Klausurenkurs. Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht. SoSe Ingo Albert

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1 Arbeitsgemeinscha. im Strafrecht SoSe 2015 Klausurenkurs

2 Ablauf der Klausur (120 min) I. Sachverhalt mindestens zweimal durchlesen (15 min) 1. Gesamthandlung erfassen 2. Wichtige Stellen markieren (Gesetz hinzunehmen) II. Lösungsskizze entwerfen (30 min) 1. Einzelne Prüfungspunkte darstellen (Normenkette, OTB, STB, RWK, Schuld, Konkurrenzen) 2. Problematische Stellen benennen (z.b. (P) Kausalität ) 3. (Zwischen-)Ergebnisse mit +/- darstellen III. Gutachten schreiben (75 min) Minuten sind viel Zeit, wenn man eine saubere und ausführliche Lösungsskizze entworfen hat 2. Definitionen sollten parat sein, damit hierbei keine Zeit zum Nachdenken verschwendet wird 3. Immer zu einem Gesamtergebnis inkl. Konkurrenzen kommen IV. Nach Beendigung des Gutachtens 1. Nicht versuchen, nachträglich noch weitere Erkenntnisse ins Gutachten hineinzuquetschen 2. Gesamtform der Klausur oft entscheidender als einzelne Punkte

3 Formalia I. DIN A4-Blätter einseitig beschreiben II. 1/3 Korrekturrand lassen III. Schrift und Form 1. Lesbar schreiben 2. Gutachten gliedern (am besten mit Überschriften) 3. Keine Querverweise (* und ähnliches) IV. Unterschrift am Ende des Gutachtens

4 Sachverhaltsanalyse

5 Andre hat Schulden und einen reichen Erbonkel Emil. Er beschließt, seine Finanzlage grundlegend aufzubessern und sucht daher den Gangster Guido auf. Andre verspricht Guido , wenn dieser Emil tötet. Guido sagt zu, ohne mit Andre Einzelheiten zu besprechen. Guido erzählt seinem Freund Fred davon. Dieser überlässt Guido zur Ausführung einen Sprengsatz. Guido deponiert den Sprengsatz am Auto des Emil. Das Auto befindet sich auf einem Parkplatz neben weiteren Pkw. Als Emil in seinen Wagen steigt, zündet Guido die Bombe fern. Emil verstirbt kurze Zeit später in seinem Pkw an den Verletzungen. Habgier Anstiftung, Habgier Vorsatz Anstifter Beihilfe, 28 Gemeingefährliches Mittel Heimtücke Wie haben sich G, F und A strafbar gemacht?

6 Lösungsskizze

7 A. Strafbarkeit des G I. Gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3, 5, 7 StGB 1. Tatbestand a) Obj. Tatbestand Heimtücke gem. 211 Abs. 2 Var. 5 (-) (P) Tatbestandliche Einschränkung Mit gemeingefährlichen Mitteln gem. 211 Abs. 2 Var. 7 (+) b) Subj. Tatbestand aa. Vorsatz (+) bb. Habgier gem. 211 Abs. 2 Var. 3 (+) 2. RW, Schuld (+) II. 303 (+) III. 308 Abs. 1 i.v.m. 3 (+) IV. Konkurrenzen Idealkonkurrenz, 52 StGB

8 B. Strafbarkeit des F I. Gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3, 7, 27 Abs. 1 StGB 1.Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 212, 211 (+) bb. Beihilfehandlung (+) b) Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz hinsichtlich Haupttat, bzgl. des Handelns mit gemeingefährlichen Mitteln und Habgier (+) bb. Vorsatz hinsichtlich Beihilfehandlung (+) c) Akzessorietätslockerung gem. 28 StGB aa. BpM: Gemeingefährliches Mittel (-), Habgier (+) bb. Habgier: G(+), F(-) cc. (P) 28 I oder 28 II StGB, hier 28 II (+) d) Ergebnis: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 7, 27 Abs. 1 StGB 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 212, 211 Abs. 2 Var. 7, 27 (+) II. 303, 27 Abs. 1 (+) III. 308 Abs. 3, 27 Abs. 1 (+) IV. Konkurrenzen Idealkonkurrenz, 52.

9 C. Strafbarkeit des A I. Gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 3, 7, Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat 212, 211 (+) bb. Anstifterhandlung (+) b) Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz hinsichtlich Haupttat (1) Vorsatz bzgl. Tötung des E (+) (2) Vorsatz bzgl. Mordmerkmal gemeingefährliches Mittel (-) (3) Vorsatz bzgl. Habgier des G (+), Kenntnis bb. Vorsatz hinsichtlich Anstiftungshandlung (+) c) Akzessorietätslockerung gem. 28 StGB aa. BpM: Gemeingefährliches Mittel (-), Habgier (+) bb. Habgier: G(+), A(+) cc. (P) 28 I oder 28 II StGB, Gekreuzte Mordmerkmale, hier selbes Ergebnis d) Ergebnis: 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Var. 7, 27 Abs. 1 StGB 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: 212, 211 Abs. 2 Var. 7, 27 (+) II. 303, 27 Abs. 1 (+) III. 308 Abs. 3, 27 Abs. 1 (+) IV. Konkurrenzen Idealkonkurrenz, 52.

10 Häufige Fehler Ungenaue Normenkette Fehlinterpretation des Sachverhaltes/der Fragestellung Falsche Schwerpunktsetzung Prüfung offensichtlich nicht gegebener Tatbestände Mangelhafte Problembearbeitung Streitentscheid, obwohl verschiedene Ansichten zum selben Ergebnis führen Bezug zwischen Gesetz und Sachverhalt wird nicht hergestellt (Subsumtion!)

11 Prinzipien der Prüfung einer Norm I. Gesetz! Muss immer präzise benannt werden II. Definition! Nur bei erster Prüfung oder wenn problematisch III. Subsumtion! Bezug zum Sachverhalt muss immer hergestellt werden

12 Prinzipien der Problembearbeitung I. Problem darstellen! Fraglich/Problematisch ist... II. Meinungen darstellen! Nicht mehr als drei Meinungen! Keine namentliche Benennung (hm, BGH, Roxin...) III. Sachverhalt subsumieren! Überprüfen: Gelangen die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen? Wenn nicht der Fall, ist Streitentscheid entbehrlich. Wenn ja, dann Streitentscheid. IV. Streitentscheid! Argumente und Gegenargumente für die verschiedenen Meinungen darstellen! Argumente für die vorzugswürdige Ansicht zuletzt darlegen

13 Abschlussfall

14 Zwischen G und T besteht seit mehreren Jahren eine große Feindschaft. Als G eines Abends von einem Jagdausflug mit seinem Bekannten B zurückkehrt, sieht er den T, welcher gerade alleine im Stadtgarten den Tag ausklingen lässt. G sieht nun seine Chance, sich am schmächtigen T auszutoben. Er erklärt dem B, er würde nur kurz dem Schwächling T den Hintern versohlen, danach könne man sich weiter auf den Heimweg machen. Für den Fall, dass er doch unerwartet Probleme haben sollte, bittet G den B, ihm sein erst kürzlich erworbenes Jagdhorn zu reichen, damit er dem T ordentlich eine verpassen könne. B, der zwar nichts gegen T hat, aber eine kleine Rauferei doch recht interessant findet, nickt zustimmend und beobachtet das Geschehen aus der Ferne. Als G auf den überraschten T zustürmt, reagiert dieser blitzschnell und schafft es, dem ersten Schlag auszuweichen. Als B sieht, dass die beiden nun auf dem Boden miteinander ringen, eilt er hinzu und drückt dem obenauf liegenden G das Horn in die Hand. G schlägt dem T mit dem Instrument wuchtig auf die Schulter, sodass dieser unter Schmerzensschreien von G ablässt. G und B machen sich nun wieder auf den Heimweg. Wie hat sich G strafbar gemacht? Hinterlistiger Überfall Planmäßiges Verdecken? Waffe?, Beihilfe Keine Täterschaft Hilfe leisten, Gemeinsame Begehung

15 Lösungsskizze

16 A. Strafbarkeit des G I. Gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 4 StGB 1. Tatbestand a) Obj. Tatbestand 224 I Nr. 2 Alt. 2 (+) Nr. 3: (P) Planmäßiges Verdecken (-), da G auf eine offene Konfrontation sinnt ( Schwächling ) Nr. 4: (P) Gemeinschaftliche Begehung (+), da Beihilfe ausreicht b) Subj. Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (+) 2. RWK (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis II. Gesamtergebnis und Konkurrenzen

17 A. Strafbarkeit des G I. Gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4 StGB* G könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 4, StGB strafbar gemacht haben, indem er dem T mit dem Jagdgewehr auf die Schulter schlug. 1. Tatbestand a) Obj. Tatbestand G müsste den T zunächst gem. 223 I körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Schlag mit dem Jagdgewehr fügte T sichtlich Schmerzen zu und ist daher als körperliche Misshandlung anzusehen. Unter Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines Pathologischen Zustandes. Es ist unklar, inwiefern die Schulter des T beeinträchtigt wurde und T durch den Schlag unter einem krankhaften Zustand litt. In jedem Fall hat G den T körperlich misshandelt.

18 G könnte die Körperverletzung gem. 224 I Nr. 2 Alt. 2 mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen haben, indem er das Jagdhorn als Schlaggegenstand verwendete. Eine gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Ein Jagdhorn ist ein harter Gegenstand und kann bei entsprechender Verwendung als Schlaggegenstand erhebliche Verletzungen hervorrufen. G hat die Körperverletzung somit mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. G könnte die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen haben, da er den T ohne Vorwarnung angriff. Ein Überfall ist jeder plötzliche, unterwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. T rechnete hier keineswegs mit einem Angriff und wurde von G offensichtlich überrascht. Ein Überfall liegt somit vor. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine Absichten planmäßig verdeckt, um die Abwehrmöglichkeiten seines Opfers einzuschränken. Da G den T zufällig erblickte und in der Folge als Schwächling bezeichnete, ist davon auszugehen, dass er sich körperlich überlegen fühlte und seine Absichten nicht verdecken wollte. G hat die Körperverletzung somit nicht mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen.

19 G könnte die Körperverletzung gem. 224 I Nr. 4 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen haben, indem B ihm nach vorheriger Vereinbarung das Jagdgewehr reichte. Fraglich ist, ob der Beitrag des G ausreichend war, um ihn als Beteiligten anzusehen. Eine Ansicht stellt darauf ab, ob die Anwesenden am Tatort mittäterschaftlich zusammengehandelt haben. Vorliegend stellte G eigenständig den Tatplan auf und führte diesen auch alleine aus. B, der mit T nichts zu tun hatte und dem Geschehen erst einmal fern bleiben wollte war somit kein Täter. Nach dieser Ansicht hätten G und B nicht gemeinschaftlich agiert. Eine andere Ansicht lässt für eine gemeinschaftliche Begehung jedes einverständliche Zusammenwirken am Tatort, also auch Beihilfehandlungen, genügen. B müsste die Tat des G daher zumindest gefördert haben. Da B dem G das Jagdhorn reichte, ermöglichte er sogar die Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. B war somit Gehilfe des G. Hiernach hat G die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen. Da die beiden Ansichten zu verschiedenen Ergebnissen führen, ist ein Streitentscheid erforderlich.

20 Für die erste Meinung spricht der Wortlaut des 25 II, welcher ebenso von einem gemeinschaftlichen Begehen spricht. Allerdings liegt das Unrecht des 224 in der besonderen Gefährlichkeit der Tatbegehung. Es genügt dabei auch die Handlung eines Gehilfen, um die Gefahr schwerer Verletzungen für das Opfer zu erhöhen. Vorliegend hätte G den T ohne die Hilfe des B nicht mit dem Gewehr schlagen und somit möglicherweise gar keine Körperverletzung zufügen können. Zudem definiert 28 II den Begriff des Beteiligten als Täter oder Teilnehmer, sodass das Erfordernis eines mittäterschaftlichen Handelns nicht vorzugswürdig erscheint. Somit ist der zweiten Meinung zu folgen. G hat die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen. G hat den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 erfüllt.

21 b) Subjektiver Tatbestand G müsste mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. G wollte den T körperlich verletzen. Es war auch gerade seine Absicht, mithilfe des B an das Jagdgewehr zu gelangen, um den T damit einen Schlag zu verpassen. G handelte folglich mit Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. G handelte somit rechtswidrig. 3. Schuld Es sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich. G handelte somit schuldhaft. 4. Ergebnis G hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 strafbar gemacht. II. Gesamtergebnis und Konkurrenzen G hat sich gem. 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 strafbar gemacht.

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