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1 ecomm-veranstaltungsreihe 2008 Online-Recht 10. Juli 2008 HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße Berlin

2 Themen des Tages Web-Impressum/Angaben in geschäftlichen s Spam/Newsletter Haftung im Netz Domains Heißes Thema: Suchmaschinen Marketing am Beispiel von Google Adwords Internetauktionen Datenschutzrecht Privatnutzung des Internet am Arbeitsplatz Ganz aktuelle Entwicklungen im Online-Recht 2

3 I. Webimpressum (1) 5 Telemediengesetz (TMG) Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Geschäftsmäßig ist nicht... die rein private Homepage die mit Werbebannern bestückte private Homepage (str.) das private Blog (OLG Hamburg, 2007) Geschäftsmäßig ist... jede kommerzielle Website, auch wenn nicht gegen Entgelt angeboten (OLG Hamburg, 2007) 3

4 I. Webimpressum (2) Pflichtangaben Name und Anschrift des Betreibers des Telemediums Name und Anschrift eines Vertretungsberechtigten, wenn der Dienst von einer juristischen Person betrieben wird -Adresse und Telefon- oder Telefaxnummer (OLG Hamburg keine Faxnummer ) Empfehlung: trotzdem besser alles angeben Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ( 34 c GewO) Zuständiges Handelsregisters nebst HR-Nummer Umsatzsteueridentifikationsnummer 4

5 I. Webimpressum (3) Was ist nicht leicht erkennbar? Benennung des Impressums als Hintergrund Unterbringung der Angaben in AGB, Nutzungsbedingungen oder unter der Rubrik Datenschutz Was ist unmittelbar erreichbar? BGH: Erreichbarkeit über 2 Klicks oder weniger ist in Ordnung Impressum auf der mich-seite bei ebay Was ist nicht ständig verfügbar? Alle Angaben, die nicht dauerhaft über die Website erreichbar sind Musterimpressum: Auf der Startseite an prominenter Stelle, als Impressum bezeichnet, von jeder Unterseite aus abrufbar 5

6 Ia. Angaben in s Seit gilt die gesetzliche Verpflichtung für Gewerbetreibende nicht nur in Geschäftsbriefen sondern auch in s folgende Pflichtangaben aufzunehmen:... am Beispiel der GmbH: Firma mit Rechtsform; Sitz der Gesellschaft; Zuständiges Handelsregistergericht mit Handelsregisternummer; Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen; Sofern ein Aufsichtrat gebildet wurde, der Aufsichtsratsvorsitzende mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen. 6

7 II. Spam & Newsletter (1) Als Spamming bezeichnet man das massenhafte Versenden von unerwünschten Werbe- s SPAM ist in Deutschland verboten Wettbewerbsrecht: -Werbung ist ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers wettbewerbswidrig ( 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Deliktsrecht: -Werbung greift in das Persönlichkeitsrecht des privaten Empfängers bzw. in den Gewerbebetrieb des gewerblich tätigen Empfängers ein 7

8 II. Spam & Newsletter (2) Vorteile von Spamming (geringe Kosten) Die rasante Verbreitung der Direktwerbung per liegt vor allem an den geringen Kosten. Die millionenfache Versendung von s kostet den Absender einen Bruchteil des Aufwandes einer Versendung von 100 Werbebriefen. Hinzu treten die Möglichkeiten der Personalisierung (gezieltes Ansprechen) und systematischen Werbung bei bestimmten Zielgruppen. Nachteile des Spamming (Schäden bei Empfängern) Beseitigungsaufwand: Dem Empfänger entstehen Kosten, indem er Arbeitszeit zum Aussortieren und Löschen unerwünschter s aufwenden muss. Online-Gebühren: Durch das Herunterladen unerwünschter -Werbung fallen bei dem Empfänger gegen dessen Willen Online-Gebühren an. Überlaufen der Mail-Accounts: Bei massenhaftem Spamming besteht die Gefahr, dass der Mail- Account des Empfängers überläuft mit der Folge, dass er wichtige s nicht erhält. Den Internetnutzern entstehen nach einer Untersuchung der EU-Kommission jährlich weltweit Kosten zwischen 5 und 10 Milliarden Euro durch Spamming. 8

9 II. Spam & Newsletter (3) BGH (März 2004): Spamming ist wettbewerbswidrig! Ausgangspunkt: Rechtsprechung zu unverlangter Telefon- und Telefax-Werbung Telefonwerbung (Cold Calling): Anrufer dringt unerwartet in Privatsphäre des Angerufenen ein; Angerufener tut sich schwer, das Gespräch zu beenden. Telefaxgerät des Empfängers wird für die Übertragung der Werbung blockiert; lästiger Papier- Toner und Stromverbrauch. -Werbung ist aber erlaubt, a) Empfänger erklärt zuvor ausdrücklich (nicht: mutmaßlich!) sein Einverständnis (Opt-In- Lösung). b) in laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber Kunden für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen wirbt, die Kunden bereits erworben hat (Kunde muss vorab auf Abbestellung der -Werbung hingewiesen werden). 9

10 II. Spam & Newsletter (4) Spamming ist ferner... Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (bei privaten -Accounts) Eingriff in den Gewerbebetrieb (bei geschäftlichen -Accounts) Trotz geringfügiger Belästigung einer einzelnen , bejaht die Rechtsprechung bereits beim Versand einer einzigen einen Eingriff. Grund: Ausuferungsgefahr. 10

11 II. Spam & Newsletter (5) Newsletter, E-Cards, Tell-A-Friend-Funktion Newsletter = Werbung Problem: Art und Weise der Bestellung des Newsletters. BGH: Werbender muss das Einverständnis des Empfängers beweisen! Double-Opt-In-Verfahren: Anmeldung wird vom Newsletter-Versender mit einer (Anmeldebestätigungs-)Mail beantwortet, die um Bestätigung der Anmeldung bittet. Nur bei Bestätigung der Anmeldebestätigung erfolgt der Newsletter-Versand. VORSICHT: Nachweis einer Eingabe der -Adresse in ein Formular-Feld auf der Website des Versenders ist zum Beweis untauglich. Die -Adresse kann nämlich von jedermann in das Feld eingetragen werden. Beim Double-Opt-In-Verfahren sollte in der Anmeldebestätigungsmail noch keine Werbung enthalten sein, da anderenfalls schon diese SPAM ist. LÖSUNG: Bestellung des Newsletters per ! 11

12 II. Spam & Newsletter (6) SPAM ist Ordnungswidrigkeit! Nach 6 Abs. 2 Satz 1 TMG dürfen in der Kopf- oder Betreffzeile von Werb s ( kommerzielle Kommunikation ) weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Bedeutet: Kopf- und Betreffzeile werden absichtlich so gestaltet, dass der Empfänger vor dem Öffnen der nicht wissen kann, dass es sich um eine Werbe- handelt und über den Absender getäuscht wird. Beispiele: Mail delivery error oder Ihre Überweisung wurde nicht ausgeführt oder BKA: Ermittlungsverfahren gegen Sie 12

13 III. Haftung für Links (1) Grundsatzentscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg vom , MMR 1998, 547 f.) Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten Seitenadressen auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen. 13

14 III. Haftung für Links (2) Entwarnung: Es spricht der BGH (BGH vom Paperboy) Eine Verlinkung ist mit einer Adressangabe in einem Telefonbuch vergleichbar und dient lediglich der erleichterten Auffindbarkeit einer Internetseite, ohne dass in der Verlinkung eine unlautere Nutzung der Inhalte auf den verlinkten Seiten vorliegt. (BGH vom Schöner Wetten) Eine Verlinkung auf eine Seite, auf der sich rechtswidrige Inhalte befinden stellt keinen Beitrag zu einer rechtswidrigen Handlung auf der Zielseite dar. 14

15 III. Haftung für Links (3) Empfehlungen Notice and Take Down : Das Entfernen von Links kann nie schaden... Der Link allein macht nicht haftbar; ausschmückende Formulierungen schon ( unbedingt besuchen! ) VORSICHT DISCLAIMER: Hinweise, die den Eindruck entstehen lassen, dass sich der Linksetzende um eine Kontrolle der Inhalte auf den Zielseiten bemüht ( Wir kontrollieren ständig die Inhalte verlinkter Seiten ) können ungewollt - zu einer verschärften Haftung führen 15

16 IV. Domainrecht (1) Ausgangslage Adressfunktion - eine Domain ist eine Rechneradresse (eine Zahlenkombination, die der Einfachheit halber in Buchstaben übersetzt wird). Eine Domain ist keine Website! Über die Domain können lediglich Webseiten aufgerufen werden. Identifikationsfunktion - Jede Domain kann nur einmal vergeben werden. Eine Domain ist ein Wirtschaftsgut. An einer Domain existiert kein absolutes Recht. An ihr gibt es weder Eigentum, noch ist sie einem Marken- oder Urheberrecht vergleichbar. Es gibt nur ein schuldrechtlich begründetes Recht an einer Domain. 16

17 IV. Domainrecht (2) Streitigkeiten um Domains: Wer hat die besseren Rechte an der Domain? Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip ( Wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) zugunsten des Domaininhabers. Dieses kann aber durchbrochen werden, wenn ein Dritter Kennzeichenrechte an dem Domainnamen geltend machen kann; ein Dritter ein Namensrecht an dem Domainnamen geltend machen kann; die Domain durch den Inhaber in sittenwidriger Schädigungsabsicht registriert wurde, zb um sie an einen Berechtigten gewinnbringend zu verkaufen (Domaingrabbing); die Domain registriert wurde, um einen Wettbewerber an der Nutzung zu (be-)hindern oder wenn die Nutzung der Domain irreführend ist (Wettbewerbsrecht). 17

18 IV. Domainrecht (3) Beispiele aus der Rechtsprechung (Markenrecht): Markenrecht: Kein Anspruch bei bloßer Registrierung, da keine geschäftliche Nutzung! Kein Anspruch bei Gattungsbegriffen, da keine Kennzeichnungskraft (fiktives Bsp.: Elektroinstallateur24.de, anders: eltern.de) Kein Anspruch bei fehlender kennzeichenmäßiger Nutzung (zb Meckerseiten-Fälle: stopesso.de, scheiß-t-online.de, awd-aussteiger.de, schufafreierkredit.de) Kein Anspruch bei Nutzung zum Hinweis auf das eigene Angebot (fiktives Bsp.: audi-ersatzteile-mueller.de; Unzulässig hingegen: cat-ersatzteile.de; peugeot-tuning.de; liebherr-gebrauchtkrane.de) Kein Anspruch bei fehlender Branchennähe (es sei denn die benutzte Marke ist in Deutschland besonders bekannt ) 18

19 IV. Domainrecht (3) Beispiele aus der Rechtsprechung (Namensrecht): Namensrecht: Anspruch bei bloßer Registrierung, da Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung (shell.de) Ansprüche von Privaten (kurt-biedenkopf.de) Ansprüche von Unternehmen (shell.de) Ansprüche von Städten und Gemeinden (heidelberg.de; Unterscheide aber: solingen-info.de und solingen.info) Ansprüche von öffentl. Institutionen (verteidigungsministerium.de; kanzler-schroeder.de) 19

20 IV. Domainrecht (3) Beispiele aus der Rechtsprechung (Wettbewerbsrecht): BGH schafft Klarheit: Gattungsdomains sind per se nicht wettbewerbswidrig (mitwohnzentrale.de) Verboten ist aber Alleinstellungsbehauptung (tauchschuledortmund.de) Irreführungen durch Domainnamen können durch Hinweise auf der Startseite ausgeräumt werden Beispiele aus der Rechtsprechung (Domaingrabbing): rolls-royce.de; ufa.de (BGH); zwilling.de, kein Domaingrabbing: weltonline.de (freier Gattungsbegriff) Vorsicht vor Sie können die Domain gerne kaufen 20

21 Sonderprobleme: IV. Domainrecht (3) Recht der Gleichnamigen Namensrecht./. Namensrecht oder Marke./. Marke oder Namensrecht./. Marke (shell.de; joop.de; vossius.de) es siegt der Bekanntere Entstehung von Markenrechten des Domaininhabers durch Domainnutzung (mho.de) Treuhanddomains (grundke.de) Registrierung im Auftrag des berechtigten Namensträgers verschafft dem Domaininhaber ein Abwehrrecht. Tippfehlerdomains (bundesliag.de; gooogle.de) in der Regel unzulässig 21

22 Ansprüche: IV. Domainrecht (4) Übertragungsanspruch Nein (BGH: shell.de) Löschungsanspruch Nur, soweit keine erlaubte Nutzung der Domain denkbar ist (bei markenrechtlichen Ansprüchen daher kein Löschungsanspruch BGH: euro-telekom.de) Unterlassungsanspruch gerichtet auf Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung Anspruch auf Beseitigung einer Irreführung durch Hinweis auf Website 22

23 V. Google Adwords (1) 23

24 V. Google Adwords (2) 24

25 V. Google Adwords (3) Option weitgehend passende Keywords Zeigt bei einer Suche an: Synonyme Singular-/Pluralformen relevante Varianten des Keywords längere Ausdrücke, die das Keyword enthalten 25

26 V. Google Adwords (4) 26

27 V. Google Adwords (5) Ausgangspunkt: Entscheidungen des BGH zu Metatags: IMPULS-Entscheidung vom : Es kommt nicht darauf an, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist. Maßgeblich ist, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis der Suchmaschine beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit als Hinweis auf das eigene Angebot. AIDOL-Entscheidung vom : Gleiches gilt bei einer Verwendung einer fremden Marke in "Weiß-auf-Weiß-Schrift" auf einer Website. Rechtsprechung der Instanzgerichte zu Google-Adwords: OLG Braunschweig u.a.: Für Adwords gilt gleiches wie für Metatags Anders: OLG Düsseldorf u.a.: Durch Adwords wird nur eine Anzeige eingeblendet, nicht aber erscheint die Website des Werbenden an erster Stelle der Suchergebnisse. 27

28 V. Google Adwords (6) OLG Braunschweig: Markenverletzung auch bei Option weitgehend passend mit folgenden Einschränkungen: Haftung nur, wenn der Markenname in der Vorschlagsliste von Google AdWords angezeigt wurde, anderenfalls: - keine ständige Prüfpflicht des Anzeigenschalters. - Haftung aber spätestens ab Abmahnung Obwohl die Rechtslage unklar ist, lautet die Empfehlung: fremde Marken als Keywords unbedingt meiden Option weitgehend passend unbedingt meiden Option passende Wortgruppe meiden Spätestens bei erster Abmahnung Keyword ausschließen 28

29 VI. Abmahnung Was nun? Unbedingt Fristen einhalten Ansprüche prüfen (lassen) Wer ist verantwortlich? (ggf. Regressnahme) Aktive Verteidigung negative Feststellungsklage vor günstigem Gericht Schutzschrift (Achtung: fliegende Gerichtsstände) Schadensbegrenzung durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung Aber: Streit über die Abmahnkosten (geringeres Kostenrisiko) 29

30 VII. Internetauktionen Durch die Auktion kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Anbieter und Meistbietendem zustande Es gilt das Fernabsatzrecht für Unternehmer (Widerrufsrecht und belehrung) Widerrufsrecht: ein Monat! Widerrufsbelehrung auf der mich-seite reicht nicht Unternehmer müssen ein Impressum vorhalten (mich-seite) Vorsicht vor Bilderklau! Internetauktionshaus haftet als Mitstörer für Rechtsverletzungen durch Händler (BGH: Rolex; BGH: Jugendgefährdende Schriften) 30

31 VIII. Datenschutzrecht (1) Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (auch E- Mail-Adresse). Nutzung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn der Nutzer hat eingewilligt oder das Gesetz erlaubt es. Datenerhebung ist zulässig, soweit erforderlich für Vertragsschluss zwischen dem Anbieter und Nutzer (Bestandsdaten) Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien (Nutzungsdaten) Der Nutzer muss vor Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung seiner Daten unterrichtet werden. Nutzer kann Datennutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Einwilligung möglich Einwilligung kann elektronisch erteilt werden. 31

32 VIII. Datenschutzrecht (2) Deutsches Datenschutzrecht schreibt Datenschutzerklärungen nicht vor! Durch Datenschutzerklärungen kann der Anbieter seine Hinweispflichten erfüllen. VORSICHT: Datenschutzerklärungen können (vertragliche) Pflichten des Anbieters begründen Sicherheitsgrundsätze: Um die bei uns gespeicherten Interessenten-/Kunden-Daten durch zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen, haben wir entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen. 32

33 IX. Private Internetnutzung am Arbeitsplatz (1) Direktionsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber darf privates Surfen am Arbeitsplatz vollständig verbieten! Auch ohne ausdrückliches Verbot ist Surfen am Arbeitsplatz nicht gestattet Die exzessive private Nutzung des Internet ist ein Kündigungsgrund (BAG vom , NJW 2006, 540 ff.)! Der Arbeitgeber sollte (zb im Arbeitsvertrag) möglichst genau festlegen, ob und mit welchen Maßgaben die Nutzung gestattet ist. Stillschweigende Hinnahme durch den Arbeitgeber kann eine Erlaubnis begründen Starre Grenzen für tolerierbare Internetnutzung gibt es im Arbeitsrecht nicht. 33

34 IX. Private Internetnutzung am Arbeitsplatz (2) Kontrollrechte des Arbeitgebers Es gibt (technische) Kontrollmöglichkeiten Es gibt unbestreitbar Kontrollrechte, deren Reichweite bislang ungeklärt ist. Das Telekommunikationsgeheimnis steht einer Kontrolle nicht entgegen, da nur laufende Telekommunikation hierunter fällt. Aber Schutz der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers: Eine ständige, lückenlose Überwachung des Surfverhaltens ist unzulässig (Parallele: Videoüberwachung - BAG vom ). Faustregel: Stichproben ja, systematisches Ausspionieren nein! 34

35 IX. Private s am Arbeitsplatz (1) Arbeitgeber mit einem Bein im Gefängnis? 3 Nr. 10 TKG: Wer Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht anbietet, ist als Diensteanbieter dem Telekommunikationsgeheimnis unterworfen. 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Strafbar macht sich, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Telekommunikationsunternehmens unbefugt eine ihm anvertraute Sendung unterdrückt. 35

36 IX. Private s am Arbeitsplatz (2) Grundsätze: Das Telekommunikationsgeheimnis gilt nur bei vom Arbeitgerber erlaubter Privatnutzung (Dilemma: Erlaubnis der Privatnutzung wird mit dem TK- Geheimnis bestraft ) Das Telekommunikationsgeheimnis gilt nicht, wenn die bereits im Posteingang eingegangen ist. Mit Einverständnis des Mitarbeiters ist die Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber möglich. Das Telekommunikationsgeheimnis gilt nicht absolut. Insbesondere kann das stillschweigende Einverständnis des Geschützten ausreichen, um ein Mitlesen durch Dritte zu legitimieren. Die praktischen Konsequenzen, die aus dem Geheimnisschutz zu ziehen sind, hängen stark von der Ausgestaltung der unternehmensinternen - Accounts ab (Zugriffsberechtigungen). 36

37 X. Aktuelle Entwicklungen Fernabsatzrecht Neue Musterwiderrufsbelehrung (OLG Stuttgart Privilegierung nur bei vollständiger Übernahme des Musters) Einmonatiges Widerufsrecht (bei Angeboten auf ebay) Persönlichkeitsrechte Bewertungsportale (meinprof.de; spickmich.de) Preisangaben im Netz: BGH (2007) Hinweis auf USt. kann auch mit * erfolgen Jugendschutz im Netz BGH hält Übersendung von Personalausweisnummern zur Altersverifikation für nicht ausreichend (nur Post-Ident- Verfahren ist sicher) 37

38 ecomm-veranstaltungsreihe 2008 HÄRTING Rechtsanwälte Juli 2008 HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße Berlin

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