Fachkräftepotenzial: Drittlandbürger
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- Ulrich Gotthilf Busch
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1 Fachkräftepotenzial: Drittlandbürger Ein Überblick über ausländer-, aufenthalts- sowie arbeitsrechtliche Aspekte der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittländern Ihr Referent: Andreas Silbersack (Stand 03/2014)
2 Gliederung 1. Einreisebestimmungen 2. Überblick über die Aufenthaltstitel 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck a) Ausbildung b) Erwerbstätigkeit (1) Arbeitnehmer / Angestellte (2) Hochschulabsolventen c) Arbeitssuchende 4. Arbeitgeberfallen 5. Rechtsweg
3 1. Titel des Gliederungspunktes Hier sehen Sie immer, in welchem Gliederungspunkt wir uns gerade befinden
4 1. Einreisebestimmungen
5 1. Einreisebestimmungen Drittstaatenangehöriger / Drittländer = kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz Quelle:
6 1. Einreisebestimmungen Grundsätzlich: Staatsangehörige eines visumpflichtigen Staates müssen vor der Einreise in die BRD bei der deutschen Botschaft / Generalkonsulat im jeweiligen Land ein Visum beantragen! Achtung: Zu ERWERBSZWECKEN beantragen! Das muss der Reisende persönlich tun! Aus welchen Ländern besteht Visumspflicht? Auswärtiges Amt Ausnahmen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und Vereinigte Staaten von Amerika ( 41 Abs. 1 AufenthV) Hier: Einreise & Aufenthalt 3 Monate visumfrei Aus diesen Ländern länger als 3 Monate Aufenthalt geplant? innerhalb dieser Zeit Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen Zuständig: Ausländerbehörde Aschersleben für Landkreis ASL/Staßfurt
7 1. Einreisebestimmungen Welche Unterlagen werden für Visum zur Erwerbstätigkeit benötigt? Einreiseantrag (gibt es bei der jeweiligen deutsche Vertretung im Ausland) hierfür: Reisepass, Nachweis finanzieller Absicherung (Sperrkonto) Krankenversicherung, kein Ausweisungsgrund Arbeitsvertrag mit Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Arbeitsdauer Betrifft Arbeitgeber detaillierte Stellenbeschreibung lückenloser beruflicher Werdegang Studien- und/oder Berufsabschluss Ggf. Arbeitszeugnisse bisheriger Arbeitgeber Bearbeitungsdauer: Kosten: einheitlich 60 meist 6-8 Wochen, aber auch länger (da Bundesagentur für Arbeit beteiligt wird) Das Visum ist persönlich abzuholen
8 2. Überblick über die Aufenthaltstitel
9 2. Überblick über die Aufenthaltstitel Nach der Einreise benötigt der Reisende einen Aufenthaltstitel Es gibt 4 Arten: befristet: 1. Aufenthaltserlaubnis - gängigste Art bei Neueinreise 2. Blaue Karte EU = europäisches Pendant zur Green Card Quelle:
10 2. Überblick über die Aufenthaltstitel unbefristet: 3. Niederlassungserlaubnis 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Quelle:
11 2. Überblick über die Aufenthaltstitel Achten Sie bei der Einstellung von Arbeitnehmern darauf, dass im Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit gestattet ist!
12 2. Überblick über die Aufenthaltstitel 1. Aufenthaltserlaubnis - schließt sich normalerweise an den Besitz eines Visums an - ist daher während der Dauer des Visums zu beantragen - ist immer befristet - kann immer wieder verlängert werden soweit Voraussetzungen vorliegen (i.d.r. muss Lebensunterhalt gesichert sein) - Ausnahmen: Ausländer ist Familienangehöriger von Deutschem, anerkannter Flüchtling oder aus anderen humanitären Gründen in der BRD - ist immer zweckgebunden - es gibt ~ 40 verschiedene Aufenthaltszwecke - hier wichtig: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit 18 bis 21 AufenthG (etwa Personen)
13 2. Überblick über die Aufenthaltstitel 2. Blaue Karte - EU - nur bestimmten Erwerbstätigen zugänglich: = Hochschulabsolventen oder besonders qualifizierte (Facharbeiter) - muss vor der Einreise bei der jeweiligen Auslandsvertretung beantragt werden - höchstens 4 Jahre gültig - wenn Arbeitsverhältnis befristet, dann für die Dauer der Stelle + 3 Monate gültig - nach 33 Monaten Niederlassungserlaubnis möglich (Daueraufenthalt) - bei Sprachniveau B1 bereits nach 21 Monaten - berechtigt zum Aufenthalt außerhalb EU bis 12 Monate ohne Verlust des Aufenthaltsrechts - Weiterwanderung in anderes EU Land nach 18 Monaten möglich
14 2. Überblick über die Aufenthaltstitel 3. Niederlassungserlaubnis - häufigster Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige (~ 1,8 Millionen) - immer unbefristet - wird i.d.r. nach 5 Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis erteilt wenn: Lebensunterhalt gesichert & 5 Jahre Einzahlung in Rentenversicherung - erfordert ausreichende Sprachkenntnisse - keinerlei Beschränkung zum Zugang zum Arbeitsmarkt und dem Zugang zu sozialen Leistungen - Mit Niederlassungserlaubnis selbstständige & unselbstständige Tätigkeit immer erlaubt
15 2. Überblick über die Aufenthaltstitel 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU - identische Voraussetzungen wie Niederlassungserlaubnis - mit deutscher Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlaubt: Niederlassung und Arbeitsmarktzugang in den meisten EU Staaten - bei Person mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt aus anderem EU-Staat (nicht BRD) wird bei Tätigkeit in der BRD eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt - Arbeitsmarktprüfung ( 38a AufenthG) = vorgenommen durch Bundesagentur für Arbeit - Prüfung umfasst: - keine Nachteile für regionalen Arbeitsmarkt durch Arbeitsaufnahme des Ausländers - keine Benachteiligung von EU Bürgern, gleichgestellten Ausländern oder Inländern
16 2. Überblick über die Aufenthaltstitel zusammenfassend: Der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes und die Ausbildung bzw. die fachliche Qualifikation bestimmen, welcher Aufenthaltstitel konkret in Frage kommt. Zuständig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die jeweilige Ausländerbehörde des Wohnortes
17 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck
18 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / a) Ausbildung 1. Auszubildender, der eine schulische Berufsausbildung machen möchte: Aufnahme einer qualifizierten schulischen Berufsausbildung: Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 5a AufenthG möglich Berechtigt auch zur unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. 2. Auszubildender, der eine betriebliche Aus- bzw. Fortbildung machen möchte: Zur Teilnahme an betrieblicher Aus- oder Weiterbildung (dualen Ausbildung) Aufenthaltserlaubnis nach 17 AufenthG möglich Bedingung: Bundesagentur für Arbeit stimmt zu oder Weiterbildung ist zustimmungsfrei (entscheidet Ausländerbehörde) Berechtigt auch zur unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. In der Regel: Erteilung für zwei Jahre oder bis zum voraussichtlichen Abschluss
19 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / b) Erwerbstätigkeit / (1) Angestellte Aufenthalt zur Erwerbsmigration: (1) Angestellte / Arbeitnehmer Üblich: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ( 18 AufenthG) Voraussetzung: - konkretes Arbeitsplatzangebot - Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels erfüllt (Pass und Visum, Lebensunterhalt gesichert, ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, für eine Beschäftigung mit oder ohne qualifizierte Berufsausbildung - Einholung der Zustimmung übernimmt Ausländerbehörde! Ausgenommen: zustimmungsfreie Beschäftigungen nach BeschV (Beschäftigungsverordnung), bspw.: Führungskräfte und Personal in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung mit Gehalt in Höhe von mindestens 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
20 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / b) Erwerbstätigkeit / (1) Angestellte Vorteil: Bei einem Aufenthalt aufgrund des 18 AufenthG können die Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG angerechnet werden, Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung in Deutschland zur Hälfte, siehe 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG.
21 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / b) Erwerbstätigkeit / (1) Angestellte Erforderliche Unterlagen Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts Nachweis, dass die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllt sind (Ausbildungsnachweis etc.) Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt Nachweis, dass Interessen der BRD nicht gefährdet sind (Loyalitätserklärung, evtl. Führungszeugnis) Kosten Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro Bearbeitungsdauer 4 bis 6 Wochen
22 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / b) Erwerbstätigkeit / (1) Angestellte Sind auch andere Aufenthaltstitel möglich? Bei einer Erwerbstätigkeit, für die eine qualifizierte Berufsausbildung notwendig ist (Ausbildung mit Abschlussqualifikation und evtl. nachgewiesener mehrjähriger Tätigkeit = Facharbeiter), ist ein befristeter Aufenthalt über den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU gemäß 19a AufenthG möglich. In Ausnahmefällen: unbefristeter Aufenthaltstitel, d.h. eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß 19 AufenthG (Definition umstritten, heute: abhängig von Abschluss und Berufserfahrung). In der Regel müssen für diese Aufenthaltstitel keine Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
23 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / b) Erwerbstätigkeit / (2) Hochschulabsolventen ausländische Hochschulabsolventen: Aufenthaltstitel mit einer Blauen Karte EU nach 19a AufenthG möglich Voraussetzungen: - einen deutschen Hochschulabschluss oder einen anerkannten oder mit einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss - ein konkretes Arbeitsplatzangebot / Arbeitsvertrag - Mindesteinkommen von derzeit Brutto p.a. oder Brutto p.a. in Mangelberufen (Stand 2014) Mangelberufe: nach 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung insbesondere Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie Bei Nichterreichen der Einkommensgrenze: Zustimmung Bundesagentur für Arbeit erforderlich. In Mangelberufen: mit ausländischem Hochschulabschluss grundsätzlich Zustimmung erforderlich (weil Inländer bevorzugt behandelt werden)
24 3. Voraussetzungen für bestimmten Zweck / c) Arbeitssuchende Arbeitssuchender Studienabschluss & Aufenthalt in BRD Studienabschluss & Aufenthalt im Ausland Absolvent einer Berufausbildung Lebensunterhalt gesichert? Aufenthaltserlaubnis um 18 Monate verlängerbar, Erwerbserlaubnis Aufenthaltstitel: 6 Monate, Nicht verlängerbar Keine Erwerbserlaubnis während dieser Zeit Aufenthaltserlaubnis um 1 Jahr zur Arbeitssuche verlängerbar, Erwerbserlaubnis
25 4. Arbeitgeberfallen
26 4. Arbeitgeberfallen Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte: 1. Pass / Visum Vor Einstellung den Pass und das Visum zeigen lassen! - Arbeitgeber könnte vorgeben, seinen Pass / Visum verloren zu haben = Zeichen für illegalen Aufenthalt oder Identitätsverschleierung Stellen Sie niemanden ein - ohne Pass und Visumkopie Es drohen hohe Geldbußen, strafrechtliche Konsequenzen & Auferlegung der Abschiebekosten
27 4. Arbeitgeberfallen 2. Aufenthaltstitel Vor Einstellung auch den Aufenthaltstitel zeigen lassen - hier muss die Erwerbstätigkeit gestattet sein! Stellen Sie niemanden ein - ohne Erwerbserlaubnis Achten Sie penibel auf das Ablaufdatum des Titels Sonst: Illegale Beschäftigung
28 4. Arbeitgeberfallen 3. Erwerbserlaubnis notieren Sie das Ablaufdatum der Erwerbserlaubnis und legen Sie sich eine eventuelle Kündigungsfrist (entspricht den allgemeinen Regeln) mit Ablauf der Erlaubnis erlischt das Arbeitsverhältnis nicht (LAG Hamm, Urteil vom , Az. 6 Sa 1700/98) Sie müssen rechtzeitig kündigen! die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags kann nicht von der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden (LAG Köln, Urteil vom , Az. 11 (8) Sa 1268/96)
29 4. Arbeitgeberfallen 4. Abmahnung Abmahnungen in deutscher Sprache sind nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer diese versteht wenn der Arbeitnehmer nicht gut deutsch spricht, erteilen Sie ihm die Abmahnung mündlich oder schriftlich in Landessprache bewahren Sie einen Zustellnachweis auf Abmahnung erst mit Zugang beim Mitarbeiter & Möglichkeit zur Kenntnisnahme wirksam Erwartet werden kann, eine übersetzte Fassung der Abmahnung auszuhändigen oder dem Arbeitnehmer Zeit zu lassen, um sich die Abmahnung übersetzen zu lassen (BAG, Urteil vom , Az. 2 AZR 400/83) Bei schriftlicher Abmahnung auf deutsch: lassen Sie daher zwischen Abmahnung und Kündigung etwas Zeit vergehen
30 4. Arbeitgeberfallen 5. Kündigung selbe Problematik wie Abmahnung warten Sie mit der Kündigung nicht bis zum letzten Tag besser: mindestens 1 Woche vor dem letzten Kündigungstermin kündigen oder Kündigung in Muttersprache ausländischer Mitarbeiter ist aber auch verpflichtet, die Kündigung unverzüglich nach Erhalt übersetzen zu lassen (LAG Hamburg, Urteil vom , Az. 1 Ta 12/84) - das kann aber schon zu spät sein!
31 5. Rechtsweg
32 5. Rechtsweg - Beschäftigungserlaubnis erteilt die Ausländerbehörde als Bescheid - Agentur für Arbeit wird nur intern tätig - Will man sich gegen die Verhängung eines Arbeitsverbots oder die Verweigerung einer Arbeitserlaubnis wehren, muss man gegen die Ausländerbehörde und nicht gegen die Arbeitsagentur vorgehen! - gegen diese Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg zu wählen - Widerspruch & Klage gegen Arbeitsverbot haben keine aufschiebende Wirkung = Sofortvollzug (sofortige Arbeitsunterbindung) - Zuständig: Verwaltungsgericht (in Sachsen-Anhalt: Magdeburg oder Halle) - Falls konkrete Arbeitsstelle verloren ginge, weil eine Arbeitserlaubnis abgelehnt oder nicht verlängert worden ist, oder weil deshalb eine konkret angebotene Arbeitstelle nicht angetreten werden kann, kann ein Eilantrag gestellt werden letzte Folie
33 Diese Übersicht stellt nur einen Ausschnitt dar und kann daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Deshalb: Lassen Sie sich beraten!
34 Immer in Kontakt! Zum Beispiel mit unserer Visitenkarte - für Ihr Handy als QR-Code: Zu finden auf Ihrem Handout!
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