Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

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1 Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

2 Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

3 Art. 2 Grundgesetz Abs. 1 : Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Abs. 2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden...

4 Recht auf Selbstbestimmung: Recht über die eigene Gesundheit zu bestimmen Recht auf Krankheit Recht auf Selbstschädigung

5 zu Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfGE 22, 180/219 f... denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen

6 Voraussetzung für die (uneingeschränkte) Wahrnehmung des Recht auf Selbstschädigung : Fähigkeit zur freien Willensbestimmung

7 Recht auf Fürsorge: BVerfG, BvR 2270/ 96: Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der krankheitsbedingt keine Einsicht in Schwere seiner Erkrankung und Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht beurteilen kann., zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich zur Abwendung einer drohenden gewichtigen gesundheitlichen Schädigung.erweist.

8 . Dies gilt nicht ausnahmslos, weil wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt (vgl. BVerfGE 58,208[224 ff.]).

9 Freier Wille und fürsorglicher Zwang Freier Wille + Selbstschädigung Kein Zwang Unfreier ( natürlicher ) Wille + nichterhebliche Selbstschädigung Kein Zwang wg. Freiheit zur Krankheit Unfreier ( natürlicher ) Wille + erhebliche Selbstschädigung Fürsorglicher Zwang zulässig falls zwingend notwendig und verhältnismäßig

10 Zwangsbehandlung während 1. öffentlich-rechtlicher Unterbringung 2. zivilrechtlicher Unterbringung (durch Betreuer)

11 Öffentlich-rechtliche Unterbringung: 8 UBG BW Heilbehandlung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung (2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Unterbringung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt. BVerfG B.v : Verfassungswidrig!!, weil

12 8 II UBG verfassungswidrig, weil 1. Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst ist keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit 2. Krankheitsbedingte Selbstbestimmungsunfähigkeit ist nicht als Voraussetzung für Zwangsbehandlung bestimmt 3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht konkretisiert 4. Verfahrensrechtlich fehlt Bemühen um Freiwilligkeit Ankündigung des Zwangs Überwachung durch Arzt Dokumentation Überprüfung durch unabhängige Dritte

13 Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung: (B.v BvR 633/11) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst gerechtfertigt sein.

14 BVerfG B.v BvR 882/09:- Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist

15 (BVerfG B.v BvR 882/09)- Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen., so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein

16 (BVerfG B.v. 23. März BvR 882/09)- Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist, darf der Staat - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet.

17 Zwangsbehandlung und UN-Behindertenkonvention? (BVerfG B.v. 23. März BvR 882/09): Die Regelungen der Konvention,.- insbesondere Art. 12 Abs. 2 BRK,.und Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK., - verbieten jedoch nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen.

18 Eckpunkte des Entwurfs zu 8 UBG: Behandlung grundsätzlich nur mit Einwilligung ausnahmsweise ohne Einwilligung wenn Einwilligungsunfähigkeit gegeben ist und Behandlung der Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit dient oder bei Lebensgefahr oder akuter schwerwiegender Gesundheitsgefahr Nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (außer bei Gefahr im Verzug)

19 Zwangsbehandlung bei zivilrechtlicher Unterbringung zur Behandlung durch Betreuer -Voraussetzungen nach BGH B. v XII ZB 236-: 1. Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten 2. Einwilligung des Betreuers 3. Erforderlichkeit / Verhältnismäßigkeit 4. Möglichst Bezeichnung der Behandlung im Unterbringungsbeschluss

20 LG Stuttgart Beschluss vom , 2 T 35/12 Eine Unterbringung zur Heilbehandlung ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht.

21 Selbstbestimmungsrecht und psychiatrisches Testament (Psychiatrische Verfügung) dazu: Brosey, BtPrax 2010,S. 161 ff)

22 1901a BGB Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen..

23 Voraussetzungen 1. Einwilligungsfähigkeit (Freier Wille) bei der Abfassung 2. Festlegung auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation

24 Aus dem Entwurf zu 8 UBG: (9) Liegt eine wirksame Patientenverfügung der zu behandelnden Person vor, durch die eine Behandlung nach Absatz 3 (Behandlung ohne Einwilligung) ausgeschlossen ist, geht die Patientenverfügung vor.

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