Politische Realisierungsmöglichkeiten und Absicherungen aus kantonaler Sicht

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1 Politische Realisierungsmöglichkeiten und Absicherungen aus kantonaler Sicht Behinderung und Alter Kritische Übergänge Fribourg, 5. Mai 2010 Markus Loosli Vorsteher Alters- und Behindertenamt (ALBA) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)

2 Ausgangslage und Herausforderungen Immer mehr Menschen mit (schweren) Behinderung werden immer älter Bedarf nach neuen Betreuungs- und Pflegeformen Bestehende Versorgungssysteme sind nicht auf diese neuen Anforderungen und Bedürfnisse ausgerichtet Institutionen und Leistungserbringende müssen neue Angebote schaffen, bzw. bestehende anpassen Finanzierung, rechtliche Grundlagen, politische Rahmenbedingungen müssen angepasst werden GEF/ALBA 2

3 Bisher Grossteils getrennte Versorgungs- und Finanzierungssysteme, Zuständigkeiten sowie rechtliche Grundlagen Betagte Menschen Menschen mit einer Behinderung Alters-/Pflegeheim Wohnheim (mit Werkstätte) (Schulheim) Hilfe und Pflege zu Hause ( Spitex ) AHV EL Berufliche Vorsorge (PK) IV AHV EL Rentenalter GEF/ALBA 3

4 Blick zurück Hilfe, Pflege und Betreuung Bedürftiger aller Art durch Angehörige oder karitative Einrichtungen (Kirche, Wohltätigkeitsorganisationen u.ä.) Bedarf nach sozialer, solidarischer (finanzieller) Hilfe sozialstaatliche Massnahmen 1. AHV (gegen Altersarmut; eingeführt 1948) 2. IV (eingeführt 1960, obwohl gleichzeitig mit AHV in BV verankert) Pflege und Betreuung: in Asylen, Anstalten und Armenhäusern lange Zeit gemischt, d.h. Betagte, Behinderte jeden Alters, psychisch Kranke; oft mehr weggesperrt als betreut und gepflegt Trennung (Spezialisierung) der institutionellen Angebote für die verschiedenen Anspruchsgruppen war ein grosser Fortschritt GEF/ALBA 4

5 Gesellschaftliche Entwicklungen und Errungenschaften Medizin: steigende Lebenserwartung und qualität (auch für Menschen mit Behinderung) Gesellschaft: Individualisierung, d.h. mehr Wahlfreiheit und Autonomie für Einzelne (auch für Menschen mit Behinderung, auch Hilfe- und Pflegebedürftige Betagte) Chancengleichheit, Integration, Normalisierungsprinzip Recht auf bedarfsgerechte (öffentlich finanzierte) Leistungen aller Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf Wirkungsorientierung von (staatlichen) Leistungen GEF/ALBA 5

6 Ausgangslage und Herausforderungen (wiederholt) Immer mehr Menschen mit (schweren) Behinderung werden immer älter Bedarf nach neuen Betreuungs- und Pflegeformen Bestehende Versorgungssysteme sind nicht auf diese neuen Anforderungen und Bedürfnisse ausgerichtet Institutionen und Leistungserbringende müssen neue Angebote schaffen, bzw. bestehende anpassen Finanzierung, rechtliche Grundlagen, politische Rahmenbedingungen müssen angepasst werden GEF/ALBA 6

7 Kanton Bern / Canton de Berne GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern SAP Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Alters- und Behindertenamt (ALBA) Office des personnes âgées et handicapées (OPAH) GEF/ALBA 7

8 ALBA: Organisation Menschen mit einer Behinderung und/oder einem Integrationsbedarf Kinder und Jugendliche Erwachsene Ältere u/o chronischkranke Menschen Stationäre Langzeitpflege und -betreuung Information, Beratung Ambulante Angebote (Pflege, Hilfe, Betreuung) Zusammenarbeit, Koordination GEF/ALBA 8

9 ALBA: Aufgaben Sozialhilfegesetz SHG (Gesetz vom 11.Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe BSG 860.1) Qualität Aufsicht Finanzen Planung Steuerung - Sicherstellung klarer Rahmenbedingungen - Regelung der Finanzierung sicherstellen - Angemessene Versorgung sicherstellen Weitgehende Kompetenzen GEF/ALBA 9

10 Aktuelle rechtliche Grundlagen zur Steuerung BUND NFA: Behindertenbereich neu ganz in Zuständigkeit Kanton Neuordnung Pflegefinanzierung (Entlastung Krankenversicherungen zu Lasten Kanton + Gemeinden) KANTON (und GEMEINDEN) Sozialhilfegesetz (SHG) Orientierung an Zielgruppen oder Institutionen Unterscheidung zwischen: - Angebote für ältere/pflegebedürftige Menschen - Angebote für Menschen mit Behinderung Zuständigkeiten Kanton und Gemeinden nach Zielgruppen GEF/ALBA 10

11 SHG heute Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (BSG 860.1) Art. 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote. 2 Sie unterstützen die GEF beim Bereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit deren Ermächtigung solche Angebote bereit. 3 Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, welche über die kantonalen Vorgaben oder die Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinausgehen. GEF/ALBA 11

12 SHG heute (2) Art. 58 Institutionelle Leistungsangebote 1 Die institutionellen Leistungsangebote umfassen stationäre und nicht-stationäre Leistungen, insbesondere der Vorsorge, Beratung und Betreuung, Pflege und Therapie, Unterbringung, Erziehung und Bildung, Beschäftigung und Integration. 2 Die Leistungen werden von öffentlichen oder privaten Trägerschaften erbracht (Leistungserbringer). 3 Die institutionellen Leistungsangebote sind bei ausgewiesenem Bedarf grundsätzlich allen Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton zugänglich. Art. 59 Bedarfserhebung und Planung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten. 2 Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder. 3 Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer. GEF/ALBA 12

13 Sozialhilfegesetz, SHG Art. 60 Bereitstellung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates gemäss Artikel 13 die institutionellen Leistungsangebote bereit.. 2 Sie erteilt hierfür den Leistungserbringern Leistungsaufträge oder schliesst mit ihnen Leistungsverträge ab oder sie ermächtigt die Gemeinden zum Bereitstellen von Leistungs-angeboten in einzelnen Angebotsbereichen. Ausnahmsweise kann sie selber Leistungen erbringen. Art. 68 Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die erforderlichen Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen bereit. 2 Zu den Angeboten gehören die Leistungen insbesondere von Beratungs- und Informationsstellen, Einrichtungen zur Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Alters- und Pflegeheimen sowie von Krankenheimen und Pflegeabteilungen in Spitälern. GEF/ALBA 13

14 Steuerungs- und Finanzierungssysteme im Altersund Behindertenbereich (2) Institutionell Leistungen für alters-, krankheitsoder behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf Individuell Ergänzungsleistungen Krankheits- und Behinderungskosten Kanton Gemeinden Finanzierung durch öffentliche Hand / Institutionen Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich Sozialhilfe Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich EL Kanton (ohne Lastenausgleich) Institutionen für ältere und pflegedürftige Menschen X X Institution für Menschen mit einer Behinderung Kinder / Erwachsene Jugendliche X X X X Krankenversicherer Bund Kanton GEF/ALBA 14

15 Zukunftsorientierung Leistungsorientierte Abgeltung (Subjektorientierte Finanzierung) Bedarf einer Person nach Pflege und Betreuung ist entscheidend, nicht Leistungserbringer Gleiche Finanzierungsregeln für Pflege und Betreuung unabhängig von Leistungsempfänger und Leistungserbringer Revision FILAG (Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich BSG 631.1) GEF/ALBA 15

16 Revision FILAG Optimierung Steuerung und Mitteleinsatz für Pflege und Betreuung von Erwachsenen Gemeinsame Betrachtung der Finanzierungssysteme der institutionellen Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen (EL) Finanzierung durch öffentliche Hand / Alterskategorie Pflege / Betreuung Leistungen für Erwachsene allg. Lebensunterhalt / Wohnen Leistungen für Kinder / Jugendliche Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich Sozialhilfe Gemeinden / Kanton über Lastenausgleich EL Kanton (ohne Lastenausgleich) X X X GEF/ALBA 16

17 Art. 67 Behinderungs- oder altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf bei Erwachsenen Art. 68 Behinderungsbedingter oder sonstiger Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen Revision FILAG SHG 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Wohn- und Pflegeheimen, c Organisationen zur Krankenpflege und Hilfe zu Hause, (Spitex-Organisationen), d geschützten Werkstätten, e Beschäftigungs- und Tagesstätten, f Assistenzdiensten, g Transportdiensten. 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungs-bedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Kinder- und Jugendheimen, c Organisationen zur Krankenpflege und Hilfe zu Hause, (Spitex-Organisationen), d Sonderschulen e Assistenzdiensten, Transportdiensten. f GEF/ALBA 17

18 In Arbeit Umsetzung Pflegefinanzierung Subjektfinanzierung Sonderpädagogik GEF/ALBA 18

19 GEF SAP Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne GEF/ALBA 19

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