domainrecht-bernreuther.de (C) Gliederung Einleitung Rz. 1

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1 domainrecht-bernreuther.de (C) Gliederung Einleitung Rz Domain-Namen, Meta-Tags und keywords (Angaben im Font- Rz Matching) als Erörterungsgegenstände 2. Die Aufgabe der Domain-Namen Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen 3.1 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von SLDs Verstöße gegen das MarkenG Rz Allgemeine Voraussetzungen Rz Voraussetzungen im Besonderen Rz Verstöße gegen das UWG Rz Verstöße gegen das BGB Rz Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Rz Benutzung von SLDs 3.2 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs Rz Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level- Rz Domains 4. Meta-Tags und keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) 4.1 Die Aufgabe von Meta-Tags und von Angaben im Zuge des Rz sog. Font-Matching 4.2 Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben Rz im Font-Matching 5. Benutzungszwang von Domain-Namen Rz. 5

2 6. Verantwortlichkeit Rz Rechtsfolgen Rz Rechtsdurchsetzung Rz Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Verbots- Rz reichweite 10. Das Internet und damit auch Domains als rechtsfreier Rz. 10 Raum? 11. Abgrenzungen Rz Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen Rz Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Rz Auslassungen Rz Fehler Rz Ausblicke Rz. 16

3 domainrecht.bernreuther.de (C) Einleitung Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Bewertung menschlichen Verhaltens im Zusammenhang mit Domain-Namen, mit Meta- Tags und mit keywords (als Hauptbeispiele von Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) nach Maßstäben des Gesetzesrechts. Vertragsverstöße insoweit bleiben außer Betracht. Rz. 1 A:1 B:1 D:1 E:1 F:1 1. Domain-Namen, Meta-Tags und Angaben im Font-Matching als Erörterungsgegenstände Domain-Namen interessieren allgemein und auch hier hauptsächlich als Second-Level-Domains (SLDs), mithin hauptsächlich der links vom Punkt enthaltenen Angaben. Meta-Tags bestehen aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder Bildzeichen, wie sie im Quelltext eines Internetauftritts enthalten sind und von hier aus auch Suchmaschinen beeinflussen. Angaben im Zuge des Font-Matching sind anders als Meta-Tags in dem zum Seitenaufruf bestimmten Sichtbereich enthalten, dort allerdings für das menschliche Auge unsichtbar ausgeführt aufgrund entsprechender Verkleinerung oder Abbildung in gleicher Hintergrundfarbe bzw. beiderseitigem weiß. Rz. 1.1 A:1.1 B:1.1 D:1.1 E: F: Rz. 1.2 B:1.2 D:1.2 E:1.4 F:1.6 Rz. 1.3 B:1.3 D:1.3 E:1.5 F: Die Aufgabe der Domain-Namen Rz. 2 A:2 B:2 D:2 E: F: Domain-Namen haben die Aufgabe den Zugang zu einer bestimmten Internetseite zu ermöglichen, nicht selten haben sie ferner die Aufgabe, auf den Inhalt bzw. den Namen des Seiteninhabers vorab hinzuweisen. 3. Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Domain-Namen 3.1 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von SLDs Verstöße gegen das MarkenG Was Verstöße gegen das MarkenG anbelangt, so Rz. 3.1 A:3.1 B:3.1

4 ist zwischen allgemeinen und besonderen Anwendungsvoraussetzungen des MarkenG zu unterscheiden Allgemeine Voraussetzungen Was die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen anbelangt, so sind insoweit am bedeutsamsten das Handeln im geschäftlichen Verkehr und mit Ausnahme der unlauteren Verletzung einer bekannten geographischen Herkunftsangabe gemäß 127 Abs. 3 MarkenG die Benutzung der Marke als Marke bzw. der sonstigen Zeichen als Zeichen. Eine Marke wird nicht als Marke benutzt, wenn ihre Abbildung Nebengesichtspunkt im Rahmen der Absatzwerbung für eine mit dieser Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung ist ("Leibnitzkekse von Bahlsen, 3000 mg nur 15,99": Weder die geschäftliche Bezeichnung/Marke "Bahlsen" noch die Marke "Leibnitz" werden markenmäßig benutzt). Als Marke (Bildmarke) wird z.b. der Mercedesstern auf dem Dach des Europacenters in Berlin benutzt, er hat wie jede zeichenmäßige Benutzung die Aufgabe, auf die Erzeugnisverantwortung eines bestimmten Herstellers für Waren (oder Dienstleistungen) unter diesem Zeichen in Abgrenzung zu anderen Waren hinzuweisen. Ob ein Domain-Name als Wortmarke zeichenmäßig benutzt wird, kann beinahe ausschließlich nur im Zusammenhang mit den nachfolgenden Internetseiten beurteilt werden (s.u. Rz. 3.12; 3.23; 3.27; 9.3; 9.5). Nur dann, wenn der Domain-Name wie eine geschäftliche Bezeichnung lautet und daher namensmäßig verwendet wird, kann ganz ausnahmsweise der Domain-Name allein den Gesamteindruck derart prägen, dass er bei überragender Bekanntheit dieses Namens und bei einem zugleich aufgrund sonstiger Umstände anzunehmenden Handeln im geschäftlichen Verkehr ohne weitere Umstände auf eine bestimmte Unternehmer- /Unternehmensverantwortlichkeit hinweist. Grundsätzlich gilt allerdings: die bloße Nennung eines Domain-Namens führt ohne Zusammenhang mit den Internetseiten noch nicht zu einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe Voraussetzungen im Besonderen Was Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Bezug auf die Benutzung von Domains als Marke Rz. 3.2 D:3.4 E:3.4 F:3.5 Rz. 3.3 D:3.6 E:3.6 F: Rz. 3.4 A:3.2 B:3.2 D: , E: , F: ,

5 oder als geschäftlicher Bezeichnung (unter geschäftlichen Bezeichnungen versteht man gemäß 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen einerseits und Werktitel [Titel von Fernsehsendungen, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften u.a.m.]) anbelangt, so ist vor allem die Benutzung eines Domain-Namens von Belang, der zugleich als Marke oder als geschäftliche Bezeichnung benutzt wird und mit einer früheren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung verwechslungsfähig ist. Lautet z.b. der Domain-Name "kuros.de" und ergibt der Inhalt der Folgeseiten, dass unter dieser Bezeichnung Beratung in rechtlichen Angelegenheiten angeboten wird, liegt eine Verwechslungsgefahr gemäß 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG (bei einer geschäftlichen Bezeichnung ist die Verwechslungsgefahr gemäß 15 Abs. 2 MarkenG Verbotsvoraussetzung) mit der Marke "Curos" vor. Dies hat zur Folge, dass die Inhaber der Marke "CUROS" Unterlassung der Benutzung dieses Domain-Namens, des Weiteren die Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der DENIC als Unterfall des allgemeinen Beseitigungsanspruches sowie Auskunft und Schadensersatz verlangen können. Die Verwechslungsgefahr ist im Beispielsfall deshalb gegeben, weil die allgemeinen Merkmale insoweit (Dienstleistungsähnlichkeit [hier sogar: Dienstleistungsidentität; bei Unternehmenskennzeichen: Branchennähe; bei Werktitel Werknähe], Zeichenähnlichkeit in Form der Markenähnlichkeit und hinreichende Kennzeichnungskraft) verwirklicht sind (vgl. Ziff zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit; Ziff zur Zeichenähnlichkeit; Ziff zur Kennzeichnungskraft; Ziff zum Schutz- bzw. Geltungsumfang). Des Weiteren ist die Benutzung eines Domain- Namens von Belang, der zugleich als Marke oder als geschäftliche Bezeichnung benutzt wird und dabei in unlauterer Weise eine bekannte Marke oder eine bekannte geschäftliche Bezeichnung ohne Verwechslungsgefahr verletzt, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG bzw. 15 Abs. 3 MarkenG. Lautet der Domain-Name "nivea.de" und ergeben die Folgeseiten, dass mit diesem Namen Flachbildschirme bezeichnet werden, kann der Inhaber der Marke "Nivea" vom Domain-Inhaber Rz. 3.5 D:3.17 E:3.21, 3.25 F: , Rz. 3.6 D:3.24 E: F:

6 auch ohne Verwechslungsgefahr Unterlassung, Verzicht, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Wird ein Domain-Name als geographische Herkunftsangabe benutzt, ist gemäß 127 Abs. 1 MarkenG nicht Verwechslungsgefahr, sondern Irreführungsgefahr Verbotsvoraussetzung, bei unlauterer Verletzung eine zeichenmäßige Benutzung ist insoweit nicht erforderlich einer bekannten geographischen Herkunftsangabe bestehen die genannten Anspruchsmöglichkeiten (Unterlassung; Verzicht; Auskunft und Schadensersatz) gemäß 127 Abs. 3, 128 MarkenG. Treffen gleiche Rechte und damit zeitgleiche Rechte aufeinander (was eine praktische Bedeutung vor allem bei Unternehmenskennzeichen im Rahmen von Ansprüchen nach dem MarkenG haben dürfte), gilt der Freiheitsgrundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (vom BGH als "Gerechtigkeitsgrundsatz" bezeichnet. Diese Zuordnung [Gerechtigkeit statt Freiheit] dürfte kaum zutreffend sein). Dieser Freiheitsgrundsatz wird zugunsten von Gerechtigkeitserwägungen erst dann durchbrochen, wenn die Voraussetzungen der Freiheit in vorwerfbarer Weise zum eigenen Vorteil verändert, beeinflusst wurden. Dies kann z.b. dann der Fall sein, wenn der Namenserwerb nur zu dem Zweck erfolgte, dem anderen Namensträger zu schaden Verstöße gegen das UWG Allgemeine Anwendungsvoraussetzung ist ebenso wie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ein privates Handeln einer nicht gewerblich tätigen Person führt also nicht zur Anwendbarkeit des UWG (bzw. des MarkenG). Darüber hinaus muss sich der Verletzte auf ein Wettbewerbsverhältnis, also die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch den Domain-Namen berufen können. Was die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des UWG anbelangt, so ist die unlautere, gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG und die Verletzung des Irreführungsverbotes gemäß den 3, 5 UWG von Bedeutung. An einer unlauteren Behinderung gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG fehlt es z.b., wenn lediglich ein Rz. 3.7 D:3.16,3.23 E: , , 3.33 F: , ,3.58,3.70 Rz. 3.8 A:3.3 B:3.3 D:3.26 E:3.36 F:3.75 Rz. 3.9 D:3.26 E:3.37 F:3.76 Rz F:3.77 Rz D:3.27 E:3.38 F:3.78 Rz D:3.28 E:3.39 F:

7 Gattungsbegriff (z.b. "Mitwohnzentrale") als Domain-Name angemeldet bzw. benutzt wird. Die aus der Benutzung eines Gattungsbegriffs folgende Behinderung ist Folge der Reservierungshandlung, nicht aber Folge einer gezielten, gegen einen bestimmten oder gegen bestimmte Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme. Bei der Irreführung ist erneut zu beanstanden, dass der für die Irreführungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck regelmäßig nur aus der Zusammenschau zwischen dem Domain-Namen und den Internetseiten festgestellt werden kann (s.o. Rz. 3.3; s.u. Rz. 3.23; 3.27; 9.3; 9.5). Lautet der Domain-Name "sonderangebote.de", kann ausgehend von diesem Begriff noch nicht gesagt werden, hinter dieser Adresse stünde eine irreführende Angabe Verstöße gegen das BGB Rz A:3.4 B:3.4 D:3.29 E:3.40 F:3.83 Rz D:3.30 E:3.41 F:3.84 Bei Verstößen gegen das BGB ist vor allem der bürgerlich-rechtliche Namensschutz gemäß 12 BGB und das Verbot der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß 826 BGB, hier vor allem in der Form des sog. Domain-Grabbing, von Bedeutung. Liegt ein Handeln in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Namen, also von Firmennamen vor, ist der Anwendungsbereich von 12 BGB nicht mehr eröffnet, zu denken ist an die Einschlägigkeit der 5, 15 MarkenG. Der BGH beschreibt das Verhältnis von 12 BGB zu den 5, 15 MarkenG ziemlich verwickelt, was umso erstaunlicher ist, als in diesen schönen Gedanken 37 HGB nicht auftaucht. Im Ergebnis dürften keine Unterschiede zu meiner Auffassung bestehen. Was den Verletzungstatbestand von 12 BGB anbelangt, so ist zwischen der Namensanmaßung und der Namensleugnung zu unterscheiden. Die bloße unberechtigte Registrierung als Domain- Name, welche ein fremdes Recht verletzt, stellt eine Namensanmaßung dar, auch wenn aus technischen Gründen der Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Unberechtigt ist die Registrierung als Domain- Name, wenn der Domain-Inhaber keinen Eigen-, Firmen- oder alias-namen besitzt, welcher mit dem Domain-Namen gleich lautet. Wird dann ein derartiger Name ohne entsprechenden Hintergrund verwendet, ist bereits von einer Rz D:3.31 E:3.43 F:3.86 Rz D:3.32 E:3.44 F:3.87 Rz D:3.33 E:3.45 F:3.88 Rz D:3.34 E:3.46 F:3.89 Rz D:3.35 E:3.47 F: ,

8 Zuordnungsverwirrung auszugehen, eine Verwechslungsgefahr ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Kann der Domain-Inhaber auf ein eigenes Namensrecht verweisen, ist er auch berechtigt, diesen Domain-Namen registrieren zu lassen bzw. ihn zu benutzen. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer denselben Namen besitzt, allerdings als bekanntere Person. Eine Durchbrechung des Grundsatzes: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" erfolgt erst dann, wenn der Domain-Inhaber als formeller Namensträger seine Namensinhaberschaft unlauter erworben hat bzw. ausnutzt. Was das Verbot einer sittenwidrigen Schädigung gemäß 826 BGB anbelangt, so muss insbesondere die Absicht, einen anderen zu blockieren, dargelegt und gewiesen sein. Fehlt es am Vorhandensein besonderer Umstände, beruht vielmehr die Blockade auf der Tatsache der Registrierung selbst, hilft 826 BGB ebenso wenig wie 4 Ziff. 10 UWG im geschäftlichen Bereich nicht in diesen Fällen des sog. Domain- Grabbing Angebliche oder tatsächliche Schutzlücken bei der privaten Benutzung von SLDs Rz D:3.37 E:3.50 F: Rz A:3.5 B:3.5 D:3.38 E:3.53 F:3.100 Rz D: E: F: Die Nutzung von SLDs scheint wie kein anderer Bereich im gewerblichen Rechtsschutz die Möglichkeit zu bieten, privat zu handeln und dabei vergleichbare Wirkungen wie anlässlich des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu erzielen. Ob bei Anwendung von Anspruchsgrundlagen des BGB ein lediglich lückenhafter Schutz im Vergleich zum MarkenG und dem UWG entsteht, dürfte eher zu bezweifeln sein. Was die Verletzung von Vorschriften des MarkenG gegenüber den Vorschriften des BGB anlässlich der Benutzung von Domain-Namen anbelangt, so müsste im Fall der Verletzung einer nicht bekannten Marke der Private, die im Rahmen seines Internetauftritts präsentierten Waren oder Dienstleistungen außerhalb eines Handelns im geschäftlichen Verkehr so kennzeichnen, dass diese identisch oder verwechslungsfähig mit den zugunsten des Markeninhabers geschützten Waren oder Dienstleistungen sind. Erst dann kann von einer Vergleichbarkeit der Ausgangslage ausgegangen werden. Ob diese Voraussetzungen überhaupt hergestellt werden können, erscheint zweifelhaft, ein entsprechendes Tun dürfte Rz D:3.42 E:3.57 F:

9 jedenfalls sehr selten sein mit der Folge, dass eine Schutzlücke nicht zu erkennen ist. Im Fall der Verletzung einer bekannten Marke ist zwar eine Verwechslungsgefahr und damit die zusätzliche Angabe identischer oder verwechslungsfähiger Waren oder Dienstleistungen nicht erforderlich, es müssen jedoch überhaupt Waren oder Dienstleistungen genannt sein, die mit der bekannten Marke gekennzeichnet werden (s.o. Rz. 3.3; 3.12; s.u. Rz. 3.27; 9.3; 9.5). Ob dies erneut im Zuge eines privaten Internetauftritts überhaupt möglich ist, darf erneut (und damit das Vorhandensein einer Schutzlücke) bezweifelt werden. Rz D:3.43 E:3.58 F: Rz D: E: F: Vergleichbare Erwägungen gelten zu Unternehmenskennzeichen (keine Kennzeichnung einer Branche im Zuge eines privaten Internetauftritts) ungeachtet der Tatsache, dass dort zusätzlich der Namensschutz gemäß 12 BGB eingreifen kann. Bei Werktiteln könnte der Fall eintreten, dass die eigene Biographie oder ein sonstiges schriftstellerisches Werk privat unter Benutzung eines nicht bekannten oder sogar eines bekannten Werktitels als Domain-Name angeboten wird. In diesem Fall kann von einer Schutzlücke ausgegangen werden. Das Vorhandensein einer solchen Lage setzt allerdings entsprechendes schriftstellerisches Tun der Domain-Inhaber voraus, was augenblicklich und vermehrt künftig die berechtigte Sorge von Werktitelinhaber in einem begrenzten Kreisumfang verweist eingedenk des begrenzten Vermögens der Mitbürger zu ihrer eigenen Sprache im Zeitalter der Verständigung mit dem Internet als Maschine. Darüber hinaus lassen sich grobe Ungerechtigkeiten über 826 BGB berichtigen. Im Fall der Benutzung einer nicht bekannten geographischen Herkunftsangabe als Domain- Namen durch einen Privaten als SLD müsste erneut zu Waren oder Dienstleistungen den Domain-Namen entsprechende geographische Bezüge hergestellt werden, was neuerlich zumindest selten ist. Eine unlautere Behinderung von bekannten geographischen Herkunftsangaben setzt überhaupt im Zuge des Internetauftritts getätigte Angaben (s.o. Rz. 3.3; 3.12; 3.23; s.u. Rz. 9.3; 9.5) voraus, auf welche die bekannte geographische Herkunftsangabe beziehbar ist, was erneut selten sein dürfte. Insgesamt kann gesagt werden: das Problem von Schutzlücken durch die Reservierung und/oder Benutzung von Domain- Rz D:3.46 E: F: , Rz D:3.47 E:3.66 F:3.119, Rz D: E: F: Rz A:3.6 B:3.6 D:3.50 E:3.69 F:3.131-

10 Namen, welche einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer geographischen Herkunftsangabe gleichen, ist gering. Im Fall der unlauteren Behinderung durch private Reservierung oder Benutzung eines Domain-Namens hilft 826 BGB, bei der Irreführung kommt es darauf an, ob es dem Privaten möglich ist, private Angaben über Verhältnisse zu machen, die bei einem geschäftlichen Handeln den Irreführungsvorwurf auslösen würden. Schutzlücken durch privates Handeln werden somit nicht offenbar Rz D:3.51 E:3.70 F: Rz D:3.52 E: F: Gesetzesverstöße durch die Benutzung von TLDs TLDs bestehen aus denjenigen Angaben, die im Zuge des Aufbaus von Domain-Namen rechts vom Punkt enthalten sind. Was Verstöße gegen das MarkenG anbelangt, so besitzen TLDs keine kennzeichnende Funktion, weisen also keine Produktverantwortung i.s. einer Kenntnis des Herstellernamens oder zumindest i.s. einer Zuordenbarkeit an einen Hersteller ohne ausdrückliche Kenntnis von dessen Namen auf, so dass Verletzungen des MarkenG ausscheiden. Rz A:3.7 B:3.7 D:3.53 E: F: Was Verstöße gegen das UWG anbelangt, so fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis bei der Benutzung von TLDs zwischen Mitbewerbern. M.a.W., TLDs werden tatsächlich nicht zu dem Zweck eingesetzt, in ein Konkurrenzverhältnis zu Mitbewerbern zu treten. Die Angabe von TLDs ist vielmehr und lediglich Voraussetzung, um überhaupt Domain-Namen nutzen zu können. 3.3 Gesetzesverstöße durch die Benutzung von Third-Level-Domains Was die Anwendbarkeit des MarkenG's anbelangt, so bin ich der Auffassung, dass die Benutzung von ThLDs eine markenmäßige Benutzung darstellen kann. Was die Tatbestandsvoraussetzungen des MarkenG im Übrigen, des UWG und des BGB anbelangt, so ergeben sich keine Besonderheiten zur Bewertung der Registrierung und/oder Benutzung von SLDs. Rz. 4.1 A:4.1 B:4.1 D:4.1 E: F: Meta-Tags und keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) Rz. 4.2 A:4.2 B:4.2 D:4.2 E:4.4 F:

11 4.1 Die Aufgabe von Meta-Tags und von keywords (Angaben im Zuge des sog. Font-Matching) Meta-Tags beschreiben den Internetauftritt und dienen u.a. dazu, die Auffindung des Internetauftritts durch Suchmaschinen zu unterstützen. Mitunter dienen Meta-Tags dazu, das Auffinden des Internetauftritts durch Suchmaschinen selbst dann zu ermöglichen, wenn nur die Meta-Tags, nicht aber die Seiteninhalte den Suchmerkmalen der Suchmaschine entsprechen. Angaben im Zuge des Font-Matching können dieselben Aufgaben wie Meta-Tags erfüllen, anders als Meta-Tags dienen sie bis heute hauptsächlich dazu, bei einem im Vergleich zu den Suchmerkmalen inhaltsfremden Internetauftritt einen Treffer im Suchergebnis aufzuweisen. Rz. 4.3 A:4.3 B:4.3 D:4.3 E: F: Rz. 4.4 B:4.4 D: E: F: Rz. 4.5 A:4.5 B:4.5 D:4.7 E: F: Gesetzesverstöße durch Meta-Tags und durch Angaben im Font-Matching Was die Verletzung des MarkenG durch Meta-Tags und Angaben im Font-Matching anbelangt, so sind entsprechende Verstöße nach der h.m. möglich. Nach anderer Auffassung scheiden Verletzungen aus, da die angeblich oder tatsächlich verletzte Marke nicht unmittelbar, d.h. im bestimmungsgemäßen Sichtbereich, erkennbar verletzt wird. Was Verstöße gegen das UWG anbelangt, so sind Verletzungen des Verbots der gezielten Behinderung gemäß den 3, 4 Ziff. 10 UWG möglich, Verletzungen des Irreführungsverbotes gemäß den 3, 5 UWG scheiden wegen Nachrangigkeit (vgl. Ziff ) aus. Rz. 5 A:5 B:5 D:5 E:5 F: Rz. 6.1 A:6 B:6 D:6.1 E:6.1 F: Benutzungszwang von Domain-Namen Es besteht grundsätzlich kein Zwang, einen registrierten Domain-Namen auch durch einen nachfolgenden Internetauftritt zu nutzen. Rz. 6.2 D: E: F: , Verantwortlichkeit Hauptbeteiligte sind verantwortlich. Bei Verstößen gegen das MarkenG und bei Verstößen gegen das

12 Irreführungsverbot gemäß 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 UWG sind die Benutzer der angegriffenen Zeichen bzw. die angegriffenen Werbungstreibenden jeweils die Hauptbeteiligten. In den Fällen des sog. Domain-Grabbing ( 3, 4 Ziff. 10 UWG; 826 BGB) sind die Domain-Inhaber die Hauptbeteiligten. Nebenbeteiligte sind lediglich eingeschränkt verantwortlich. Bei Verletzungen eines absoluten Rechts, welches also dem Inhaber ausschließlich zusteht wie das Markenrecht, ist neben der Ursächlichkeit des Tatbeitrages Voraussetzung, dass dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen die Prüfung der Rechtmäßigkeit seines Tuns zuzumuten war. Bei Verletzungen eines keine absolute Rechtsposition vermittelnden Rechts wie beispielsweise bei Verstößen gegen das UWG erwägt der BGH, die Verantwortlichkeiten nach den zivilrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme zu begründen. Was die Verantwortlichkeit des Nebenbeteiligten im Besonderen unter Beachtung der vorstehenden Überlegungen anbelangt, so wird im Hinblick auf die DENIC das Erfordernis der Zumutbarkeit der Rechtmäßigkeitsprüfung dahin konkretisiert, ob die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar war. Anderenfalls hat der Verletzte den Hauptbeteiligten in Anspruch zu nehmen. Rz. 6.3 D:6.4 E:6.4 F: Rz. 7 A:7 B:7 D:7 E: F: Rz. 8.1 A:8 B:8 D:8.1 E:8.1 F: Rechtsfolgen Der Beeinträchtigte kann vom Verletzer die Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle (insbesondere DENIC) verlangen. Bei Verschulden kann Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens besteht bei Gesetzesverstößen nicht, bei Vertragsverstößen kann dies anders sein. 8. Rechtsdurchsetzung Die wichtigste Rechtsdurchsetzungsmaßnahme ist die Abmahnung (vgl. Ziff. 22), sie geht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Ziff ) oder einer Klage (vgl. Ziff ) zur Vermeidung eines prozessualen Rz. 8.2 D:8.3 E:8.3 F:8.3 Rz. 8.3 D:8.4 E: F: Rz. 8.4 D:8.5 E: F:

13 Anerkenntnisses mit der Folge der Kostenlast für den Antragsteller bzw. den Kläger voraus. Hat sich der Verletzer mittels einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungserklärung unterworfen und zusätzlich den Verzicht gegenüber der DENIC erklärt, sollte der Verletzte einen Dispute bei der Registrierungsstelle anmelden, um sich so seine künftigen Rechte zu sichern. Daneben gibt es noch das Schiedsverfahren der ICANN, durchgeführt insbesondere bei der WIPO, für Streitigkeiten um Domain-Namen mit der TLD ".com", ".org", ".net", ".info" und ".biz" sowie das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten mit der TLD ".eu". In beiden Verfahren ist der Zugang nur unter engen Voraussetzungen möglich, Voraussetzung ist jeweils das Vorliegen von böser Absicht, von "bad faith". Rz. 9.1 A:9 B:9.2 D:9.1 E:9.3 F: Rz. 9.2 D: E: F: Der Ort der Rechtsdurchsetzung und die räumliche Verbotsreichweite Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens außerhalb des Zusammenhangs mit den Internetseiten beanstandet und verweist der country code Top-Level-Domain (cctld) auf ein einziges Staatsgebiet, ergeben sich zum Ort der Rechtsdurchsetzung und der räumlichen Verbotsreichweite keine Besonderheiten. Lautet also die TLD ".de", sind deutsche Gerichte für die Streitigkeit um den SLD international zuständig, das Urteil gilt sofern der Verbotsumfang nicht räumlich beschränkt gefasst war für den Geltungsbereich des betreffenden Gesetzes (MarkenG; UWG; BGB), also innerhalb von Deutschland. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens außerhalb des Zusammenhangs mit den Internetseiten beanstandet und verweist der cctld (z.b. ".eu") oder das einen Gattungsbezug aufweisende Ende des Domain-Namens (neudeutsch: generic Top-Level-Domain = gtld) auf mehrere Staatsgebiete, sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn sich der Internetauftritt auch auf Deutschland bezieht. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so vertreten die Oberlandesgerichte hierzu - ebenso wie die Stimmen der Literatur höchst unterschiedliche Auffassungen. Rz. 9.3 B:9.3 C:9.4 E:9.8 F:9.11 Rz. 9.4 D:9.5 E:9.9 F:9.12 Nach meiner Auffassung kann der Verletzte das

14 Verbot des Domain-Namens auch dann verlangen, wenn dieser wegen der TLD ".com" etc. die Abrufbarkeit des Internetauftritts in anderen Staaten betrifft. Denn internationales Auftreten ist kein Rechtfertigungsgrund. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens im Zusammenhang (s.o. Rz. 3.3; 3.12; 3.23; 3.27; s.u. Rz. 9.5) mit dem Internetauftritt gerügt und festgestellt, verweist ferner die cctld auf ein einziges Staatsgebiet, sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn sich der Internetauftritt auf deutsches Staatsgebiet bezieht. D.h., ein deutsches Gericht ist trotz der TLD ".at" oder ".dk" auch dann international zuständig, wenn sich der Internetauftritt auf Deutschland bezieht. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so genügt es bei Bezogensein des Internetauftritts auf Deutschland unter Benutzung einer cctld, welche auf ein einziges Staatsgebiet verweist, allerdings nicht auf ".de" lautet, dass die Benutzung dieses Domain-Namens bei Bezogenheit des Internetauftritts auf Deutschland untersagt wird. Wird die Unzulässigkeit des Domain-Namens im Zusammenhang (s.o. Rz. 3.3; 3.12; 3.23; 3.27; 9.3) mit dem Internetauftritt gerügt und festgestellt, wobei der cctld bzw. der gtld auf mehrere Staaten verweist, sind deutsche Gerichte international zuständig, sofern der Internetauftritt auf Deutschland bezogen ist. Was die Verbotsreichweite anbelangt, so genügt es, wenn der Verbotstenor verbietet, den betreffenden Domain-Namen zu benutzen, sofern der Zusammenhang mit der Folgeseite einen Bezug auf Deutschland ergibt (vgl. A: ; B: ). Rz. 9.5 D:9.6 E: F: Rz. 9.6 D:9.7 E: F: Rz. 10 A:10 B:10 D:10 E:10 F: Rz. 11 A:11 B:11 D: E: F: Das Internet und damit auch Domains als rechtsfreier Raum? Das Verhalten im Internet und damit auch das Verhalten in Bezug auf Domains findet nicht in einem Raum statt, welcher der rechtlichen Bewertung nicht unterliegt. Nachdem Angaben in das Internet allerdings so eingestellt werden können, dass die zuständigen Gerichte nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig sind, kann tatsächlich mit gewisser Berechtigung vom Internet als rechtsfreier Raum gesprochen werden. Rz. 12 A:12 B:12 D:12 E: F: Abgrenzungen

15 Was Gatoring, adwords und Linkfarmen anbelangt, so ist auch bei adwords die Lage nicht mit derjenigen bei der Benutzung von Meta-Tags oder von Angaben im Font-Matching vergleichbar: der den Suchbegriff eingebende Nutzer landet zwar auch bei seinem Suchziel. Eine markenmäßige Benutzung des zur Optimierung des adwords benutzten keywords liegt aber nicht vor. Und ohne Hinzutreten besonderer Umstände ist auch die Verletzung des UWG nicht gegeben. Rz. 13 A:13 B:13 D:13 E:13 F:13 Rz. 14 A:14 B:14 D:14 E:14 F: Der wirtschaftliche Wert von Domain-Namen Erster Anknüpfungspunkt insoweit ist die Reichweite des TLD. Unter Einbeziehung des SLD ist es weiter bedeutsam, dass Domain-Namen nicht zu viele Bindestriche oder Silben aufweisen sollten, günstig ist ferner deren Erinnerbarkeit, was auch mit dem Inhalt der aufzurufenden Seite zusammenhängen dürfte. Rz. 15 A:15 B:15 D:15 E:15 F: Die Pfändbarkeit von Domain-Namen Domain-Namen sind pfändbar. Rz. 16 A:16 B:16 D: E: F: Auslassungen Insbesondere vertragliche Beziehungen im Zusammenhang mit der Anmeldung und/oder Benutzung von Domain-Namen wurden von mir bislang nicht erörtert. 15. Fehler Fehler machen wir alle. Denn Irren ist menschlich. Wer nicht irrt, ist Gott. 16. Ausblicke Zum Recht der Gleichnamigen und zu Gattungsbegriffen gibt es klärende Urteile des BGH. Entsprechende Entscheidungen fehlen insbesondere zur internationalen Zuständigkeit aufgrund der beanstandeten Benutzung von Domain-Namen sowie zur Verbotsreichweite in

16 diesem Zusammenhang. Ob sich neuer Streitstoff ergibt, weil seit 2004 Umlaute als Bestandteile von Domain-Namen registriert werden können mit der Folge, dass Nichtberechtigte oder nicht ganz so Berechtigte wegen der Tatsache ihres schnelleren Handelns bei der Domain-Registrierung Ärger der langsameren Berechtigten oder der langsameren, etwas mehr Berechtigten, auf sich ziehen, bleibt abzuwarten. Insgesamt gilt: Es bleibt spannend!

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