Zu dem o. e. Exposure Draft ED 2013/6 Leases ( Re-ED ) nehmen wir wie folgt Stellung:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zu dem o. e. Exposure Draft ED 2013/6 Leases ( Re-ED ) nehmen wir wie folgt Stellung:"

Transkript

1 BDL Markgrafenstaße Berlin Herrn Hans Hoogervorst Chairman International Accounting Standards Board 30 Cannon Street London, EC4M 6XH United Kingdom Kontakt: Dr. Martin Vosseler Fon +49(0) Fax +49(0) Berlin, 11. September 2013 ED/2013/6 Leases Sehr geehrter Herr Hoogervorst, als Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) vertreten wir exklusiv die Interessen der Leasing-Wirtschaft in Deutschland gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Wir repräsentieren rund 190 Mitgliedsgesellschaften aller Größenklassen, vom Mittelständler bis zum international tätigen Leasing-Konzern. Mit einem jährlichen Investitionsvolumen von rund 50 Mrd. gehört der deutsche Leasing-Markt neben dem des Vereinigten Königreichs zu den größten in Europa. Der Anteil des Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen beläuft sich in Deutschland auf knapp 23 % und an den außenfinanzierten Ausrüstungsinvestitionen sogar auf mehr als 50 %. Leasing trägt damit entscheidend zur gesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung bei, insbesondere im Bereich des Mittelstandes. Die Assetschwerpunkte liegen bei Fahrzeugen, Maschinen sowie Büro- und IT-Ausstattung mit einer durchschnittlichen Investitionssumme pro Leasing-Vertrag von rund 30 T. Zu dem o. e. Exposure Draft ED 2013/6 Leases ( Re-ED ) nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Missverhältnis von Kosten und Nutzen spricht gegen die Einführung des neuen Standards Zunächst ist ausdrücklich anzuerkennen, dass sich IASB und FASB sehr ernsthaft mit der massiven Kritik auseinandergesetzt haben, die von Seiten der Constituents an dem ursprünglichen Exposure Draft ED/2010/9 Leases geübt wurde. Wir begrüßen insbesondere, dass von der wahrscheinlichkeitsbasierten Bewertung (Lease Term, Variable Lease Payments) abgerückt wurde. Auch der Verzicht auf das Performance Obligation Modell bei der Leasing-Geber-Bilanzierung weist in die richtige Richtung. Nachdem wir den überarbeiteten Exposure Draft einer eingehenden Analyse unterzogen haben, sind wir jedoch insgesamt noch immer der Überzeugung, dass er nicht zu einer Verbesserung des Informationsgehalts der Leasing-Bilanzierung führt, die die hohen Kosten der Einführung und laufenden Anwendung des neuen Standards rechtfertigen würde. Dies liegt zum einen an erheblichen konzeptionellen Schwächen, die die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse massiv beeinträchtigen (siehe unten 2.). Zum anderen bürdet die Right-of-Use-Bilanzierung den Bilanzierenden trotz der anzuerkennenden Vereinfachungen erheblichen Mehraufwand für die Erfassung, Beurteilung, Erst- und Folgebewertung sowie die laufende Überwachung unzähliger Transaktionen, nebst einer Fülle zusätzlicher Disclosures, auf (siehe unten 3.). Im Ergebnis sehen wir keinen Fortschritt gegenüber IAS 17 und plädieren für dessen Fortentwicklung anstelle der punktuel-

2 Seite 2 len Einführung einer Rights-and-Obligations-Bilanzierung nur für den Bereich von Leasing- Transaktionen (siehe unten 4.). 2. Konzeptionelle Schwächen beeinträchtigen die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse 2.1 Keine valide Unterscheidung Lease vs. Service Der überarbeitete Exposure Draft liefert nach wie vor keine überzeugende Begründung, weshalb die Bilanzierung von Leasing-Transaktionen von der Behandlung anderer schwebender Geschäfte abweichen sollte. Bereits minimale Änderungen im zugrundeliegenden Sachverhalt können zu einem Kippen der Beurteilung führen, ob ein Lease vorliegt oder nicht. Diese minimalen Unterschiede im wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion rechtfertigen es nicht, in dem einen Fall ( Service ) keinerlei bilanzielle Erfassung vorzunehmen und den Aufwand linear über die Laufzeit zu verteilen und in dem anderen Fall ( Lease ) ein Nutzungsrecht und eine Verbindlichkeit zu bilanzieren und den Aufwand mit einem jeweils separat erfassten degressiven Zins- und linearen Amortisationsanteil auszuweisen. Das Fehlen eines validen wirtschaftlichen Kriteriums für die Unterscheidung Lease vs. Service beeinträchtigt massiv die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse, wie die illustrative examples unter IE3 veranschaulichen: In Example 1 ( Contract for rail cars ) sichert sich der Kunde in beiden Unterfällen 1A und 1B jeweils vergleichbare Transportkapazitäten für fünf Jahre und verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines vergleichbaren Entgelts. Ob die Transporte mit physisch spezifizierten (1A) oder mit wechselnden (1B) Waggons erbracht werden, hat für den Kunden keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind sowohl die Rechte als auch die Verpflichtungen praktisch identisch. Trotzdem ist 1A als Lease zu bilanzieren, 1B nicht. In Example 2 ( Contract for coffee services ) wird dem Kunden Equipment des Anbieters zur Nutzung überlassen, wobei die Nutzung technisch bedingt nur mit Verbrauchsmaterialien des Anbieters möglich ist. In Example 3 ( Contract for medical equipment ) überlässt der Anbieter ebenfalls dem Kunden Equipment und verpflichtet ihn vertraglich, es ausschließlich unter Verwendung der Verbrauchsmaterialien des Anbieters einzusetzen. Theoretisch hätte der Kunde hier jedoch die Möglichkeit, unter Verstoß gegen seine vertragliche Verpflichtung die Verbrauchsmaterialien auch anderweitig zu beziehen. In beiden Fällen ist der Kunde aber faktisch an die Verwendung der Verbrauchsmaterialien des Anbieters gebunden. Trotzdem ist Example 3 als Lease zu bilanzieren, Example 2 nicht. In Example 4 ( Contract for fibre-optic cable ) sichert sich der Kunde in beiden Unterfällen 4A und 4B jeweils vergleichbare Übertragungskapazitäten für 15 Jahre und verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines vergleichbaren Entgelts. Ob die Übertragung über drei genau spezifizierte (4A) oder über drei beliebig wechselnde (4B) Adern innerhalb desselben Strangs erfolgt, hat für den Kunden keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind sowohl die Rechte als auch die Verpflichtungen praktisch identisch. Trotzdem ist 4A als Lease zu bilanzieren, 4B nicht. Es dürfte den Boards kaum der Nachweis gelingen, dass die in den drei Beispielpaaren jeweils gegebene Identität im wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen durch die beiden jeweils zum Einsatz kommenden grundverschiedenen Bilanzierungskonzepte (Right-of- Use vs. Executory Contract) angemessen und decision-useful abgebildet wird. Denn es

3 Seite 3 werden wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Unternehmen suggeriert, die gar nicht existieren. Dass bereits minimale wirtschaftliche Unterschiede zum Anlass genommen werden, zwischen Lease und Service und somit zwischen Right-of-Use-Bilanzierung und Executory Contract Behandlung zu unterscheiden, ist umso fragwürdiger, wenn man sich den Ausgangspunkt des Reformprojekts vor Augen führt: Als one of the biggest criticisms of IAS 17 führen die Boards ins Feld, dass Operating und Finance Leases völlig unterschiedlich bilanziert werden, obwohl sie doch bei wirtschaftlicher Betrachtung very similar seien (vgl. BC354). Dabei wird offenbar außer Acht gelassen, dass der Unterscheidung zwischen Operating und Finance Leases eine fundierte wirtschaftliche Betrachtung der Verteilung der Chancen und Risiken zwischen den Parteien zugrunde liegt. Bei Finance Leases steht ökonomisch der Finanzierungscharakter im Vordergrund. Der Leasing-Nehmer will einen spezifischen Vermögensgegenstand finanzieren und sich dessen Verfügbarkeit sichern. Dementsprechend werden diese Transaktionen wie kreditfinanzierte Kaufgeschäfte bilanziert. Bei Operating Leases geht es dagegen um den Bezug einer mehr oder weniger umfassenden Dienstleistung, die die Nutzung eines fremden Assets mit einschließt. Der Leasing-Nehmer will den flexiblen, zeitlich begrenzten Zugang zu diesen Assets /Dienstleistungen und strebt eine Reduzierung der operationalen Komplexität und eine Vermeidung assetbezogener Risiken an. Konsequenterweise werden diese Transaktionen auch wie Dienstleistungen abgebildet. Während also IAS 17 durchaus eine valide wirtschaftliche Rechtfertigung für die unterschiedliche bilanzielle Behandlung von Finance und Operating Leases bietet, bleiben die Boards eine solche für die Abgrenzung Lease vs. Service schuldig. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Lease und Service sind jedenfalls in den vorstehenden illustrative examples viel geringer als sie bei der Unterscheidung zwischen Operating und Finance Leases nach IAS 17 je sein könnten. 2.2 Keine valide Unterscheidung Typ A Lease vs. Typ B Lease Mit der Wiedereinführung einer Klassifizierung geben die Boards ihr ursprüngliches Reformziel auf, einen einheitlichen Bilanzierungsstandard für alle Arten von Leasing- Verhältnissen zu schaffen. Soweit zur Rechtfertigung der Reform ins Feld geführt wurde, die Klassifizierung in IAS 17 sei kompliziert und aufwändig, kann sich der Re-Exposure Draft darauf jetzt nicht mehr stützen. Denn an die Stelle des langjährig angewendeten Kriterienkatalogs, mit dem die Stakeholder bestens vertraut sind (vgl. BC54), tritt jetzt ein gänzlich neuer, mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe versehener, dessen Praxistauglichkeit nicht erwiesen ist und der systemseitig erst aufwändig implementiert werden muss. Darüber hinaus führt die neue Klassifizierung nicht zu verbesserten Informationen über den wirtschaftlichen Gehalt einer Transaktion. Immobilien-Leases werden beim Leasing- Nehmer bilanziell wie kreditfinanzierte Kaufgeschäfte ausgewiesen, während sie regelmäßig als Typ B Lease klassifiziert in der GuV als bloße Nutzungsüberlassung mit linearem Gesamtaufwand und ohne separat ausgewiesenen Zinsanteil abgebildet werden. Bilanz und GuV lassen sich dadurch nicht mehr in ein plausibles Verhältnis setzen. Wesentliche Kenngrößen, wie etwa Zinsaufwand zu Verbindlichkeiten, verlieren ihre Aussagekraft. Die Operating-Lease-Behandlung von Typ B Leases auf Leasing-Geber-Seite lässt sich ganz generell mit einem Right-of-Use-Konzept nicht in Einklang bringen. Bei Mobilien-Leases (regelmäßig Typ A) kommt es hingegen weiterhin zu dem Frontloading-Effekt, obwohl gerade hier meist der Bezug einer im Zeitablauf gleichwertigen Dienstleistung im Vordergrund steht. So ist nicht einzusehen, weshalb ein Unternehmen, das

4 Seite 4 beispielsweise seinen Mobilitätsbedarf durch wiederkehrendes Full-Service-Leasing eines Pkw für jeweils drei Jahre deckt, im Zeitablauf einen sägezahnartigen Aufwandsverlauf ausweisen sollte. Hinzu kommt, dass zwei Leasing-Verträge mit denselben Laufzeiten, denselben Leasing- Raten und demselben Economic Life der Leasing-Objekte unterschiedlich klassifiziert werden können, je nachdem, ob es sich bei den Objekten um Mobilien oder um Immobilien handelt (siehe Beispiel im Anhang bei Question 2). Obwohl also vergleichbare Verträge mit vergleichbaren Rights and Obligations vorliegen, käme es zu völlig unterschiedlichen buchhalterischen Abbildungen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass mit dem von der europäischen Leasing-Wirtschaft vorgeschlagenen Modell zur Aufwandserfassung unter der Prämisse einer Right-of-Use- Bilanzierung durchaus eine sachgerechte Alternative zur Verfügung gestanden hätte. Dieses Modell ließe sich auf alle Arten von Leases einheitlich anwenden. Es sieht eine Abschreibung des Right-of-Use-Assets auf der Grundlage einer annuitätischen Betrachtung (ähnlich dem jetzt für Typ B Leases vorgeschlagenen Vorgehen) vor. Zusammengefasst ergeben die progressiv-annuitätische Abschreibung des Right-of-Use-Assets und der abnehmende Zinsanteil der Leasing-Rate in der Regel einen linearen Verlauf des Gesamtaufwands, der den wirtschaftlichen Gehalt einer im Zeitablauf gleichwertigen Nutzungsüberlassung zutreffend widerspiegelt. 2.3 Assetbezogenheit bei Leasing-Definition und -Klassifizierung passt nicht zum Konzept einer Rights-and-Obligations-Bilanzierung Die vorstehenden Ausführungen unterstreichen die generelle konzeptionelle Inkonsistenz hinsichtlich der Rolle des underlying asset : Einerseits wird bei der Unterscheidung Lease vs. Service und ebenso bei der Klassifikation Typ A vs. Typ B sehr subtil auf die Spezifika des underlying asset abgestellt. Der Umstand, ob das Asset physisch spezifiziert oder aber nur seiner Beschaffenheit nach festgelegt ist, entscheidet über die Frage Lease vs. Service. Der Umstand, ob es sich bei dem Asset um eine Mobilie oder um eine Immobilie handelt, welche wirtschaftliche Nutzungsdauer es hat und inwieweit es einer consumption unterliegt, entscheidet über die Frage Typ A vs. Typ B. Andererseits soll das Asset dann plötzlich keine Rolle mehr spielen, wenn es um die Bilanzierung geht. Hier werden nur noch Nutzungsrechte, Verbindlichkeiten, Forderungen und Restwertansprüche ausgewiesen. Das Asset selbst erscheint überhaupt nicht mehr in den Bilanzen (mal abgesehen von der Leasing-Geber-Bilanzierung bei Typ B und Short Term Leases). Konzeptionelle Konsistenz können wir in dieser Herangehensweise nicht erkennen. 2.4 Keine Verbesserung der Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse Neben den aufgezeigten major conceptual flaws beeinträchtigt auch eine zunehmende Volatilität der Bilanzansätze die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Durch das Erfordernis zum permanenten Reassessment wertbestimmender Faktoren und durch die vorgegebenen Impairment-Anforderungen kann es im Zeitablauf zu stark schwankenden und dadurch schwer interpretierbaren und kaum vergleichbaren Wertverläufen kommen.

5 Seite 5 Darüber hinaus existieren zahlreiche weitere Widersprüche sowohl innerhalb des vorgeschlagenen neuen Leasing-Standards als auch gegenüber anderen IFRSs, von denen nur einige exemplarisch erwähnt seien: Der Control-Begriff wird bei der Unterscheidung Lease vs. Service anders gehandhabt als bei der Beurteilung von Sale-and-Lease-back-Transaktionen, die auf den vorgeschlagenen Revenue Recognition Standard (ED/2011/6) rekurriert. Weitere Abweichungen bestehen gegenüber dem Control-Begriff des Consolidation Standards IFRS 10. Die Bewertung der Lease-Liability nach dem vorgeschlagenen Leasing-Standard führt insbesondere bei Vorliegen von Kauf- und Verlängerungsoptionen mitunter zu ganz anderen Wertansätzen als sich nach dem Financial Instruments Standard IFRS 9 ergeben würden. Ferner bestehen Widersprüche zur Liability-Definition des Frameworks. Bei Head-/Sub-Leases, die als Typ B zu klassifizieren sind, ergeben sich beim Intermediate Lessor kurios anmutende Bilanzstrukturen. All das trägt nicht dazu bei, dass mit dem neuen Standard eine signifikante Verbesserung des Informationsnutzens der Leasing-Bilanzierung verbunden wäre. Diese Einschätzung bestätigen auch Gespräche mit einzelnen Nutzern bzw. Analysten. Anders als die von deren Standesorganisationen veröffentlichte Meinung suggerieren mag, werden dort erhebliche Zweifel am Aussagewert artikuliert. Es ist davon auszugehen, dass die Bilanznutzer bei ihren Analysen auch in Zukunft auf Nebenrechnungen und eine Umbewertung der Bilanzansätze zurückgreifen werden. Das von den Boards behauptete Vereinfachungsziel wird nicht erreicht. Dabei dürfte eine wesentliche Rolle spielen, dass die Vorstellungen über den wirtschaftlichen Gehalt einer Leasing-Transaktion und die daraus abzuleitenden bilanziellen Konsequenzen innerhalb der Nutzer-Community sehr heterogen ausgeprägt sind und darüber hinaus naturgemäß auch in Abhängigkeit von der konkreten Art der Transaktion innerhalb des sehr breiten Anwendungsbereichs des Standards stark schwanken. Schon aus diesem Grund kann eine One-Size-Fits-All-Lösung, die alle Arten von Leases unter allen Umständen in die Bilanz des Leasing-Nehmers bringen will, nicht funktionieren. 3. Systemwechsel und hoher Komplexitätsgrad verursachen immensen Bilanzierungsaufwand 3.1 Massiv erhöhte Grundkomplexität durch Rights-and-Obligations-Bilanzierung Während Leasing-Nehmer bei Operating Leases bisher nur eine Aufwandsbuchung vorzunehmen haben, erfordert die Right-of-Use-Bilanzierung eine Vielzahl zusätzlicher Prozessschritte. Jede in Betracht kommende Transaktion muss im Hinblick auf ihre Leases- Eigenschaft beurteilt und ggf. in verschiedene Komponenten zerlegt werden. Sodann sind Lease Term, die relevanten (ggf. variablen) Leasing-Zahlungen und der Kalkulationszins zu bestimmen, um die Erstbewertung vorzunehmen. Für Zwecke der Folgebewertung ist eine Klassifizierung in Typ A vs. Typ B Leases erforderlich und sowohl Right-of-Use-Asset als auch Lease-Liability sind bilanziell fortzuschreiben und regelmäßig auf Reassessmentbzw. Impairment-Bedarf zu überprüfen. Schließlich sind noch umfassende Disclosures zu generieren, um überhaupt eine Interpretation der Bilanzzahlen zu ermöglichen. Die einzelnen Prozessschritte erfordern oftmals umfangreiche Datenerhebungen, -analysen und -bewertungen sowie in erheblichem Maße professional judgement. Generell gilt requirement for assessment statt set it and forget it. Dadurch erhöht sich die Grund-

6 Seite 6 komplexität der Leasing-Bilanzierung um ein Vielfaches. Dies gilt umso mehr, als die beschriebenen Prozessschritte auch dann durchgeführt werden müssen, wenn es sich um Noncore-Assets handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 93 % der bisherigen Operating Leases Objekte mit einem Anschaffungswert unter 50T zum Gegenstand haben und die durchschnittliche Losgröße sogar unter 30T liegt (Quelle: Leaseurope). Die besagte Komplexität konterkariert die wirtschaftlichen Motive der Kunden für den Einsatz von (Operating) Leases, in deren Mittelpunkt der flexible, zeitlich beschränkte Zugang zu Investitionsgütern ohne die damit normalerweise verbundenen Belastungen und Kosten des Asset Managements steht. Dabei sollte von Rechnungslegungsvorschriften eigentlich grundsätzlich kein Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen des Bilanzierenden ausgehen. 3.2 Bilanzierung wird maßgeblich durch Parameter außerhalb des Erstellerhorizonts bestimmt Das Konzept des neuen Standard-Entwurfs ist so angelegt, dass der Bilanzersteller immer wieder gezwungen ist, Informationen zu verarbeiten, über die er nicht selbst verfügt und die er aus seinem Erfahrungshorizont nicht beurteilen kann. Bei der Abgrenzung Lease vs. Service etwa muss der Leasing-Nehmer beurteilen, inwieweit für den Leasing-Geber barriers (economic or otherwise) bezüglich einer Substitution des Leasing-Objekts bestehen. Der Bilanzersteller benötigt ferner Kenntnisse über das Angebot von Verbrauchsmaterialien durch Drittanbieter, mit denen er gar nichts zu tun hat (vgl. IE3, Example 2 Contract for coffee service und Example 3 Contract for medical equipment ), oder über die physical distinctness des Underlying Assets (vgl. IE3, Example 4 Contract for fibre-optic cable ), die im Zweifel nur Ingenieure beurteilen können. Bei der Festlegung und ggf. dem Reassessment der Lease Term muss der Leasing- Geber Einschätzungen über das zu erwartende Verhalten des Leasing-Nehmers treffen. Er muss beurteilen, ob für den Leasing-Nehmer aus dessen subjektiver Sicht significant economic incentives für eine Optionsausübung bestehen oder sich im Zeitablauf verändert haben. Durch den maßgeblichen Einfluss der beschriebenen externen Bilanzierungsparameter werden die Kosten der Informationsbeschaffung und -verarbeitung höher und die Validität der Bilanzdaten nimmt ab. Dies gilt umso mehr im Mengengeschäft, wenn tausende Verträge mit vergleichsweise geringen Objektwerten dem Bilanzierungsprozess unterzogen werden müssen. Für den externen Betrachter, z. B. den Wirtschaftsprüfer, lassen sich die vom Bilanzersteller unter diesen Umständen ermittelten Werte praktisch nicht überprüfen. 3.3 Komplette Systemumstellung verursacht horrende Anpassungskosten Die Right-of-Use-Bilanzierung bedeutet für alle Betroffenen Ersteller, Nutzer, Prüfer, Regulierungsbehörden, Justiz etc. völliges Neuland. Dadurch werden zunächst bei den Bilanzerstellern horrende Kosten zur Umstellung der IT-Systeme verursacht. Dies gilt umso mehr, als sowohl bei Leasing-Nehmern als auch bei Leasing-Gebern mangels verfügbarer Standardlösungen meist auf maßgeschneiderte Systeme zurückgegriffen werden muss. Aber auch für die anderen genannten Gruppen wird die Umstellung mit beträchtlichem Schulungs-, Einarbeitungs- und Beratungsaufwand verbunden sein. Hinzu kommt ein hohes Maß an Verunsicherung in der Bilanzierungspraxis, da viele neue Begrifflichkeiten eingeführt werden, bei deren Auslegung nicht mehr auf den langjährigen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden kann. Auch die mittelbaren Kosten, die beispielsweise

7 Seite 7 durch die erforderliche Anpassung von Covenants (falls überhaupt möglich) oder die Umstellung von Rating-Systemen verursacht werden, dürfen nicht vernachlässigt werden. 4. Fortentwicklung des IAS 17 ist der isolierten Einführung einer Rights-and- Obligations-Bilanzierung im Leasing-Bereich vorzuziehen Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass das vorliegende Modell zur Reform der Leasing-Bilanzierung auch nach fast siebenjähriger Projektdauer konzeptionell noch immer nicht überzeugen kann und die selbstgesteckten Reformziele der Boards deutlich verfehlt werden. Das Ausmaß der mit dem Vorhaben tatsächlich verbundenen Verbesserung des Informationsnutzens steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Umstellung und laufenden Anwendung. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass eine Rightsand-Obligations-Bilanzierung isoliert im Bereich des Leasing eingeführt werden soll. Denn faktisch sind alle Verträge etwa auch im Bereich der Dienstleistungen mit Rechten und Verpflichtungen für die beteiligten Parteien verbunden, die bereits bei Vertragsabschluss entstehen. Und alle diese Verträge berücksichtigen auch Zinseffekte bzw. den Zeitwert des Geldes (sofern nicht im Voraus bezahlt wird), ohne dass sie dadurch gleich zu Finanztransaktionen würden. Solange andere Dienstleistungen weiterhin als Executory Contracts behandelt werden, ist es für den Bilanzleser nicht zu verstehen und mit Blick auf den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen nicht nachzuvollziehen, dass bei Einbindung eines identified assets plötzlich eine grundverschiedene Abbildung erfolgen soll. Solange dieses Dilemma nicht gelöst ist, treten wir für eine Fortentwicklung des bewährten IAS 17 anstelle der isolierten Einführung einer Rights-and-Obligations-Bilanzierung im Bereich des Leasing ein. Denn nicht zuletzt die vielen ungelösten konzeptionellen Probleme des neuen Standardentwurfs lassen den u. E. zu Unrecht verunglimpften IAS 17 in einem anderen Licht erscheinen: IAS 17 mit seiner Unterscheidung zwischen Operating und Finance Leases ist prinzipienbasiert und beruht auf einer fundierten wirtschaftlichen Betrachtung der Chancenund Risiken-Verteilung zwischen den an einer Transaktion beteiligten Parteien. Entsprechend dem daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion temporäre Nutzungsüberlassung vs. Finanzierungsgeschäft werden folgerichtige buchhalterische Konsequenzen gezogen. Anders als im Zuge der Typ A/Typ B-Klassifizierung des Re-Exposure Draft geschieht dies konzeptionell konsistent in GuV und Bilanz. Hinsichtlich der Leasing-Geber-Bilanzierung begegnet IAS 17 ohnehin keiner substanziellen Kritik. Die von den Boards vorgeschlagenen, in der Umsetzung äußerst aufwendigen Änderungen in diesem Bereich sind ausschließlich der Systemumstellung auf eine Rights-and-Obligations-Bilanzierung geschuldet. Das Ziel einer adäquaten Abbildung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Leasing-Gebers wird durch IAS 17 vollumfänglich erfüllt. Verbesserungen hinsichtlich des Informationsgehalts der Bilanzierung sind auf diesem Feld weder zu erwarten noch notwendig. Der oft vorgebrachte Vorwurf der Gestaltungsanfälligkeit schließlich trifft IAS 17 zu Unrecht. Er stützt sich im Wesentlichen auf die in der Anwendungspraxis aus US-GAAP importierten Bright Lines (75% Economic Life, 90% Barwert), die jedoch in IAS 17 konzeptionell gar nicht vorgesehen sind und dessen Substance-over-Form-Grundsatz widersprechen. Im Zuge einer Fortentwicklung des IAS 17 könnte den vielfältigen Informationsbedürfnissen der Bilanznutzer durch zusätzliche Anhangangaben innerhalb des bestehenden Systems viel bes-

8 Seite 8 ser und differenzierter Rechnung getragen werden als durch den einwertigen Ausweis eines Right-of-Use-Assets. Durch Rückgriff auf den bewährten und konzeptionell konsistenten IAS 17 könnten horrende Umstellungskosten und beträchtlicher Zusatzaufwand für die laufende Bilanzierung vermieden werden, ohne dass dadurch der Informationswert der Leasing- Bilanzierung gegenüber dem Reformvorschlag der Boards geschmälert würde. Wegen weiterer Anmerkungen im Detail verweisen wir auf die als Anlage beigefügten Antworten auf den Fragebogen zu dem Re-Exposure Draft. Wir verweisen ferner auf den Comment Letter unseres europäischen Dachverbandes Leaseurope, den wir inhaltlich voll unterstützen. Mit freundlichen Grüßen Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. Horst Fittler Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Vosseler Geschäftsführer

9 Seite 9 Appendix: Answers on Questions for Respondents Question 1: Identifying a Lease Nein, wir stimmen der vorgeschlagenen Leasing-Definition nicht zu. Wir halten die Abgrenzung von Lease vs. Service für einen der zentralen konzeptionellen Schwachpunkte des Standardentwurfs (siehe auch Allgemeiner Teil 2.1). Die Kriterien zur Definition eines Lease geben bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Rechtfertigung dafür, Leases anders zu behandeln als andere schwebende Geschäfte. Bei Anwendung der Definition liegen Lease und Service hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Gehalts mitunter so nahe beieinander (siehe die Beispiele 1 bis 4 unter IE3), dass die beiden damit verbundenen völlig unterschiedlichen Bilanzierungskonzepte Right-of-Use vs. Executory Contract kein adäquates Bild der Transaktionen vermitteln können. Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse werden dadurch massiv beeinträchtigt. Ganz generell lässt es sich konzeptionell nicht in Einklang bringen, dass einerseits bei der Definition eines Lease entscheidend auf das Vorliegen und die Kontrolle eines identified asset abgestellt wird, aber andererseits bei der Bilanzierung gerade nicht mehr das Asset, sondern ein Nutzungsrecht angesetzt wird. Darüber hinaus stellt sich die Leasing-Definition in der Anwendung überaus kompliziert dar. Denn der Bilanzersteller muss in erster Linie Informationen verarbeiten, über die er nicht selbst verfügt und die außerhalb seines Erfahrungshorizonts liegen (z. B. hinsichtlich des Vorliegens von barriers (economic or otherwise) oder physical distictness, siehe auch Allgemeiner Teil 3.2). Unseres Erachtens könnte auch eine ggf. geänderte Leasing-Definition keine Abhilfe schaffen, solange das Grundproblem nicht gelöst ist: Dass im Bereich des Leasing isoliert und punktuell eine Rights-and-Obligations-Bilanzierung eingeführt werden soll, während es bei anderen, wirtschaftlich durchaus vergleichbaren Transaktionen bei der Executory-Contract-Behandlung bleibt. Angesichts dieses konzeptionellen Bruchs wird jede Grenzziehung zwischen Lease und Non-Lease wo immer sie auch konkret verlaufen mag willkürlich bleiben. Question 2: Lessee Accounting Nein, wir stimmen dem vorgeschlagenen Modell zur Leasing-Nehmer-Bilanzierung mit seiner nach dem Grad der consumption differenzierenden Klassifizierung der Aufwandserfassung nicht zu. Zwar sind auch wir der Auffassung, dass sich nicht alle Arten von Leases buchhalterisch über einen Kamm scheren lassen. Denn der potenzielle Anwendungsbereich des Leasing-Standards ist extrem breit und reicht von bloßen Dienstleistungen, die die Nutzung eines fremden Assets mit einschließen, bis hin zu Transaktionen mit dominierendem Finanzierungscharakter, die kreditfinanzierten Kaufgeschäften ähneln. Ein einzelnes Bilanzierungsmodell, das alle Leases unter allen Umständen in der Bilanz des Leasing-Nehmers erfassen will, kann diese große Bandbreite im wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen nicht zutreffend abbilden. Die vorgeschlagene Differenzierung in Typ A vs.typ B Leases greift jedoch zu kurz, weil sie nur auf die Aufwandserfassung fokussiert und bilanzielle Aspekte außen vor lässt. In der Folge werden Typ B Leases bilanziell wie kreditfinanzierte Kaufgeschäfte abgebildet, während sie in der GuV als bloße Nutzungsüberlassung mit linearem Gesamtaufwand und ohne Unterscheidung von Zins- und Tilgungsanteil ausgewiesen werden. Bilanz und GuV fallen dadurch kon-

10 Seite 10 zeptionell auseinander und lassen sich nicht mehr plausibel zueinander ins Verhältnis setzen. Bei Typ A Leases kommt es hingegen weiterhin zum Frontloading-Effekt. Er steht dem vorrangigen Charakter dieser Transaktionen (soweit es sich um Operating Leases nach IAS 17 handelt) als Bezug einer im Zeitablauf gleichwertigen Dienstleistung entgegen, die nicht mehr und nicht weniger eine Finanztransaktion ist als alle anderen Dauerschuldverhältnisse. Angesichts der konzeptionellen Verwerfungen, die sich durch alle Bereiche der Financial Statements ziehen, kann es sich aus unserer Sicht nur um einen missglückten Kompromiss zwischen IASB und FASB angesichts deren unvereinbarer Auffassungen bezüglich einer sachgerechten Erfassung des Aufwandsverlaufs handeln. Hinzu kommt, dass die Klassifizierung in Typ A vs. Typ B Leases mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen ( insignificant, property, significant economic incentive ) verbunden ist, was die praktische Anwendung erschwert. Die verwendeten Kriterien vermögen auch vom theoretischen Standpunkt nicht zu überzeugen, wie folgendes Beispiel (in Anlehnung an KPMG (2013), New on the Horizon: Leases, S. 14) zeigt: Unternehmen A schließt einen Leasing-Vertrag über ein Schiff, Unternehmen B über ein Bürogebäude. Beide Verträge haben eine Laufzeit von 7 Jahren, beide Assets ein maßgebliches Economic Life von 30 Jahren und einen Fair Value bei Vertragsabschluss von T. Die Leasing-Raten betragen in beiden Fällen 600 T p.a. mit einem Barwert bei Vertragsabschluss von T. Nach den Klassifizierungskriterien des Re-Exposure Drafts ist der Schiffs-Lease als Typ A einzustufen (23,3 % des Economic Life und 69,6 % des Fair Value sind more than insignificant ), der Büro-Lease hingegen als Typ B (23,3 % des Economic Life ist nicht a major part ; 69,6 % des Fair Value ist nicht substantially all ). Obwohl beide Verträge identische Parameter aufweisen, mithin dieselben Rights and Obligations für die beteiligten Parteien, wird bei dem Schiffs-Lease ein degressiver Gesamtaufwand ausgewiesen, der sich aus dem degressiven Zinsanteil der Leasing-Raten und der linearen Abschreibung des Right-of-Use-Assets zusammensetzt. Bei dem Büro-Lease werden hingegen lineare Lease-Expenses ausgewiesen. Es werden also wirtschaftliche Unterschiede suggeriert, wo gar keine sind. Die Aussagefähigkeit und Vergleichbarkeit der Abschlüsse ist massiv beeinträchtigt. Die ungleiche buchhalterische Behandlung in Abhängigkeit von der Asset-Klasse führt zu wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Wir sind der Auffassung, dass die erprobte und den Stakeholdern bestens vertraute (vgl. BC 54) Unterscheidung von Operating und Finance Leases nach IAS 17 der vorgeschlagenen Klassifizierung des Re-Exposure Draft weit überlegen ist. Denn sie basiert auf einer prinzipienbasierten und validen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Aufteilung von Chancen und Risiken zwischen den Parteien. Auf dieser Grundlage werden folgerichtige Konsequenzen sowohl in der Bilanz als auch in der GuV gezogen, die im Ergebnis zu einer zutreffenden Abbildung des wirtschaftlichen Gehalts der Transaktion temporäre Nutzungsüberlassung (Operating Lease) vs. Finanzierungsgeschäft (Finance Lease) führen. Question 3: Lessor Accounting Wir erkennen zunächst an, dass das jetzt vorgeschlagene Modell zur Leasing-Geber- Bilanzierung einen deutlichen Fortschritt gegenüber dem dualen Modell des ursprünglichen Exposure Drafts mit dem darin enthaltenen Performance Obligation Approach darstellt. Wir sind ferner der Auffassung, dass auch auf Leasing-Geber-Seite der großen Bandbreite des wirtschaftlichen Gehalts der potenziell erfassten Transaktionen durch den Einsatz verschiedener Bilanzierungsmodelle Rechnung getragen werden sollte.

11 Seite 11 Mit der vorgeschlagenen Klassifizierung in Typ A vs. Typ B Leases sind wir jedoch, wie bei Question 2 bereits dargelegt, nicht einverstanden. Auch aus der Perspektive der Leasing- Geber-Bilanzierung überzeugt der Vorschlag weder konzeptionell noch hinsichtlich seiner Praktikabilität. Es lässt sich im Kontext einer Right-of-Use-Bilanzierung u. E. konzeptionell nicht begründen, weshalb Typ B Leases beim Leasing-Geber wie bisherige Operating Leases abgebildet werden sollen. Denn wenn wie von den Boards unterstellt ein Teil des Nutzenpotenzials an den Leasing-Nehmer endgültig verkauft worden ist, so dass dieser das Nutzungsrecht und eine entsprechende Verbindlichkeit ausweist, dann lässt sich dies bilanziell nicht mit einem unveränderten Ausweis des verleasten Assets beim Leasing-Geber in Einklang bringen. Auch auf Leasing-Geber-Seite halten wir die Unterscheidung von Operating und Finance Leases nach IAS 17 mit ihren folgerichtigen bilanziellen und GuV-mäßigen Konsequenzen für die konzeptionell wesentlich überzeugendere Alternative. Hinsichtlich des Themas Lessor Impairment verweisen wir an dieser Stelle auf die ausführliche Darstellung im Comment Letter der Leaseurope, der wir uns auch insoweit ausdrücklich anschließen. Im Ergebnis muss sichergestellt sein, dass receivable und residual simultan in die Impairmentbetrachtung einbezogen werden, d. h., dass für Zwecke des Lessor-Impairment das gesamte investment in the lease (bzw. nach dem Sprachgebrauch des Re-ED die lease assets ) die unit of account bildet. Denn dies entspricht dem Kalkül des Leasing-Gebers und seiner praktischen Vorgehensweise in Impairment-Fällen, wo der Verwertungserlös des Leasing-Objekts ohne willkürliche Aufteilung auf receivable und residual zur Besicherung des gesamten investments in the lease herangezogen wird. Sofern wegen einer Verschlechterung der Restwerterwartungen Impairmentbedarf hinsichtlich des residual besteht, sollte dem dadurch Rechnung getragen werden, dass der Leasing-Geber die Zuschreibung des residual assets entsprechend anpasst. Die jeweils aktuelle Schätzung für den Restwert bildet dann den Zielwert für die Zuschreibung des residual assets. Question 4: Classification of Leases Nein, wir stimmen nicht zu, und verweisen bezüglich unserer Einwände und unserer Präferenzen für ein alternatives Vorgehen auf unsere Antworten zu Questions 2 und 3. Question 5: Lease Term Wir erkennen zunächst an, dass die jetzt vorliegenden Vorschläge zur Erfassung der Lease Term eine deutliche Verbesserung gegenüber dem wahrscheinlichkeitsbasierten Vorgehen entsprechend dem ursprünglichen Exposure Draft darstellen. Wir haben jedoch Zweifel hinsichtlich der praktischen Anwendbarkeit des Konzepts der significant economic incentive. Es ist nicht hinreichend klar, nach welchen Kriterien deren Vorliegen beurteilt werden soll. Einfacher wäre es gewesen, wenn weiterhin wie unter IAS 17 darauf abgestellt würde, ob die Ausübung einer Option reasonably certain ist. Dies gilt umso mehr als die Boards offenbar mit dem neuen Wording keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede verbinden (vgl. BC 140: similar threshold ). Das Erfordernis einer Reassessment-Prüfung an jedem Bilanzstichtag halten wir für sehr problematisch. Zum einen führt es zu volatilen Bilanzwerten und dto. Ergebniswirkungen, die sich nur noch schwer interpretieren lassen und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beeinträchtigen, zumal die erforderlichen Einschätzungen subjektiv und kaum zu überprüfen sind. Zum anderen ist das Reassessment-Erfordernis gerade bei großen Leasing-Portfolios mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Dies gilt umso mehr, als der Leasing-Geber Einschätzungen über das mutmaßliche Verhalten des Leasing-Nehmers treffen muss, das natur-

12 Seite 12 gemäß außerhalb seines Daten- und Erfahrungshorizonts liegt. Auch der Verzicht auf die Einbeziehung von market-based factors in die Reassessment-Betrachtung schafft hier keine nennenswerte Erleichterung, da sich der Einfluss von contract-based, asset-based, marketbased und entity-based factors in der Praxis ohnehin kaum trennen lässt. Mit Blick auf Short-Term-Leases ist anzumerken, dass selbst diese zunächst auf das Vorliegen von Verlängerungsoptionen untersucht werden müssen, was mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein kann. Da Verlängerungsoptionen selbst dann zu einem Ausschluss von der Short-Term-Lease-Regelung führen, wenn für ihre Ausübung keine significant economic incentive besteht, dürften nur vergleichsweise wenige Transaktionen von dem beabsichtigten Vereinfachungseffekt profitieren. Ganz generell sind wir überzeugt, dass auch bei Laufzeiten von zwei oder drei Jahren auf Seiten der Bilanzleser in aller Regel keinerlei Bedarf an den bei einer vollumfänglichen Anwendung der Right-of-Use-Bilanzierung bereitgestellten Informationen besteht. Question 6: Variable Lease Payments Zunächst ist im Interesse einer Komplexitätsreduktion zu begrüßen, dass die Boards von ihrem ursprünglichen Vorhaben einer wahrscheinlichkeitsbasierten Erfassung von variablen Leasing- Zahlungen abgerückt sind. Auch halten wir es im Kontext einer Right-of-Use-Bilanzierung für sachgerecht, dass nutzungs- oder performanceabhängige variable Leasing-Raten regelmäßig nicht in den Wertansatz einbezogen werden. Denn diese sind aus Sicht des Leasing-Nehmers vermeidbar und erfüllen schon von daher nicht die Voraussetzung einer unbedingten Verpflichtung im Sinne des Liability-Kriteriums der IFRS. Auf Leasing-Geber-Seite erscheint uns die Behandlung von solchen variablen Leasing- Zahlungen kompliziert, die sich auf den Zinssatz ausgewirkt haben, den der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer berechnet. Die Verfahrensweise zur Berücksichtigung dieser Zahlungen über den Bewertungsverlauf des Residual Assets mag mit Blick auf den Erfolgsausweis des Leasing-Gebers begründet erscheinen. Hinsichtlich ihrer praktischen Anwendbarkeit und der damit verbundenen aufwändigen Prozeduren haben wir erhebliche Zweifel. Auch stellt sich die Frage, ob ein Ausweis der Variable Lease Payments unter der Position Residual Asset dem wirtschaftlichen Charakter dieser Zahlungen gerecht wird. Question 7: Transition Die Übergangsbestimmungen, die lediglich die Wahl zwischen dem full und dem modified retrospective approach belassen, sind für die betroffenen Unternehmen mit gewaltigem Umstellungsaufwand verbunden. Leasing-Nehmer werden gezwungen, praktisch alle existierenden Leasing-Verträge (insbesondere bisherige Operating Leases) genau zu analysieren und entsprechend den Transitionsprozeduren bilanziell zu erfassen. Die Unterscheidung von Typ A vs. Typ B Leases verkompliziert diesen Vorgang zusätzlich. Auch für Leasing-Geber wird ggf. eine komplette Umstellung der Systeme erforderlich, die extrem aufwendig und zeitraubend ist. Falls trotz aller Kritik und des generellen Missverhältnisses von Kosten und Nutzen an der Umsetzung des vorliegenden Vorschlags festgehalten werden sollte, wäre zumindest über ein Grandfathering für Altfälle nachzudenken. Dies würde auch die mittelbaren Auswirkungen mildern, wie sie beispielsweise eintreten, wenn Financial Covenants lediglich durch eine Anwendung der neuen Bilanzierungsbestimmungen gebrochen werden, ohne dass sich in dem betreffenden Unternehmen wirtschaftlich etwas geändert hätte. Gleiches gilt im Bereich der Sale and Lease Back-Transaktionen, deren Umstellung mangels gesonderter Übergangsbestimmungen sowohl großen Aufwand als auch erhebliche bilanzielle Auswirkungen nach sich ziehen würde. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass den betroffenen Unternehmen genügend Zeit

13 Seite 13 bis zu einer verbindlichen Erstanwendung eines neuen Standards (falls es überhaupt dazu kommen sollte) verbleibt. Ganz generell ist festzuhalten, dass allein mit der Einbuchung bestehender Operating Leases unabhängig von der Anwendung der gewählten Transitionsmethode bei den Leasing- Nehmern bilanzielles Eigenkapital vernichtet wird. Dabei hat sich an der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens nichts geändert. Mit Blick auf den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse ist auch dies ein höchst fragwürdiger Befund. Question 8: Disclosures Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass dem heterogenen Informationsbedürfnis verschiedener Nutzergruppen und der Vielfalt im wirtschaftlichen Gehalt der erfassten unterschiedlichen Transaktionen viel besser durch zusätzliche Anhangangaben Rechnung getragen werden könnte als durch einwertige Bilanzansätze im Rahmen einer Right-of-Use-Bilanzierung. Völlig unverständlich ist uns jedoch, dass die Boards eine massive Ausweitung der Disclosures zusätzlich zur Right-of-Use-Bilanzierung vorsehen. Wir können dies nur so interpretieren, dass die Boards selbst erhebliche Zweifel am Informationsgehalt der nach ihrem Vorschlag vorgesehenen Bilanzangaben haben. Denn wenn das neue Bilanzierungsmodell tatsächlich, wie von den Boards behauptet, dem Informationsbedarf der Nutzer entsprechende Informationen liefern würde, dann wäre eine Reduzierung des Umfangs der Disclosures zu erwarten gewesen. Art und Umfang der verlangten zusätzlichen Disclosures sind für die Ersteller mit weiterem Mehraufwand verbunden, der sich zu den ohnehin horrenden Kosten für die Anwendung der neuen Bilanzierungsvorschriften hinzuaddiert. Letztlich wird die Einrichtung einer regelrechten Nebenbuchhaltung erforderlich, um die Anforderungen zu erfüllen. Die von der Leasing- Wirtschaft und vielen anderen Constituents präferierte Einführung zusätzlicher Disclosures unter Beibehaltung des bewährten IAS 17 wäre demgegenüber mit weit weniger Aufwand zu verwirklichen. Denn die Systeme der Unternehmen sind auf den Datenbedarf einer IAS 17- Umgebung seit langem eingestellt. Die angestrebte qualitative Verbesserung der Disclosures könnte sich in diesem Kontext mit vertretbarem Aufwand und ohne allzu tiefe Eingriffe in die Systeme realisieren lassen.

Regelungen für die bilanzielle Zuordnung von Leasingverhältnissen zum Leasinggeber und zum Leasingnehmer

Regelungen für die bilanzielle Zuordnung von Leasingverhältnissen zum Leasinggeber und zum Leasingnehmer Inhaltsverzeichnis 1. Ziele des Standards im Überblick... 1 2. Definitionen... 1 3. Anwendungsbereich... 2 4. Negativabgrenzung... 2 5. Wesentliche Inhalte... 2 6. Beispiel... 5 1. Ziele des Standards

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Diskussionsforum. Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( Day One Profit Recognition )

Diskussionsforum. Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( Day One Profit Recognition ) Diskussionsforum Exposure Draft to amend IAS 39: Transition and Recognition of Financial Assets and Financial Liabilities ( ) Deutscher Standardisierungsrat 14. Juli 2004-1- DRSC e.v./ 14. Juli 2004 Initial

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

5. Fallstudie zum Operativen Konzern- Controlling

5. Fallstudie zum Operativen Konzern- Controlling 5. Fallstudie zum Operativen Konzern- Controlling Bilanzierung von Leasingverhältnissen und Controlling Prof. Dr. Hans Dirrigl Gliederung der heutigen Fallstudie Thema der Fallstudie: IAS 17 Gliederung

Mehr

IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S. (Leasingverhältnisse)

IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S. (Leasingverhältnisse) IFRS visuell: S. 43-46 IAS 17 S (Leasingverhältnisse) Überblick A1 A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 Klassifizierung Finanzierungsleasing: Bilanzierung beim Leasinggeber - I Finanzierungsleasing: Bilanzierung beim

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)

Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de Mai 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 4 Leasing Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

OUTSOURCING ADVISOR. Analyse von SW-Anwendungen und IT-Dienstleistungen auf ihre Global Sourcing Eignung. Bewertung von Dienstleistern und Standorten

OUTSOURCING ADVISOR. Analyse von SW-Anwendungen und IT-Dienstleistungen auf ihre Global Sourcing Eignung. Bewertung von Dienstleistern und Standorten Outsourcing Advisor Bewerten Sie Ihre Unternehmensanwendungen auf Global Sourcing Eignung, Wirtschaftlichkeit und wählen Sie den idealen Dienstleister aus. OUTSOURCING ADVISOR Der Outsourcing Advisor ist

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Fragebogen: Abschlussbefragung

Fragebogen: Abschlussbefragung Fragebogen: Abschlussbefragung Vielen Dank, dass Sie die Ameise - Schulung durchgeführt haben. Abschließend möchten wir Ihnen noch einige Fragen zu Ihrer subjektiven Einschätzung unseres Simulationssystems,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen

GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

7.10 Betriebliches Rechnungswesen

7.10 Betriebliches Rechnungswesen Auftragsbearbeitung / Organisation Betriebliches Rechnungswesen/Grundlagen 7.10 Betriebliches Rechnungswesen Grundlagen der Kostenrechnung Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens Einführung Um das

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

FlowFact Alle Versionen

FlowFact Alle Versionen Training FlowFact Alle Versionen Stand: 29.09.2005 Rechnung schreiben Einführung Wie Sie inzwischen wissen, können die unterschiedlichsten Daten über verknüpfte Fenster miteinander verbunden werden. Für

Mehr

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz

Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz Exkurs: Neuere Rechnungslegungsvorschriften und theoretische Bilanz USamerikanische Generally Accepted Accounting Principles (USGAAP) bzw. IFRS (International Financial Reporting Standards) Zweck: Bereitstellung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen? Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264)

Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264) Leasingerlass VA Mobilienerlass/Vollamortisation, BMF-Schreiben vom 19.4.1971-VI B/2-S 2170-31/1 (BStBl. 1971 I 264) Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Mehr

Sicher auf Erfolgskurs. Mit Ihrem Treuhand-Betriebsvergleich

Sicher auf Erfolgskurs. Mit Ihrem Treuhand-Betriebsvergleich Sicher auf Erfolgskurs Mit Ihrem Treuhand-Betriebsvergleich Leistungsübersicht Der neue Treuhand-IBV eines der besten Instrumente für Ihre Unternehmensführung Weil Sie jetzt ganz leicht den Überblick behalten

Mehr

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,

Mehr

Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung

Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung Der Fristentransformationserfolg aus der passiven Steuerung Die Einführung einer barwertigen Zinsbuchsteuerung ist zwangsläufig mit der Frage nach dem zukünftigen Managementstil verbunden. Die Kreditinstitute

Mehr

Druckvorlagen Als Druckvorlagen sind dafür vorhanden:!liste1.ken (Kennzahlen)!Liste2.KEN (Kontennachweis)

Druckvorlagen Als Druckvorlagen sind dafür vorhanden:!liste1.ken (Kennzahlen)!Liste2.KEN (Kontennachweis) Kennzahlen und Kennzeichen Dieses Dokument zeigt Ihnen in wenigen kurzen Schritten die Logik und Vorgehensweise der Definition der Kennzahlen und Kennzeichen und deren Auswertung in eigens dafür vorhandenen

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Inhalt. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 5 4. Negativabgrenzung... 6 5. Wesentliche Inhalte... 7 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de August 2014 1/8 1.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren!

Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen Ihre Selbstachtung zu wahren! Handout 19 Interpersonelle Grundfertigkeiten Einführung Wozu brauchen Sie zwischenmenschliche Skills? Um Ihre Ziele durchzusetzen! Um Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen! Um in Begegnungen mit anderen

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet

Telefonmodem ISDN DSL VDSL. Telekom 1&1 Telefónica/O2. Vodafone Unitymedia HSE Medianet Fragenkatalog zur Verbesserung der Breitbandversorgung im Südhessischen Ried I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Ist in Ihrem Haushalt ein Internetanschluss vorhanden? Falls nein, haben Sie

Mehr

Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz

Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz Fragenkatalog an die Unternehmen im Südhessischen Ried zur Verbesserung der Breitbandversorgung I. Bestandsaufnahme der Internetzugangssituation Angaben zum Betrieb: Gewerbebetrieb Freier Beruf Heimarbeitsplatz

Mehr

Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen. Wir bringen Qualität. Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen

Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen. Wir bringen Qualität. Wir beraten Sie. Wir unterstützen Sie. Wir schaffen Lösungen Was bedeutet es, ein Redaktionssystem einzuführen? Vorgehensmodell für die Einführung eines Redaktionssystems Die Bedeutung Fast alle Arbeitsabläufe in der Abteilung werden sich verändern Die inhaltliche

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

IFRIC Draft Interpretations D12 D14

IFRIC Draft Interpretations D12 D14 IFRIC Draft Interpretations D12 D14 Service Concession Arrangements - Determining the Accounting Model Service Concession Arrangements - The Financial Asset Model Service Concession Arrangements - The

Mehr

Grenzen Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab und nutzen Sie die Vorteile der 5-Jahres-Garantie der ZEMAG - kostenlos*.

Grenzen Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab und nutzen Sie die Vorteile der 5-Jahres-Garantie der ZEMAG - kostenlos*. Grenzen Sie sich von Ihren Wettbewerbern ab und nutzen Sie die Vorteile der 5-Jahres-Garantie der ZEMAG - kostenlos*. *Die Leistung ist für ZEMAG-Partner kostenlos. Die Teilnahme steht jedem frei. Teilnehmer

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

WO IST MEIN HUND? SICHER, SCHNELL UND ZUVERLÄSSIG

WO IST MEIN HUND? SICHER, SCHNELL UND ZUVERLÄSSIG WO IST MEIN HUND? SICHER, SCHNELL UND ZUVERLÄSSIG Die Hundepension Münster bedient sich aus Sicherheitsgründen dieser Technik um sicherzustellen, dass fremde von uns betreute Hunde nicht auf Abwege geraten.

Mehr

SEPA-Anleitung zum Release 3.09

SEPA-Anleitung zum Release 3.09 Hier folgt nun eine kurze Information was sich mit dem neuen Release 3.08 zum Thema SEPA alles ändert. Bitte diese Anleitung sorgfältig lesen, damit bei der Umsetzung keine Fragen aufkommen. Bitte vor

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

schnell und portofrei erhältlich bei

schnell und portofrei erhältlich bei 5 vor IFRS-Grundlagen Endspurt zur Bilanzbuchhalterprüfung Bearbeitet von Martin Weber 1. Auflage 2010. Buch inkl. Online-Nutzung. XII, 94 S. Kartoniert ISBN 978 3 482 63361 4 Wirtschaft > Betriebswirtschaft

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Leasingbilanzierung nach IFRS im Wandel

Leasingbilanzierung nach IFRS im Wandel Wirtschaft Franziska Klier Leasingbilanzierung nach IFRS im Wandel Die Reform des IAS 17 Bachelorarbeit Klier, Franziska: Leasingbilanzierung nach IFRS im Wandel. Die Reform des IAS 17, Hamburg, Diplomica

Mehr

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 0 Seite 0 von 20 03.02.2015 1 Ergebnisse der BSO Studie: Trends und Innovationen im Business Performance Management (BPM) bessere Steuerung des Geschäfts durch BPM. Bei dieser BSO Studie wurden 175 CEOs,

Mehr

Ermittlung kalkulatorischer Zinsen nach der finanzmathematischen Durchschnittswertmethode

Ermittlung kalkulatorischer Zinsen nach der finanzmathematischen Durchschnittswertmethode Ermittlung r finanzmathematischen (von D. Ulbig, Verfahrensprüfer der SAKD) 1. Einleitung Die n Zinsen können gemäß 12 SächsKAG nach der oder der ermittelt werden. Bei Anwendung der sind die n Zinsen nach

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der

Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido. Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Lebensversicherung Auf der Bilanzpressekonferenz am 4. Juni hat Leben-Vorstand Guido Schaefers Stellung bezogen zum geplanten Gesetzespaket der Bundesregierung in Sachen Lebensversicherung. Sein Statement

Mehr

Pension Liability Management. Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung. BAV Ludwig

Pension Liability Management. Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung. BAV Ludwig Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung university-logo Problematik Ziele interne Finanzierung Vorteile der internen

Mehr

Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit

Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) - Der Geschäftsführer benötigt diese Einrichtungsgegenstände, um seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Dadurch entstehen

Mehr

Wie Sie mit Mastern arbeiten

Wie Sie mit Mastern arbeiten Wie Sie mit Mastern arbeiten Was ist ein Master? Einer der großen Vorteile von EDV besteht darin, dass Ihnen der Rechner Arbeit abnimmt. Diesen Vorteil sollten sie nutzen, wo immer es geht. In PowerPoint

Mehr

Security & Safety in einer smarten Energiewelt. Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013

Security & Safety in einer smarten Energiewelt. Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013 Security & Safety in einer smarten Energiewelt Ergebnisse der Breitenbefragung Stand März 2013 Folie 1 Art und Umfang der Studie Vorbemerkung Die vermehrte Einspeisung von Erneuerbaren Energien und die

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS

Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS Januar 2008 1 IFRS: Zusammenfassung für GJ 2007 Keine wesentlichen Unterschiede der Finanzkennzahlen EBIT Verbesserung von 3 Millionen EUR: Höhere Rückstellungsbildung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen!

Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen! Erfolgreiche Webseiten: Zur Notwendigkeit die eigene(n) Zielgruppe(n) zu kennen und zu verstehen! www.wee24.de. info@wee24.de. 08382 / 6040561 1 Experten sprechen Ihre Sprache. 2 Unternehmenswebseiten

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Kurzbeschreibung GVB-Marktstudie. Top-Anbieter von Telematiksystemen in der Transportlogistik

Kurzbeschreibung GVB-Marktstudie. Top-Anbieter von Telematiksystemen in der Transportlogistik Kurzbeschreibung GVB-Marktstudie Top-Anbieter von Telematiksystemen in der Transportlogistik Eine Studie der Gesellschaft für Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik Durchgeführt vom International Performance

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

Innovation zweite Säule

Innovation zweite Säule Innovation zweite Säule BVG - Apéro Wertschwankungsreserven und Anlagestrategie Wie sollen sich Pensionskassen verhalten? Dr. Alfred Bühler, Partner PPCmetrics AG Zürich, 6. Oktober 2008 Chancen und Risiken

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen

Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen Video Unlimited -Nutzungsbeschränkungen In diesem Dokument werden Beschränkungen erklärt, die für die Verwendung von Videos gelten, die Sie über Video Unlimited -Dienste gekauft oder ausgeliehen haben

Mehr