REPETITORIUM AUSZIVILRECHT Familienrecht I Eherecht. Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

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1 REPETITORIUM AUSZIVILRECHT Familienrecht I Eherecht Univ.-Ass. Mag. Constantin Hofer

2 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 2

3 Bedeutung der Familie Urform der sozialen Gemeinschaft Übernahme vieler Aufgaben durch Institution wie den Staat Paradigmenwechsel von patriarchalischem zu partnerschaftlichem Modell 3

4 Begriff Familienrecht (im objsinn) = Summe der Normen, welche die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln Regelungsbereiche» Eherecht» Kindschaftsrecht inkl Adoption» Sachwalterschaft (Erwachsenenschutz) 4

5 Familie und Verwandtschaft 40 ff ABGB Familie: alle Stammeltern mit allen ihren Nachkommen Verwandtschaft = Verhältnis zwden Stammeltern und ihren Nachkommen sowie das der Nachkommen zueinander (Blutsverwandtschaft + Adoption) Schwägerschaft= Verhältnis zweinem Gatten und den Verwandten des anderen Grad = misst die Verwandtschaftsnähe Gerade Linie = Verwandtschaft zwvorfahren und Nachkommen Seitenlinie = Zwei Personen stammen von einer gemeinsamen Dritten Person ab 5

6 Rechtsquellen Beachte: keine geschlossene Regelung des Familienrechts! EheG 1938 (Eheschließung und Ehescheidung) ABGB(Familienverhältnis, Ehe, Verlöbnis, Ehewirkung) ABGB (eheliches Güterrecht) und ABGB (Kindschaftsrecht) 268 ff ABGB (Sachwalterschaft; beachte: ErwSchG) Beachte: zahlreiche Novellen und Nebengesetze (zb EPG, PStG)! 6

7 Exkurs: Verfahrensrecht Ordentliche Gerichtsbarkeit ( 1 JN) Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte ( 104a JN, 49 Abs 2JN) Verfahren außer Streitsachen: zb einvernehmliche Scheidung, Abstammungsverfahren, Regelungen der Obsorge Streitiges Verfahren: zb Klage auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Ehegattenunterhalt 7

8 Charakter und Prinzipien Personenrechtlicher (betreffen Familienverhältnis als solches; zb Erziehungsrechte) und vermögensrechtlicher Charakter (insb Güterrecht) Häufig zwingende Normen Familienverhältnisse sind auf Dauer angelegt erschwerte Auflösbarkeit Strenge Formvorschriften 8

9 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 9

10 Die Ehe Ehe= die rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts mit dem Zweck, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und einander Beistand zu leisten ( 44) Prinzip der Einehe Auf Dauer angelegt, aber nicht unzertrennlich Zeugen von Kindern? auch kinderlose Ehen sind vollgültig Eheliche Beistandspflicht Grundsatz der obligatorischen Zivilehe ( 15 EheG) 10

11 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft = eine länger andauernde eheähnliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (Rsp)» Auf Dauer angelegt, aber jederzeit lösbar» Eheähnlich: auch gleichgeschlechtliche Paare Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft: bewegliche, nicht kumulative Elemente An Lebensgemeinschaft knüpfen gs keine Rechtsfolgen: keine Treuepflicht, keine Unterhaltsansprüche (Beachte: ao gesetzl Erbrecht gem 748 nf) Keine analoge Anwendung der eherechtl Bestimmungen!» Teilweise Gleichstellung: zb 14 Abs 3 MRG(Eintritt in das Mietrecht im Todesfall des Mieters) 11

12 Rechtsfolgen der Auflösung Mangels besonderer Vorschriften gilt allgemeines SchuldR GesbR: Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und Gemeinschaftsorganisation mit konkreten Rechten und Pfl. (zb gemeinsamer Hausbau) Schenkungswiderruf und Irrtumsanfechtung: bei groben Undank oder Motivirrtum Bereicherungsrecht: bei Leistung in Erwartung von Gegenleistungen und bestimmter Entwicklungen ( erkennbare Zweckbindung )» Rückforderung 1435 p.a.nur, wenn Leistung eine über die Befriedigung unmittelb Bedürfnisse hinausgehenden Zweck verfolgt ( Zweckvereitelung bei Auflösung); zb Finanzierung der Ausbildung des Lebensgefährten; Hochzeit; längerer Bestand der Lebensgemeinschaft» Wohnungs-und Lebenserhaltungskosten: gs unentgeltl; Zweck geht nicht über Gegenwart hinaus keine Zweckverfehlung 12

13 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Fall 1 Hermann und Viktor sind seit Jahren ein gemeinsames Paar. In der gemeinsamen Wohnung kochen und essen sie und teilen sich die Kosten (Miete, Strom, Gas, Internet). Wie ist ihre Beziehung zu beurteilen? Quelle: Vgl Fall 41 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 48 13

14 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Fall 2 Hermann und Viktor sind seit Jahren ein gemeinsames Paar. Sie beschließen ihre gemeinsame Wohnung (neuer Boden und neuer Anstrich) zu renovieren und teilen sich auch die Materialkosten ihv EUR ,-. Nach dem Anstrich gefällt Viktor die Farbe nicht und er trennt sich von Hermann. Hermann bleibt alleine in der Wohnung. Hat Viktor einen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten und Arbeitsleistungen? Quelle: Vgl Fall 42 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 50 f 14

15 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 15

16 Rechtsnatur Verlöbnis = das Versprechen von zwei Personen verschiedenen Geschlechts, einander zu heiraten ( 45) Familienrechtlicher Vorvertrag Aber: Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrages ist nicht durchsetzbar; Vertragsstrafen sind nichtig; 936 ist nicht anwendbar 16

17 Abschluss Geltung der allgemeine Regeln des Vertragsrechts Keine Formvorschriften (auch konkludent; zb Ringtausch) Geschäftsfähigkeit Aufschiebend oder auflösend bedingt Höchstpersönliches Geschäft 17

18 Wirkungen Jederzeitiger (einseitiger) Rücktritt vom Verlöbnis Schadenersatz nach 46: bei grundlosem Rücktritt oder bei Setzen einer Rücktrittsursache für den anderen» Verschulden ist für Ersatzpflicht keine Voraussetzung (str)» Wirklicher Schaden : ersetzt wird der Vertrauensschaden, zb nutzlose Aufwendungen wie Vorbereitungskosten für Hochzeit Widerruf und Rückforderung der Schenkung nach 1247 S 2, wenn in Hinblick auf Ehe etwas geschenkt wird und Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht zustande kommt BereicherungsRunabhängig von der Ursache des Verlöbnisbruchs: bei Aufwendungen für Partner im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung 18

19 Das Verlöbnis Fall 3 Die Studenten Ernst und Brigitte wollen heiraten, sobald Ernst sein Austauschsemester in London beendet hat. Während seiner Abwesenheit bestellt Brigitte ein Brautkleid um EUR 1.300,-. Als Ernst zurückkehrt will er nicht mehr heiraten. Kann Brigitte ihre Ausgaben zurückbekommen? Variante: Wie verhält es sich, wenn Ernst Brigitte aus Anlass der Verlobung einen goldenen Ring geschenkt hat? Quelle: Vgl Fall 2und 3 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 1f 19

20 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 20

21 Voraussetzungen der Eheschließung Begründung der Ehe durch Vertag ( 44 ABGB), der fehlerfreie Einigung zwischen Braut und Bräutigam voraussetzt ( 17 EheG) Die Willenserklärung muss auf Abschluss der Ehe isd 44 gerichtet sein Typenzwang: Ehe kommt mit gesetzlichem Inhalt zustande und gskeine Bestimmung der Rechtsfolgen der Ehe (zbausschluss von Beistandspflicht ist unwirksam) Voraussetzungen: Ehefähigkeit; keine Eheverbote; Form; Mitwirkung des Standesbeamten 21

22 Die Ehefähigkeit Ehefähig ist, wer ehegeschäftsfähig und ehemündig ist Die Ehegeschäftsfähigkeitbestimmt sich nach den allgemeinen Regeln über die Handlungsfähigkeit (s 102 EheG)» Völlig Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen ( 2)» Beschränkt Geschäftsfähige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten ( 3 Abs 1 und 2) bzw bei Verweigerung ersatzweise durch Gericht, wenn keine gerechtfert Gründe für Verweigerung vorliegen ( 3 Abs 2)» Zustimmung des Sachwaltersnach ha nur, wenn von Wirkungskreis auch Eheangelegenheiten umfasst 22

23 Die Ehefähigkeit Ehemündigkeit: mit vollendetem 18. Lj( 1 Abs 1 EheG) Erklärung der Ehemündigkeit auf Antrag durch Gericht:» Wenn 16. Ljvollendet ist und für Ehe reiferscheint undder künftige Ehegatte volljährig ist ( 1 Abs 2)» Die gerichtlehemündigerklärung beseitigt jedoch nicht denmangel der Geschäftsfähigkeites bedarf daher weiterhin dereinwilligung des gesetzlvertreters und des Erziehungsberechtigten 23

24 Die Eheverbote Eheverbote iws= Umstände, bei deren Vorliegen der Standesbeamte nicht trauen darf:» Eheverbote ies( 6, 8-10 EheG) und» Verbote aus den Vorschriften über die Ehefähigkeit ( 1-3) und über die Nichtigkeitsgründe Blutsverwandtschaft( 6): Blutsverwandte der geraden Linie und Geschwistern Annahme an Kindes statt ( 10): solange Adoption besteht Doppelehe ( 8): Prinzip der Einehe 24

25 Form der Eheschließung Ehevertrag vor Standesbeamten des Trauungsortes» Sonst absolut nichtig(nichtehe; 15 EheG)» Auch vor Scheinstandesbeamten, wenn Ehe in Ehebuch eingetragen wurde ( 15 Abs 2 EheG)» Vor jeder Personenstandsbehörde ( 19 Abs 1 PStG) Gs zwei Zeugen; außer Verlobte erklären Abweichendes ( 18 Abs 3 PStG) Persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit ( 17 Abs 1 EheG) Keine Bedingung oder Befristung der Erklärung ( 17 Abs 2 EheG) Niederschrift über Erklärung samt Unterschrift ( 18 Abs 4 PStG) Eintragung in zentrales Personenstandregister ( 20 PStG) Ermittlung der Ehefähigkeit in einer mündl Verhandlung ( 14 ff PStG) 25

26 Wirkung der Eheverbote iws Schlichte Eheverbote: Übertretung berührt Ehegültigkeit nicht Nichtigkeit bloße Vernichtbarkeit Aufhebbarkeit der Ehe Nichtehe 26

27 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 27

28 Die mangelhafte Ehe Allgemeines Fehlerfrei abgeschlossene Ehe = gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen, keine Formvorschrift verletzt und kein Willensmangel vorliegt Minderwertige Fehler: berühren die Gültigkeit der Ehe nicht» zb: Fehlen von Zeugen, einer Niederschrift oder Eintragung in das Personenstandregister Schwerwiegende Fehler: bewirken die Mangelhaftigkeit der Ehe» zb: Verletzung der Formvorschriften des 17 EheG, Verstoß gegen 6 und 8 EheG, Geschäftsunfähigkeit oder mangelhafte Willensbildung» Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe» Klagerecht: Gatten, allenfalls Staatsanwalt» Absolut unwirksame Nichtehe: wenn nicht einmal die elementarsten Voraussetzungen erfüllt sind (zb ohne Standesbeamten) 28

29 Die Nichtigkeitsgründe Formmangel ( 21 EheG): fehlende Form des 17 EheG Mangel der Geschäftsfähigkeit ( 22 EheG): wenn völlig geschäftsunfähig Namens-und Staatsangehörigkeitsehe ( 23 EheG): Täuschung beider Partner über den Eheabschlusswillen ausschließlich oder vorwiegend zum Zweck der Verschaffung des Familiennamens oder der Staatsbürgerschaft (= Scheingeschäft) Wiederverheiratung bei Todeserklärung (43 Abs 1 EheG): wenn beide wussten, dass der für tot erklärte Ehepartner noch lebt Verstoß gegen Eheverbote ( 24, 25 EheG): Doppelehe, Ehe unter Verwandten 29

30 Die Heilung der Nichtigkeit Ehe ist bei Heilung als von Anfang an gültig zu betrachten Nichtigkeit eines Formmangels heilt: wenn nach Eheschließung 5 Jahre miteinander als Gatten gelebt ( 21 Abs 2) Fehlende Geschäftsfähigkeit heilt: wenn Gatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will ( 22 Abs 2) Namens-und Staatsangehörigkeitsehe heilt: wie bei Formmangel ( 23 Abs 2 EheG) Doppelehe und Ehe unter Verwandten = aufgrund der Schwere des Nichtigkeitsgrundes unheilbar 30

31 Geltendmachung der Nichtigkeit Mittels Klage Gerichtliches Urteil notwendig, um sich auf Nichtigkeit berufen zu können ( 27 EheG)» Vernichtbarkeit tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein Klageberechtigt ( 28 EheG): gs Ehegatten und Staatsanwalt» Bei der Namens-und Staatsangehörigkeitsehe ist nur der Staatsanwalt klagslegitmiert» Bei der Doppelehe auch der frühere Ehegatte (eingetragene Partner) 31

32 Folgen der Nichtigerklärung Richterliches Gestaltungsurteil mit ex tunc-wirkung (Gatten gelten dann als von Anfang an nicht verheiratet); Kinder: ex nunc-wirkung Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten:» Wegen ex tunc-wirkung haben Leistungen keinen Rechtsgrund mehr BereichR: wenn beide Nichtigkeit nicht gekannt haben» Sonst: vermögensrechtl Beziehungen nach Scheidungsrecht (ex nunc- Wirkung; 31 Abs 1 EheG)» Ev Schadenersatz des schuldlosen Gatten Erhalt des früheren Familiennamen; Kinder behalten Namen Schutz gutgläubiger Dritter ( 32 EheG): zb Schlüsselgewalt, wenn Dritter Nichtigkeit nicht kannte 32

33 Die Aufhebung der Ehe Zumeist Willensmängel der Brautleute bei Eheabschluss Aufhebungsgründe sind taxativ; die 870 kommen nicht zur Anwendung Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit ( 35 EheG) Irrtum( 36, 37 EheG):» Über Charakter des Geschäfts als Eheschließung» Über Vorliegen einer Erklärung zum Eheabschluss» Über Identität des Partners» Über Eigenschaften des Partners betreffen (körperliche und geistige Mängel und charakterliche Mängel) Arglistige Täuschung und Drohung( 38, 39 EheG) Wiederverheiratung im Falle einer Todeserklärung ( 43 EheG): Aufhebung der ersten Ehe, wenn der überlebende Gatte eine neue Ehe eingeht 33

34 Heilung der Aufhebbarkeit Fortsetzungswille des Aufhebungsberechtigten, bei» Kenntnis über die Tatsachen, welche Aufhebung begründen, über ihre Tragweite und über das Aufhebungsrecht selbst» Zeigen des Fortsetzungswillen nach Wegfall der die Aufhebbarkeit begründenden Umstände Heilung des Irrtums über Eigenschaften des Partners durch Bewährung ( 37 Abs 2 EheG):» = wenn Aufhebungsverfahren mit Rücksicht auf das bisherige Eheleben sittlich nicht gerechtfertigt erscheint, insbes bei Wegfall des Aufhebungsgrundes oder langen und harmonischen Eheführung» Keine Bewährung bei arglistiger Täuschung 34

35 Geltendmachung der Aufhebung Geltendmachung der Aufhebung im Klagsweg Auflösung der Ehe mit Rechtskraft des Urteils ( 34 EheG) Klagerecht mit einem Jahr befristet ( 40 EheG):» ab Entdeckung des Irrtums» ab Wegfall der Zwangslage oder» ab jenem Zeitpunkt, wo der gesetzliche Vertreter von der Eheschließung des beschränkt Geschäftsfähigen erfahren hat 35

36 Die Aufhebung der Ehe Folgen der Aufhebung Auflösung ab jetzt (ex nunc-wirkung) Gleiche Rechtsfolgen wie bei Scheidung ( 42 EheG): In den Fällen der 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist. 36

37 Die mangelhafte Ehe Fall 4 Die 18-jährige Anja und der 16-jährige Benjamin wollen heiraten. Benjamins Eltern sind jedoch dagegen. Kann eine gültige Ehe zustande kommen? Variante 1: Die volljährige Beate möchte ihren Vater heiraten. Variante 2: Die volljährige Beate möchte Erwin heiraten, der sie adoptiert hat. Quelle: Vgl Fall 4 und 5 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 2 ff 37

38 Die mangelhafte Ehe Fall 5 Anja und Erwin werden von einem Pfarrer in der Kirche getraut. Liegt eine gültige Ehe vor? Variante: Ein Wiener Standesbeamter nimmt die Trauung in der Wachau vor. Auf die Niederschrift wird vergessen. Quelle: Vgl Fall 6 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 4f 38

39 Die mangelhafte Ehe Fall 6 Der Algerier Ali heiratet Franziska nur um eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Franziska ahnt davon jedoch nichts. Quelle: Vgl Fall 9 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 5 f 39

40 Die mangelhafte Ehe Wiederholungsfrage Wie unterscheiden sich Geltendmachung und Wirkungen der Nichtigerklärung einer Ehe von der Aufhebung? Quelle: Vgl Fall 12 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 9f 40

41 Unterscheidung nichtige und aufhebbare Ehe Nichtigkeit Aufhebung Geltendmachung Klage Klage Klagebefugnis Gs StA und Ehegatten Nur StAbei Namens-und Staatsangehörigkeitsehe Bei Doppelehe auch früherer Ehegatte Nur Ehegatte, dessen Willensbildung mangelhaft war Gesetzlicher Vertreter, solange Ehegatte in Geschäftsfähigkeit beschränkt ist Klagefrist Keine Klagefrist 1 Jahr ab Entdeckung des Irrtumsbzwder Täuschung, Wegfall der Zwangslage, Erlangen der Geschäftsfähigkeit Wirkungen Gs ex tunc (rückwirkende Beseitigung) Bereicherungsrechtl Rückabwicklung (wenn beide die Nichtigkeit nicht gekannt haben) Sonst: Regelung nach ScheidungsR (ex nunc) Kindschaftsrecht: ex nunc (Kinder behalten Namen; Ehemann gilt weiterhin als Vater) Heilung möglich (5 Jahre gemeinsam gelebt; Fortsetzungswille) Ex nunc (mit Zeitpunkt der Aufhebung) Folgen wie bei Scheidung Heilung möglich(fortsetzungswille; Bewährung bei Irrtum über Eigenschaften des Partners) 41

42 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 42

43 Die Rechte und Pflichten im Allgemeinen Die Ehe ist eine umfassende (geistige, körperliche und wirtschaftliche) Lebensgemeinschaft der Gatten ( 90 ABGB) Die ehelichen Rechte und Pflichten sind zwingend, soweit sie auf unverzichtbare Prinzipien beruhen (zb Beistand und Treuepflicht) Ansonsten: dispositiv(prinzip der Familienautonomie, zb Haushaltsführung, Berufstätigkeit, Wohnsitz) Rechte und Pflichten sind zw Ehegatten gleich ( Partnerschaftliche Ehe ; 89) (Abschließende?) Pflichten der Ehegatten in den 90 ff 43

44 Die Rechte und Pflichten im Allgemeinen Pflicht zur Umfassenden eheliche Lebensgemeinschaft ( 90):» Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft?» Pflicht zum gemeinsamen Wohnen» Treuepflicht (geschlechtlich; Störung des Vertrauensverhältnis)» Beistandspflicht (immaterieller und materieller Natur)» Anständige Begegnung Ausmaß der Rechte und Pflichten: bestimmen sich nach Zumutbarkeit und sachlichen Rechtfertigung des Begehrens Einvernehml Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft (vgl 91 Abs 1)» Abgehen eines Gatten von Vereinbar. über Gestaltung der Gemeinschaft: wenn kein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder persönliche Gründe als gewichtiger anzusehen sind ( 91 Abs 2) 44

45 Persönliche Wirkungen der Eheschließung Fall 7 Berti und Viktoria sind verheiratet. Beim Besuch des gemeinsamen Freundes Hannes bemerkt Berti eine seltsam vertraute Beziehung zwischen Hannes und seiner Frau Viktoria. Um herauszufinden, ob diese eine Affäre haben, beauftragt Berti einen Detektiv. Dieser macht eindeutige Schnappschüsse der beiden auf einem Spaziergang im Wald und verlangt daraufhin von Berti ein Honorar ihv EUR 1000,-. Kann Berti Ersatz dieser Kosten verlangen? Quelle: Vgl Fall 17 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 14 f 45

46 Exkurs: Namensrecht der Ehegatten 93 ABGB: Ehegatten führen gemeinsamen Familienname» Familienname eines Gatten» Doppelname aus dem Namen beider» zb Herr Maier und Frau Müller-Schmitt heiraten: als Familienname kann Maier, Müller, Schmitt, Müller-Schmitt, Maier-Müller, Maier-Schmitt und Schmitt-Maier bestimmt werden Mangels Bestimmung eines gemeinsamen Namens behalten sie ihren bisherigen Familiennamen bei Derjenige Verlobte, der den Namen des anderen zu führen hat, kann seinen bisherigen Namen unter Setzung eines Bindestriches voranoder nachstellen, wenn der gemeinsame Familienname nicht bereits aus mehreren Teilen besteht 46

47 Pflicht zum gemeinsamen Wohnen 90 Nach 90 sind die Gatten zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet: der Wohnsitz ist dabei gs einvernehmlich zu wählen Aber: gemeinsame Verlegung ist aus gerechtfertigten Gründen auf Verlangen eines Gatten möglich, außer bei gleichwertigen Gründen nicht mitzuziehen ( 92 Abs 1) Vorübergehend gesondert Wohnung ( 92 Abs 2):» Zusammenlegen ist mit dem anderen unzumutbar(unzumutbarkeit ergibt sich aus der Person des Gatten)» Aus sonst wichtigen persönlichen Gründen (betrifft jenen Teil, der gesonderte Wohnung nehmen will)» Zudem bei wirksamer Vereinbarung bei ausreichend sachlichen Gründen (zb beiderseitige Berufstätigkeit) Wegweisung möglich ( 382b Abs 1 EO): wenn aufgrund körperlichen Angriffes, Drohung Zusammenleben unzumutbar 47

48 Die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen Fall 8 Nachdem Lukas und Lara geheiratet haben, wohnen sie weiterhin in verschiedenen Städten, weil sie ihre Professur in Graz behalten möchte und er sein Kosmetikstudio in Wien. Ist das nach Eherecht zulässig? Quelle: Vgl Fall 19 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 16 48

49 Die Pflicht zur Mitwirkung beim Erwerb des anderen ( 90 Abs 2) Teil der (materiellen) Beistandspflicht Tätigkeit dient der Erzielung des Lebensunterhalts der Gatten Mitwirkung beim Erwerb des anderen, soweit» Nichts anderes vereinbart ist» Zumutbar: abhängig insbvon eigenem Beruf oder Haushaltsführung, Kindererziehung, Gesundheit, Fähigkeit» Üblich: orientiert sich an Stand der Ehegatten und Umständen (zb Landwirtschaft, Handelsgewerbe; nicht: Angestellte, Industrie) 49

50 Anspruch auf Abgeltung 98 Abs 2 Der Gatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat Anspruch auf angemessene Abgeltung ( 98) Familienrechtlicher Anspruch, der direkt auf Gesetz beruht Subsidiär gegenüber vertraglicher Vereinbarung Verjährung: 6 Jahre ab Ende des Monats, in dem Leistung erbracht wurde ( 1486a) Höhe des Anspruches: nach Art, Dauer und Intensität der Leistung» Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes der gewährten Unterhaltsleistungen ( 98 S 2)» ha: Gewinnbeteiligungsanspruch, jedoch: izw kein Vergütungsanspruch wie bei Arbeitsverhältnis 50

51 Die Pflicht zur Mitwirkung Fall 9 Erwin betreibt ein Kaffeehaus. Seine Frau Erika unterstützt ihn seit 13 Jahren und verkauft hinter der Theke Kuchen. Beiden ist klar, dass sie nicht seine Angestellte ist; sie wird auch nicht bezahlt. Nach einem Streit verlangt sie Lohn für die letzten 13 Jahre Arbeit. Wie ist die Rechtslage? Quelle: Vgl Fall 18 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 15 f 51

52 Unterstützung bei Obsorge der Stiefkinder 90 Abs 3 Erweiterte Beistandspflicht Angemessener Beistand: Einzelfallbezogen (Interessen des Stiefelternteils, des Ehegatten und des Kindes) Gesetzliche Vertretungsmacht des Ehepartners ( 90 Abs 3 S 2)» Soweit es Umstände erfordern, insb, wenn der Obsorgeberechtigte verhindert ist» Nur Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens» Es wird nicht Kind sondern der verhinderte Ehegatte vertreten ( gesetzliche Vertretung des gesetzlichen Vertreters ) 52

53 Unterhalt Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Einvernehmliche Gestaltung ( 91 Abs 1) Kein Verzicht im Voraus ( 94 Abs 3)» Aber ha: Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile davon ist möglich 53

54 Der gesetzliche Unterhaltsanspruch Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben die Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse nach dem Gs der Gleichbehandlung, nach ihren Kräften und nach der Gestaltung ihrer ehel Lebensgemeinschaft, beizutragen. ( 94 Abs 1) Nach ihren Kräften zur Deckung der Lebensbedürfnisse beitragen Anspannungstheorie(Ausbildungsstand, berufl Möglichkeiten, Gesundheit..) Beide sind zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn sie nur so ihrer Beitragspflicht nachkommen können Berücksichtigung der Haushaltsführung ( 94 Abs 2): Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse und Anspruch auf Unterhalt; Anrechnung eigener Einkünfte Gs Naturalunterhalt, auf Verlangen Geld, außer d wäre unbillig ( 94 Abs 3) Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes: bleibt der Gatte der ihn geführt hat, weiterhin unterhaltsber., außer bei Rechtsmissbr. ( 94 Abs 2) 54

55 Der gesetzliche Unterhaltsanspruch Höhe des Unterhaltsanspruches (Rsp)» Haushaltführende Gatte: 33 % vom Familieneinkommen unter angemessener Berücksichtigung der eigenen Einkünfte» Verdienender Gatte: 40 % vom gemeinsamen Einkommen abzüglich des eigenen Verdienstes» Abzug für jedes unterhaltberechtigte Kind: 4 %» aa: Halbierung des Einkommens ( Halbteilung ) 55

56 Unterhalt Fall 10 Adam ist erfolgreicher Grafiker und verdient EUR 4.000,-netto. Seine Ehefrau Eva führt den Haushalt und kümmert sich um die gemeinsamen zwei Kinder. Wie sehen die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Ehegatten aus? Variante 1: Eva hat Mathematik studiert und gibt neben der Haushaltsführung hin und wieder Nachhilfestunden. Sie verdient durchschnittlich EUR 200,-pro Monat. Variante 2: Eva beginnt eine Affäre und verlässt den gemeinsamen Haushalt. Variante 3: Eva betreibt ein Nachhilfeinstitut und erzielt damit einen Reingewinn von durchschnittlich EUR 1.200,- monatlich. Quelle: Vgl Fall 24 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 20 ff 56

57 Sonderregelung für das Wohnen 97 Dient eine Wohnung, über die ein Gatte verfügungsberechtigt ist, der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen:» Anspruch, dass der über die Wohnung verfügungsberechtigte Gatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte sie nicht verliert Wohnungsbenützung ist Naturalunterhalt Anspruch nach 97 erlischt mit Tod des Verfügungsberechtigten Unzulässig ist auch die Einschränkung des Benützungsrechts durch rein tatsächliches Verhalten (zb Austausch des Schlosses) Bei schuldhafter Pflichtverletzung ev Schadenersatz Pflicht entfällt, wenn Erhaltung unzumutbar ( 97 Abs 2) 57

58 Haushaltsführung 95 Beide Gatten sind zur gemeinsamen Haushaltsführung verpflichtet. = Ausdruck der partnerschaftlichen Ehe Umfangder Mitwirkung richtet sich nach persverhältnissen (Berücksichtigung von berufl Belastung, Gesundheitszustand und Eignung) Der nicht berufstätige Gatte hat den Haushalt zu führen Mithilfe des berufstätigen Gatten nach Maßgabe des 91( 95 S 2): EinvernehmlGestaltung unter Beachtung von Ausgewogenheit und Rücksichtnahme 58

59 Schlüsselgewalt 96 Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen. = Vertretungsregel: Geschäftspartner wird der nichthandelnde Gatte keine Anwendung, wenn beide Vertrag schließen Keine Bevollmächtigung und Offenlegung der Vertretung notwendig Aber: keine Vertretungsmacht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gibt, dass er nicht vertreten sein will Kann Dritter nicht erkennen, dass Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haftenbeide solidarisch( 96 S 3) Geringe eigene Einkünfte schaden der Anwendbarkeit nicht! Einkünfte beider Gatten oder Haushaltsführung durch beide? allgemeines Stellvertretungsrecht 59

60 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 60

61 Das Ehegüterrecht Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. System der Gütertrennung: bisherigen Vermögensverhältnisse bleiben auch nach Eheabschluss unberührt System der Gütergemeinschaft: bisher getrenntes Vermögen wird Miteigentum beider Errungenschaftsgemeinschaft: Miteigentum am künftigen Erwerb Zugewinngemeinschaft: Gütertrennung, aber im Falle der Eheauflösung haben beide Anspruch auf Teil dessen, was der andere während der Ehe erworben hat Ausgleichsanspruch 61

62 Der gesetzliche Güterstand während der Ehe Wenn durch Ehepakte nichts anderes vereinbart Gütertrennung:» Jeder Gatte behält das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen ( 1233, 1237)» Jeder Gatte ist alleiniger Gläubiger bzw Schuldner Volle Gütertrennung nur bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe danach Aufteilung unabhängig von Eigentumsverhältnissen Vereinbarung über gemeinsame Vermögensverwaltung ist zulässig 62

63 Ehepakte Ehepakte sind Verträge zur Regelung d. Vermögensverhältnisse zw Gatten ( 1217) Zweckder Ehepakte = die Gütergemeinschaft zu vereinbaren Zusammenlegung des Vermögens der Ehegatten zur Erleichterung der Eheführung Kein Ehepakt, wenn Hauptzweck Vermögensverschiebung zwpartnern ist (zb bei Kauf- und Tauschverträgen zw Gatten) Seit 2009: nur mehr Gütergemeinschaft und Erbvertag gesetzlich geregelt aber Vertragsfreiheit Vertragspartner sind idr Ehepartner oder Brautleute; Dritte nur zugunsten eines Ehegatten Notariatsaktpflichtig ( 1 NotAktsG): um Manipulation von Vermögenswerten zum Nachteil der Gl zu verhindern; aber Heilung durch nachfolgende Erfüllung (Rsp) 63

64 Arten der Gütergemeinschaft Allgemeine Gütergemeinschaft» Umfasst gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen Beschränkte Gütergemeinschaft» Umfasst nur bestimmtes Vermögen; izw nur das gegenwärtige» Nur künftig Erworbenes (Errungenschaftsgemeinschaft)» Oder gesamte Fahrnis und Errungenschaft (Fahrnisgemeinschaft) Gütergemeinschaft unter Lebenden» Es kommt sofort zum Miteigentum am einbezogenen Vermögen Gütergemeinschaft auf den Todesfall» Unter Lebenden Gütertrennung; mit Tod Vereinigung und Teilung 64

65 Gütergemeinschaft unter Lebenden Jeder Ehegatte erhält sofort am Gesamtgut Miteigentum» Quoten richten sich nach der Vereinbarung; izw gleich groß Daneben Eigenvermögen ( Eigengut )» Vorbehaltsgut: alles was vereinbarungsgemäß nicht unter Gütergemeinschaft fallen soll» Sondergut: Rechte die nicht übertragbar sind (zb Urheberrechte) Ehepakt ist nur Titel für Eigentumserwerb am Gesamtgut 65

66 Verfügungsberechtigung am Miteigentumsanteil? Gs kann jeder Miteigentümer frei über seinen ideellen Anteil am Gesamtgut verfügen Aber: aufgrund des Ehepaktsist im Innenverhältnis ein Verfügungsverbot (mit schuldrechtlwirkung) anzunehmen (würde dem Zweck der Vermögensgemeinschaft widersprechen)» Bei rechtswidriger Verfügung (fehlender Zustimmung) SE aa: Gesamthandeigentum, sodass nur beide gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen verfügungsberechtigt sind Wirkung gegenüber Dritten durch Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbot gem 364c 66

67 Haftung und Endigungsgründe Haftung» Gemeinsameingegangen Schulden: (zb Kredit für gemeinsames Haus) haften das Gesamtgut und das Eigenvermögen jedes Ehepartners für die ganze Schuld» Ebenso bei Schulden zum Nutzen des Gesamtguts, zb Verwaltungskosten ( Gesamtgutschulden ; aa Haftung nur mit Gesamtgut ohne Eigenvermögen)» Sonderschulden: Für Schuldendie ein Ehegatte allein eingegangen ist oder die ihn sonst persönlich betreffen, haften bei allg Gütergemeinschaft dessen Eigenvermögen und das ganze Gesamtgut ( 1235 S1); bei beschränkter Gütergemeinschaft nur sein Eigenvermögen und sein Anteil am Gesamtgut Bei Todeines Gatten, ist das Gesamtgut aufzuteilen: Aktivvermögen gelangt gem den Quoten (izw zur Hälfte) an Überlebenden und an Nachlass ( 1234) 67

68 Scheidung und Aufhebung der Ehe Wird die Ehegeschieden oderaufgehoben, so bestimmen beide Partner einvernehmlich über das gemeinschaftliche Vermögen Mangels Einigung (und Anwendung der 81ff):» Wurde die Ehe ohne oder mit gleichem Verschulden geschieden, so sind die Ehepakte als aufgehoben anzusehen (sie erlöschen ex nunc; 1266 S 1): jeder erhält Eingebrachte samt Zuwachs zurück» Trifft hingegen einen Partner das alleinige oder überwiegende Verschulden, so hat der andere das (Wahl-)Recht, ob Ehepakte erlöschen sollen oder das Gesamtgut wie bei Tod geteilt werden soll ( 1266 S 2) 68

69 Nichtigkeit Die Nichtigerklärung einer Ehe führt zu einer rückwirkenden Aufhebung (ex tunc) der Ehepakte, sodass der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist ( 1265) Hat jedoch auch nur einer der Ehegatten bei der Eheschließung die Nichtigkeit nicht gekannt, so treten die Folgen der Scheidung ein ( 31 EheG; allenfalls Wahlrecht und Schadenersatzanspruch des Schuldlosen gegen den Schuldigen) ha: Aufteilungsregeln der 81 ff EheGsind legesspecialeszu den

70 Gütergemeinschaft auf den Todesfall Änderung der Vermögensverhältnisse der Gatten erst im Zeitpunkt des Ablebens eines Partners Zu Lebzeiten kann jeder Gatte über seine Güter frei verfügen; aber dingl Anwartschaftsrecht aus Gütergemeinschaft auf den Todesfall durch Eintragung im Grundbuch ( 1262) möglich Mit dem Tod entsteht die Gütergemeinschaft» Ermittlung des Aktivvermögen: durch Abzug der Schulden vom Gemeinschaftsvermögen» Dieses wird in zwei Hälften geteilt: die eine Hälfte fällt dem überlebenden Gatten zu, die andere bildet den Nachlass des Verstorbenen ( 1234, 1235)» Auch diese Hälfte erwirbt uuder überlebende Partner wenn Erbe 70

71 Ehegüterrecht Fall 11 Sebastian und Anna haben im Jahr 2015 geheiratet und eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart. Anna hat ein 2010 geerbtes Grundstückin die Ehe eingebracht erwirbt Sebastian ein Auto, das beide nützen. Er finanziert den Kauf mittels Kredit. 1. Wer ist Eigentümer der Liegenschaft und des Autos? 2. Haftet auch Anna für Sebastians Kreditverbindlichkeit? Quelle: Vgl Fall 25 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 23 ff 71

72 Inhalt I. Einleitung II. Das Eherecht 1. Allgemeines 2. Das Verlöbnis 3. Die Eheschließung 4. Die mangelhafte Ehe 5. Persönliche Wirkungen der Eheschließung 6. Das Ehegüterrecht 7. Die Ehescheidung 72

73 Die Ehescheidung Zwei Hauptgedanken der Scheidungsgründe Verschuldensprinzip» Scheidung, wegen so grober Verletzung derehelichen Pflichten, dass Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist Zerrüttungsprinzip» Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden» Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft objektiv beendet ist (objzerrüttung) und dies mindestens einem von ihnen bewusst ist (subj Zerrüttung) Verschulden alleine reicht für eine Scheidung niemals aus, es muss immer zu einer Zerrüttung kommen 73

74 Arten der Ehescheidung Überblick 49 EheG: Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) EheG: Scheidung aus anderen Gründen (Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; Ansteckende oder ekelerregende Krankheit) 55 EheG: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 55a EheG: Einvernehmliche Scheidung 74

75 Die Scheidung wegen Verschuldens Eine Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn der andere durch Setzen einer schweren Eheverfehlung oderdurch ehrloses oder unsittliches Verhaltendie Ehe schuldhaftso zerrüttethat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwarten kann ( 49 EheG). 75

76 Die Scheidung wegen Verschuldens Schwere Eheverfehlung ies: Verhalten ist mit Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar:» InsbZufügung körperlicher Gewalt und schweren seelischen Leides oder (verschuldeter) Ehebruch ( 49 S 2 EheG) und Jeder Verstoß gegen eheliche Pflichten, der objektiv geeignet ist, die Ehe zu zerrütten ( 44, 90 ff)» sonstige Treuepflichtverletzungen; künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten; grobe Vernachlässigung der Kindererziehung; Verletzung der Unterhaltspflicht» Grundlose und beharrl Verweigerung von Geschlechtsverkehr od Fortpflanzung (str)» Nichtbesuchen der Ehegattin während des Wochenbettes im Spital Ehrlosesoder unsittliches Verhalten: Verstöße gegen rechtliche und sittliche Normen (zb Alkohol- und Spielsucht; religiöser Fanatismus; Hang zur Kriminalität) 76

77 Die Scheidung wegen Verschuldens Die schwere Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt werden» Fehlt bei Deliktsunfähigkeit, Verhalten unter Einfluss von Gewalt oder Drohungen; Drogeneinfluss (ev Einlassungsfahrlässigkeit) Es muss zudem immer Zerrüttungskausalität vorliegen» Dh schuldhafte Eheverfehlung muss kausal für die Zerrüttung sein» strsp: Ausreichend ist es aber auch, wenn Eheverfehlung Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat» Ist die Ehe unheilbar zerrüttet und kann tiefere Zerrüttung ausgeschlossen werden, dann sind weitere Verfehlungen ohne Relevanz 77

78 Ausschluss des Scheidungsrechts wg Verschuldens Wenn der verletzte Partner selbst eine Eheverfehlung begangen hat und deshalb seine Klage sittlich nicht gerechtfertigt ist ( 49 S 3 EheG; Aufrechnung der Eheverfehlungen):» Oder sonst ein sachlicher/zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfehlungen besteht oder wenn die Verfehlungen des Kl massiv überwiegen» Aber keine schuldh Eheverfehlung bei entschuldbarer Reaktionshandlung als Reaktion auf grob ehewidrigen Verhaltens des anderen (zb Verlassen der Wohnung nach Beschimpfung) Wenn Verfehlung verziehen oder als nicht ehezerstörend empfunden wird ( 56 EheG) und Wille zur Fortsetzung besteht» Verzeihung ist ein innerer Vorgang, kann sich aber aus Verhalten ableiten lassen (zb Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs) Durch Verzicht auf bereits entstandene Scheidungsrechte Geltendmachung des Scheidungsbegehrens wg Verschuldens binnen Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes ( 57 EheG) 78

79 Scheidung aus anderen Gründen Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( 50 EheG)» Wenn Ehe wegen Verhaltendes geistig gestörten Partners so tief zerrüttetist, dass die Wiederherstellung einer entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann» Geistige Störungen: sind Störungen minderer Stufe wie nervöse Störungen (Neurosen) oder geistige Anomalien (Melancholie, Hysterie)» Scheidungsgrund ist nicht die geistige Störung, sondern das dadurch bedingte objektiv ehewidrige Verhalten, das die Gemeinschaft zerstört hat 79

80 Scheidung aus anderen Gründen Geisteskrankheit ( 51 EheG)» = jede geistige-psychische Anomalie, die eine geistige Lebensgemeinschaft (insbkommunikationsfähigkeit) ausschließt (zb Schizophrenie, Autismus)» Tatbestand = Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Gatten durch Geisteskrankheit, sodass ihre Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann» Es kommt nicht darauf an, ob der Kranke besondere Ehewidrigkeiten begangen hat 80

81 Scheidung aus anderen Gründen Ansteckende oder ekelerregende Krankheit ( 52 EheG)» Wenn Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahrin absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist zb AIDS, Geschlechtskrankheiten, offene Tuberkulose, Lepra» Ekel erregend = wenn der Ekel nach einem obj Maßstab in der körperlichen Beschaffenheit des Kranken seine Ursache hat zb großflächige Schuppenflechte, bestimmte Formen von Hautkrebs; künstlicher Darmausgang» Zudem einseitige Zerrüttung erforderlich (ha) 81

82 Vermeidung von Härten Härteklausel ( 54 EheG) Scheidung der EheG widerspricht Beistandspflicht Zur Vermeidung der ärgsten Härten berücksichtigt 54 EheGdie Situation des Kranken:» Scheidung ist unzulässig, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist (= idr den kranken Partner außergewöhnlich hart treffen würde )» Abhängig von gesamten Lebensumständen der Gatten (insb Dauer der Ehe, Lebensalter, Anlass der Erkrankungen)» Keine Anwendung der Härteklausel, wenn die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben ist ( 55 Abs 3) 82

83 Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 55 EheG Ist die Ehe vollkommen und unheilbarzerrüttetund die häusliche Gemeinschaft seit mind3 Jahren aufgehoben, so kann jeder Gatte die Scheidung begehren ( 55 EheG) Häusliche Gemeinschaft: Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft» Wenn Gatten in gemeinsamer Wohnung getrennte leben und Kontakt meiden, gilt die häusl Gem trotzdem als aufgehoben» Gelegentl. Kontakt, Hilfestellung oder Geschlechtsverkehr schadet nicht» Rein objtrennung reicht nicht, zumindest ein Partner muss auch subjdie Trennung wollen 83

84 Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Das Recht auf Scheidung hat auch jener, der für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich ist:» aber: Widerspruchsrechtdes Beklgem 55 Abs2 EheG, dass Kl Zerrüttung alleine oder überwiegend verschuldet hat und den Bekldie Scheidung härter träfe als den Kldie Abweisung des Begehrens» Bei Verschulden des Klägers und überwiegendem Interesse des Bekl Abweisung der Klage Scheidungsbegehren ist jedenfalls (unabhängig von Verschulden an Zerrüttung und Interessenabwägung) stattzugeben, wenn häusliche Gemeinschaft der Gatten seit 6 Jahren aufgehoben ist ( 55 Abs 3) 84

85 Schuldspruch Scheidung wegen Verschulden Verschulden ist im Urteil auszusprechen ( 60 Abs 1) Bei Klage und Widerklage:» ggf Verschulden beider Teile festgestellt, außer Überwiegen der Schuld eines Partners ( 60 Abs 2):» wenn dieses erheblich schwerer als das des anderen ist (Berücksichtigung des Grades an Verschulden und dessen Bedeutung für die Zerrüttung)» Erstverfehlungen und ältere Verfehlungen sind gewichtiger Feststellung des Verschuldens auch d Mitverschuldensantrag 85

86 Schuldspruch Scheidung aus anderen Gründen Auch hier hat Bekl Widerklageund Mitverschuldensantrag um Verschulden des Klgeltend zu machen, wenn der Bekl selbst auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen könne ( 61 Abs 2) Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens: Wird die Ehe nach 55 geschieden und hat der KlZerrüttung allein oder überwiegend verschuldet ( 61 Abs 3) 86

87 Einvernehmliche Scheidung ( 55a) Zum Schutz vor Übereilungen 4 Voraussetzungen: 1. Mind halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft 2. Beiderseitiges Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung 3. Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Obsorge der Kinder, Recht auf persönlichen Kontakt und Unterhaltspflicht ihnen gegenüber; vermögensrechtlichen Ansprüche und Unterhalt der Gatten zueinander) 4. Gemeinsamer Scheidungsantrag Vereinbarung über Scheidungsfolgen ist vor Gericht abzuschließen und ist ein Vergleich Entscheidung erfolgt im Außerstreitverfahren mit Beschluss 87

88 Arten der Ehescheidung Überblick Art der Scheidung 49 EheG: Scheidung wegen Verschuldens(Eheverfehlungen) 50-52EheG: Scheidung aus anderen Gründen (Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; Ansteckende oder ekelerregende Krankheit) 55 EheG: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Schuldspruch Alleiniges oder überwiegendes Verschulden Gleichgeteiltes Verschulden Mit Schuldspruch (bei Verschuldensantrag gem 61 Abs 2 EheG) Ohne Schuldspruch Mit Schuldspruch (Schuld an Zerrüttung gem 61 Abs 3) Ohne Schuldspruch 55a EheG: Einvernehmen Kein Schuldspruch 88

89 Ehescheidung Fall 12 Konrad und Elgin heiraten bekommen sie eine gemeinsame Tochter beginnt Elgin ein Verhältnis mit Rainer, das drei Jahre dauert bis Konrad davon erfährt. Konrad verzeiht ihr und setzt die Ehe fort, allerdings überwacht er aus Eifersucht ihr Handy und macht ihr regelmäßig Vorwürfe. Im Anschluss an regelmäßigen Streit ziehter immer wieder für ein paar Tage zu seiner Mutter. Ab 2013 kehrt er nicht mehrzu seiner Frau und seiner Tochter zurück. Sie vereinbaren vorübergehend getrennt zu leben, fahren jedoch gemeinsam auf Urlaubund halten Kontakt. In der selben Zeit entwickelt sich eine enge Freundschaftzwischen Elgin und ihrem Nachbarn, ein Liebesverhältnis kann jedoch nicht festgestellt werden bringt Konrad die Scheidungsklage gem 49 ein, es folgt die Widerklage Elgins. Beide begehren die Scheidung aus alleinigem Verschulden des jeweils anderen. 89

90 Ehescheidung Fall Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung aus Verschulden? 2. Welche Verhaltensweisen sind hier als Eheverfehlungen zu qualifizieren? 3. Welche der Eheverfehlungen können (zeitlich gesehen) noch geltend gemacht werden? 4. Was hat das Gericht im Scheidungsurteil auszusprechen? Quelle: Vgl Fall 27 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 27 f 90

91 Ehescheidung Fall 13 Anton und Nadja vereinbaren im Jahr 2012 im Anschluss an einen heftigen Streit auf die Geltendmachung von Scheidungsgründen zu verzichten. Nach dem die Ehe seit 2012 unheilbar zerrüttet ist, begehrt Anton mit seiner 2017 eingebrachten Klage die Scheidung. 1. Können Anton und Nadja auf die Geltendmachung von Scheidungsgründen verzichten? 2. Wird Anton mit seiner Scheidungsklage Erfolg haben? 3. Welche Möglichkeiten hat Nadja im Scheidungsverfahren gegen Anton? Quelle: Vgl Fall 28 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 30 ff 91

92 Folgen der Scheidung Ehe wird mit Rechtskraft der gerichtl E ab jetzt ( ex nunc ) aufgelöst» Damit erlöschen gs die aus der Eheschließung entstandenen wechselseitigen Rechte und Pflichten» Eheliches Vermögen ist aufzuteilen Eine Schenkung, die unter Voraussetzung des Weiterbestehens der Ehe gegeben wurde, kann zurückgefordertwerden ( 1266 analog; zudem: 901; 948; 1435 analog) Gemeinsame Kinderführen den bishfamiliennamen weiter; ändert sich der Name eines Elternteils, so kann der Familienname des Kindes jedoch erneut bestimmt werden ( 157 Abs 2) Beide Elternteile bleiben gs mit Obsorge betraut 92

93 Folgen: Name des geschiedenen Gatten Ein geschiedener Gatte behält den Namen, den er während der Ehe geführt hat ( 62) Er kann aber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, wieder einen früher rechtmäßig geführten Namen anzunehmen ( 93a Abs 2) 93

94 Ehescheidung Fall 14 Sabrina Huber hat bei der Eheschließung den Familiennamen ihres Mannes Ernst Müller angenommen. Darf Sabrina auch nach der Scheidung den angenommen Familiennamen führen? Quelle: Vgl Fall 29 aus Maier/Nitsch/Reidinger, BR Teil II, 32 94

95 Folgen: Unterhalt Überblick 1 1. Angemessener Unterhalt nach 66 f EheG: entfällt bei eigener zumutbarer Erwerbstätigkeit 2. Lebensbedarfsunterhalt nach 68a EheG: bei Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit wegen Pflege oder Aufopferung in allen Scheidungsfällen 3. Unterhaltsbeitrag nach 68 EheG: bei gleichem Verschulden 4. Billigkeitsanspruchnach 69 Abs 3 oder 69a Abs 2 EheG: bei Zerrüttungsscheidung ohne Schuldausspruch und bei einvernehmlicher Scheidung ohne wirksame Vereinbarung 5. Angemessener Unterhalt nach 69 Abs 2 EheG ivm 94 ABGB: für Haushaltsführenden bei eigener unzumutbarer Tätigkeit 6. Notdürftiger Unterhalt: nach 73 Abs 1 EheG bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit 95

96 Unterhalt bei Scheidung aus Verschulden Unterhaltsanspruch ggalleine oder überwiegend schuldigen Gatten ( 66 EheG) Angemessener Unterhalt, soweit zu erwartenden eigenen Einkünfte des Berechtigten nicht ausreichen Höhe des Unterhalts: richtet sich nach den Lebensverhältnissen und entspricht gs dem Unterhalt bei aufrechter Ehe Verpflichtung des Berechtigten zu zumutbarer Erwerbstätigkeit, um eigenen Bedarf zu decken Anspannungstheorie» Fortsetzung während der Ehe ausgeübten Tätigkeit ist zumutbar; Wiederaufnahme ist eher zumutbar als Neubeginn; Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Kinder, Vorbildung etc Keine Heranziehung der Vermögenssubstanz des Berechtigten 96

97 Unterhalt bei Scheidung aus Verschulden Bei Gefährdung des eigenen Unterhalts des Verpfl ist nur so viel leisten, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Gatten der Billigkeit entspr ( 67 Abs 1)» Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ggkindern und etwaigen neuen Ehegatten und sonstigen Verpflichtungen (zb Kreditrückzahlungen)» Verwandte haften vorrangig für Unterhalt bei Gefährdung ( 71 EheG) Entfall der Unterhaltspflicht bei Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Gänze, wenn der Berechtigte den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann ( 67 Abs 2) 97

98 Unterhalt bei Scheidung aus Verschulden Sind beide Gatten an der Scheidung gleich schuld, so haben sie gegeneinander prinzipiell keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche ( 68) Aber: dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren kann zu Lasten des anderen ein Unterhaltsbeitrag gem 68 zugestanden werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht 98

99 Lebensbedarfsunterhalt 68a EheG: Unterhaltsanspruch nach Bedarf, unabhängig vom Verschulden: 1. Solange wegen Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinderkeine Berufstätigkeit zugemutet werden kann (Vermutung bis Vollendung 5. Lj) 2. Wenn sich der Gatte schon während der Ehe der Haushaltsführung, der Pflegeund Erziehung gemeinsamer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen gewidmet hat und ihm wegen des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder teilweise selbst zu erhalten 3. Unterhalt zur Abdeckung des konkreten Lebensbedarfs15% -33%des Einkommens des Verpflichteten (aber: Minderung, wenn Gewährung unbillig wäre) 99

100 Unterhalt bei Scheidung aus anderen Gründen Scheidung nach mit Schuldspruch: es gelten die Regeln über die Scheidung wegen Verschuldens (Angemessener Unterhalt nach 66 f) Scheidung nach ohne Schuldausspruch: der Gatte, der die Scheidung verlangt hat, hat dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Gatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht (Billigkeitsanspruch nach 69 Abs 3) Scheidung nach 55 mit Schuldausspruch: Unterhaltsanspruch des bekl Gatten wie bei aufrechter Ehe (AngemUnterhalt nach 69 Abs2 EheG ivm 94 ABGB) Einvernehmliche Scheidung: bedarf keiner gesetzl Regelung, weil Vereinbarung Scheidungsvoraussetzung ist» mangels wirksamer Vereinbarung (zbwegen Geschäftsunfähigkeit oder Irrtumsanfechtung): Billigkeitsanspruchnach 69a Abs 2 ivm 69 Abs 3 EheG 100

101 Art der Unterhaltsgewährung Anders als regelmäßig bei aufrechter Ehe nur Unterhalt in Form von Geld:» Regelmäßig als Rentemonatlich im Voraus, oder» Abfindung in Kapital, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen und der Verpflichtete nicht unbillig belastet wird ( 70 EheG) Dispositiv siehe 80 EheG(Unterhaltsverträge) 101

102 Begrenzung und Wegfall des Anspruchs Wegen sittlichen Verschuldens bedürftig nur notdürftiger Unterhalt" ( 73)» zb maßloser Alkoholmissbrauch oder Spielsucht Anspruch verwirkt: bei schweren Verfehlungen nach Scheidung ggüverpfloder bei Führung eines ehrlosen oder unsittl Lebenswandels gegen dessen Willen ( 74)» zb Raubversuch der geschiedenen Frau gegen früheren Gatten Unterhalt entfällt: mit Wiederverheiratung bzw Begründung einer EP ( 75)» Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft (str)» Nach strsp ruht Unterhaltsanspruch während Lebensgemeinschaft und besteht Offenlegungspflicht über Lebensgemeinschaft» aa: Unterhalt, soweit die Bedürfnisse in Lebensgemeinschaft nicht gedeckt werden Unterhaltsansprerlöschen:mit Tod des Berechtigten ( 77); bei Tod des Verpflgeht Schuld auf Nachlass/Erben über (Herabsetzung des Anspr beantragen gem 78) 102

103 Folgen: Unterhalt Überblick 2 Art der Ehescheidung Schuldspruch Unterhaltsanspruch 49 EheG: Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) EheG: Scheidung aus anderen Gründen (Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten; Geisteskrankheit; Ansteckende oder ekelerregende Krankheit) 55 EheG: Auflösung der Gemeinschaft Alleiniges oder überwiegendes Verschulden Gleichgeteiltes Verschulden Mit Schuldspruch (bei Verschuldensantrag gem 61 Abs 2 EheG) Ohne Schuldspruch Mit Schuldspruch (Schuld an Zerrüttung gem 61 Abs 3) Ohne Schuldspruch Anspruch des minder bzw nicht Schuldigen: 66 f (angem U) bzw 68a (LebensbedarfsU) Gs keine gegenseitigen Ansprüche; aber: Anspruch des bedürftigen Teils: 68 (Unterhaltsbeitrag), 68a (LebensbedarfsU) Anspruch des Bekl: 69 Abs 1 ivm 66 f (angem U); 69b ivm 68a (LebensbedarfsU); Anspruch des Kl: 69b ivm 68a (LebensbedarfsU) Anspruch des Bekl: 69 Abs 3 (BilligkeitsU); Anspruch des Kl: 69b ivm 68a (LebensbedarfsU) Anspruch des Bekl: 69 Abs 2 ivm 94 ABGB (angemu) bzw 69b ivm 68a (LebensbedarfsU); Anspruch des Kl: 69b ivm 68a (LebensbedarfsU) Anspruch des Bekl: 69 Abs 3 (BilligkeitsU) bzw bzw 69b ivm 68a (LebensbedarfsU); Anspruch des Kl: 69b ivm 68a (LebensbedarfsU) 55a EheG: Einvernehmen Kein Schuldspruch Bei fehlender Vereinbarung: 69a Abs 2 ivm 69 Abs 3 (BilligkeitsU) bzw 69b ivm 68a (LebensbedarfsU) 103

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