Neues vom Gas Überblick über aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen Stand: 1. Oktober 2010

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1 Wir freuen uns, Ihnen zum neuen Gaswirtschaftsjahr unsere aktuellen Gas-News zur Verfügung stellen zu können. Die neue Gasnetzzugangsverordnung ist bereits in Kraft getreten und bringt bedeutsame Neuerungen, es gibt erste behördliche Aussagen zu SLP und MMMA und qualitätsübergreifende Marktgebiete rücken in greifbare Nähe. Nachstehend finden Sie Aktuelles aus den Bereichen Netz, Beschaffung und Vertrieb sowie unsere Kontaktdaten, falls Sie Rückfragen oder weiteren Gesprächsbedarf haben. Unter sind wir jederzeit erreichbar, Ihre Gas- Ansprechpartner an den Standorten Berlin und Köln finden Sie auch auf der letzten Seite dieser Gas-News. Inhaltsübersicht TEIL 1: NETZZUGANG I. Neue GasNZV für den Netzbetrieb II. Missbrauchsverfahren wegen SLP und MMMA III. Verpflichtung der Netzbetreiber zur Bereitstellung abrechungsrelevanter Daten IV. Umgang mit verwaisten Entnahmestellen TEIL 2: BESCHAFFUNG UND VERTRIEB I. Rückforderungen von Sondervertragskunden II. BGH: GasGVV als AGB vermittelt Preisanpassungsrecht III. 315 BGB: Abgrenzung Grundversorgung - Sondervertrag IV. Ungewollte Folgen von Sperrandrohungen V. Neue GasNZV für Beschaffung und Vertrieb VI. Regelenergieumlage zum neuen GWJ VII. ToP und Weiterverkaufsverbot VIII. Geplante Änderungen bei der Erdgassteuer TEIL 3: NEUES VON DER BUNDESNETZAGENTUR I. Qualitätsübergreifende Marktgebiete II. Festlegung zum Mess- und Zählerwesen III. Festlegungsverfahren Kapazitätsmanagement IV. GABi Gas auf dem Prüfstand TEIL 4: GESCHÄFTSFELD BIOGAS I. Biogas-Änderungen in GasNZV-Novelle TEIL 5: MUSTERVERTRÄGE I. Neue Musterlieferverträge II. Überarbeitung Biogasverträge TEIL 6: SEMINARE UND TERMINE gasteam@bbh-online.de

2 Teil 1: Netzzugang I. Neue GasNZV für den Netzbetrieb Am ist die novellierte Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) in Kraft getreten, die neben Änderungen der Zugangsverordnung auch Anpassungen der GasNEV, ARegV, NDAV und MessZV mit sich bringt. Aus Sicht der Verteilnetzbetreiber (VNB) halten sich die Änderungen, wenigstens der Zugangsverordnung, in Grenzen. Die GasNZV bildet nunmehr in Grundzügen die Netzzugangswirklichkeit ab, die ohnehin bereits seit gelebt wird (insb. das Zweivertragsmodell). Neue Verpflichtungen begründet die GasNZV für die VNB nur wenige. Ab sind VNB verpflichtet, den Abrechnungsbrennwert bis zum 10. Werktag des Folgemonats zu veröffentlichen sowie eine Karte, aus der schematisch die Anschlüsse im Netz hervorgehen. Ab soll der Netzbetreiber zudem ein Lastprofil für Kochgaskunden anwenden. Die zwischenzeitlich durch den Bundesrat eingebrachte Idee von abrechenbaren Differenzbilanzkreisen für VNB ist schlussendlich aus deren Sicht glücklicherweise nicht durchgesetzt worden. Obgleich die Notwendigkeit von Kapazitätsbuchungen zwischen Fernleitungsnetzbetreiber und nachgelagertem VNB fraglich ist, ist das Buchungssystem in der GasNZV nun explizit festgeschrieben. Die neue Verordnung begründet zudem erheblich ausgeweitete Festlegungskompetenzen für die Bundesnetzagentur (BNetzA). In der Kooperationsvereinbarung (KoV), die in der Verordnung nun ausdrücklich Erwähnung findet, sind die Änderungen der GasNZV bis zum umzusetzen. II. Missbrauchsverfahren wegen SLP und MMMA Die BNetzA hat sich am erstmals im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens zur Mehr- /Mindermengenabrechnung Gas und zur Optimierung von Standardlastprofilen geäußert. Der E.ON Hanse wurde als Netzbetreiber unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1 Mio. aufgegeben, eine für das Jahr 2008 ausstehende Abrechnung von Mehrmengen bis Mitte September 2010 nachzuholen. Über die Höhe der Mehrmengen und über die anzusetzenden Preise im Zeitraum vor dem hat die BNetzA nicht entschieden. Eine missbräuchliche Überallokation aufgrund unterlassener Optimierung des Lastprofilverfahrens wurde nicht festgestellt, da E.ON Hanse zum einen Korrekturfaktor eingeführt habe und dabei sei, das Lastprofilverfahren weiter zu verbessern. Der Beschluss zeigt, dass die BNetzA von jedem Netzbetreiber verlangt, sein Lastprofilverfahren anhand der konkreten Situation im Verteilnetz so zu optimieren, dass Abweichungen zwischen Allokation und Messung möglichst vermieden werden. Der bloße Verweis auf Vorgaben der TU München genügt also nicht. Unterallokationen muss der Netzbetreiber vermeiden, um einer Netzkonto-Abrechnung zu entgehen, für die es zeitnah eine Umsetzungshilfe geben soll. Überallokationen muss der Netzbetreiber hingegen vermeiden, um Lieferanten in seinem Netz nicht dadurch zu schädigen, dass diese auf Basis (über-)allokierter Werte zuviel Gas beschaffen müssen, das über den Bezugsvertrag in der Regel deutlich teurer ist, als die an Marktpreise gekoppelte Ausgleichsenergie. Daneben folgt aus dem Beschluss, dass Lieferanten ausstehende Mehrmengen-Gutschriften zumindest dem Grunde nach über ein Missbrauchsverfahren erzwingen können. Entsprechende Abrechnungen für Zeiträume, in denen Mess- und Allokationsdaten bereits vorliegen, sollten daher fristgerecht erstellt bzw. zeitnah nachgeholt werden! III. Verpflichtung der Netzbetreiber zur Bereitstellung abrechungsrelevanter Daten Die BNetzA hat sich zur Er- und Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten nunmehr nochmals eindeutig positioniert und eine entsprechende Verpflichtung der Netzbetreiber unumstößlich festgeschrieben; dies sowohl in der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (Beschluss vom ; Az.: BK ; dort im Rahmen der Anpassung der GeLi Gas) als auch in der Mitteilung Nr. 23 zur Umsetzung der GPKE bzw. GeLi Gas vom Die BNetzA stellt klar, dass der Lieferant einen abweichenden Abrechnungsturnus festlegen kann und für die Abrechnung auf den VNB angewiesen ist, da nur dieser über den Abrechnungsbrennwert und die Zustandszahl verfügt. Die Daten sind unverzüglich nach Ermittlung an den Lieferanten zu übermitteln. Durch die Änderung der GeLi Gas im Zuge der Festlegung zum Messwesen wird dem Lieferant nunmehr auch prozessual eine Möglichkeit eingeräumt, die Daten vom Netzbetreiber anzufordern. Während sich die BNetzA in der Vergangenheit noch offen für die Erhebung eines (angemessenen) Entgeltes für die Bereitstellung der abrechnungsrelevanten Daten gezeigt hatte, hat sie einem solchen gesonderten Entgelt in der Mitteilung Nr. 23 nun eine deutliche Absage erteilt. Ein Mess- und/ oder Abrechnungsentgelt könne mangels Abrechnung/ Messung nicht verlangt werden; sonstige Entgelte seien gemäß 15 Abs. 8 GasNEV unzulässig. Vielmehr soll die Bereitstellung der abrechnungsrelevanten Daten nach Ansicht der BNetzA eine unselbständige Teilleistung des Dauerschuldverhältnisses Gewährung von Netzzugang darstellen, die nicht einzeln vergütet werden muss. Mehraufwand für die Bereitstellung abrechnungsrelevanter Daten muss konsequenterweise künftig über die Netzentgelte abgegolten werden.

3 IV. Umgang mit verwaisten Entnahmestellen Wohnungsleerstand ist in der Energiewirtschaft ein altbekanntes Problem. Zieht ein Mieter aus, kündigt seinen Liefervertrag und meldet sein Lieferant dementsprechend die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab, kann sich der Netzbetreiber für die Zukunft nicht sicher sein, ob, wann und von wem wieder Energie an dieser (leeren) Entnahmestelle bezogen wird. Nach GeLi Gas sind solche Entnahmestellen prinzipiell dem Grundversorger zuzuordnen, selbst dann, wenn noch nicht feststeht, ob es an der Entnahmestelle zu einem erneuten Energiebezug, also zu einem Lieferverhältnis mit dem Grundversorger, kommen wird. Die Praxis ging dagegen mehrheitlich davon aus, dass es Aufgabe des Netzbetreibers ist, entweder zu prüfen, ob an der Entnahmestelle Energie entnommen wird (dann erst Zuordnung zum Grundversorger), oder aber zur Vermeidung einer anonymen Energieentnahme die Entnahmestelle auf eigene Kosten zu unterbrechen (Sperrung). Der BGH hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde die von der GeLi Gas vorgegebene Zuordnung für zulässig erklärt (vgl. BGH EnVR 14/09). Wegen des Gleichlaufs der Prozessschritte hat der Beschluss Signalwirkung auch für Strom (GPKE). Rechtliche Folge ist, dass der Grundversorger anstelle des Netzbetreibers in die wirtschaftliche Verantwortung für Wohnungsleerstände rückt. Bei ihm verbleibt das Aufklärungsrisiko anonymer Energieentnahmen. Er läuft seinem Geld, das er von zwischenzeitlich wieder ausgezogenen Kunden erhalten müsste, hinterher, denn im Unterschied zu anderen Lieferanten kann das Lieferverhältnis schon darin begründet sein, dass faktisch Gas entnommen wird (vgl. 2 Abs. 2 GasGVV). Vorbeugende Sperrungen wiederum kosten. Statt diese Risiken auf den Netzbetreiber und damit auf die Allgemeinheit (solidarisierte Netzentgelte) umzulegen, wird die weitaus kleinere Gruppe der grundversorgten Kunden in Form des ohnehin schon teuren allgemeinen Tarifs belastet ein vom BGH zwecks Ankurbelung des Wettbewerbs durchaus gebilligtes Ergebnis. Teil 2: Beschaffung und Vertrieb I. Rückforderungen von Sondervertragskunden Gasversorgungsunternehmen haben in der Vergangenheit vielfach unwirksame Preisanpassungsklauseln verwandt und sind deshalb mit Rückforderungen von Sondervertragskunden konfrontiert. Eine generalisierende Bewertung solcher Rückforderungen ist zumindest im Haushaltskundenbereich nicht möglich. Die Ansprüche sind vielmehr stets mit Blick auf das jeweilige Vertragsverhältnis zu beurteilen. Der BGH hat zwar für den Fall der fehlenden Berechtigung zur Preisänderung abgelehnt, dass die zunächst einseitig vom Versorger geänderten Preise nachträglich zu vereinbarten und damit unangreifbaren Preisen werden, wenn der Kunde nach Erhalt der Jahresrechnung weiterhin Gas bezieht, ohne die Rechnung oder die Preisänderung alsbald zu beanstanden. Er hat jedoch angedeutet, dass dem Versorger in solchen Fällen für länger zurück liegende Zeitabschnitte ein Preisänderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und mittlerweile ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert des gelieferten Gases und dem vertraglichen Ausgangspreis besteht (Urteil vom , Az. VIII ZR 246/08). Mit diesen unbestimmten Vorgaben hat der BGH den Instanzgerichten bei der Bewertung von Rückforderungen, die sich auf unwirksame Preisanpassungsklauseln stützen, einen weiten Beurteilungsspielraum eingeräumt. Für Versorger und Kunden bedeutet dies in erster Linie erhebliche Rechtsunsicherheit aber auch Argumentationsspielraum. Wenn Sie Unterstützung im Umgang mit Rückforderungsverlangen von Kunden benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. II. BGH: GasGVV als AGB vermittelt Preisanpassungsrecht Der BGH hat in seinem Urteil vom (Az. VIII ZR 246/08) erstmals einer konkreten Vertragsgestaltung attestiert, dass durch sie dem Versorger in Haushaltskunden-Sonderverträgen ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wird. Zwar hatte er bereits am (Az. VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08) geäußert, dass eine unveränderte Übernahme des in der GasGVV enthaltenen Preisänderungsrechts zu einer entsprechenden Preisänderungsberechtigung auch in Haushaltskunden-Sonderverträgen führt. Allerdings blieb unklar, wie eine solche unveränderte Übernahme zu formulieren war. Zum Teil wurde vertreten, es sei erforderlich, die von der Rechtsprechung in das Preisänderungsrecht der GasGVV hineingelesen Anforderungen hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen im Einzelnen wiederzugeben. Nun hat der BGH entschieden, dass der Versorger berechtigt und verpflichtet ist, die Preise nach denselben Maßstäben wie in der Grundversorgung einseitig zu ändern, wenn der Text der GasGVV vollständig und unverändert als AGB in den Haushaltskunden- Sondervertrag einbezogen worden ist. Das Urteil bringt Klarheit, aber nicht alle wesentlichen Fragen werden gelöst: Inwieweit stehen Laufzeit- und Kündigungsregelungen, die von den Vorgaben der 3

4 GasGVV abweichen, einer unveränderten Übernahme im Weg? Wie bzw. wo soll der Versorger bei externer Belieferung eine Preisänderung öffentlich bekannt machen? Gerne erarbeiten wir mit Ihnen einen gangbaren Ansatz. III. 315 BGB: Abgrenzung Grundversorgung - Sondervertrag Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Grundversorgung einerseits und Sondervertrag andererseits, die in Verfahren um die Billigkeit von Gaspreisen entscheidend ist, sind bei einzelnen Gerichten noch immer gravierende Fehlvorstellungen anzutreffen. Das gilt insbesondere für die sogenannte Bestpreisabrechnung. So stuften das OLG Dresden (Urteil vom , Az. 14 U 983/08) und das OLG Oldenburg (Urteil vom , Az. 6 U 164/09) Versorgungsverhältnisse, in deren Rahmen eine Bestpreisabrechnung zur Anwendung kam, als Sonderverträge ein. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass der Tarif an eine Mindestabnahme gekoppelt sei und daher nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Zudem sei der Grundversorger lediglich zur Veröffentlichung eines Allgemeinen Tarifs verpflichtet; weitere Preisstellungen biete er daher freiwillig und folglich außerhalb seiner Versorgungspflicht an. In zweierlei Hinsicht ein Irrtum: Zum einen kann ein Grundversorger durchaus mehrere Tarife im Rahmen seiner Versorgungspflicht anbieten, wenn diese ohne weiteres für jedermann zugänglich sind, so auch der BGH (Beschluss vom , Az. VIII ZR 312/08). Zum anderen kommen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung gar nicht verschiedene Tarife zur Anwendung. Es handelt sich vielmehr um einen nach Abnahmemengen ausdifferenzierten Tarif. Denn die Preisregelung besteht aus der Gesamtheit der Staffelpreise einschließlich der Zuordnung zu den entsprechenden Abnahmespannen. Die Abrechnung zu dem der Jahresabnahmemenge entsprechenden Staffelpreis ist dann lediglich die automatisierte Anwendung dieser vertraglichen Preisregelung, auf welche keine der Parteien mehr Einfluss nehmen kann und nicht etwa eine neue oder zusätzliche Preisvereinbarung, die den Inhalt des Vertrages ändert. IV. Ungewollte Folgen von Sperrandrohungen Eine Vielzahl von Versorgern bestücken ihre Mahnschreiben mit standardisierten Textbausteinen, die als Sperrandrohungen interpretiert werden können. Solche standardisierten Sperrandrohungen haben häufig ungewollte Konsequenzen. Zum einen erwirken Widerspruchskunden, die ihre Rechnungsbeträge unter Berufung auf die Unbilligkeit von Preiserhöhungen kürzen, einstweilige Verfügungen, wodurch dem Versorger die Unterbrechung der Belieferung untersagt wird. Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass Versorgungssperren nicht auf Zahlungsrückstände gestützt werden können, die sich aus umstrittenen Preisänderungen ergeben. Mit Zugang der standardisierten Sperrandrohung erlangt der Widerspruchskunde dann das erforderliche Eilinteresse, um dem Versorger per einstweiliger Verfügung ein Sperrverbot auferlegen zu lassen. Achtung: Die Kosten dieses Verfahrens trägt dann der Versorger. Zum anderen kann wenn Netzbetreiber und Lieferant identisch sind gegenüber Gewerbekunden die in der Mahnung enthaltene Sperrandrohung dazu führen, dass Gerichte die Einstellung der Versorgung nach Ablauf der Ersatzversorgung als kartellrechtlich missbräuchlich ansehen. Dem Versorger wird dann unterstellt, dass er die Sperre nicht seinen Netzbetreiberinteressen folgend durchgeführt hat, weil nach Ablauf der Ersatzversorgung die Entnahmen keiner Lieferbeziehung mehr zuzuordnen waren, sondern dass er die Sperrung seinen Lieferanteninteressen folgend vorgenommen hat, um wegen der Zahlungsrückstände den Druck auf seinen Schuldner zu erhöhen. Als Beleg wird dann die in der Mahnung enthaltene Sperrandrohung herangezogen (so ein Urteil des LG Dortmund vom , Az. 13 O 36/09 Kart.). Besondere Vorsicht also auch bei ersatzversorgten Kunden! V. Neue GasNZV für Beschaffung und Vertrieb Mehr Flexibilität und Liquidität wird die neue GasNZV im Gashandelsmarkt bringen. Der strenge Zeitrahmen für die Zusammenlegung der Marktgebiete auf drei (ein L-, zwei H-Gas oder qualitätsübergreifend? S. Teil 3 I.) zum und weiter auf zwei bis wird endlich einen (beinahe) einheitlichen deutschen Gasmarkt schaffen. Die Bilanzierung wird händlerfreundlicher: Bilanzkreise sind künftig spätestens innerhalb von zwei Monate abzurechnen. Für die Nutzung des VP dürfen keine Gebühren mehr erhoben werden und RLM- Entnahmestellen kommen ab dem in den Genuss einer (zusätzlichen?) Toleranz von 5 %. Daneben dürften sich die Privilegierung von Gasspeicher-, Gaskraftwerks- und LNG-Projekten sowie die neuen Vorgaben zur Kapazitätsvergabe (Versteigerung statt first-come first-served) positiv auswirken. VI. Regelenergieumlage zum neuen GWJ Zum bleibt die Regelenergieumlage im Marktgebiet GASPOOL unverändert bei 0,062 Cent/kWh, in den Marktgebieten Open Grid Europe L- Gas (ehemals E.ON Gastransport L-Gas), NetConnect Germany und Aequamus entwickelt sich die Umlage leicht nach oben (Open Grid Europe L-Gas und Net- Connect Germany: Anstieg von 0,08 Cent/kWh auf 0,1 4

5 Cent/kWh, Aequamus: Anstieg von 0,025 Cent/kWh auf 0,039 Cent/kWh). Gravierend ist die Entwicklung im Marktgebiet von Thyssengas L-Gas. Während die Umlage im H-Gas- Marktgebiet von Thyssengas von derzeit 0,0441 Cent/kWh auf 0,0029 Cent/kWh fällt, steigt sie für das L- Gas-Marktgebiet von aktuell 0,1506 Cent/kWh auf 0,2911 Cent/kWh an. Damit ist sie im L-Gas-Marktgebiet von Thyssengas um das 100-fache höher als in deren H-Gas-Marktgebiet. Diese Entwicklung zeigt, dass das L-Gas-Marktgebiet von Thyssengas keine Existenzberechtigung mehr haben kann Händler und Kunden in diesem Marktgebiet werden über die Maßen benachteiligt und spätestens zum an das Marktgebiet Open Grid Europe L-Gas angeschlossen werden muss! VII. ToP und Weiterverkaufsverbot Eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung sieht das BKartA in dem Weiterverkaufsverbot für Mindestabnahmemengen von Strom und/ oder Gas in Industriekundenverträgen. Zwölf Strom- und Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde im Juli das Versprechen abgenommen, künftig die Verpflichtung, die gelieferte Energie ausschließlich zur eigenen Versorgung zu nutzen, nicht mehr in Kombination mit einer ToP-Klausel zu verwenden. Unter diesen Unternehmen waren nicht nur Ferngasgesellschaften, sondern auch einige Stadtwerke. Den Missbrauch sieht das BKartA darin, dass die überschüssigen Gas- und Strommengen durch den Kunden als Konkurrent des Lieferanten nicht am virtuellen Handelspunkt bzw. an der EEX angeboten werden können. Ob dies nur für die vertragliche Mindestabnahmemenge gilt oder sogar für die gesamte vertragliche Menge gelten muss, lässt das BKartA ausdrücklich offen. Nicht nur für die betroffenen Unternehmen stellt sich damit die Frage, ob es künftig genügt, lediglich das ausdrückliche Verbot des Weiterverkaufs zu streichen oder ob dem Kunden aktiv ein Zugang zum Handelsmarkt ggf. auch über den Lieferanten eröffnet werden soll/ muss. Eine solche attraktiv ausgestaltete Dienstleistung kann im immer härter werdenden Wettbewerbsmarkt einen entscheidenden Vorteil bieten. Gerne stehen wir Ihnen für die Ausgestaltung einer solchen Verkaufsoption zur Verfügung. VIII. Geplante Änderungen bei der Erdgassteuer Am hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossen, der bis Ende des Jahres verabschiedet werden soll. Darin enthalten sind Vorschläge, um Energiesteuervergünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu begrenzen. So soll die Steuerentlastung nach 54 EnergieStG auf einen Betrag von 0,11 ct/kwh halbiert werden und erst ab einem Entlastungsbetrag von 500 gelten. Der Spitzenausgleich nach 55 EnergieStG soll ebenfalls deutlich begrenzt werden. Hinzu kommt, dass bei einem Wärme-Contracting Energiesteuervorteile nur noch anfallen sollen, wenn tatsächlich ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Wärme nutzt. Anders als nach dem Referentenentwurf soll es nicht genügen, dass das Wärme- Contracting mit Investitionen zur Effizienzsteigerung verbunden ist. Lediglich bei der Versorgung über ein Fernwärme-Netz sollen Steuerentlastungen nach den 54 und 55 EnergieStG weiterhin möglich sein, auch wenn die Wärme von Personen genutzt wird, die keine Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind. Sollten diese Änderungen tatsächlich so verabschiedet werden, hätte das erhebliche Folgen für Ihre eigene Steuerbelastung und die Ihrer Industriekunden, sofern nicht andere Steuerentlastungen genutzt werden können. Außerdem würden Contracting-Modelle erschwert, die der Gesetzgeber eigentlich als Energiedienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz fördern sollte. Wegen näherer Einzelheiten verweisen wir auf unsere BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht vom September Dort finden Sie auch diesbezügliche Seminartermine Anfang nächsten Jahres. Teil 3: Neues von der Bundesnetzagentur I. Qualitätsübergreifende Marktgebiete Aktuell wird angestoßen von Open Grid Europe (vormals E.ON Gastransport) die Umsetzung qualitätsübergreifender Marktgebieten diskutiert. Die BNetzA hat am hierzu ein Konsultationsverfahren eröffnet, in dem v. a. die von Open Grid Europe und Gasunie/ KEMA erstellten Modellbeschreibungen zur Diskussion gestellt sind. Sowohl Open Grid Europe als auch Gasunie stellen die Zusammenlegung von NetConnect Germany und Open Grid Europe L-Gas einerseits und GASPOOL und Aequamus andererseits als alternativlos dar. Warum die derzeitigen L-Gas-Marktgebiete dauerhaft separiert werden sollen, obwohl erhebliche Kopplungskapazitäten zwischen beiden bestehen, ist jedoch bislang nicht nachvollziehbar. Die qualitätsübergreifenden Marktgebietszusammenlegungen sollen zunächst virtuell erfolgen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, ggf. unterstützt durch technische Konvertierung in vorhandenen Anlagen. Dauerhaft wird eine Umstellung der derzeitigen L- Gas-Netze auf H-Gas unumgänglich sein, da die L-Gas- Vorkommen endlich sind. 5

6 Zur entscheidenden Frage der Kostentragung werden in den beiden Modellbeschreibungen verschiedene Ansätze vertreten, v. a. hinsichtlich der Kosten der virtuellen Zusammenlegung: Weitergabe über die Regelenergieumlage oder Konvertierungsentgelt, welches nur die Händler zahlen sollen, die die qualitätsübergreifende Konvertierung tatsächlich nutzen? Am findet bei der BNetzA ein Erörterungstermin zur Frage der qualitätsübergreifenden Marktgebietszusammenlegungen statt. Unabhängig von der Frage, auf welche konkreten Zusammenlegungen es letztlich hinauslaufen wird und wie die Kosten umgelegt werden, steht jedenfalls fest, dass die Anzahl der Marktgebiete bis zum auf drei reduziert werden muss; bis darf es nur noch zwei Marktgebiete geben. Beide Fristen gibt die neue GasNZV ausdrücklich vor. II. Festlegung zum Mess- und Zählerwesen Bereits im März 2009 haben die BK 6 und 7 der BNetzA das förmliche Festlegungsverfahren zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesen eröffnet (Az. BK und BK ). Nach mehreren Konsultationsrunden zu ersten Entwürfen wurde die Festlegung einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate für Wechselprozesse im Messwesen (WiM) nunmehr am beschlossen. Diese Prozesse betreffen den Wechsel des Messstellenbetreibers bzw. des Messdienstleisters, die Durchführung des Messstellenbetriebs bzw. der Messung sowie die Übermittlung von Messwerten. Der Beschluss enthält weiter einen standardisierten Messstellenrahmenvertrag sowie einen Messrahmenvertrag, die das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister regeln. Neben der Einführung der eigentlichen Wechselprozesse im Messwesen hat die Festlegung Änderungen der Festlegungen GPKE (Az. BK ) und GeLi Gas (Az. BK ) zum Gegenstand, um diese an die neuen Anforderungen im Messwesen anzupassen. Die neuen Vorgaben treten, mit Ausnahme einzelner Details, am in Kraft. Kürzere Umsetzungsfristen gelten für die vorgegebenen Standardverträge. Neue Verträge, die ab zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreibern bzw. Messdienstleistern geschlossen werden, haben bereits zu diesem Zeitpunkt den Vorgaben der Festlegung zu genügen. Für Bestandsverträge ist eine Anpassungsfrist bis vorgesehen. Zu der neuen Festlegung bieten wir verschiedene Seminare an. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse gerne an! III. Festlegungsverfahren Kapazitätsmanagement Das Anfang Februar von der Bundesnetzagentur eingeleitete Festlegungsverfahren zur Neugestaltung des Kapazitätsmanagements im Gasbereich (Az. BK ) geht langsam auf die Zielgerade. Die Fernleitungsnetzbetreiber, bei denen Transportkapazitäten an Marktgebiets- bzw. an Grenzkoppelungspunkten ins benachbarte Ausland gebucht werden können und die in erster Linie Adressaten der Festlegung sind, haben der BNetzA Ende April ihr Standardangebot für einen Kapazitätsvertrag vorgelegt. In dem Standardangebot sollten die Vorgaben der BNetzA zu Laufzeit, Bündelung und Bepreisung von Kapazitätsprodukten, Nominierung und (eingeschränkter) Renominierung umgesetzt werden. Statt die Vorgaben abzubilden, haben die Fernleitungsnetzbetreiber in ihrem Standardangebot und der begleitenden Stellungnahme jedoch nahezu alle Vorschläge der BNetzA als nicht umsetzbar abgelehnt. Mit dem Erlass der Festlegung und der Vorgabe des Standardangebots ist demnächst zu rechnen. IV. GABi Gas auf dem Prüfstand Zum muss die BNetzA dem Bundeswirtschaftsministerium einen Evaluierungsbericht zu den wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vorlegen. Dieser Monitoringbericht wird aller Voraussicht nach auch Handlungsvorschläge zur Weiterentwicklung enthalten, die über die reine Anpassung, die Mitteilung Nr. 4 und die neue GasNZV hinausgehen. Aus diesem Grund hat die BNetzA die betroffenen Wirtschaftskreise, insbesondere Netzbetreiber, Transportkunden, Bilanzkreisverantwortliche und Kunden, bis zum um Stellungnahme zum bestehenden System GABi Gas gebeten. Wenn Sie sich in diese Diskussion einbringen wollen oder Sie gewisse Punkte im System GABi Gas schon immer gestört haben, nutzen Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme. Details und Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der BNetzA, dort auf der Seite der BK 7. Gerne stehen wir Ihnen auch bei Ausgestaltung und Formulierung zur Seite. Teil 4: Geschäftsfeld Biogas I. Biogas-Änderungen in GasNZV-Novelle Im Zuge der Novellierung der GasNZV wurden viele der Biogassonderregeln verändert. Die beiden bedeutendsten Neuregelungen betreffen zum einen die Verteilung der Netzanschlusskosten und zum anderen die Einführung eines Realisierungsfahrplans. Die Netzanschlusskosten waren bislang hälftig zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer aufzuteilen. Nunmehr hat grundsätzlich der Netzbetreiber 75% die- 6

7 ser Kosten zu tragen, der Anschlussnehmer die verbleibenden 25%. Zudem haben Netzbetreiber und Anschlussnehmer einen Realisierungsfahrplan zu vereinbaren. Darin sollen zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeiten der Parteien zur Herstellung des Netzanschlusses bestimmt werden. Aus Netzbetreiber-Sicht empfiehlt sich Vorsicht vor übermäßig ehrgeizigen Zielen. Der Plan muss nämlich angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen, Vorgaben vorsehen. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber die Netzanschlusskosten allein zu tragen, wenn der im Realisierungsfahrplan vorgesehene Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage überschritten wird und der Netzbetreiber dies zu vertreten hat. Der Anteil von 25% der Netzanschlusskosten, den sonst der Anschlussnehmer getragen hätte, wird dem Netzbetreiber dann auch nicht über die Biogasumlage erstattet. Völlig unklar ist noch, für welche Biogasanlagen die neuen Vorgaben der GasNZV gelten sollen. In der Praxis höchst streitige Punkte, wie der Verweigerungsgrund der wirtschaftlichen Unmöglichkeit und die Wertigkeit verschiedener Anschlussvarianten bleiben ebenfalls offen. Über Einzelheiten zur praxisrelevanten Umsetzung und aktueller Entwicklungen können Sie sich auf dem 2. Info-Tag Biogas am in Berlin informieren (s.u. Teil 6). Teil 5: Musterverträge I. Neue Musterlieferverträge Der zunehmende Schutz von Verbraucherinteressen durch die Rechtsprechung stellt immer höhere Anforderungen an Gasversorger. So wird insbesondere die Vertragsgestaltung im Bereich der Lieferverträge für Endkunden anspruchsvoller und erfordert ständige Anpassung und Fortentwicklung. Unsere Musterlieferverträge ermöglichen es, diese Fortentwicklung des Rechts aktuell abzubilden. Während unsere Musterverträge bislang die klassische Endkundenbelieferung all-inclusive, also mit der Regelung der Netznutzung durch den Lieferanten, vorsahen, sind wir derzeit dabei, die Produkte um Verträge ohne Netznutzung erweitern. So werden wir Ihnen in Kürze Verträge zur Verfügung stellen können, die Sie zur Belieferung von Weiterverteilern oder Endkunden am Virtuellen Handelspunkt verwenden können. Haben Sie Interesse? Sprechen Sie uns gerne an. II. Überarbeitung Biogasverträge Das Vertragspaket Netzzugang Biogas passen wir derzeit an die neuen (gesetzlichen) Vorgaben an (s.o. Teil 4). Die aktualisierten Fassungen der Verträge werden in Kürze für Sie bereit stehen. Teil 6: Seminare und Termine q 2. Info-Tag Biogas: Quo vadis Biogas? Am in Berlin, in den Räumen von BBH, Magazinstr , Berlin q Regelenergie-Gipfel Am in Berlin, in den Räumen von BBH, Magazinstr , Berlin q 2. Treffen AK Zukunftsorientierte Gasversorgungskonzepte Am in Berlin, in den Räumen von BBH, Magazinstr , Berlin q Seminare: GasNZV-Novelle Am bei BBH in Berlin Am bei BBH in Stuttgart Energievertrieb Vertragsklauseln und Risikogestaltung Am bei BBH in Stuttgart Am bei BBH in München 1x1 der Gaswirtschaft Am bei BBH in Berlin Am bei BBH in Köln 7

8 Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstrasse 15-16, Berlin RA Dr. Olaf Däuper RA Klaus-Peter Schönrock RA Dr. Pascal Heßler RAin Janka Schwaibold RA Christian Thole RAin Silke Walzer RAin Dominique Couval RA Tillmann Specht RA Dr. Erik Ahnis BBH Berlin Magazinstrasse D Berlin Telefon (030) Telefax (030) BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) BBH München Untere Weidenstr. 5 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@bbh-online.de gasteam@bbh-online.de 8

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