Reglement über technische Bestimmungen der Tellco Pensinvest

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1 Reglement über technische Bestimmungen der Tellco Pensinvest gültig per 01. Januar 2016 Tellco Pensinvest Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t pensinvest@tellco.ch tellco.ch

2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Vorsorgekapital, Technische Rückstellungen 3 und Reserven Stufe Vorsorgewerk Vorsorgekapitalien der aktiv Versicherten Rückstellungen für die Freizügigkeitsleistung der 3 aktiv Versicherten 2.3 Rückstellungen für den Umwandlungssatz Rückstellung für nicht kongruent rückgedeckte 3 oder finanzierte Vorsorgeleistungen 2.5 Vorsorgekapital Rentner Langlebigkeitsrückstellung Rückstellung für Schwankungen des Risikos Tod 3 für die Rentner Stufe Stiftung Vorsorgekapital Rentner Langlebigkeitsrückstellung Rückstellung für Schwankungen des Risikos Tod 4 für die Rentner Art. 3 Nicht technische Rückstellungen 4 Stufe Vorsorgewerk Nicht technische Rückstellungen 4 Stufe Stiftung Nicht technische Rückstellungen Rückstellung nicht verbrauchte Kostenbeiträge 4 Art. 4 Wertschwankungsreserve Bildung und Auflösung Berechnung der Wertschwankungsreserve 5 Art. 5 Ertrags- / Aufwandüberschuss vor 5 Wertschwankungsreserve 5.1 Verwendung des Ertragsüberschusses vor Bildung 5 der Wertschwankungsreserve 5.2 Die Elimination des Aufwandüberschusses wird in 5 folgender Reihenfolge vorgenommen: Art. 6 Verwendung der Wertschwankungsreserven 5 und der freien Mittel der Vorsorgewerke 6.1 Verwendung der Wertschwankungsreserven der 5 Vorsorgewerke 6.2 Verwendung der freien Mittel der Vorsorgewerke 5 Art. 7 Deckungsgradberechnung Deckungsgrad der Vorsorgewerke Deckungsgrad der Stiftung (ohne Vorsorgewerke) Deckungsgrad der Stiftung (mit Vorsorgewerken) 5 Art. 8 Verzinsung Altersguthaben und 6 Freizügigkeitsleistungen 8.1 Verzinsung der Altersguthaben Verzinsung der Vorsorgefälle im laufenden Jahr 6 Art. 9 Überschussbeteiligung aus 6 Versicherungsverträgen Art. 10 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung Unterdeckung Minderverzinsung Weitere Sanierungsmassnahmen 6 Art. 11 Inkrafttreten 7 Anhang 1 8 TPI_09_220_06_d 8 2

3 Gestützt auf Art. 6 der Statuten der Tellco Pensinvest (die Stiftung) erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement: Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Bewertung des Vorsorgekapitals, die Bildung von technischen Rückstellungen und Reserven und Wertschwankungsreserven. Ziel dieser Rückstellungs- und Reservepolitik ist die langfristige Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes, d.h. u.a. die Sicherheit der Altersguthaben und der laufenden Renten. Zudem definiert dieses Reglement die Verzinsung der Altersguthaben sowie die Verwendung der freien Mittel und allfälliger Überschüsse aus Versicherungsverträgen. Des Weiteren werden die Berechnung des Deckungsgrades sowie Sanierungsmassnahmen geregelt. Art. 2 Vorsorgekapital, Technische Rückstellungen und Reserven Stufe Vorsorgewerk 2.1 Vorsorgekapitalien der aktiv Versicherten Diese umfassen die individuellen Altersguthaben resp. Freizügigkeitsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz der aktiv versicherten Personen. 2.2 Rückstellungen für die Freizügigkeitsleistung der aktiv Versicherten Ist die Berechnung gemäss Art. 17 oder Art. 18 FZG höher als die angesammelten individuellen Altersguthaben, wird für die Differenz per Abschlussdatum eine Rückstellung gebildet. 2.3 Rückstellungen für den Umwandlungssatz Je nach Vorsorgeplan, den verwendeten technischen Grundlagen und dem verwendeten technischen Zinssatz resp. der gewählten Rückdeckungslösung bedarf es Rückstellungen für den Umwandlungssatz. Die Berechnung wird vom anerkannten Experten für die berufliche Vorsorge vorgenommen. Die Rückstellung wird für alle Versicherten und Invalidenrentner gebildet, welche in den nächsten 5 Jahren ordentlich pensioniert werden. Die Berechnung erfolgt auf dem per Bilanzstichtag hochgerechneten Altersguthaben, wobei Kapitalbezüge, welche der Stiftung gemeldet wurden, berücksichtigt werden können. 2.4 Rückstellung für nicht kongruent rückgedeckte oder finanzierte Vorsorgeleistungen Diese umfassen Rückstellungen für Risiken aus nicht oder nicht kongruent im Rahmen von Kollektiv-Versicherungsverträgen rückgedeckten Vorsorgeleistungen oder für Vorsorgeleistungen, welche nicht individuell äquivalent durch Beiträge finanziert sind. 2.5 Vorsorgekapital Rentner Es handelt sich um das Vorsorgekapital für die durch die Vorsorgewerke getragenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie das Altersguthaben der Invalidenrentner. Unter Vorsorgekapital wird jenes Kapital verstanden, welches basierend auf den verwendeten technischen Grundlagen und dem verwendeten technischen Zinssatz (vgl. Anhang 1) voraussichtlich benötigt wird, um die laufenden Renten bis zum Ablauf abzudecken. Das Vorsorgekapital wird durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnet. Aufgrund vertraglicher Abmachung zwischen dem Vorsorgewerk und der Stiftung und in Absprache mit dem Experten und dem Stiftungsrat können für einzelne Rentnerbestände andere Grundlagen angewendet werden. Es ist dabei der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. 2.6 Langlebigkeitsrückstellung Unter Langlebigkeitsrückstellung wird jenes Kapital verstanden, welches voraussichtlich benötigt wird, um bei der Verwendung von Periodensterbetafeln die aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung steigenden Kosten für laufende und künftige Renten abzudecken. Die Langlebigkeitsrückstellung wird als Prozentsatz des Vorsorgekapital für lebenslänglich laufende Renten berechnet. Pro Jahr seit dem Beobachtungsmittelpunkt der verwendeten Grundlagen wird die Rückstellung zur Anpassung der technischen Grundlagen um 0.5 % des Vorsorgekapital der Rentner erhöht, es sei denn, die Schätzungen der voraussichtlichen Kosten für die Umstellung auf neue technische Grundlagen oder die Analysen des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge in seinem periodisch erstellten Gutachten führen zu einem anderen Ergebnis. Die Berechnung erfolgt jährlich durch den Experten für berufliche Vorsorge. Der Ausweis erfolgt in der Bilanzposition «Vorsorgekapital Rentner». 2.7 Rückstellung für Schwankungen des Risikos Tod für die Rentner Gegenüber der statistisch erwarteten durchschnittlichen Lebenserwartung der Rentner ergeben sich in der Praxis bei relativ kleinen Rentnerbeständen üblicherweise Abweichungen, da kein genügender Ausgleich stattfindet und das Gesetz der grossen Zahl noch nicht gilt. Die Rückstellung dient dem Ausgleich von Schwankungen im Risikoverlauf infolge von Todesfällen der Rentner. Die Rückstellung für Risikoschwankungen berechnet sich aufgrund der Formel Rückstellungsfaktor = 0.5 x 1 / n 0.5 wobei n für die Anzahl Rentner steht. 3

4 Die Kinderrenten und die AHV-Überbrückungsrenten werden bei der Anzahl Rentner nicht mitgezählt, da die Kinderrenten finanzmathematisch berechnet sind und die AHV-Überbrückungsrenten Zeitrenten bis zum AHV-Pensionsalter sind und damit kein weiteres Langlebigkeitsrisiko besteht. Der so berechnete Rückstellungsfaktor beträgt maximal 10 %. Die Rückstellung ergibt sich durch Multiplikation des Rückstellungsfaktors mit dem Vorsorgekapital Rentner, wobei das Vorsorgekapital der Kinderrenten und der AHV-Überbrückungsrenten nicht eingerechnet wird. Stufe Stiftung 2.8 Vorsorgekapital Rentner Es handelt sich um das Vorsorgekapital für die nicht innerhalb eines Vorsorgewerkes, sondern auf Stufe Stiftung ausgerichteten Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten (Rentnerpool) sowie das Altersguthaben der Invalidenrentner. Unter Vorsorgekapital Rentner wird jenes Kapital verstanden, welches basierend auf den verwendeten technischen Grundlagen und dem verwendeten technischen Zinssatz (vgl. Anhang 1) voraussichtlich benötigt wird, um die laufenden Renten bis zum Ablauf abzudecken. Die Vorsorgekapitalien werden durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnet. 2.9 Langlebigkeitsrückstellung Unter Langlebigkeitsrückstellung wird jenes Kapital verstanden, welches voraussichtlich benötigt wird, um bei der Verwendung von Periodensterbetafeln die aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung steigenden Kosten für laufende und künftige Renten abzudecken. Die Langlebigkeitsrückstellung wird als Prozentsatz des Vorsorgekapitals für lebenslänglich laufende Renten berechnet. Pro Jahr seit dem Beobachtungsmittelpunkt der verwendeten Grundlagen wird die Rückstellung zur Anpassung der technischen Grundlagen um 0.5 % des Vorsorgekapital der Rentner erhöht, es sei denn, die Schätzungen der voraussichtlichen Kosten für die Umstellung auf neue technische Grundlagen oder die Analysen des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge in seinem periodisch erstellten Gutachten führen zu einem anderen Ergebnis. Die Berechnung erfolgt jährlich durch den Experten für berufliche Vorsorge. Der Ausweis erfolgt in der Bilanzposition «Vorsorgekapital Rentner» Rückstellung für Schwankungen des Risikos Tod für die Rentner Gegenüber der statistisch erwarteten durchschnittlichen Lebenserwartung der Rentner ergeben sich in der Praxis bei relativ kleinen Rentnerbeständen üblicherweise Abweichungen, da kein ge nügender Ausgleich stattfindet und das Gesetz der grossen Zahl noch nicht gilt. Die Rückstellung dient dem Ausgleich von Schwankungen im Risikoverlauf infolge von Todesfällen der Rentner. Die Rückstellung für Risikoschwankungen berechnet sich aufgrund der Formel Rückstellungsfaktor = 0.5 x 1 / n 0.5 wobei n für die Anzahl Rentner steht. Die Kinderrenten und die AHV-Überbrückungsrenten werden bei der Anzahl Rentner nicht mitgezählt, da die Kinderrenten finanzmathematisch berechnet sind und die AHV-Überbrückungsrenten Zeitrenten bis zum AHV-Pensionsalter sind und damit kein weiteres Langlebigkeitsrisiko besteht. Der so berechnete Rückstellungsfaktor beträgt maximal 10 %. Die Rückstellung ergibt sich durch Multiplikation des Rückstellungsfaktors mit dem Vorsorgekapital Rentner. wobei das Vorsorgekapital der Kinderrenten und der AHV-Überbrückungsrenten nicht eingerechnet wird. Art. 3 Nicht technische Rückstellungen Stufe Vorsorgewerk 3.1 Nicht technische Rückstellungen Ergeben sich in Vorsorgewerken entsprechende Konstellationen, bilden sie im Vorsorgewerk nicht technische Rückstellungen und bemessen sie nach anerkannten Verfahren. Stufe Stiftung 3.2 Nicht technische Rückstellungen Ergeben sich für die Stiftung entsprechende Konstellationen, bildet sie nicht technische Rückstellungen und bemisst sie nach anerkannten Verfahren. 3.3 Rückstellung nicht verbrauchte Kostenbeiträge Die Stiftung vereinnahmt von ihren Vorsorgewerken ordentliche Kostenbeiträge. Damit trägt sie die Kosten der Stiftung. Verbleibt am Jahresende bei ordentlicher Beitrags- und Kostenabgrenzung eine Differenz, wird sie der Rückstellung für nicht verbrauchte Kostenbeiträge zugewiesen oder belastet. Der Zielwert dieser Rückstellung liegt bei 1.5 Jahresbeiträgen. Zeichnet sich eine Überschreitung des Zielwerts ab, erwägt die Stiftung rechtzeitig eine Senkung der Kostenbeiträge. Zeichnet sich ein Absinken der Rückstellung auf unter 0.5 Jahresbeiträge ab, erwägt sie rechtzeitig eine Erhöhung der Kostenbeiträge. 4

5 Art. 4 Wertschwankungsreserve 4.1 Bildung und Auflösung Die Wertschwankungsreserve wird pro Vorsorgewerk (Wertschwankungsreserve Vorsorgewerk) und auf Stufe Stiftung (Wertschwankungsreserve Stiftung) gebildet bzw. aufgelöst um (kurzfristige) Wertschwankungen der Vermögensanlagen auszugleichen. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve Vorsorgewerk wird vom Vorsorgewerk und die Wertschwankungsreserve Stiftung vom Stiftungsrat festgelegt und entspricht mindestens dem Wert der Berechnung gemäss Art Legt das Vorsorgewerk keine Zielgrösse der Wertschwankungsreserve fest, so entspricht diese dem Wert gemäss Art Berechnung der Wertschwankungsreserve Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserve entspricht mindestens dem Wert, welcher die Stiftung nach der finanzökonomischen Methode pro Vorsorgewerk resp. auf Stufe Stiftung ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren wird aufgrund der Renditeund Risikoeigenschaften der Anlagekategorien der Anlagestrategie die Wertschwankungsreserve ermittelt, welche mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien über einen Horizont von zwei Jahren ermöglicht. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird in Prozenten der Verpflichtungen ausgedrückt. Es wird ein Sicherheitsniveau von 98% über zwei Jahre angestrebt. Art. 5 Ertrags- / Aufwandüberschuss vor Wertschwankungsreserve Der Ertrags- resp. Aufwandüberschuss entspricht dem Ertrags- / Aufwandüberschuss der Jahresrechnung des Vorsorgewerks nach Bildung resp. Auflösung des Vorsorgekapitals Aktiven und Rentner, der technischen Rückstellungen und Reserven gemäss Art. 2 des vorliegenden Reglements sowie nach der Verzinsung des Vorsorgekapitals der Aktiven und Rentner. 5.1 Verwendung des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve Der Ertragsüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden: a) Verrechnung mit allfällig bestehendem Verlustvortrag; b) Zuweisung an die Wertschwankungsreserve, bis diese den Zielwert erreicht; c) Zuweisung an die freien Mittel des Vorsorgewerks. 5.2 Die Elimination des Aufwandüberschusses wird in folgender Reihenfolge vorgenommen: a) Reduktion der freien Mittel des Vorsorgewerks; b) Reduktion der Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerks; c) Verlustvortrag auf neue Rechnung. Art. 6 Verwendung der Wertschwankungsreserven und der freien Mittel der Vorsorgewerke 6.1 Verwendung der Wertschwankungsreserven der Vorsorgewerke Die unter Art. 5.1 b gebildeten Wertschwankungsreserven der Vor sorgewerke werden wie folgt verwendet: Auflösung zugunsten der Betriebsrechnung, soweit die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve am Bilanzstichtag überschritten wurde. 6.2 Verwendung der freien Mittel der Vorsorgewerke Über die Verwendung der freien Mittel entscheidet grundsätzlich die Vorsorgekommission. Die gemäss Art. 5.1 c und 5.1 b gebildeten freien Mittel der Vorsorgewerke sowie die eingebrachten freien Mittel der Vorsorgewerke können wie folgt verwendet werden: a) zur Erhöhung der Altersguthaben der versicherten Personen des Vorsorgewerkes; b) für Leistungserhöhungen für die Rentner; c) für Beitragsreduktionen für die versicherten Personen und / oder den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Art. 7 Deckungsgradberechnung Der Deckungsgrad wird pro Vorsorgewerk gemäss Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2 ermittelt. 7.1 Deckungsgrad der Vorsorgewerke Der Deckungsgrad des Vorsorgewerkes entspricht dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes einerseits und dem Vorsorgekapital der Aktiven und Rentner inklusive technische Rückstellungen des Vorsorgewerkes andererseits. 7.2 Deckungsgrad der Stiftung (ohne Vorsorgewerke) Der Deckungsgrad der Stiftung (ohne Vorsorgewerke) entspricht dem Verhältnis zwischen dem verfügbaren Vorsorgevermögen der Stiftung einerseits und dem Vorsorgekapital der Rentner inklusive technische Rückstellungen, welche nicht im Rahmen eines einzelnen Vor-sorgewerkes geführt werden andererseits. 7.3 Deckungsgrad der Stiftung (mit Vorsorgewerken) Der Deckungsgrad der Stiftung (mit Vorsorgewerken) entspricht dem Verhältnis zwischen den verfügbaren Vorsorgevermögen der Vorsorgewerke und der Stiftung einerseits und dem Vorsorgekapital der Aktiven und Rentner inklusive technische Rückstellungen der Vorsorgewerke und der Stiftung andererseits. Bei dem so berechneten Deckungsgrad handelt es sich um den durchschnittlichen Deckungsgrad. 5

6 Art. 8 Verzinsung Altersguthaben und Freizügigkeitsleistungen 8.1 Verzinsung der Altersguthaben Die Vorsorgekommission entscheidet jeweils Ende Jahr über die Verzinsung der Altersguthaben. Dabei kann sie die überobligatorischen Altersguthaben zu einem anderen Zinssatz als die obligatorischen Altersguthaben verzinsen. Eine Leistungsverbesserung im Sinne von Art. 46 BVV 2 kann nur beschlossen werden, wenn die Wertschwankungsreserve zu mindestens 75 % des Zielwerts geäufnet wurde. Es kann maximal 50 % des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve und vor Leistungsverbesserung eingesetzt werden. Eine tiefere Verzinsung des BVG- Altersguthabens als mit dem BVG-Mindestzins kann nur im Falle einer Unterdeckung beschlossen werden. Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Altersguthaben der Versicherten nach Artikel 68 a BVG. 8.2 Verzinsung der Vorsorgefälle im laufenden Jahr Der Zinssatz für die Berechnung der Vorsorgefälle im laufenden Jahr wie bspw. Pensionierungen und Freizügigkeitsleistung wird von der Vorsorgekommission unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen analog wie gemäss Art. 8.1 festgelegt. Art. 9 Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen werden der Betriebsrechnung der Stiftung gutgeschrieben. Sie werden mit den Kosten der Stiftung verrechnet. Art. 10 Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung 10.1 Unterdeckung Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist und der nach Art. 44 BVV 2 weniger als 100 % beträgt. Die Minderverzinsung wird gemäss dem Anrechnungsprinzip durchgeführt, d. h. die minimalen BVG-Altersguthaben werden mit dem BVG-Minimalzinssatz in Form einer Schattenrechnung verzinst Weitere Sanierungsmassnahmen Liegt der im Dezember ermittelte voraussichtliche Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 des Vorsorgewerks unter 90 %, werden zur Beseitigung der Unterdeckung ab 1. Januar des Folgejahres folgende Massnahmen ergriffen: a) Erhebung von Sanierungsbeiträgen der Versicherten und des Arbeitgebers. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer. Die Sanierungsbeiträge sind nicht Teil der persönlichen Beiträge im Sinne von Art und Art Rahmenreglement. Die Sanierungsbeiträge werden in Prozent der versicherten Lohnsumme bemessen. Die Höhe des Prozentsatzes legt die Vorsorgekommission fest. Der Stiftungsrat hat dies zu genehmigen. b) Erhebung eines Beitrages von Rentnerinnen und Rentnern. Die Erhebung dieses Beitrages erfolgt durch die Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag wird nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben, welcher in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er wird nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruches bleibt jedenfalls gewährleistet. Die Höhe des Beitrages wird von der Vorsorgekommission auf Genehmigung des Stiftungsrats bestimmt. c) Herabsetzung der Verzinsung des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG um 0.5 % des vom Bundesrat festgelegten BVG- Mindestzinssatzes während fünf Jahren. d) Betragsmässige und zeitliche Einschränkung oder Verweigerung von Vorbezügen zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Stiftungsrat legt die Restriktionen fest. Die Vorsorgekommission hat zudem die gewählten technischen Grundlagen, das Ausreichen der Beiträge zur Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen sowie die versicherungstechnische Angemessenheit des Umwandlungssatzes zu prüfen und gegeben enfalls Massnahmen zu treffen Minderverzinsung Liegt aufgrund des im Dezember des laufenden Jahres bekannten Ergebnisses nach Anwendung eventueller Sanierungsmassnahmen voraussichtlich eine Unterdeckung des Vorsorgewerks von mehr als 5 % (Der Satz von 10 % Unterdeckung ist zu hoch und unterscheidet sich nicht vom Satz gemäss Art. 10.3, der tiefergreifende Sanierungsmassnahmen vorsieht) vor, wird in einer ersten Phase die Verzinsung der Altersguthaben des laufenden Jahres gemäss Art. 8.1 angepasst. 6

7 Art. 11 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement über technische Bestimmungen tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Schwyz, 26. April 2016 Der Stiftungsrat Thomas Kopp Präsident Daniel Greber Mitglied 7

8 Anhang 1 Technische Grundlagen und technischer Zinssatz Für nicht rückgedeckte versicherungstechnische Risiken werden die technischen Grundlagen BVG 2015 nach dem Periodenansatz mit einem technischen Zins von 2 % verwendet. Der Stiftungsrat kann die technischen Grundlagen auf der Grundlage einer Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge ändern. 8

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