Satzung. des. Turn- und Sportvereins Wiggensbach 1925 e.v.
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- Marta Becke
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1 Satzung des Turn- und Sportvereins Wiggensbach 1925 e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Wiggensbach 1925 e.v. und hat seinen Sitz in Wiggensbach. Er ist beim Registergericht Kempten unter VR 166 eingetragen. 2 Zweck und Ziel des Vereins Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn. Alle von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich für die Pflege und Förderung des Sports verwendet. Das Ziel des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit, Hygiene und Erholung durch Pflege des Sportes in allen seinen Arten. Seine ganz besondere Fürsorge gilt hierbei der Jugend. Der Verein soll bestrebt sein, mit sportlichen und kulturellen Veranstaltungen an die Öffentlichkeit zu treten. Die hieraus erzielten Gewinne dürfen ausschließlich nur für die Pflege und Förderung des Sportes Verwendung finden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäig hohe Vergütung begünstigen. 3 Neutralität Der Verein ist konfessionell neutral. Innerhalb des Vereins und seiner Abteilungen ist jegliche militärische, militärähnliche oder pateipolitische Betätigung oder Propaganda untersagt. Verstöße dieser Art haben in schweren Fällen den Ausschluß zur Folge. 4 Mitglieder 1. Die Mitgliederzahl des Vereins setzt sich zusammen aus: a. Ordentlichen Mitgliedern b. Ehrenmitgliedern c. Kooperativen Mitgliedern 2. Personen, die sich besonders um den Sport verdient gemacht haben, können in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung fällt die Vorstandschaft. 3. Kooperative Mitglieder können Firmen, Personengruppen oder Einzelpersonen sein, die den TSV finanziell durch Beiträge und Spenden unterstützen wollen, ohne die vollen Mitgliedsrechte zu besitzen. Sie werden zu allen Veranstaltungen des TSV eingeladen.
2 5 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden TSV Mitglieder über 16 Jahre, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind 2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind. 6 Migliedschaft Mitglied im TSV Wiggensbach 1925 e.v. kann grundsätzlich Jeder werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme kann von der vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit abgeleht werden, sofern triftige Gründe vorliegen. Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. an. Bei Eintritt wärhend des Kalenderjahres ist der volle Beitrag zu entrichten. 6a Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod 2. durch Austritt. Der Austritt muß schriftlich, spätestens einen Monat vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muß an den Vorsitzenden gerichtet werden. 3. durch Ausschluß Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung verstößt oder sonstige wichtige Ausschlußgründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten: a. Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins b. Unwürdiges, unkameradschaftliches und unsportliches Verhalten c. Nichtbezahlung der Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung d. Ausschluß aus einer Abteilung 7 Ausschluß Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Ausschluß eines Mitgliedes. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beurlauben. Sie prüft die Ausschlußgründe und legt diese der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Die Vorstandschaft kann über ein sportlich aktives Mitglied eine Vereinssperre von längstens einem Jahr verhängen, wenn hierfür triftige Gründe nach 6a Ziff. 3 vorliegen. Der Vorsitzende hat in diesem Fall baldmöglichst die Vorstandschaft zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sperre kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 8 Rechte bei Erlöschen der Mitgliedschaft Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Rechtsanspruch gegenüber dem Verein, weder in Geld noch in anderen Dingen. Rückständige Beiträge sind nachuzuentrichten. Vereinseigentum ist unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 2 von 7
3 9 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe von der festzusetzen ist. Mitgliederversammlung 10 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 11 Gliederung des Vereins 1. Abteilungen 1.1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann mit Genehmigung der Vorstandschaft eine Abteilung gegründet werden Die Abteilung gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine eigenen Satzung und regelt ihre Belange selbständig Die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt eine Abteilungsleitung. Näheres regelt die Abteilungssatzung Kommt eine Abteilungsleitung nicht zustande, setzt der Vorstand des TSV eine kommissarische Abteilungleitung ein, die aus drei Mitgliedern dieser Abteilung besteht. Diese führen die Geschäfte der Abteilung bis zu einer Mitgliederwahlversammlung, die von Ihnen spätestens drei Monate nach der erfolglosen Wahl einberufen werden muß. Kommt dabei wieder keine Abteilungsleitung zustande, so erfolgt nach 9 Monaten ein erneuter Versuch. Scheitert dieser ebenfalls, so gilt die Abteilung als aufgelöst Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt eine Mitgliedsachaft im TSV Wiggensbach 1925 e.v. voraus Eine Abteilung kann eigenes Vermögen erwerben und soll eigene Beiträge erheben Abteilungen können ohne Genehmigung des Gesamvorstandes Mitglied in den zuständigen Sportfachverbänden sein. 2. Einzelmitgliedschaft Im TSV können Personen auch ohne Mitgliedschaft in einer Abteilung Mitglied sein 11a Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Vorstandschaft 2. die Mitgliederversammlung 12 Vorstandschaft 1. Geschäftsführender Vorstand dieser besteht aus: a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender c. 3. Vorsitzender d. dem Kassier e. dem Schriftführer f. dem Jugendleiter g. der Jugendleiterin h. zwei Beisitzern Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 3 von 7
4 Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet Sitzungen der Gesamtvorstandschaft vor und erarbeitet Beschlußvorlagen. Seine Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Gesamtvorstandschaft. Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden des 1.-, 2.-, oder 3. Vorsitzenden ist eine Nachwahl notwendig. 2. Gesamtvorstandschaft dieser besteht aus: a. dem geschäftsführenden Vorstand b. den Abteilungsleitern/innen der Abteilungen Diese können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen. Wenn ein Abteilungsleiter Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist, so wird diese Abteilung in der Gesamtvorstandschaft durch den Stellvertreter vertreten. Der Gesamtvorstandschaft obliegt der Vollzug der Satzungen. Sie ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordung ein. Wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen, muß der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anberaumen. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Zur Wahrnehmung der Interessen aller Mitglieder kann der Gesamtvorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Als Vertreter der Belange der Jugend wählen die Jugendlichen (bis 18 Jahre) eine Jugendvertretung. Diese soll vom Vorstand zu allen Jugendfragen gehört werden. Ein Ehrenvorsitzender des TSV Wiggensbach 1925 e.v. kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes Sitz und Stimme in diesem Gremium erhalten. 13 Vertretung des Vereins Der Verein wird durch den ersten-, zweiten- und dritten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei jeder allein nach gegenseitiger Einvernahme vertretungsberechtigt ist (Einzelvertretung). 14 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. 1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung im Wochenblatt der Marktgemeinde Wiggensbach unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann schriftlich einen Antrag zur Tagesordnung stellen. Der Antrag muß vom Mitglied unterschrieben spätestens am Vortag der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen. Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 4 von 7
5 2. Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen: a. Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit b. Ausschluß von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit c. Beitragsänderungen mit qualifizierter Mehrheit d. Die Wahl des Vorstandes mit absoluter Mehrheit e. Auflösung des Vereins Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift zu führen, welche von ihm und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. 15 Wahlen Die Wahl des ersten-, zweiten-, und dritten Vorsitzenden erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in geheimer- oder offener Abstimmung erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. 16 Auflösung des Vereins Um den Verein aufzulösen, muß eine Mitgliederversammlung stattfinden, die erst dann beschlußfähig ist, wenn mindestens 60% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und sich drei Viertel von diesen für eine Auflösung entscheiden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig. In diesem Fall muß eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. In diese zweiten Versammlung entscheiden die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf Ihre Zahl. Die Auflösung kann nur dann erfolgen, wenn sich zwei Drittel der Erschienenen dafür entscheiden. Im Fall der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen desselben. Dieses geht in den Besitz der Marktgemeinde Wiggensbach über, mit der Maßgabe, daß es ausschließlich für den Schulsport Verwendung findet. Sollte sich der Verein auflösen, bestehen die Abteilungen als Einzelvereine fort, wenn sie sich dafür entscheiden. In diesem Fall müssen die Abteilungen sich in Eigenverantwortung um die rechtlichen Regelungen bemühen. Anderenfalls gelten sie durch den Beschluß der Mitgliederversammlung ebenfalls als aufgelöst. 17 Mitgliedschaft des Vereins Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband. 18 Allgemeine Bestimmungen In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und die Satzungen des BLSV. Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 5 von 7
6 19 Satzungsänderungen durch Anordnung einer Behörde Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen zuständigen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist die Gesamtvorstandschaft befugt, diese Satzungsänderung ohne Beschluß der Mitgliederversammlung durchzuführen. 20 Haftung und Ordnung Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld oder Gegenstände aller Art. Die Sporthallenordnung, die Sportplätzeordnungen (auch der jeweiligen Abteilungen) und sonstige Anordnungen, den Sportbetrieb betreffend, sind für alle Mitglieder bindend. 21 Sollte in dieser Satzung eine Formulierung geltendem Recht widersprechen oder von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Puntke nicht beeinträchtigt. 22 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Wiggensbach, den 26.Februar 1993 Geändert: Wiggensbach, den 06. Mai 2003 J.König 1.Vorstand Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 6 von 7
7 Ergänzungen: In Abänderung von 12 legt die Turnabteilung fest, daß die Vorstandschaft der Abteilung besteht aus: 1. dem Abteilungsleiter 2. dem Schriftführer 3. dem Kassier 4. dem Jugendvertreter 5. den gleichberechtigten Vertretern der Sparten: Elementarbereich, Mädchenturnen, Bubenturnen, Tanz- und Gymnastik Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren außer die Versammlung beschließt jeweils eine Abweichung von dieser Regelung. Aus diesen unter 5. Genannten, unter sich gleichberechtigen Vertretern, bestimmt die gesamte Abteilungsleitung innerhalb zwei Wochen nach ihrer Wahl den/die stellvertretenden/e Abteilungsleiter/in und teilt diesen/diese dem Vorstand des TSV mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. (Dieser Passus entspricht 12 der TSV Satzung und gilt für alle Abstimmungen in der Abteilungsleitung). für die Richtigkeit der Ergänzung J.König Rudi Hochenauer. Jochen König, 1. TSV Vorstand Rudi Hochenauer, Abteilungsleitung Satzung des TSV Wiggensbach 1925 e.v. 7 von 7
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