2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?
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- Bettina Fürst
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1 2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs. 3 GG). Subjektive Rechte berechtigen dagegen ein Rechtssubjekt, etwas Bestimmtes von einem anderen zu verlangen, räumen ihm also einen Anspruch ein. (Staatsrecht II, Rdnr. 53 ff.) 2. Was ist unter subjektiv-öffentlichen Rechten zu verstehen? Die subjektiv-öffentlichen Rechte sind Rechte des Einzelnen gegenüber der staatlichen Gewalt. (Staatsrecht II, Rdnr. 55) 3. Welches ist der Grund dafür, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte in der Geschichte des Staatsrechts stets umstritten waren? Subjektiv-öffentliche Rechte beschränken die staatliche Gewalt, weil der Bürger etwas vom Staat verlangen kann. (Staatsrecht II, Rdnr. 55) 4. Warum hat eine Norm des objektiven Rechts nur eine zweigliedrige Struktur, dagegen eine dreigliedrige Struktur, wenn sie ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt? Die zweigliedrige Struktur einer öffentlich-rechtlichen Norm besteht aus dem Normadressaten (der Staatsgewalt) und dem Norminhalt, also dem, was die Norm dem Träger staatlicher Gewalt zu tun aufgibt. Beim subjektiv-öffentlichen Recht kommt noch der Rechtsträger als drittes Element hinzu. (Staatsrecht II, Rdnr. 57 f.) 5. Welche Struktur weist jedes Grundrecht folgerichtig auf? Eine dreigliedrige Struktur aus Grundrechtsträger (Bürger), Grundrechtsadressaten (staatlicher Gewalt) und Grundrechtsinhalt. (Staatsrecht II, Rdnr. 57 ff.) 2
2 2 6. Welche Unterschiede gibt es hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft nach dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes? Es gibt Menschenrechte, also solche Grundrechte, deren Träger jedermann (jeder Mensch) ist. Dagegen sind Bürgerrechte solche, deren Träger nur deutsche Staatsangehörige sein können. (Staatsrecht II, Rdnr. 61 f.) 7. Können auch Personenmehrheiten Grundrechtsträger sein? Ja, freilich beschränkt das Grundgesetz die Grundrechtsträgerschaft auf inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG). Der Begriff der juristischen Person ist weit zu fassen. Es muß jedoch geprüft werden, ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 63 f.) 8. Können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein? Grundsätzlich nein, denn die Grundrechte sollen Schutz gegen die Staatsgewalt, nicht für die staatliche Gewalt bieten. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn sich Träger öffentlicher Gewalt in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden. Anerkannt ist dies für Universitäten (und Fakultäten), für Rundfunkanstalten und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. (Staatsrecht II, Rdnr. 64 f.) 9. Was ist unter dem Grundrechtsadressaten zu verstehen? Adressat der Grundrechte sind die Träger staatlicher Gewalt, die an die Grundrechte gebunden sind (Art. 1 Abs. 3 GG), an deren Adresse die Grundrechte gewissermaßen gerichtet sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 67) 10. Kann sich auch ein Bürger gegenüber dem anderen auf Grundrechte berufen? Private Rechtssubjekte sind grundsätzlich nicht Grundrechtsadressaten, weil sie sich ihrerseits auf Grundrechte berufen können. (Staatsrecht II, Rdnr. 68)
3 3 11. Was ist unter der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte zu verstehen? Die mittelbare Drittwirkung ist ein verunglückter Begriff dafür, dass die Grundrechte die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts auch des Privatrechts nachhaltig beeinflussen. Eine mittelbare Drittwirkung ist als Terminus indes nur sinnvoll, wenn es auch eine unmittelbare Drittwirkung gibt. Dies ist zu verneinen. (Staatsrecht II, Rdnr. 70) 12. Was ist unter der Technik grundrechtlicher Gewährleistung zu verstehen? Die Technik grundrechtlicher Gewährleistung besteht darin, dass Einwirkungen auf thematisch abgegrenzte Freiheiten (Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit usw.) rechtfertigungsbedürftig sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 71 ff.) 13. Welche Einwände bestehen dagegen, die Grundrechte als verfassungsrechtliche Freiheitsgewährungen zu verstehen? Die Vorstellung einer Rechtsgewährung stammt aus der Vorstellungswelt des Konstitutionalismus, weil der Monarch seinen Untertanen seinerzeit die in der Verfassung verbrieften Rechte gewissermaßen gewährte (einräumte) und hierdurch seine ursprünglich unumschränkte Hoheitsgewalt einschränkte. Da nach dem Prinzip der Volkssouveränität sich das Volk selbst die Verfassung gibt (wie es im ersten Satz der Präambel des Grundgesetzes heißt), würde es sich die Grundrechte gewissermaßen selbst gewähren. (Staatsrecht II, Rdnr. 74 f.) 14. Warum ist die Annahme, die Grundrechte bezeichneten ein rechtliches Dürfen in ihrer Verallgemeinerung nicht haltbar? Weil sie allenfalls auf handlungsschützende Grundrechte (Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit usw.) zutrifft. Der Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) lässt sich z.b. nicht dahingehend interpretieren, dass der Grundrechtsträger leben darf. (Staatsrecht II, Rdnr. 73) 15. Unter welcher Prämisse steht die Unterscheidung zwischen Grundrecht und grundrechtlich geschützten Rechtsgütern? Unter der Prämisse, dass der Staat die Freiheit nicht gewährt, sondern gewährleistet. Die menschlichen Handlungsmöglichkeiten sind vorstaatlich und werden durch die Grundrechte thematisch aufgeteilt und in unterschiedlicher Intensität geschützt.
4 4 (Staatsrecht II, Rdnr. 76) 16. Aus welchem Grund ist der verbreitete Sprachgebrauch von Grundrechtsgebrauch oder Grundrechtsausübung problematisch? Weil mit diesen Begriffen gemeint ist, dass von der Freiheit Gebrauch gemacht wird. Da das Grundrecht aber ein (in der Regel) staatsgerichtetes Abwehrrecht ist, wird von diesem erst Gebrauch gemacht, wenn es staatlichen Einschränkungen der Freiheit entgegengesetzt wird. (Staatsrecht II, Rdnr. 79) 17. In der Literatur ist vielfach von Grundrechtskollisionen die Rede. Wie stellt sich dieser Begriff vor dem Hintergrund der Unterscheidung von Grundrecht und grundrechtlich geschütztem Rechtsgut dar? Es handelt sich regelmäßig nicht um die Kollision von Grundrechten, sondern um miteinander konfligierende (grundrechtlich geschützte) Freiheiten. Freiheitssphären gegeneinander abzugrenzen ist aber Aufgabe des einfachen Gesetzesrechts, nicht der Verfassung. (Staatsrecht II, Rdnr. 81) 18. Warum ist der herkömmliche Begriff des Grundrechtsverzichts mehrdeutig? Weil mit diesem Begriff meist gemeint ist, dass jemand von seiner Freiheit keinen Gebrauch macht. Von einem Grundrechtsverzicht kann genau genommen nur die Rede sein, wenn jemand es mit rechtlicher Bindungswirkung unterlässt, sich auf das Abwehrrecht gegenüber Einwirkungen hoheitlicher Gewalt auf seine Freiheitssphäre zu berufen. (Staatsrecht II, Rdnr. 82) 19. Welche Kategorien grundrechtlich geschützter Rechtsgüter lassen sich unterscheiden? Die Lebensgüter (Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Leben), die der Privatsphäre zuzurechnenden Schutzgüter sowie die Schutzgüter, die zur engeren und weiteren Sozialsphäre gehören. (Staatsrecht II, Rdnr. 84 ff.) 20. Welche unterschiedlichen Schutzrichtungen können Grundrechte aufweisen? Grundrechte sind überwiegend Abwehrrechte (negatorische Rechte) gegenüber dem Staat. In Einzelfällen werden den Grundrechtsträgern aber auch Ansprüche auf Leistungen eingeräumt. Beide Schutzrichtungen sind nicht stets scharf voneinander zu unterscheiden. (Staatsrecht II, Rdnr. 91 ff.) 5
5 5 21. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Grundrechte auch als Elemente einer objektiven Wertordnung. Wie ist diese Denkfigur zu verstehen? Die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Meinungsfreiheit usw.) stellen höchste Werte dar, die insgesamt eine vom Staat zu beachtende Wertordnung bilden. Der Terminus objektive Wertordnung bezeichnet die Bindungswirkung dieser Grundrechte unabhängig davon, ob sie als subjektive Rechte geltend gemacht werden. (Staatsrecht II, Rdnr. 97 f.) 22. Was versteht man unter institutioneller Grundrechtsinterpretation? In Rechtsprechung und Literatur gibt es die Tendenz, nicht die grundrechtlich verbürgte Freiheit (etwa die Pressefreiheit), sondern eine bestimmte Einrichtung (etwa die freie Presse ) als gewährleistet anzusehen. Die institutionelle Deutung eines Grundrechts kann dazu führen, dass Freiheitsbeschränkungen unter erleichterten Bedingungen gerechtfertigt werden. (Staatsrecht II, Rdnr. 99 f.) 23. Was ist unter grundrechtlichen Schutzpflichten zu verstehen? Grundrechtliche Schutzpflichten werden im Grundrechtskatalog zum Teil ausdrücklich genannt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1, 4 GG). Jenseits dieser ausdrücklich eingeräumten Ansprüche ist der Staat verpflichtet, sämtliche grundrechtlich geschützten Rechtsgüter zu schützen. Ein typisches Beispiel hierfür ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Staat nicht nur daran hindert, in das Leben einzugreifen, sondern ihn auch verpflichtet, das Leben zu schützen. (Staatsrecht II, Rdnr. 101 ff.) 24. Warum muss zwischen Grundrechten und Grundrechtssubstrat unterschieden werden? Weil eine Verfassung grundsätzlich das Grundrechtssubstrat nicht garantieren kann. Der Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) kann also nicht dahin umgedeutet werden, dass der Staat verpflichtet ist, für jedermann Eigentum zu schaffen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darf nicht dahin missverstanden werden, dass der Staat jedem einen Beruf zuweisen müsste. Der tiefere Grund für eine solche beschränkte Wirkung der Grundrechte liegt allerdings darin, dass der freiheitliche Rechtsstaat zu einem freiheitsbeschränkenden Verteilungsstaat transzendieren würde, wenn auch das Substrat der Grundrechte gewährleistet würde. (Staatsrecht II, Rdnr. 110 ff.)
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