Checkliste für erwerbslos Werdende Detmold
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- Klaudia Dressler
- vor 6 Jahren
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1 Checkliste für erwerbslos Werdende Detmold Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wer gekündigt wird, muss sofort nach Erhalt der Kündigung zur Arbeitsagentur und sich arbeitsuchend melden! Sollte nämlich Arbeitslosigkeit eintreten, und es ist keine oder eine verspätete Meldung erfolgt, wird das Arbeitslosengeld für eine Woche gestrichen (Sperrzeit). Wer eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten hat, kann sich auch noch spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Eine frühere Meldung ist jedoch möglich. Wer befristet arbeitet, muss sich ebenfalls spätestens drei Monate vor Beendigung der Beschäftigung bei der Agentur melden. Die Zeit vor der Beendigung der Arbeit soll dazu genutzt werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Agentur für Arbeit muss einen dabei unterstützen und der Arbeitgeber muss für diese Unterstützung unter Fortzahlung des Entgelts freistellen (Meldung, Qualifizierung, Vorstellungstermine, Arbeitsuche etc.). Achtung: Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchmeldung sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Damit nicht Nachteile durch diese bürokratische Regelung entstehen, sollte bei der Arbeitsuchmeldung auch gleichzeitig die Arbeitslosmeldung ausdrücklich genannt werden! Wichtig: Die Kündigungsfrist (gesetzliche Fristen, tarifliche Ansprüche) prüfen. Wird sie nicht eingehalten, gibt es ein böses Erwachen: die Agentur für Arbeit zahlt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und die Abfindung wird für diese Zeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Steht noch Urlaub aus? Der Urlaub muss vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit genommen sein, sonst gibt es für die Zeit des Urlaubs kein Arbeitslosengeld! Eine Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll und muss innerhalb von 3 Wochen nach Empfang der Kündigung (nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist!) beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Suche auf jeden Fall den Rechtsschutz der IG Metall auf. Kündigungen müssen schriftlich erklärt werden. Achtung: Wenn Dir bei der Agentur ein Fragenkatalog vorgelegt wird, in dem Du Angaben über die Kündigung machen sollst, fülle ihn auf keinen Fall alleine und schon gar nicht auf dem Amt aus! Wenn Du nämlich - auch aus Unkenntnis- was Falsches angibst oder ankreuzt, kann eine Sperrzeit die Folge sein. Wenn Du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollst oder selbst kündigen willst, suche vorher auf jeden Fall eine Beratungsstelle auf. Dadurch kannst Du Dir viel Ärger und finanzielle Nachteile ersparen. Bei der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld erhältst Du erst von dem Tag an, an dem Du Dich persönlich arbeitslos gemeldet hast! Der Krankenversicherungsschutz entfällt nach einem Monat ohne versicherungspflichtige Beschäftigung und ohne Leistungen vom Arbeitsamt. 1
2 Deshalb: Sofort nach Erhalt der Kündigung zum Arbeitsamt, damit Dein Antrag rechtzeitig bearbeitet wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Dich hierfür, wie auch für die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz bezahlt freizustellen. Wenn Du kurz nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit 55. Jahre alt wirst und in den letzten drei Jahren mindestens 30 bzw. 36 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, kannst Du Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 bzw. 6 Monate verlängern. Unter diesen Umständen ist es also günstiger, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst einen Tag nach dem 55. Geburtstag zu stellen. Das gleiche gilt, falls du kurz vor dem 58. Lebensjahr stehen solltest. Bist Du vor Eintritt der Arbeitslosigkeit krank oder in Kur, so zahlt die Krankenkasse zunächst die Lohnfortzahlung bzw. das Krankengeld weiter. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit muss dann aber sofort die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Es schadet nichts, sich schon vorher mal beim Amt zu melden und Informationen einzuholen. In diesem Fall der Arbeitsunfähigkeit verkürzt sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht! Für die Arbeitslosmeldung brauchst Du zunächst nur den Personalausweis / die Meldebescheinigung. Mit dem ausgefüllten Antrag muss die vom Arbeitgeber erstellte Arbeitsbescheinigung abgegeben werden. Wer seine Unterlagen noch nicht vom Arbeitgeber erhalten hat, sollte sich eine Zwischenbescheinigung mit allen wichtigen Angaben ausstellen lassen. In der Arbeitsbescheinigung müssen die Dauer der Beschäftigung, die Höhe des Verdienstes und die Einmalzahlungen, die Kündigungsfrist und der Kündigungsgrund enthalten sein. Lass den Arbeitgeber nicht die Bescheinigung direkt zum Arbeitsamt schicken, sondern überprüfe die Angaben auf Richtigkeit! Lass Dich von der IG Metall beraten. Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld erhält, wer in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate beitragspflichtig gearbeitet hat. Die Monate müssen nicht am Stück erfüllt sein. Es genügt auch, wenn mehrere Beschäftigungszeiten zusammen diese Anzahl ergeben. Dauer Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, richtet sich nach der beitragspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wer innerhalb der Rahmenfrist zwölf Monate gearbeitet hat, erhält für 6 Monate Arbeitslosengeld, bei 16 Monaten Arbeit 8 Monate Arbeitslosengeld, bei 20 Monaten Arbeit 10 Monate Arbeitslosengeld und bei 24 Monaten ein Jahr Arbeitslosengeld. Das ist die maximale Bezugsdauer. Eine Verlängerung ist ab dem 50. Geburtstag möglich. Bei 30 Monaten beträgt die Dauer des Arbeitslosengelds 15 Monate. Ab dem 55. Geburtstag und 36 Monaten beträgt die Dauer des Arbeitslosengelds dann 18 Monate. Ab dem 58. Geburtstag und 48 Monaten kann 24 Monate Arbeitslosengeld bezogen werden. Niemand weiß, wie lange er arbeitslos sein wird und ob er/sie Arbeitslosengeld II beantragen muss. Beim Arbeitslosengeld II werden Vermögen und Einkommen auch des Partners / der Partnerin berücksichtigt. Jede/r sollte sich rechtzeitig darauf einstellen und sich bei der IG Metall informieren. Nur durch rechtzeitige Information, am besten schon bei Unsicherheit des Arbeitsplatzes, können Nachteile vermieden werden!! 2
3 Höhe des Arbeitslosengeldes Das Arbeitslosengeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate. Dabei wird der Durchschnitt aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt genommen, auch eventuelle Mehrarbeit. Die Arbeitszeit spielt nur dann eine Rolle, wenn aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend weniger als 80 % der Vollzeit, mindestens aber 5 Stunden weniger pro Woche gearbeitet wird. Dann gibt es Sonderregelungen. Vom durchschnittlichen Bruttoverdienst werden nach einer bundesweiten Verordnung pauschal 21 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern entsprechend der Steuertabelle abgezogen. Berücksichtigt wird auch noch der Solidaritätszuschlag Vom verbleibenden Netto (Leistungsentgelt) erhalten Arbeitslose ohne Kinder 60 Prozent. Wer ein bzw. mehr Kinder hat, die steuerlich berücksichtigt werden, erhält 67 Prozent. Pi mal Daumen: Die Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht etwa 60 bzw. 67 % des bisherigen Nettoentgelts Arbeits- und Bewerbungspflicht / Eingliederungsvereinbarungen Leistungen der Agentur für Arbeit erhältst Du nur, wenn Du arbeiten willst und kannst. Dabei musst Du aber nicht jede Arbeit annehmen, sondern nur solche, die Dir auch zuzumuten ist. Das, was darunter zu verstehen ist, wurde sehr eingeschränkt. So soll z.b. Dein Beruf und Deine Qualifikation keine Rolle mehr spielen, sondern nur noch der Verdienst. Einbußen beim Lohn von 20 Prozent innerhalb der ersten drei Monate und in den folgenden drei von 30 Prozent gelten als zumutbar. Nach sechs Monaten ist jede Arbeit zumutbar, deren Nettoverdienst in Höhe des Arbeitslosengeldes liegt. Wichtig ist dabei, dass es sich um den Nettoverdienst handelt. D.h. dass alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit, z. B. auch eine mögliche doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten und andere Ausgaben berücksichtigt werden müssen. Auch bei den Fahrtzeiten zur Arbeit gelten Zumutbarkeitsregeln. Pendelzeiten von täglich 2½ Stunden hin und zurück sind zumutbar (bei Teilzeit unter sechs Stunden 2 Stunden Fahrtzeit). Gerechnet wird die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zur Arbeitsstätte und zurück. Neuerdings kann auch ein Umzug verlangt werden. Dabei müssen aber auf jeden Fall die familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. Aber: Deine eigene Persönlichkeit muss bei der Vermittlung nach wie vor eine Rolle spielen. Achte darauf! Achtung: Wenn Du ein Stellenangebot von der Arbeitsagentur bekommst, musst Du Dich unbedingt sofort darum kümmern. Tust Du es nicht, bekommst Du vom Arbeitsamt eine Sperrzeit von 3 Wochen, beim zweiten Mal von sechs Wochen. Nach insgesamt 21 Wochen hast Du Deine Ansprüche bei der Agentur für Arbeit verloren. Die Agentur geht dabei sehr rigoros vor. Aber: Kümmern heißt noch lange nicht, jede Arbeit anzunehmen. Nur zumutbare Arbeit kann verlangt werden! Prüfe auf jeden Fall das Angebot genau. Möglicherweise ist es auch wegen Lohnwucher sittenwidrig. Achtung: Deine Arbeitsbereitschaft musst Du durch eine aktive Beschäftigungssuche unter Beweis stellen. Wie, wo und wie oft Du Dich bewerben sollst, muss Dir die/der Arbeitsvermittler/-in mitteilen. Dabei muss sie/er sowohl den Arbeitsmarkt wie auch Deine eigene persönliche Situation berücksichtigen. Außerdem darf sich diese Suche nur auf sozialversicherungspflichtige und zumutbare Arbeiten beziehen. Stelle auf jeden Fall einen Antrag auf Übernahme der Bewerbungskosten. Die Agentur für Arbeit kann dafür bis zu 260 im Jahr bewilligen Wenn Du einen sogenannten Eingliederungsvertrag unterschreiben sollst, überstürze nichts. In dieser Vereinbarung werden Deine Aktivitäten und die der Agentur für Arbeit festgelegt. 3
4 Meistens handelt es sich im Einzelnen nur um Deine Pflichten und die der Agentur sind sehr allgemein. Deshalb beachte: Alles was du von der Agentur verlangst, wie z.b. Kosten für Bewerbungen, Qualifikationsmaßnahmen ect., sollten Gegenstand dieser Vereinbarung sein. Wende dich in jedem Fall vor Deiner Unterschrift an IG Metall bzw. an eine Beratungsstelle. Hast Du unterschrieben, musst du Dich daran halten und Du kommst aus dieser Verpflichtung nicht mehr heraus. Achtung: Solltest du eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben wollen, kann die Agentur einen Verwaltungsakt erlassen, dessen Inhalt dann für dich bindend ist!!! Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen von weniger als 15 Stunden in der Woche sind erlaubt, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Der Verdienst wird jedoch teilweise mit dem Arbeitslosengeld verrechnet: Neben dem Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten kann noch ein Freibetrag von 165 im Monat geltend gemacht werden. Was darüber liegt wird voll mit der Lohnersatzleistung verrechnet d.h. ein Verdienst, der den Freibetrag übersteigt, ist Arbeit zum Nulltarif. Jede Nebenbeschäftigung muss der Arbeitsagentur vorher gemeldet werden, sonst drohen Strafen! Sperrzeiten Achtung! Von der Agentur für Arbeit werden bei Arbeitsplatzaufgabe (auch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen), für die es keinen wichtigen Grund gibt, zwölf Wochen Sperrzeit verhängt. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs verkürzt sich um die Sperrzeit. In den meisten Fällen insgesamt sogar um ein Viertel. Bei nicht rechtzeitiger Kontaktaufnahme bei Bewerbungen werden zunächst 3, dann 6 Wochen Sperre verhängt. Wer die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen kann, wird ebenfalls gesperrt (zwei Wochen). Eine Sperre folgt auch bei unentschuldigtem Versäumen eines Meldetermins (eine Woche) und bei verspäteter Arbeitsuchmeldung (eine Woche) Wenn die Agentur für Arbeit mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung sogar ganz. Dann muss Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dieses wird aber um 30 % gekürzt gezahlt. Lass die Verhängung einer Sperrzeit immer bei der IG Metall überprüfen. Wichtig- wichtig- wichtig: Die Arbeitslosen müssen nun beweisen, dass es nicht ihre Schuld ist, dass sie arbeitslos werden oder noch sind. Dieser Beweis ist sehr schwierig. Deshalb: So viel wie möglich schriftlich erledigen und vor allem einen Zeugen mit dabei haben!!!! Fristen Arbeitslose müssen für die Agentur für Arbeit erreichbar und in der Lage sein, diese täglich aufsuchen zu können. Kommst Du trotz Belehrung einer Aufforderung der Arbeitsagentur, Dich zu melden oder an einer Beratung teilzunehmen, ohne wichtigen Grund nicht nach, tritt eine Sperrzeit ein. Deshalb beachte: Kümmere Dich um die Aufforderungen der Agentur für Arbeit! Melde Dich regelmäßig bei der Agentur und fordere Vermittlung in Deinem Sinne ein! Wer Urlaub / Bildungsurlaub machen möchte, muss dies vor Antritt bei der Agentur anmelden. Nach dem Ende muss man sich zurückmelden. Gleiches gilt bei Krankheit und Kur. 4
5 Eigene Akte anlegen! Nur was Du schwarz auf weiß hast, kannst Du später auch beweisen! Deshalb solltest Du eine eigene Akte anlegen. Dahinein gehören: alle Schreiben der Agentur für Arbeit einschließlich Briefumschläge (wichtig wegen Poststempel!) Kopien der eigenen Unterlagen, die man der Agentur überlassen hat (persönlich abgegebene Unterlagen auf der Kopie bestätigen lassen) kurze Gesprächsnotizen von Beratungsgesprächen (vom Sachbearbeiter/in gegenzeichnen lassen) eine Zusammenstellung der Bewerbungsbemühungen. Es empfiehlt sich, diese Akte bei jedem Gang zur Agentur für Arbeit mitzunehmen! Gespräche und Unterschriften Wenn schwierige Gespräche bevorstehen oder sich unerwartet ergeben: Nimm das Recht auf einen Beistand wahr: entweder einen Freund/eine Freundin, oder jemand, der/die ebenfalls auf dem Flur wartet. Die Arbeitsagentur legt Dir oft was zur Unterschrift bzw. zum Ausfüllen vor, z.b. zum Kündigungsverlauf oder zu Deiner Mobilität. Es besteht keine Verpflichtung, die Unterschrift sofort zu leisten. Bedenkzeit erbitten und sich von der IG Metall beraten lassen! Es wird immer wichtiger, einen Zeugen oder Beistand bei Ämtergängen zu haben. Deshalb: Nie mehr allein zum Amt! Widersprüche Falls Bescheide der Agentur für Arbeit fehlerhaft sind, oder wenn Du mit Ihnen nicht einverstanden bist, Widerspruch einlegen! Werden Fristen für die Einlegung der Rechtsmittel versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und nur außerordentliche Gründe können dann noch helfen. Also immer rechtzeitig Rat einholen! Die Frist dafür bzw. bei Ablehnung des Widerspruchs für die Klage beträgt einen Monat. Die Frist und die Stelle, wo das Rechtsmittel eingelegt werden kann, müssen auf dem Bescheid vermerkt sein, sonst läuft die Frist nicht. Lass Dich bei der Abfassung des Widerspruchs von der IG Metall beraten! Weitere Sozialleistungen Wer arbeitslos ist, hat oft noch Anspruch auf weitere soziale Leistungen, nämlich Wohngeld ergänzendes Arbeitslosengeld II 5
4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis
Kapitel 4.5 / Seite 8 Leistungsfall, 136 ff SGB III: Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138 SGB III ist d.h. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
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