Die Rückholung von FFH- und Vogelschutzgebieten

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1 Die Rückholung von FFH- und Vogelschutzgebieten Klaus Füßer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Leipzig

2 Überblick über den Vortrag I. Einleitung II. III. IV. Konstellationen für ein Rückholbedürfnis Die Rückholung der besonderen Schutzgebiete nach nationalem Recht Kompetenzrechtlicher Rahmen auf Gemeinschaftsebene V. Rückholbarkeit nach der FFH-Richtlinie VI. VII. Die Regelung nach der Vogelschutz-Richtlinie Schlussfolgerungen, Abgesang

3 I. Einleitung, Anlass Warum eine Rückholungsdiskussion? Warum jetzt? Erst abwehrende, dann zuweilen: bis zum Opportunismus weite Haltung bei der Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten; keine echte Auswahl, insbesondere bei FFH-Gebieten Parallel optimistische Fehlvorstellungen darüber, was alles geht in FFH- und Vogelschutzgebieten Läuterung nach Westumfahrung Halle : Natura 2000 doch als echtes Planungshindernis bzw. Erschwernis? Verschiebung oder Verkleinerung der Gebietskulisse möglich, um mancherorts fachplanerisch den Raumwiderstand gegen legitime Nutzungsbedürfnisse des homo sapiens zu verringern?

4 Fortsetzung: Einleitung, Eingrenzung Konzentration auf behördliche Verfahren zur Gebietsrückholung: Wie und unter welchen Voraussetzungen ist die Rückholung wenn von den Zuständigen politisch gewollt rechtmässig möglich? Fokus auf gemeinschaftsrechtlichen Fragen, die das eigentliche Problem bilden Vorschlag: Diskussion zu Rückholung durch Rechtsschutz gegen fehlerhaft ausgewählte Gebiete (nachstehend Fallgruppe Nr. 1 ) als Thema für die Diskussion!

5 II. Konstellationen für ein Rückholbedürfnis Fallgruppe Nr. 1 ( Auswahlfehler ): Auswahlkonzept und/oder dessen konkreter Anwendung fehlerhaft: Gebiet wurde fälschlich, fehlerhaft, räumlich falsch abgegrenzt bzw. für falsche Arten und/oder Lebensraumtypen ausgewählt Fallgruppe Nr. 2 ( nicht zu haltendes Gebiet ): die naturschutzfachliche Qualität eines Gebietes hat sich negativ verändert (negative Qualitätsänderung)

6 Fortsetzung: Fallgruppen eines Rückholbedürfnisses Fallgruppe Nr. 3 ( Entbehrlichkeit des Gebiets ): im Lichte einer positiven Entwicklung des Netzes Natura 2000 erscheint das betreffende Gebiet für die Erreichung der mit Natura 2000 verbundenen Ziele nicht mehr erforderlich Fallgruppe Nr. 4 ( nachträglicher Interessenkonflikt ): überwiegende öffentlichen Interessen sprechen dafür, den Schutz des Gebietes (doch) als nachrangig anzusehen bzw. im Lichte der damit verbundenen Nachteile als inopportun

7 III. Rechtlicher Rahmen in der Bundesrepublik Rückholung der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen erforderlich, soweit entsprechende abstrakt-generelle rechtliche Regelung (LSG- oder NSG-VO) erfolgt Zuständigkeit: actus contrarius-regel; aber beachte gesetzliche Unterschutzstellung mit Entsteinerungsklauseln, z.b. in RP und SH Materielle Voraussetzungen: Rechtmäßige Ausübung von Planungsermessen; Grenzen: - Biotopverbundklausel (vgl. nur 3 BNatschG) - Beachtung sonstiger Schutzverpflichtungen, z.b. aufgrund völkerrechtlicher Verträge - ggf. andere normierte Einschränkungen (beachte z.b. 29 III NatSchG SH)

8 IV. Die formellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nach rein ornithologischen Kriterien (Art. 4 I, II VS-RL) gelten unmittelbar nach ihrer Auswahl als besondere Schutzgebiete; kein Gemeinschaftsrechtsakt I. Meldeverfahren Art. 4 I FFH-RL, 33 I BNatSchG II. Gebietsauswahl, Art. 4 II FFH-RL: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Veröffentlichung als Entscheidung im Amtsblatt der EG = verbindlicher Rechtsakt

9 Fortsetzung: Formelle Voraussetzungen VS- Gebiet FFH- Gebiet Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, Art. 4 Abs. 3 VS-RL Keine Rechtsgrundlage für Aufhebung in VS- und FFH-RL Analoge Anwendung von Art. 9 S. 1 FFH-RL? Wohl eher nein (a.a. noch Füßer, unveröffentl. Rechtsgutachten ( Eiderstedt, April 2006) Entscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 FFH-RL: causa der weiteren Verpflichtungen (vgl. 4 Abs. 4, 5 FFH-RL) Kommission primär zuständig für Aufhebung der Entscheidung nach Art. 9 S. 1 FFH-RL Die Kommission beurteilt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 21 in regelmäßigen Zeitabständen den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der in den Art. 2 und 3 genannten Ziele.

10 V. Rückholung nach der FFH-Richtlinie Art. 9 S. 2 FFH- Richtlinie Die Aufhebung der Klassifizierung als besonderes Schutzgebiet kann in den Fällen erwogen werden, in denen die gemäß Art. 11 FFH-RL beobachtete natürliche Entwicklung dies rechtfertigt. Art. 11 FFH-FFH- Richtlinie Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Art. 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen. abschließende Regelung? Erfasst aber nur Fallgruppe Nr. 3 ( Entbehrlichkeit des Gebietes) ; a.a. z.b. Schrader BWGV 2007, 61 (62 f.))

11 Fortsetzung: Rückholung nach der FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Lösung für Fall Nr. 4? Ein Projekt, das ein ausgewiesenes Gebiet erheblich beeinträchtigt, kann unter besonderen Umständen im Hinblick auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art genehmigt werden. auch vollständige Aufhebung erfasst? wenn ja, Regelungsmaßstab für Fallgruppe Nr. 4 Interessenkonflikt ; m.a.: vorzugswürdige Lösung Was ist mit den Fällen Nr. 1 und 2? Aufhebung entsprechend 48, 49 VwVfG / Grundsatz des Planungsermessens Problem: keine allgemeine Rechtstradition der Mitgliedstaaten Art. 9 S. 2 FFH offensichtlich lückenhaft!!! Ungelöstes im Rahmen des Vortrages: unlösbares - Problem

12 VI. Die Regelung nach der Vogelschutzrichtlinie Entsprechende Anwendung von Art. 9 S. 2 FFH-Richtlinie? Art. 7 FFH-RL verweist ausdrücklich nur auf entsprechende Anwendung des Art. 6 II-IV FFH-RL, daher sogar Fall Nr. 3 nicht geregelt!!! Standpunkt der Kommission vom Rückholung bereits gemeldeter Gebiete nicht gänzlich ausgeschlossen Voraussetzungen: ü ü echter wissenschaftlicher Fehler das betreffende Gebiet ist für die von der VS-RL erfassten Vogelarten wertlos in Anwendung von Art. 6 IV FFH-RL: teilweise Rückholung bzw. Verkleinerung der Grenzen eines Gebietes zulässig

13 Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Mitgliedstaaten steht im Rahmen von Art. 4 Abs. 4 VS-RL nicht der gleiche Beurteilungsspielraum zu, sie können diese Fläche nicht verkleinern oder ihre Abgrenzung ändern, es sei denn, die aus dem besonderen Schutzgebiet herausgenommenen Gebiete entsprechen nicht mehr den für die Erhaltung der wild liebenden Vogelarten geeignetsten Gebieten (Urt. v C 191/05 Kommission./. Portugal, Rz. 13) m.e. nicht abschließend: Superlativ ( geeignetste ) führt zu Frage des geschuldeten Mindesterfüllungsgrades (Art. 1,3,4,13 VS-RL), keine Versteinerung ; deshalb: Streichungsbefugnis im Bereich der Übererfüllung Substitutionsbefugnis bei knapper Erfüllung Aber: Beweislast für beides beim Mitgliedsstaat

14 Anwendung von Art. 7, 6 IV FFH-RL? erfasst Fallgruppe Nr. 4 ( Interessenkonflikt ) aber: für Totalaufhebung kein Problem entsprechend der FFH-RL, da keine partielle Regelung wie dort Art. 9 S. 2 Anwendung der allgemeinen erarbeiteten Grundsätze, Substitution oder Streichung im Rahmen der Einhaltung der materiellen Vorgaben Im Ergebnis identisch mit Aktivierung Art. 6 IV FFH-RL

15 VII. Schlussfolgerungen, Abgesang große Rechtsunsicherheit, sowohl aus Sicht der Behörden als auch der Betroffenen Offensichtliches Regelungsbedürfnis Verfahrensrechtliche Harmonisierung von FFH- und VS-Richtlinie Klare und umfassende Regelung zum delisting Ggf. Rechtsanspruch der Mitgliedsstaaten auf Handeln der Kommission Bei angemessener Regelung ist mittelbar Rechtsschutz durch Inanspruchnahme der innerstaatlich zuständigen Stellen gesichert Fallstricke des nationalen Rechts! Beachte z.b. Regelung in 29 IV NatSchG S-H

16 Vielen Dank für Ihre Geduld! Im Internet unter:

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