliesslich über Geschäftskontakte entstehen, müssen provisionsfrei über eine Unternehmer-Generalagentur oder - falls nicht möglich - über Zurich exclusive abgewickelt werden. Beispiele für solche Geschäftskontakte: Schaden, Kundendienst, Procurement, Accountmanagement, Sponsoring, Marketing, etc.. Bei Vermittlungen dürfen keine Spesen abgerechnet werden (z.b. Kilometer-Entschädigung oder Kundenessen) b) Innendienst-Mitarbeitende, die Firmen besitzen oder an solchen beteiligt sind, dürfen über diese keine Vermittlungen abwickeln und Entschädigungen beziehen. Spezielle Regelungen im Einzelarbeitsvertrag bleiben vorbehalten. 7

8 c) Nicht gestattet sind Vermittlerverträge zwischen Innendienst-Mitarbeitenden des Unternehmer- Generalagenten und Zurich sowie zwischen Innendienst-Mitarbeitenden des Generalagenten und haupt- oder nebenberuflichen Vermittlern. 7. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 für den Unternehmer-Generalagent und für Mitarbeitende des selbständigen Unternehmer-Generalagenten in Kraft und ersetzt alle bisherigen Reglemente über Prämienrabatte, -zuschüsse und Entschädigungen. 8

Reglement Prämienrabatte und Zuschüsse für Mitarbeitende und Vermittlung von Geschäften durch Mitarbeitende

Reglement Prämienrabatte und Zuschüsse für Mitarbeitende und Vermittlung von Geschäften durch Mitarbeitende Reglement Prämienrabatte und Zuschüsse für Mitarbeitende und Vermittlung von Geschäften durch Mitarbeitende 1. Rabatte auf Nicht-Lebensversicherungen... 2 1.1 Rabattberechtigung... 2 1.2 Beginn und Dauer

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für

Mehr

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001 Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten 1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Online bezahlen mit e-rechnung

Online bezahlen mit e-rechnung Online bezahlen mit e-rechnung Einfach online zahlen mit "e- Rechnung", einem Service von führenden österreichischen Banken! Keine Erlagscheine und keine Erlagscheingebühr. Keine Wartezeiten am Bankschalter.

Mehr

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen

PRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen PRIVOR Plus optimiert vorsorgen Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen Was ist PRIVOR Plus? Steht für Sie die finanzielle Sicherheit an erster Stelle und möchten Sie gleichzeitig von einer positiven

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

1. Änderungsmitteilungen

1. Änderungsmitteilungen Auf dieser Seite bieten wir Ihnen zahlreiche Formularvorlagen für den Umgang mit Behörden, Banken und Versicherungen. 1. Änderungsmitteilungen An die Eureka - Checkliste für den Umzug - Umzugsmeldung an

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Immer noch grosses Sparpotenzial Die Grundversicherungsprämien steigen nächstes Jahr um durchschnittlich 2,2 Prozent, so wenig wie schon

Mehr

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Hypothekenreglement Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz...4 2. Belehnungsgrenzen...4 3. Sicherstellung...5 4. Tragbarkeit...5 5. Zinssätze...5 6. Amortisationen...6 7. Kündigung...6

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben! Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen 3. Säule Thomas Lustenberger AHV / IV Sicherung der Existenz BVG Obligatorisch und Überobligatorisch Ergänzungs- Leistungen Staatliche Vorsorge Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Berufliche Vorsorge

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009 BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Ihre Joker für eine entspannte Vorsorge

Ihre Joker für eine entspannte Vorsorge Ihre oker für eine entspannte Vorsorge GarantiePlus Pflegeption GarantiePlus Ihr Vorsorge-oker in oker ist immer etwas Besonderes, denn damit haben Sie einen Trumpf in der Hand. So wie unsere neue Leistung

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Kundmachung gemäß 25 Abs. 2 TKG

Kundmachung gemäß 25 Abs. 2 TKG Kundmachung gemäß 25 Abs. 2 TKG Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. 1. Änderungen bei Flat-Tarifen: Drei führt ab dem 17.09.2015 das neue

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014 Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014 1. Allgemeines 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 3. Anmeldebedingungen 4 4. Organisation und Tagesablauf 4 5. Versicherungen und Beiträge 5 6. Kündigungsfristen

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Sterbegeld. Mit Weitblick Vorsorge treffen. Für Mitglieder der hessischen Anwaltsvereine

Sterbegeld. Mit Weitblick Vorsorge treffen. Für Mitglieder der hessischen Anwaltsvereine Leben www.hdi-gerling.de Sterbegeld Mit Weitblick Vorsorge treffen Für Mitglieder der hessischen Anwaltsvereine Geben Sie Ihren Angehörigen die Sicherheit alles Notwendige getan zu haben. Unsere Empfehlung

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Wir denken an Sie. Jahr für Jahr!

Wir denken an Sie. Jahr für Jahr! Private Altersvorsorge mit Riester-Förderung Wir denken an Sie. Jahr für Jahr! Damit Sie die maximale Riester-Förderung erhalten! Wer riestert, hat mehr im Alter Wenn Sie Ihren Lebensstandard im Alter

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit. www.volkswohl-bund.de

BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit. www.volkswohl-bund.de BU-Optimierung: Mehr Schutz für ALLE! Berufsunfähigkeit www.volkswohl-bund.de Machen Sie jetzt mehr aus Ihrer BU Sie haben sich schon vor einiger Zeit mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich

Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover Das Preisverzeichnis regelt die von der BÖAG Börsen AG (im Folgenden Börsen AG genannt)

Mehr

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Mit Gewinnbeteiligung abgeschlossene Versicherungsverträge erhalten gemäß den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Versicherungsbedingungen nachstehende Gewinnanteile:

Mehr