Gesetz über die Arbeitsgerichte

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1 Gesetz über die Arbeitsgerichte 5.6 Vom 0. Mai 97 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 0 der Kantonsverfassung vom. Oktober 887 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 5. August 97 beschliesst: I. Titel Geltungsbereich, Organisation, Wahl, Aufsichtsbehörde. ) I. Geltungsbereich. Sachliche Zuständigkeit Die Arbeitsgerichte beurteilen alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergeben, sofern der Streitwert Franken nicht übersteigt. bis Die Arbeitsgerichte beurteilen auch alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlern und Stellensuchenden ergeben, sofern der Streitwert Franken nicht übersteigt. Wird die Streitwertgrenze nach Artikel Absatz OR oder Artikel 0 und AVG über Franken erhöht, gilt der neue Ansatz auf Beschluss des Regierungsrates auch für das vorliegende Gesetz. Der Präsident oder die Präsidentin des Arbeitsgerichtes beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 8000 Franken... Örtliche Zuständigkeit Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes, der Zweigniederlassung oder des Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet... Ausschliessliche Zuständigkeit Die Parteien können die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes weder einschränken noch ausschliessen. ) Aufgehoben. Es gilt die KV vom 8. Juni 986. ) Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76.

2 5.6. ) II. Organisation. Zahl der Arbeitsgerichte Für jede Amtei besteht ein Arbeitsgericht. Der Kantonsrat kann die Schaffung eines weiteren Arbeitsgerichtes innerhalb einer Amtei beschliessen und die Gemeinden den einzelnen Arbeitsgerichtskreisen zuteilen. 5. ). Bestand des Gerichtes Das Arbeitsgericht besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin als Einzelrichter im Sinne von Absatz oder aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und Richtern, wovon je einer Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein muss. Dem Arbeitsgericht wird ein Aktuar beigegeben. 6.. Gerichtssitz und Tagungsort Der Sitz des Arbeitsgerichtes ist in der Regel derjenige des Amtsgerichtes. Das Arbeitsgericht kann auch an andern Orten tagen. 7.. Zeitbestimmungen Die Vermittlungs- und Gerichtsverhandlungen sind zeitlich so festzusetzen, dass sie die berufliche Arbeit der Richter und der Parteien möglichst wenig hindern und besonderen wichtigen persönlichen Umständen Rechnung tragen. An Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen sollen keine Verhandlungen stattfinden. Die Bestimmungen der 80 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), mit Ausnahme von 8 Absätzen und, 8 und 86 ZPO, sind sinngemäss anzuwenden. In arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Gerichtsferien. ) Kosten Die Verfahrenskosten der Arbeitsgerichte trägt der Kanton, mit Ausnahme von Absatz hiernach, 7 Absätzen, und 5 sowie. Wird eine ganz oder teilweise unterlegene Partei dazu verurteilt, Parteikosten der Gegenpartei zu entschädigen, berechnen sich diese nach dem kantonalen Gebührentarif oder den eidgenössischen Gebührenvorschriften. Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei vom Präsidenten oder von der Präsidentin ) bis 00 Franken gebüsst werden, und die Gerichts- und Parteikosten können ihr teilweise oder ganz auferlegt werden. Gegen diese Verfügungen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig ) ) Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) 5 Fassung vom 7. März 99. ) 7 Abs. Fassung vom 8. November 98; GS 89, 6. ) Fassung vom 7. März ) 9 aufgehoben am 7. September 998.

3 III. Wahlen. Wahl von Präsident oder Präsidentin und Aktuar Der Kantonsrat wählt für Jahre, auf Antrag des Regierungsrates, die Präsidenten oder Präsidentinnen ) und ihre Stellvertreter aus den Gerichtspräsidenten oder Gerichtsstatthaltern der betreffenden Amtei. Der Regierungsrat wählt die Aktuare und ihre Stellvertreter aus den Gerichtsschreibern oder den Adjunkten der Gerichtsschreibereien der betreffenden Amtei... Wahl der Richter... ) Der Kantonsrat wählt für jeden Arbeitsgerichtskreis je 6 Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Richter, unter angemessener Berücksichtigung der durch den Regierungsrat von den Berufs- und Wirtschaftsverbänden eingeholten Wahlvorschläge. Die Arbeitsrichter sollen aus verschiedenen Branchen stammen.... ).. Wählbarkeit Als Richter wählbar sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. ) Leitende Arbeitnehmer, wie Direktoren, Betriebsleiter, Geschäftsführer, Prokuristen, sind bezüglich ihrer Wählbarkeit als Arbeitgeber zu betrachten. Jede gewählte Person hat mindestens während einer Amtsdauer zu amten... Ausscheiden Als Richter scheidet aus, wer: a)... 5 ); b) die Wählfähigkeit verliert; c) seinen Beruf während eines Jahres nicht ausübt; d) aus der Stellung des Arbeitgebers in diejenige des Arbeitnehmers, oder aus der Stellung des Arbeitnehmers in diejenige des Arbeitgebers übertritt.. IV. Aufsichtsbehörden Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rechnungswesen der Arbeitsgerichte. Das Obergericht übt im übrigen die Aufsicht über die Arbeitsgerichte aus. Es hat alljährlich über deren Geschäftsführung dem Kantonsrat Bericht zu erstatten. ) Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) Abs. aufgehoben am 7. März 99. ) Abs. aufgehoben am 7. März 99. ) Abs. Fassung vom 7. März ) lit. a aufgehoben am 7. März 99.

4 5.6 II. Titel Verfahren 5.. Klageeinreichung Der Kläger reicht seine Klage mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Aktuar des Arbeitsgerichtes ein, der unverzüglich den Präsidenten oder die Präsidentin orientiert. Der Präsident oder die Präsidentin kann von sich aus oder auf Antrag das schriftliche Verfahren nach 8 ff. der Zivilprozessordnung anordnen, wenn der Prozess es gebietet. ) Die Klage muss enthalten: a) die genaue Bezeichnung der Parteien und allenfalls ihrer Vertreter; b) die Bezeichnung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses; c) die Rechtsbegehren (Anträge) und die möglichst genaue Angabe des Streitwertes. 6. ). Vermittlungsverhandlung Hält der Präsident oder die Präsidentin das Arbeitsgericht für zuständig, lässt er oder sie unverzüglich die Parteien, unter Androhung der Folgen des Ausbleibens, zur Vermittlungsverhandlung, bei einem Streitwert bis zu 8000 Franken in der Regel zugleich zur Hauptverhandlung vorladen. Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen. Die Vermittlungsverhandlung soll innert 0 Tagen stattfinden. Erachtet der Präsident oder die Präsidentin das angerufene Gericht als unzuständig, wird auf die Klage nicht eingetreten. Gegen die Verfügung des Präsidenten oder der Präsidentin ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 7.. Ausbleiben der Parteien Erscheint nur der Kläger zum Vermittlungsversuch oder zu einer andern Verhandlung, auferlegt der Präsident oder die Präsidentin dem ausgebliebenen Beklagten die Kosten und eine Parteientschädigung, sofern eine solche verlangt wird. Das Verfahren nimmt ohne den Beklagten seinen Fortgang, wenn das in der Vorladung angedroht worden ist. ) Bleibt der Kläger beim Vermittlungsversuch aus, so wird der Prozess abgeschrieben, wenn das in der Vorladung angedroht worden ist. Dem Beklagten wird auf sein Begehren eine Parteientschädigung zugesprochen. Ferner hat der Kläger die entstandenen Kosten zu zahlen. ) Bleibt der Kläger bei einer anderen Verhandlung aus, so spricht der Präsident oder die Präsidentin dem Beklagten auf sein Begehren eine Partei- ) 5 Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) 6 Fassung vom 7. März 99. ) 7 Abs. Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) 7 Abs. Fassung vom 7. März 99.

5 5.6 entschädigung zu. Ferner hat der Kläger die entstandenen Kosten zu zahlen. ) Bleibt die eine oder andere Partei bei der Hauptverhandlung aus, wird auf Grund der Akten entschieden. 5 Bleiben beide Parteien beim Vermittlungsversuch oder bei der Hauptverhandlung aus, haben sie je die Hälfte der Gerichtskosten zu bezahlen. Die Streitsache wird abgeschrieben, wenn nicht innert 0 Tagen die Ansetzung einer neuen Verhandlung verlangt wird. 8.. Wiedereinsetzung Gegen einen Rechtsnachteil, der durch das Ausbleiben oder wegen Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, kann sich die säumige Partei, sofern sie oder ihren Vertreter am Versäumnis kein Verschulden trifft, nach den 89 ff. ZPO wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen. Gegen diese Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 9. ) 5. Vermittlung Kommt eine Vermittlung zustande, wird sie nach Weisung des Präsidenten oder der Präsidentin vom Aktuar protokolliert und von den Parteien, vom Präsident oder von der Präsidentin und vom Aktuar unterzeichnet. Scheitert die Vermittlung, bestimmt der Präsident oder die Präsidentin, sofern er oder sie nicht als Einzelrichter zuständig ist, sofort die aufzubietenden Richter und setzt Ort und Zeit der Hauptverhandlung fest. Der Präsident oder die Präsidentin lässt sich unverzüglich von den Parteien die Beweismittel angeben, trifft hinsichtlich der Beweiserhebungen die erforderlichen Verfügungen und eröffnet diese den Parteien. Ist der Präsident oder die Präsidentin als Einzelrichter zuständig, wird das Urteil erlassen, sofern nicht wegen Beweiserhebungen eine neue Verhandlung angesetzt werden muss Widerklage Wird vom Beklagten eine Widerklage geltend gemacht, muss sie sich ebenfalls auf das betreffende Arbeitsverhältnis stützen. Der Streitwert der Widerklage darf die Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht übersteigen.. ) 7. Parteivertretung Jede Partei kann zu den Verhandlungen einen Bevollmächtigten beiziehen.. ) 8. Unentgeltliche Rechtspflege Treffen die Voraussetzungen der 06 ff. ZPO zu, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. ) 7 Abs. Fassung vom 7. März 99. ) 9 Fassung vom 7. März 99. ) Fassung vom 8. November 98; GS 89, 6. ) Fassung vom 8. November 98. 5

6 Persönliches Erscheinen Zu allen Verhandlungen haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Nur zwingende Gründe, wie Krankheit oder obligatorischer Militärdienst, gelten als Entschuldigungen.. 0. Beweisrecht Für die Beweise im allgemeinen, Parteibefragung, Urkunden, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und schriftliche Auskünfte sind die 50 ff. ZPO sinngemäss anzuwenden. 5.. Abklärung von Amtes wegen Das Arbeitsgericht ist an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Es hat diejenigen Tatsachen, die für die Streitsache von Bedeutung sind, von Amtes wegen abzuklären. Das Arbeitsgericht darf jedoch keiner Partei mehr oder etwas anderes zusprechen, als sie verlangt hat. 6.. Öffentlichkeit der Verhandlung Die Verhandlungen des Arbeitsgerichtes sind öffentlich, ausgenommen die Vermittlungsverhandlungen des Präsidenten oder der Präsidentin ), die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gerichtes. 7.. Hauptverhandlung Das Gericht erledigt zuerst allfällige Vorfragen und nimmt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin angeordneten Beweise ab. Dann hört es die Parteivorträge an. Die 99 ff. ZPO sind sinngemäss anzuwenden. Das Urteil wird in der Regel mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Urteilsdispositiv ist den Parteien spätestens am folgenden Werktag schriftlich mitzuteilen. Das begründete Urteil ist den Parteien auf Verlangen schriftlich zuzustellen. ) 8. ). Dauer des Prozesses Jede Streitsache soll vom Tage der Klageanhebung an innert 0 Tagen beim Arbeitsgericht erledigt sein Disziplinarmassnahmen Verletzungen der Gerichtsdisziplin werden vom Präsidenten, von der Präsidentin ) oder vom Arbeitsgericht mit Verweis, mit Busse bis 00 Franken oder mit Haft bis zu Tagen geahndet. Im Wiederholungsfalle können Bussen und Haftstrafe verdoppelt werden. Gegen Disziplinarmassnahmen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. ) Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) 7 Abs. Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) 8 Fassung vom 8. November 98; GS 89, 6. ) Fassung vom 7. März 99. 6

7 Ergänzendes Recht Die Bestimmungen der solothurnischen Zivilprozessordnung und des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation sind für die Organisation und das Verfahren der Arbeitsgerichte sinngemäss anzuwenden. III. Titel Rechtsmittel. I. Allgemeines. Rasches Verfahren Das Obergericht hat über eingelegte Rechtsmittel ohne Verzug zu befinden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.. ). Kosten Das Rechtsmittelverfahren ist in der Regel kostenlos. 8 Absatz dieses Gesetzes gilt sinngemäss.. II. Rekurs. Zuständigkeit und Wirkung Gegen Verfügungen des Präsidenten oder der Präsidentin und gegen Entscheide der Arbeitsgerichte ist der Rekurs in den von diesem Gesetz und in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig. Der Rekurs hat die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. ) Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bestimmter Richter nicht anders verfügt... Verfahren Der Rekurs ist innert 0 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen. Erscheint der Rekurs nicht zum voraus aussichtslos, ist unverzüglich eine schriftliche Vernehmlassung des Präsidenten oder der Präsidentin ) der Vorinstanz einzuholen. Die 0 ff. ZPO sind sinngemäss anzuwenden. Die Gegenpartei kann sich innert 0 Tagen seit der Zustellung schriftlich zum Rekurs äussern, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall. 5. ) III. Nichtigkeitsbeschwerde. Zulässigkeit Gegen Urteile und Einredeentscheide des Arbeitsgerichtes kann Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden, wenn a) ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt; ) Fassung vom 8. November 98. ) Abs. Fassung vom 7. März 99; GS 9, 76. ) Fassung vom 7. März 99. ) 5 Fassung vom 7. März 99. 7

8 5.6 b) der Sachverhalt willkürlich festgestellt oder c) das Recht nicht richtig angewendet worden ist. 6.. Verfahren Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 0 Tagen schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs. Nicht oder ungenügend begründete Beschwerden sind unter Fristansetzung zur Ergänzung zurückzuweisen. Nach Zustellung des begründeten Urteils kann die Nichtigkeitsbeschwerde innert 5 Tagen ergänzt werden. 7.. Wirkung Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nicht, wenn der Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt. ) Auf Begehren kann der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben. 8.. Behandlung Das Arbeitsgericht hat unverzüglich die Akten mit dem begründeten Urteil dem Obergericht zuzustellen. Die Gegenpartei kann sich innert 0 Tagen seit Zustellung der Beschwerde schriftlich äussern, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall Entscheidung Bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hebt das Obergericht das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet, wenn nötig nach Aktenergänzung, in der Regel selbst. 0. IV. Revision Innerhalb eines Jahres seit dem rechtskräftigen Entscheid kann die unterlegene Partei beim erkennenden Gericht schriftlich die Revision verlangen, wenn sie seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt hat, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Die ff. ZPO, mit Ausnahme von ZPO, sind anzuwenden. IV. Titel Vollstreckung. Vollstreckbarkeit Die rechtskräftigen Urteile sowie die protokollierten Vergleiche, Anerkennungen und Abstandserklärungen sind sofort vollstreckbar, sofern sie nicht selbst einen Aufschub vorsehen. ) 7 Abs. Fassung vom 8. November 98; GS 89, 6. 8

9 5.6 Lautet der Vollstreckungstitel auf Bezahlung einer Geldsumme oder auf Sicherheitsleistung, so ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anzuwenden. Bei einer anderen Leistung ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes zuständig, in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahme zu erfolgen hat. Auf entsprechendes Begehren wird der Vollstreckungsbefehl erlassen. Die ff. ZPO sind anwendbar. V. Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen. I. Vollzug Der Regierungsrat ist ermächtigt, die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen.. II. Hängige Prozesse Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten hängigen Prozesse, für die nunmehr die Arbeitsgerichte zuständig wären, sind noch von den ordentlichen Gerichten zu erledigen. Bei gewerblichen Schiedsgerichten hängige Prozesse werden von den Arbeitsgerichten weitergeführt.. III. Änderung weiterer Gesetze... ) In des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom. April 95 und in Absatz des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom. September 966 sind die Worte «gewerbliche Schiedsgerichte» durch «Arbeitsgerichte» zu ersetzen. 8 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom. September 966 wird wie folgt geändert: «Soweit bei einem die arbeitsgerichtliche Kompetenz übersteigenden Streitwert das Amtsgericht zuständig ist, sind die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren ( ff.) unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar». 5. IV. Aufgehobenes Recht Durch dieses Gesetz treten die Bestimmungen des Gesetzes über die gewerblichen Schiedsgerichte vom 7. Dezember 99 und sämtliche Änderungen sowie alle entgegenstehenden gesetzlichen Erlasse ausser Kraft. ) Abs. aufgehoben durch 0 Ziff. 5 GO vom. März 977; GS 87, 9. 9

10 V. Inkrafttreten Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. ) Vom Bundesamt am 7. Juni 985 genehmigt. Inkrafttreten der, 0, und am 5. Juni 97, im übrigen am. November 97. ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -. März 977 am. Mai 977; - 8. November 98 am. Januar 98; - 7. März 99 am. August 99; - 7. September 998 am. Januar

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