Selbstbestimmung künftige Herausforderungen

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1 Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Selbstbestimmung künftige Herausforderungen 18. Mai 2017 Biografie Powerpoint-Präsentation Selbstbestimmung die deutsche Diskussion: Verstösst das Betreuungsrecht gegen die Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Medizinrecht und Rechtsvergleichung Universität Göttingen Die Unterlagen finden Sie auch unter:

2 Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Medizinrecht und Rechtsvergleichung, Universität Göttingen Akademischer Lebenslauf 2016 Präsident des 4. Weltkongresses Betreuungsrecht 2016 Ehrendoktorwürde der Eötvös Loránd Universität Budapest, Ungarn Seit 2015 Direktor des Instituts für Notarrecht an der Universität Göttingen Seit 2015 Gastprofessur an der Universitetet I Bergen, Norwegen Seit 2013 Mitglied des Zentrums für Medizinrecht der Universität Göttingen 2011 Ablehnung eines Rufes an die Universität Regensburg Mitglied des Vorbereitungskomitees und des Vorstands des Lichtenberg Kollegs der Universität Göttingen Seit 2010 Ordentlicher Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Medizinrecht und Rechtsvergleichung an der Georg August Universität Göttingen 1999 Habilitation für die Fächer Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung 1994 Promotion Wissenschaftlicher Mitarbeiter und wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität Mannheim (Prof. Dr. Hans Martin Pawlowski) 1991 Zweites juristisches Staatsexamen (Baden Württemberg) 1988 Erstes juristisches Staatsexamen (Mannheim) Studium der Rechtswissenschaften in Mannheim, Heidelberg und Göttingen Mitgliedschaften (Auswahl) Seit 2016 Mitglied des Deutschen Ethikrates Seit 2015 Mitglied der Ethikkommission der Universitätsmedizin Göttingen Seit 2014 Mitglied der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags (Deutscher Familiengerichtstag e.v.) Seit 2010 Mitglied der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Präsident der Deutschen Sektion der Intern. Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) Seit 2002 Mitglied des Vorstands des Betreuungsgerichtstags, seit 2010 stellvertretender Vorsitzender (Betreuungsgerichtstag e.v.) Wichtige Veröffentlichungen (Auswahl) Autonomie und Vertrauen Schlüsselbegriff der modernen Medizin, herausgegeben von Holmer Steinfath, Claudia Wiesemann, Reiner Anselm, Gunnar Duttge, Volker Lipp, Friedemann Nauck, Silke Schicktanz, Springer VS: Wiesbaden 2016 Medizinische Indikation Ärztliche, ethische und rechtliche Perspektiven. Grundlagen und Praxis, herausgegeben von Volker Lipp, Andrea Dörries, W. Kohlhammer: Stuttgart 2015 Arztrecht, gemeinsam mit Christian Katzenmeier, 7. Auflage des von Adolf Laufs begründeten Werkes, C.H. Beck: München 2015 Adult Guardianship Law for the 21st Century, herausgegeben: von Makoto Arai, Ulrich Becker, Volker Lipp, Schriften zum Familien- und Erbrecht, Band 9 Nomos: Baden-Baden 2013 Handbuch der Vorsorgefügungen: Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung Betreuungsverfügung, herausgegeben von Volker Lipp, bearbeitet von Volker Lipp, Jürgen Spalckhaver, Anne Röthel, Franz Vahlen: München 2009 Freiheit und Fürsorge: Der Mensch als Rechtsperson Zu Funktion und Stellung der rechtlichen Betreuung im Privatrecht, J.C.B. Mohr/Paul Siebeck: Tübingen 2000 Das private Wissen des Richters. Zur Unparteilichkeit des Richters im Prozeß, C.F. Müller: Heidelberg 1995

3 Selbstbestimmung 2.0 die deutsche Diskussion: Verstösst das Betreuungsrecht gegen die BRK? Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Georg August Universität Göttingen Luzern, 18. Mai 2017 Überblick Die deutsche Diskussion ein erster Einblick Die Behindertenrechtskonvention Die Vorgaben des Art. 12 BRK Unterstützung und Schutz bei der Ausübung der Rechts und Handlungsfähigkeit in Deutschland Erwachsenenschutz in Deutschland Vereinbarkeit mit der BRK Reformbedarf und Reformdiskussion

4 Die deutsche Diskussion ein erster Einblick Grundlegende Reform 1992 Selbstbestimmung statt Entmündigung und Bevormundung Unterstützung und Schutz maßgeschneidert und individuell ( personenzentriert ) Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit Vorsorgevollmacht und Betreuung Einfluss der Grund und Menschenrechte (BVerfG und EGMR) Die deutsche Diskussion ein erster Einblick Beitritt zur BRK (2009) und 1. Staatenprüfungsverfahren für Deutschland ( ) Bundesregierung: Deutsches (Betreuungs ) Recht im Einklang mit BRK z.t. fundamentale (rechts ) politische Kritik Fachausschuss zur BRK (2015): concerned that the legal instrument of guardianship ( rechtliche Betreuung ) is incompatible with the Convention

5 Die deutsche Diskussion ein erster Einblick BVerfG widerspricht Fachausschuss (Entscheidung zur Zwangsbehandlung, 2016) Grund und Menschenrechte (GG, EMRK und BRK) verpflichten Staat nicht nur zum Schutz von Freiheit und Selbstbestimmung sondern auch zum Schutz vor einer Selbstgefährdung, falls ein Mensch nicht selbstbestimmt entscheiden oder handeln kann Die Behindertenrechtskonvention Paradigmenwechsel von Gesundheits und Sozialpolitik zu Menschenrechtsansatz voller und gleichberechtigter Genuss der Menschenrechte Ergänzung und Konkretisierung bestehender Übereinkommen/Menschenrechte Fachausschuss: kein Gericht, keine verbindlichen Entscheidungen, aber wichtige Hinweise zur Interpretation und Umsetzung

6 Die Vorgaben des Art. 12 BRK Recht auf gleiche Anerkennung als Rechtsperson (Abs. 1) aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte wird konkretisiert durch Recht auf gleiche Rechts und Handlungsfähigkeit (Abs. 1 und 2) Recht auf Unterstützung bei Ausübung der Rechts und Handlungsfähigkeit (Abs. 3) Sicherungen (Abs. 4) Die Vorgaben des Art. 12 BRK Gleichheitsrecht und Diskriminierungsverbot (Recht auf gleiche Rechts und Handlungsfähigkeit) Freiheitsrecht: Schutz vor Eingriffen in die Rechts und Handlungsfähigkeit Eingriffe nicht per se verboten, müssen aber sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein Sicherungen des Art. 12 Abs. 4 BRK beachten

7 Die Vorgaben des Art. 12 BRK Recht auf Unterstützung (Abs. 3) und Sicherung gegen Bevormundung (Abs. 4) Unterstützung = jede Hilfe, die dem Willen des behinderten Menschen zur rechtlichen Wirkung verhilft Orientierung an Wille und Vorstellungen des behinderten Menschen Vorrang der Unterstützung ( supported decisionmaking ) vor der Bevormundung ( substituted decision making ) Die Vorgaben des Art. 12 BRK Schutzpflicht für Menschen, die nicht selbstbestimmt entscheiden/handeln können und sich selbst gefährden (BVerfG, EGMR) Art. 17 (Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit)? Art. 25 (Recht auf Gesundheit)? Art. 12?

8 Unterstützung und Schutz bei der Ausübung der Rechts und Handlungsfähigkeit in Deutschland Informelle und faktische Unterstützung und Schutz (Familie, Umfeld usw.) Formalisierte und faktische Unterstützung und Schutz (Beratungsstellen, öffentliche Dienste, soziale Hilfen usw.) Schutz durch allgemeines Recht (Verbraucherschutz, Arbeitsrecht usw.) Erwachsenenschutz in Deutschland Erwachsenenschutz = besondere Form der Unterstützung und des Schutzes bei der Ausübung der Rechts und Handlungsfähigkeit Vorsorgevollmacht rechtliche Betreuung Psychisch Kranken Recht (einschließlich freiheitsentziehende Unterbringung und ggf. zwangsweise Behandlung) Vertretung durch Ehepartner/Lebenspartner?

9 Erwachsenenschutz in Deutschland: Vorsorgevollmacht Privatrechtliche Vollmacht ohne behördliche/gerichtliche Prüfung in Praxis nur Vertrauenspersonen aus Familie, Umfeld keine Berufsbevollmächtigten falls erforderlich, Kontrolle durch Betreuungsgericht Zahlen registrierte Vollmachten (nicht obligatorisch): ca. 3,4 Mio. ( ) nicht registrierte Vollmachten:?? Erwachsenenschutz in Deutschland: Rechtliche Betreuung Einheitliches, flexibles Instrument, das vom Betreuungsgericht auf den individuellen Bedarf an Unterstützung und Schutz abgestimmt wird grundsätzlich kein Entzug & keine Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit subsidiär gegenüber Vollmacht / anderen Hilfen ca. 1,3 Mio. Betreuungsverfahren (2014) ca. 60% Angehörige und Ehrenamtliche ca. 40% Berufliche Betreuungen (Verein, freiberuflich, Behörde)

10 Erwachsenenschutz in Deutschland: Rechtliche Betreuung Spezialisiertes Betreuungsgericht (= Abteilung des Amtsgerichts) Kommunale Betreuungsbehörden Lokale Infrastruktur Information und Beratung von Bürgern Vermittlung anderer Hilfen Unterstützung des Gerichts im Verfahren durch Ermittlungen Betreuungsvereine Gewinnung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern Führung von Betreuungen Kritikpunkte Vereinbarkeit mit der BRK Betreuung als substitute decision making regime Betreuer als gesetzlicher Vertreter Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit durch Einwilligungsvorbehalt ( Mitwirkungsbeistandschaft) Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung (Betreuungsrecht und Psychisch Kranken Recht)

11 Vereinbarkeit mit der BRK: Betreuung als substitute decision making regime? Wille und Präferenzen des Betroffenen sind maßgeblich für Bestellung und Auswahl des Betreuers durch das Betreuungsgericht Tätigkeit des Betreuers im Einzelfall Beendigung bzw. Fortsetzung der Betreuung bei Überprüfung durch das Betreuungsgericht Falls ausnahmsweise gegen den aktuellen Willen des Betreuten gehandelt werden darf, ist der früher erklärte bzw. der mutmaßliche Wille maßgeblich Vereinbarkeit mit der BRK: Betreuer als gesetzlicher Vertreter Bedeutung: Betreuer hat Vertretungsmacht Stellvertretung ist Mittel des Betreuers, um seine Aufgabe zu erfüllen Erforderlichkeitsgrundsatz ( 1901 Abs. 1 BGB): Betreuer muss den Betreuten unterstützen und darf ihn nur vertreten, falls dies nicht ausreicht Bindung des Betreuers an Wille und Präferenzen des Betreuten ( 1901 Abs. 2 und 3, 1901a BGB)

12 Vereinbarkeit mit der BRK: Einwilligungsvorbehalt Schutz vor erheblicher Selbstschädigung durch Vermögensgeschäfte Ultima ratio gerichtliche Entscheidung mit besonderen Verfahrensgarantien auch hier: Bindung des Betreuers an Wille und Präferenzen des Betreuten, ggf. an früher erklärten Willen/Präferenzen Vereinbarkeit mit der BRK: Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung Schutz vor erheblicher Selbstschädigung durch Suizid oder Ablehnung einer Behandlung Ultima ratio gerichtliche Entscheidung mit besonderen Verfahrensgarantien auch hier: Bindung des Betreuers an Wille und Präferenzen des Betreuten, ggf. an früher erklärten Willen/Präferenzen

13 Reformbedarf Assistenzprinzip weiterentwickeln Im Betreuungswesen Extern Subsidiarität der Betreuung / Vorrang anderer Hilfen stärken Innerhalb des Betreuungswesens Extern Künftige Reformdiskussion Impulse durch Abschließende Bemerkungen des Fachausschusses zum Staatenbericht (2015) Forschungsprojekte des BMJV Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes und der Subsidiarität der Betreuung an den Schnittstellen zu anderen Hilfesystemen Qualität der rechtlichen Betreuung Ergebnisse voraussichtlich Ende

14 Künftige Reformdiskussion Aber ist das Problem gelöst, wenn ein Gesetz erlassen wird? Artikel 4 BRK (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich ( ) a. alle geeigneten Gesetzgebungs, Verwaltungs und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen ( ) b. alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen ( ) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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