Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 1 Ws 186/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Ws 92/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Strafvollstreckungsverfahren g e g e n. - z. Zt. in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Verteidiger: w e g e n Rechtsanwalt Mordes hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und den Richter am Landgericht Heck am 23. Januar 2006 b e s c h l o s s e n : Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 24. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten festgestellt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. G r ü n d e :

2 - 2 - I. Der Senat hat über die sofortige Beschwerde des zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts...an der Havel vom 24. August 2005 zu entscheiden, mit welchem bezüglich der Verurteilung durch die 1. große Strafkammer des Landgerichts vom 6. Juli 1994 (20 Ks 9/93) die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten festgestellt worden ist. Das Landgericht hatte im oben genannten Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dreifachen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Nach den Urteilsgründen hatte dieser am 22. September 1990 seine Ehefrau und seine zwei Stieftöchter.. durch einen bewusst herbeigeführten Verkehrsunfall mit anschließender Inbrandsetzung des Pkw, in welchem sich die vorgenannten Personen befanden, getötet. Zur Rechtsfolgenentscheidung hat die Schwurgerichtskammer ausgeführt: Da die Tatbegehung vor dem , dem Tag der Herstellung der Deutschen Einheit liegt, findet gem. Art. 315 EGStGB das materielle Strafrecht der DDR Anwendung. Die objektive (äußere Seite) des Straftatbestandes des Mordes gem. 112 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StGB-DDR in der Fassung des 4. StÄG vom 18. Dezember erfüllte der Angeklagte, Der Straftatbestand des Mordes gem. 112 Abs. 1. sieht einen Strafrahmen von nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe vor, während der seit dem geltende Straftatbestand des Mordes gem. 211 Abs. 1 StGB für den Mörder eine lebenslange Freiheitsstrafe bestimmt, die dann absolut und zwingend ist, wenn außergewöhnliche schuldmildernde Umstände, aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, wodurch der Strafrahmen des 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden wäre, nicht gegeben ist. Als milderes Gesetz war daher das materielle Recht der DDR anzuwenden, das in 112 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des 4. StÄG -DDR fixiert, dass insbesondere auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn die Tat in besonders brutaler Weise begangen wird. Wie bereits ausgeführt, ist das Mordmerkmal der Tötung in besonders brutaler Weise vorliegend gegeben. Sie ist Ausdruck der gefährlichen unmenschlichen Tatausführung des Angeklagten und lässt auch im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit des Angeklagten keine außergewöhnlichen schuldmindernden Umstände erkennen. Vielmehr ist die Schuld des Angeklagten von einer besonderen Schwere gekennzeichnet. Sie ist im vorliegenden Fall vor allem deshalb besonders schwer, weil das gesamte Tatbild einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen erheblich abweicht. Der Angeklagte hat mit seiner Tötungshandlung zugleich mehrere Menschen ermordet. Darüber hinaus zeichnet sich die Tatausführung des Angeklagten durch besonders verwerfliche Umstände aus, wodurch sich sein Schuldgehalt deutlich über den vergleichba-

3 - 3 - rer Fälle hinaushebt und eine besondere Schuldschwere beim Angeklagten zum Tragen kommt. Der Tenor des Urteils der Schwurgerichtskammer des.. enthält neben der Verurteilung wegen dreifachen Mordes zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe keine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Gegen das Urteil vom 6. Juli 1994 legte der Angeklagte Revision ein. Die Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1995 als unbegründet verworfen. Der Verurteilte befindet sich nach vorausgegangener Untersuchungshaft seit dem 17. Mai 1995 in Strafhaft. 15 Jahre Freiheitsstrafe wird der Verurteilte voraussichtlich am 30. September 2007 verbüßt haben. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 beantragte der Verurteilte, die Schwere seiner Schuld im Sinne von 57 a StGB zu prüfen und ggf. die Mindestverbüßungsdauer festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft..beantragte, die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten und eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren festzustellen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts..hat durch Beschluss vom 24. August 2005 die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten festgestellt und die weiteren Anträge als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 21. September 2005 und dem Verteidiger am 16. September 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2005 legte der Verteidiger für den Verurteilten sofortige Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 im Wesentlichen damit begründete, dass die Strafvollstreckungskammer in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Schwurgerichts abgewichen sei und die Voraussetzungen der besonderen Schwere der Schuld bei dem Verurteilten nicht hätten bejaht werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel des Verurteilten hat Erfolg.

4 Gegen die isolierte Entscheidung über die Schuldschwere ist in entsprechender Anwendung von 454 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben. Diese ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden. 2. Der Strafvollstreckungskammer war die Feststellung der Schuldschwere gem. 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwehrt. Im Tenor des Urteils des Schwurgerichts. vom 6. Juli 1994 ist beim Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe keine Entscheidung zur besonderen Schwere der Schuld getroffen worden. Diese dem Tatgericht obliegende Feststellung kann durch die Strafvollstreckungskammer nicht nachgeholt werden, da ein sog. Altfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ( BVerfGE 86, 288 ff ) nicht vorliegt und eine entsprechende Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung auf das vorliegende Verfahren aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. a) Mit der Einführung des 57 a StGB hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprochen, in einem gesetzlich geregelten Verfahren dem rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance zu erhalten, seine Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugewinnen ( BVerfGE 45, 187, 276), und mit der Regelung des 57 a Abs.1 Nr. 2 StGB das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe auch für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Grundlage gemacht ( BVerfGE 86, 288, 312 ). Mit seiner Entscheidung vom 03. Juni 1992 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, ) allerdings klargestellt, dass die Zuständigkeits- und Verfahrensregeln der 454, 462 a StPO - namentlich zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern - mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar seien, wenn die für die Bewertung der Schuld gem. 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt würden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichte und wenn das Vollstreckungsgericht daran gebunden sei. Für alle vor dem Tag der Entscheidung am 03. Juni 1992 ergangenen Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, in denen die besondere Schwere der Schuld im Sinne des 57 a StGB noch nicht im Urteil gewichtet und konkret ausgesprochen worden sei (Altfälle), hat das Bundesverfassungsgericht folgende Übergangsregelung angeordnet: In diesen Fällen kann den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur entsprochen werden, wenn - bei Aufrechterhaltung der materiellen Voraussetzungen des 57 a StGB - das Vollstreckungsgericht bei der zwangsläufig nur im Nachhinein möglichen Bewertung der Schuld einer strikten Bindung hinsichtlich der im Urteil ausdrücklich festgestellten Tatsachen unterworfen wird.

5 - 5 - Der Bundesgerichtshof hat in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 21. Januar 1993 (BGHSt 39, ) klargestellt, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Urteilsspruch - d. h. im Tenor des Urteils - zu treffen sei. Dies sei deswegen erforderlich, weil nach allgemeinen Grundsätzen Aussagen in den Urteilsgründen nicht revisibel seien. Die Notwendigkeit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits in der Urteilsformel habe daher auch zur Folge, dass das Fehlen einer solchen Feststellung deren Nichtausspruch bedeute und nach abgeschlossener Urteilsverkündung eine Ergänzung des Urteilsspruchs nicht mehr vorgenommen werden dürfe. Da hinsichtlich der Frage, ob die Feststellung besonderer Schuldschwere im Urteilsspruch erfolgen müsse, weder eine gesetzliche Regelung vorliege, noch dazu bisher höchstrichterliche Entscheidungen ergangen seien, müsse für eine kurze Übergangszeit (bis zur Veröffentlichung der getroffenen Entscheidung) auch die Feststellung in den Gründen genügen. Mit Beschluss vom 31. März 1993 (NStZ 1993, 449) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Revision nur des Angeklagten einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege, das Verbot der Schlechterstellung entgegenstehe ( 358 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wäre durch die - möglicherweise fehlerhaft - unterbliebene Entscheidung nicht beschwert. b) So liegt der Fall hier. Das Schwurgericht hat nach der Zäsur durch die Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht vom 03. Juni 1992 und nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1993 mit Urteil vom 6. Juli 1994 wegen dreifachen Mordes gegen den seinerzeitigen Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten nicht im Tenor festgestellt. Lediglich die Urteilsgründe enthalten Ausführungen zur besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten ohne Nennung des 57 a StGB. Entgegen der Auffassung in dem angefochtenen Beschluss war das Schwurgericht nicht gehindert, in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. Juni 1992 und des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1993 die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Tenor zu treffen.

6 - 6 - Hat das Schwurgericht in Anwendung des 315 EGStGB bei dem Vergleich der Strafnormen des Straftatbestandes des Mordes gem. 112 Abs. 1 i. d. F. des 4. StÄG des StGB der DDR und des 211 Abs. 1 StGB festgestellt, dass - da keine außergewöhnlichen schuldmindernden Umstände, insbesondere nicht die Voraussetzungen des 21 StGB bejaht werden konnten - die Strafnorm aus dem StGB der DDR die mildere ist, war es entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer dennoch nicht gehindert, im Tenor eine Feststellung im Sinne des 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffen. Nach Art. 315 Abs. 3 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes auch auf Freiheitsstrafen anzuwenden, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des 2 Abs. 2 StGB etwas anderes ergibt. Danach findet 57 a StGB Anwendung, da das Strafrecht der DDR nur eine Aussetzung zeitiger - nicht lebenslanger - Freiheitsstrafen vorsah (so auch Beschluss des 2. Strafsenats des Brandenburgischen OLG vom 16. März Ws 166/94 - insoweit nicht veröffentlicht ). Die gleichzeitige Anwendung von 112 Abs. 1 i. d. F. des 4. StÄG des StGB der DDR und 57 a StGB führt nicht zu einer unzulässigen Kumulation verschiedener (mildester) Strafgesetze im Sinne materiellrechlicher Strafvorschriften, sondern folgt aus der verfassungsrechtlich gebotenen Anwendung von Regeln zur Strafaussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe. Aufgrund dessen hätte die dem Strafvollstreckungsrecht zuzurechnende Regelung des 57 a StGB in Befolgung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. Juni 1992 bereits durch das Schwurgericht angewandt werden müssen. Zwar hat das Schwurgericht in seinen Entscheidungsgründen dargelegt, dass es die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten für gegeben erachtet, allerdings hätte dieser Ausspruch unter Beachtung der Vorgaben in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1993 im Tenor erfolgen können und müssen. Im Ergebnis muss zugunsten des Verurteilten davon ausgegangen werden, dass das erkennende Gericht keine besondere Schuldschwere bejaht hat. Das Vollstreckungsgericht kann deshalb die Strafaussetzung nicht unter Berufung auf 57 a Abs. 1Nr. 2 StGB ablehnen. Der vorliegende Fall ist nicht mit einem Altfall im Sinne der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar. Auch bei Anwendung des zum Zeitpunkt der Tat geltenden materiellen Strafrechts der DDR gelten als Altfälle nur die Verurteilungen, die vor dem 03. Juni 1992 ergangen sind. Denn alle Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe - unabhängig davon, ob diese in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.Juni 1992 gem. 211 StGB, durch Gerichte

7 - 7 - der ehemaligen DDR oder nach dem Beitritt vor dem 03. Juni 1992 durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet unter Anwendung der Vorschriften des materiellen Strafrechts der DDR verhängt worden sind, sind aus dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung durch die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf das Vorliegen des besonderen Schwere der Schuld zu überprüfen (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 1995, insoweit veröffentlicht in NStZ 1995, 547 f.). Alle nach dem 03.Juni 1992 erfolgten Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sind dementsprechend Neufälle. Denn ansonsten wären all die Verurteilten rechtlich benachteiligt, deren lebenslange Freiheitsstrafe auf der Anwendung des materiellen Strafrechts der DDR beruht und die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. Juni 1992 verurteilt worden sind. Da die Strafvollstreckungskammer bisher die weiteren Voraussetzungen des 57 a StGB noch keiner Prüfung unterzogen hat, ist dies nunmehr durch die Strafvollstreckungskammer nachzuholen. Angesichts des Umstandes, dass bereits im Jahr Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt sein werden, ist die Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Erwägung zu ziehen. Soweit Anträge des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft..auf Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer als unzulässig zurückgewiesen worden sind, verbleibt es bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, da eine Entscheidung über die Dauer der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe noch nicht veranlasst war. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 StPO.

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