Die Universität-GH Siegen hat nach Beschlussfassung durch den zuständigen Fachbereichsrat die folgende Studienordnung erlassen.

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1 Studienordnung des Fachbereichs 4 der Universität-GH Siegen für den Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik (als Schwerpunktfach) im Rahmen des Abschlusses Erste Staatsprüfung für das Lehramt Primarstufe Inhaltsübersicht: 1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Studienvoraussetzungen 4 Studienberatung 5 Dauer und Umfang des Studiums 6 Bereiche und Teilgebiete des Studiums 7 Studien- und Prüfungsleistungen 8 Vermittlungsformen 9 Grundstudium 10 Hauptstudium 11 Schulpraktische Studien 12 Exkursionen 13 Erste Staatsprüfung 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen

2 2 1 Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich Die Universität-GH Siegen hat nach Beschlussfassung durch den zuständigen Fachbereichsrat die folgende Studienordnung erlassen. Ihr liegen zugrunde das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV.NRW. S. 386) die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom (GV. NW. S. 524) Die Studienordnung regelt das Studium des Integrierten Lernbereichs Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik im Fachbereich 4 der Universität-GH Siegen im Rahmen des Studienganges Lehramt für die Primarstufe mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Das Studium des Integrierten Lernbereichs Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik hat das Ziel, die Studierenden des Studiengangs so zu qualifizieren, dass sie den komplexen Anforderungen des Unterrichts in der Grundschule im Bereich der ästhetischen Erziehung gerecht werden. Dies erfordert ein integratives Studium von Bewegung, Kunst und Musik. So werden im Studium des Integrierten Lernbereichs Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik grundschulspezifische Anteile der drei Fächer Kunstpädagogik, Musikpädagogik und Bewegungspädagogik zu einem Schwerpunktfach mit ca. 45 Semesterwochenstunden zusammengefasst. Eine Passung des Integrierten Lernbereichs Ästhetische Erziehung auf bestehende Ausbildungsstrukturen in der 1. und 2. Phase der PrimarstufenlehrerInnenausbildung kommt durch den Aufbau auf dem etablierten weiteren Unterrichtsfach zustande. Das Studium zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: (1) Eines der drei Fächer wird als Vertiefungsfach im Lernbereich gewählt und entspricht nach Inhalt und Umfang i.w. dem weiteren Unterrichtsfach. (2) Eine modulartige Ergänzung des Vertiefungsfaches geschieht durch grundschulspezifische Angebote aus den beiden anderen zum Lernbereich gehörenden Fächern im Umfang von ca. 6 SWS. (3) Einen wesentlichen Schwerpunkt im Studium des Integrierten Lernbereichs Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik bilden fächerübergreifende Angebote. (4) Das Studium integriert neben traditionellen Vermittlungsformen auch Projekte, Werkstätten, Exkursionen, Spiel und verwandte Lehr- und Lernformen, einerseits als universitäre Lehrmethode, andererseits auch als zu vermittelnde Unterrichtsmethode. 2 Studienziele (1) Das Studium hat zum Ziel, ein Lehramt für die Primarstufe an öffentlichen Schulen ausüben zu können. Das Studium umfasst am Studienziel orientierte erziehungswissenschaftliche, fächerübergreifende, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien. (2) Schwerpunkt des Studiums ist, eine eigene ästhetische Kompetenz zu erwerben und ästhetische Kompetenz vermitteln zu können. Dies geschieht einerseits im gewählten Schwerpunktfach, andererseits in interdisziplinären Projekten.

3 3 (3) Im Studium sollen Kenntnisse über die Lebens- und Erfahrungswelt heutiger Kinder gewonnen werden. Phänomene wie Schul-, Medien-, Konsum-, urbanisierte, altershomogene und pädagogische Kindheit sollen im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung Berücksichtigung finden. Das Studium soll dazu befähigen, kindliche Aneignungs- und Lernformen zu erkennen, zu fördern und zu bewerten. So werden u.a. Spiel, Exploration, Gestaltung im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung einbezogen. (4) Im Studium sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, um Kindern die für den Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung festgelegten Aufgabenschwerpunkte und Lernziele vermitteln zu können. Das Studium soll dazu befähigen, - den Kindern Freiräume und Anlässe für ihre Selbstartikulation zur Verfügung zu stellen, - den Kindern Zugang zu vielfältigen außersprachlichen Artikulationsformen zu ermöglichen, - die Kinder zu unterstützen, Beziehungen zwischen sich und ihrer Lebenswelt herzustellen, - den Kindern zu helfen, gelernte Denk- und Wahrnehmungsmuster weiterzuentwickeln, und - letztlich die Wahrnehmungs-, Ausdrucks-, Kritik- und Handlungsfähigkeit der Kinder zu stärken. (5) Im Studium wird die Kompetenz vermittelt, einen fächerübergreifenden, handlungsorientierten, das soziale Lernen fördernden und kindgemäßen Unterricht im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung zu planen und zu verwirklichen. (6) Das Studium zu den genannten Bereichen und Teilgebieten (vgl. 8) hat zudem die folgenden generellen Qualifikationen zum Ziel: - Befähigung, sich wissenschaftsmethodisch in neue Sachgebiete einzuarbeiten, - Fertigkeiten in den Arbeitsformen der ästhetischen Wissenschaften zu besitzen, - die Fähigkeit zur Vernetzung von Theorie und Praxis zu erlangen und - über die Kompetenz zur klaren Darstellung von Sachverhalten zu verfügen. 3 Studienvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium sind der Nachweis der Hochschulreife und der Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung gemäß 65 Abs. 2 HG im Vertiefungsfach. Die Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung der Universität-GH Siegen oder durch den Nachweis einer vergleichbaren Prüfung an anderen Hochschulen zu belegen. Die inhaltlichen Anforderungen und die Durchführung des Verfahrens sind in der Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung Bewegung/ Kunst/ Musik der Universität-GH Siegen in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. 4 Studienberatung Jeweils zu Semesterbeginn wird im Lernbereich eine Einführungsveranstaltung für Studienanfänger/ Studienanfängerinnen durchgeführt. Ort und Zeit werden durch Aushang bekanntgegeben. Die hauptamtlich Lehrenden stehen zur individuellen Studienberatung nach Absprache zur Verfügung. 5 Dauer und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit umfasst eine Studienzeit von 6 Semestern und eine Prüfungszeit von 1 Semester ( 31, Abs. 1, 5 LPO). Die Regelstudienzeit ist keine Höchststudienzeit. (2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium (in der Regel drei Semester) und das Hauptstudium (in der Regel drei Semester).

4 (3) Das ordnungsgemäße Studium umfasst in der Regel ca. 45 Semesterwochenstunden. 4 6 Bereiche und Teilgebiete des Studiums Das Studienangebot im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung umfasst folgende Bereiche und Künstlerische Disziplinen bzw. Teilgebiete: Bereich Ä Didaktik der Ästhetischen Erziehung B Bewegung K Kunst M Musik Disziplinen / Teilgebiete 1 Ästhetische Wahrnehmungs- und Ausdrucksformen des Kindes 2 Didaktische Konzeptionen Ästhetischer Erziehung 3 Methoden und Medien Ästhetischer Erziehung 4 Integrative Schulpraktische Projekte A Praxis Bewegung/ Spiel/ Sport 1 Grundformen der Leichtathletik 2 Grundformen des Turnens 3 Gymnastik/ Tanz/ Rhythmus 4 Bewegung/ Spiel/ Sport im Wasser 5 Sportspielübergreifende Methodik 6 Sportübergreifende Angebote B Biologische Grundlagen/ Gesundheitsaspekte von Bewegung, Spiel und Sport C Pädagogische, psychologische und soziologische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport/ Didaktik und Methodik von Bewegung, Spiel und Sport A Kunst- und Gestaltungspraxis / Künstlerische Disziplinen 1 Gestalten von Flächen (Zeichnung, Malerei, Collage, Foto) 2 Gestalten von Raum und Körper (Plastik, montierte Objekte, Installation) 3 Bildnerische Darstellung von Bewegung (Figuren- und Körperspiel, Aktion, Film) 4 Neue Medien 5 Sonstige Gestaltungspraxis B Kunstwissenschaft C Kunstpädagogik / Kunstdidaktik A Musikpraxis / Künstlerische Disziplinen 1 Hauptinstrument 2 Stimmbildung / Gesang 3 Grundlagen der Musiktheorie (Gehörbildung, Tonsatz) 4 Ensembleleitung 5 Schulpraktische musikalische Interaktion (Schulpraktische Ensemble- Improvisation, Musik und Bewegung, Szenisches Spiel oder Schulpraktische Improvisation auf dem Akkordinstrument) B Historische und systematische Musikwissenschaft C Musikpädagogik / Musikdidaktik

5 7 Studien- und Prüfungsleistungen 5 (1) Alle fachpraktischen Disziplinen der Bewegungs-, Kunst- und Musikpraxis werden durch einen erfolgreichen Abschluss nachgewiesen. Sind sie nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung, müssen sie während des Studiums erfolgreich abgeschlossen werden. (2) Ein erfolgreicher Abschluss wird in der Regel unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltung erbracht, auf die er sich bezieht. Durch den erfolgreichen Abschluss wird nachgewiesen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat die entsprechenden praktischen Fertigkeiten in ausreichendem Maße erworben hat. Gegenstand einer Prüfung zum Erwerb eines erfolgreichen Abschlusses können je nach Fach künstlerische Arbeiten, musikalisch-praktische oder bewegungspraktische Darbietungen oder schriftliche Arbeiten zu praktischen Inhalten oder Themen sein. Die genaue Form des jeweiligen erfolgreichen Abschlusses wird zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durch die Lehrenden bekannt gegeben. (3) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise (LN), im Hauptstudium sind zwei weitere Leistungsnachweise (LN) sowie zwei qualifizierte Studiennachweise (QS) zu erbringen. LN: Die Leistungsnachweise werden aufgrund einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt. Schriftliche Leistungen müssen erkennen lassen, dass der Kandidat/ die Kandidatin die gestellte Aufgabe selbständig gelöst hat und die Techniken der wissenschaftlichen Arbeit beherrscht. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen. Zu Beginn jeder Veranstaltung werden die Voraussetzungen zum Erwerb eines LN von der/ dem Lehrenden bekannt gegeben. QS: Der qualifizierte Studiennachweis wird aufgrund einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt, wobei die Anforderungen deutlich unter denen der Leistungsnachweise liegen. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und schriftlichen Hausaufgaben. (4) Der Besuch von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, in denen weder ein LN bzw. QS erworben noch ein erfolgreicher Abschluss nachzuweisen ist, wird auf Studienbegleitbögen durch die Bescheinigung der Anwesenheit mittels Testat (T) nachgewiesen. 8 Vermittlungsformen (1) Lehrveranstaltungen werden als Vorlesung, Proseminar, Hauptseminar, Übung, Praktikum, Projekt, Werkstatt, Atelierstudien, Kolloquium, Exkursion, Künstlerisches Ensemble und Künstlerischer Einzel- bzw. Gruppenunterricht durchgeführt. (2) Das Studienangebot unterscheidet folgende Veranstaltungen: - Pflichtveranstaltungen (Pf) sind Veranstaltungen, deren Besuch verbindlich ist. - Wahlpflichtveranstaltungen (WPf) sind im Sinne von Pflichtveranstaltungen zu verstehen, wobei eine Wahl zwischen alternativen Disziplinen möglich ist. (3) Alle hier genannten Vermittlungsformen sollen die Integration der Fächer Bewegung, Kunst und Musik berücksichtigen; in allen Veranstaltungen werden fächerübergreifende Aspekte an geeigneten Beispielen erarbeitet. 9 Grundstudium Das Grundstudium dient der Einführung in Gegenstände und Methoden des Lernbereichs. Es umfasst in der Regel drei Semester. Bis zum Ende des Grundstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

6 6 (1) Neben den Studien im jeweiligen Vertiefungsfach sind ergänzende Studien in den beiden anderen Fächern im Umfang von je 3 SWS zu absolvieren; diese Stunden sollen im Grundstudium belegt werden. Da Grundfertigkeiten in den Ergänzungsfächern wesentlich für die erfolgreiche Teilnahme an den interdisziplinären Projekten des Hauptstudiums sind, sollten nur notfalls einzelne Veranstaltungen aus diesen Bereichen ins Hauptstudium verschoben werden. Außerdem werden Veranstaltungen aus dem Integrativen Bereich Ästhetische Erziehung im Umfang von 4 SWS studiert: Ästhetische Wahrnehmungs- und Ausdrucksformen des Kindes (2 SWS) sowie Didaktische Konzeptionen Ästhetischer Erziehung (2 SWS). (2) Das Grundstudium im Bereich Bewegung umfasst (2.1) als Vertiefungsfach folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: SWS) a) Eine oder zwei Veranstaltung(en)* aus den Teilgebieten A1-A4 1 SWS (+1 b) Eine Veranstaltung aus den Teilgebieten A5 oder A6 2 SWS c) Problemorientierte Einführung (Bereiche B und C) 1 SWS d) Eine Veranstaltung aus dem Teilgebiet B 2 SWS e) Eine Veranstaltung aus dem Teilgebiet C 2 SWS 8 SWS (+1 SWS) * Da diese Veranstaltung im Sinne einer im Wesentlichen auf die Teilnahme begrenzten Aktivität zu absolvieren ist, wird ihre SWS-Zahl mit dem Faktor 0,5 gewichtet. (2.2) als nicht vertieftes Ergänzungsfach Bewegung Drei Veranstaltungen aus dem Teilgebiet A 3 SWS 3 SWS (3) Das Grundstudium im Bereich Kunst umfasst (3.1) als Vertiefungsfach folgende Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen: a) Eine Veranstaltung künstlerische Praxis für die Primarstufe, Teilgebiet A (teilweise)* 3 SWS b) Eine Veranstaltung aus dem Teilgebiet A 1 SWS b) Eine Veranstaltung aus dem Bereich Kunstwissenschaft, Teilgebiet B 2 SWS c) Eine Veranstaltung aus dem Bereich Kunstpädagogik, Teilgebiet C 2 SWS 8 SWS (3.2) als nicht vertieftes Ergänzungsfach Kunst Eine Veranstaltung künstlerische Praxis für die Primarstufe, Teilgebiet A 3 SWS 3 SWS * Da diese Veranstaltung im Sinne einer im Wesentlichen auf die Teilnahme begrenzten Aktivität zu absolvieren ist, wird ihre SWS-Zahl mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

7 (4) Das Grundstudium im Bereich Musik umfasst 7 (4.1) als Vertiefungsfach folgende Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen: A Hauptinstrument / Schulpraktisches Instrumentalspiel (Einzelunterricht) 3 SWS Stimmbildung / Gesang (Einzelunterricht) 1,5 SWS Gehörbildung (1 SWS)* 0,5 SWS Tonsatz 2 SWS Ensembleleitung und Chorische Stimmbildung I (2 SWS)* 1 SWS Schulpraktische musikalische Interaktion (Schulpraktische Ensemble- Improvisation, Musik und Bewegung, Szenisches Spiel u.a.; 3 SWS)* 1,5 SWS B Historische / systematische Musikwissenschaft 2 SWS 11,5 SWS (4.2) als nicht vertieftes Ergänzungsfach Musik folgende Pflichtveranstaltungen Grundlagen des Umgangs mit der Stimme Grundlagen des Umgangs mit dem erweiterten Orff-Instrumentarium Grundlagen der Musiktheorie 1 SWS 1 SWS 1 SWS 3 SWS * Da diese Veranstaltung im Sinne einer im Wesentlichen auf die Teilnahme begrenzten Aktivität zu absolvieren ist, wird ihre SWS-Zahl mit dem Faktor 0,5 gewichtet. (5) Leistungsnachweise Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben, einer im Bereich Ä (Ästhetische Erziehung), ein weiterer innerhalb des jeweiligen Vertiefungsfachs. Der fachspezifische LN wird erbracht (5.1) im Bereich Bewegung: Teilgebiet C (5.2) im Bereich Kunst: Teilgebiet C (5.3) im Bereich Musik: im Teilgebiet Grundlagen der Musiktheorie (6) Abschluss des Grundstudiums Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung (ZP) abgeschlossen, die in der Regel am Ende des dritten Semesters stattfindet. Voraussetzung zur Zulassung zur ZP ist die erfolgreiche Absolvierung der Pflichtveranstaltungen und die Vorlage der beiden LN des Grundstudiums. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung. 10 Hauptstudium Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten. Es soll eine größtmögliche Freiheit zur Wahl eines eigenen Schwerpunktes im jeweiligen Vertiefungsfach einräumen. Das Hauptstudium umfasst in der Regel drei Semester. (1) Aus dem integrativen Bereich Didaktik der Ästhetischen Erziehung sind im Hauptstudium mindestens 4 SWS zu belegen: Aus den Teilgebieten Ä 1-3 (2 SWS) und Integrative Schulpraktische Studien (2 SWS).

8 8 (2) Im Hauptstudium sind insgesamt mindestens 8 SWS an projektgebundenen Veranstaltungen zu belegen. Innerhalb dieser Projekte sollen alle drei Fächer (Bewegung, Kunst, Musik) einmal beteiligt sein. (3) Das Hauptstudium im Bereich Bewegung umfasst als Vertiefungsfach ca. 14 SWS. Es handelt sich hierbei um folgende Pflicht- bzw. Wahlveranstaltungen: a) Eine oder zwei Veranstaltung(en)* aus den Teilgebieten A1-A4, die nicht während des Grundstudiums belegt wurde(n) 2 SWS (-1 SWS) b) Eine Veranstaltung aus den Teilgebieten A5-A6, die nicht während des Grundstudiums belegt wurde 2 SWS c) Eine weiterführende Veranstaltung als Schwerpunktbildung aus den Teilgebieten A1-A4 und/ oder 2 SWS d) Eine weiterführende Veranstaltung als Schwerpunktbildung aus den Teilgebieten A5-A6 (2 SWS) e) Eine Veranstaltung aus dem Teilgebiet B 2 SWS e) zwei Veranstaltungen aus dem Teilgebiet C, davon eine mit didaktischem Schwerpunkt (praktikumsbegleitend) 4 bzw. 6 SWS 14 SWS (- 1SWS) Spätestens im Hauptstudium sind zu erwerben: DLRG Bronze und ein Kurs Erste Hilfe. * Da diese Veranstaltung im Sinne einer im Wesentlichen auf die Teilnahme begrenzten Aktivität zu absolvieren ist, wird ihre SWS-Zahl mit dem Faktor 0,5 gewichtet. (4) Das Hauptstudium im Bereich Kunst umfasst als Vertiefungsfach ca.16 SWS. Es handelt sich hierbei um folgende Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen: a) In der Kunst- und Gestaltungspraxis (A) soll ein künstlerischer Schwerpunkt entwickelt werden. Hierzu können Angebote aus den Bereichen A1-A5 gewählt werden. Auch die Wahl eines integrativen künstlerischen Projektes ist möglich. 9 bzw. 11 SWS b) Veranstaltungen aus dem Bereich C Kunstpädagogik 4 bzw. 6 SWS 13 (18) SWS (5) Das Hauptstudium im Bereich Musik umfasst als Vertiefungsfach ca. 9 bzw. 11 SWS. Es handelt sich hierbei um folgende Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen: A Hauptinstrument / Schulpraktisches Instrumentalspiel (Einzelunterricht) 3 SWS Stimmbildung / Gesang (Einzelunterricht) 1 SWS Ensembleleitung und Chorische Stimmbildung II (2 SWS)* 1 SWS C Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Primarstufe 4 (6) SWS 9 (11) SWS * Da diese Veranstaltung im Sinne einer im Wesentlichen auf die Teilnahme begrenzten Aktivität zu absolvieren ist, wird ihre SWS-Zahl mit dem Faktor 0,5 gewichtet.

9 9 (6) Im Hauptstudium sind je zwei QS und zwei LN zu erwerben. Sie werden in verschiedenen Teilgebieten erworben. Eines der Teilgebiete ist mit 6 SWS vertieft zu studieren; in ihm wird einer der beiden LN erworben. Die Teilgebiete verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Studienbereiche: Didaktik der Ästhetischen Erziehung unter Einschluss des Fachdidaktischen Tagespraktikums (4 bzw. 6 SWS), LN Fachdidaktik im Vertiefungsfach (4 bzw. 6 SWS), LN Projekt (mind. 4 SWS), QS Fachpraxis im Vertiefungsfach (unterschiedliche Stundenzahl je nach Fach), QS 11 Schulpraktische Studien Die schulpraktischen Studien werden im Bereich Ästhetische Erziehung (Ä) in Form eines semesterbegleitenden Tagespraktikums während des Hauptstudiums absolviert. 12 Exkursionen In allen Vertiefungsfächern wird die Teilnahme an einer Tagesexkursion oder einer mehrtägigen Exkursion empfohlen. In den Exkursionen sollen unterschiedliche am Ort der Hochschule nicht gegebene Arbeits- und Studienmöglichkeiten genutzt werden. 13 Erste Staatsprüfung (1) Für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung sind ein Teilgebiet aus der Ästhetischen Erziehung und eines aus der Fachdidaktik zu wählen, in denen die LN erworben wurden; ein weiteres Teilgebiet ergibt sich aus dem Projekt, in welchem der QS erworben wurde. (2) Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Kandidaten/ der Kandidatin im Integrierten Lernbereich Ästhetische Erziehung (Ästhetische Erziehung oder im Vertiefungsfach) oder in Erziehungswissenschaft anzufertigen (3) Die vorläufige Zulassung setzt u.a. den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium voraus und soll frühestens im 5. Semester beim Staatlichen Prüfungsamt beantragt werden. Für die endgültige Zulassung sind dem Prüfungsamt aus dem Hauptstudium zwei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise vorzulegen.

10 (4) Die fachpraktische Prüfung ist sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung. Sie erstreckt sich 10 (4.1) im Vertiefungsfach Bewegung auf den Nachweis der Bedingungen des Sportabzeichens des DSB (nicht älter als 2 Jahre), auf den Nachweis der Spielfähigkeit in einem frei gewählten Mannschaftsspiel, auf den Nachweis der Schwimmfähigkeit (wird über das Sportabzeichen abgedeckt), auf den Nachweis über Grundfertigkeiten (Werfen, Springen, Laufen) und koordinativen Fähigkeiten (Gleichgewicht, Reaktion, Rhythmus, Differenzierung, Orientierung). War Sport Abiturfach (mit wenigstens 8 Punkten), so gilt dies als genereller Ersatznachweis. (4.2) im Vertiefungsfach Kunst auf die Vorlage einer Mappe mit künstlerischen Arbeiten aus dem Hauptstudium. (4.3) im Vertiefungsfach Musik auf die künstlerischen Disziplinen A 1 Hauptinstrument (höchstens 20 Minuten) und wahlweise A 2 Gesang (höchstens 15 Minuten) oder A 4 Ensembleleitung (höchstens 30 Minuten). Auf dem Hauptinstrument müssen drei Leistungen erbracht werden, eine davon muss ein Werk der Kunstmusik des 20. Jahrhunderts zum Gegenstand haben, eine zweite muss eine schulpraktische Leistung sein. Wird als weitere künstlerische Disziplin Gesang gewählt, so müssen dort zwei Leistungen aus unterschiedlichen Epochen erbracht werden. (5) Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuchsregelung nach 28 LPO). 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen (1) Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in den Mitteilungen der Universität-GH Siegen veröffentlicht. (2) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats 4 vom Für den Fachbereich 4 der Universität - Gesamthochschule Siegen Siegen, den... (Prof. Dr....

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