Vorlesung Datenschutzrecht. Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen

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1 Vorlesung Datenschutzrecht Einführung, völker- und unionsrechtliche Grundlagen

2 Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn Hammer, dienstags um 11:30 Uhr, Raum SR 313 (Gebäude 07.08)!!!! Klausurenkurs!!

3 Literatur Allgemein Taeger, Datenschutzrecht, 2014 Kühling u.a., Datenschutzrecht, 3. Aufl., erscheint demnächst Vertiefungshinweise auf den Folien!! Gesetzestexte!! Z.B. DTV-Beck-Texte Datenschutzrecht

4 Themen heute Gegenstand des Datenschutzrechts Völkerrechtliche Grundlagen des Datenschutzrechts Unionsrechtliche Grundlagen des Datenschutzrechts

5 Gegenstand des Datenschutzrechts Datenschutzrecht dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (Zweck) gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Anwendungsbereich) Unterscheide dabei (in problematischer Terminologie) Datensicherheit Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten gegen Nichtberechtigte Datenschutz i.e.s. besonderes Regime des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes, das Reichweite der Berechtigung zum Umgang mit personenbezogenen Daten festlegt

6 Beispiel V betreibt einen Versandhandel im Internet. Um ihren Kunden personalisierte Werbung zukommen zu lassen, speichert sie bei jedem Zugriff auf ihre Website eine große Zahl von Nutzungsdaten, die sie zudem mit den vorhandenen Kundenstammdaten (wie Name, Adresse, Alter, Geschlecht) verknüpft. Inwieweit wirft der Sachverhalt Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes i.e.s. auf?

7 Datensicherheit insb. Schutz der Nutzungs- und Stammdaten vor externen Angriffen Datenschutz i.e.s. insb. Frage, welche Daten V unter welchen Voraussetzungen speichern und nutzen darf

8 Völkerrechtliche Grundlagen OECD-Leitlinien von 1980, revidiert 2007 Europarat Europäische Menschenrechtskonvention, insb. Art. 8 EMRK Datenschutzkonvention von 1981, Ergänzung

9 Unionsrechtliche Grundlagen (1) Vorklärungen Primär- und Sekundärrecht Rechtsakte des Sekundärrechts, insbesondere Verordnung und Richtlinie Innerstaatliche Wirkung des Unionsrechts Unmittelbare Wirkung bei Verordnungen und Richtlinien Vorrang des Unionsrechts Unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts

10 Unionsrechtliche Grundlagen (2) Primärrechtliche Grundlagen Änderung des primärrechtlichen Rechtsrahmens durch den Vertrag von Lissabon 2009 Ausdrückliche Regelungskompetenz für den Datenschutz in Art. 16 AEUV (früher: primär Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EGV-alt, heute Art. 114 AEUV) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten beschränkt auf die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen weites Verständnis des Anwendungsbereichs liegt nahe Verbindlichstellung der Grundrechtecharta Relevante Grundrechte: Art. 7 und Art. 8 GRCh; Verhältnis beider Grundrechte zueinander wenig geklärt Anwendungsbereich nach Art. 51 GRCh Bindung der Union sowie der Mitgliedstaaten bei Durchführung des Unionsrechts; genaue Reichweite der Grundrechtsbindung sehr umstritten

11 Unionsrechtliche Grundlagen (3) Sekundärrechtliche Grundlagen (1) Allgemeine Datenschutzrichtlinie 95/46/EG Gestützt auf die alte Binnenmarktkompetenz Doppelfunktion 1. Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus, 2. Gewährleistung des innereuropäischen freien Datenverkehrs Anwendungsbereich Grds. Datenverarbeitungen hoheitlicher und privater Stellen in den Mitgliedstaaten; nicht: Datenverarbeitungen der EU-Organe Laut EuGH insbesondere auch rein innerstaatliche Datenverarbeitungen Regelungsgegenstände insb.: Begriffsbestimmungen, datenschutzrechtliche Grundsätze, Voraussetzungen einer Datenverarbeitung, Rechte des Betroffenen, grenzüberschreitender Datentransfer, Datenschutzkontrolle und Kooperation der Aufsichtsbehörden Bedeutung für das mitgliedstaatliche Recht EuGH: Vollharmonisierung, aber mit Umsetzungsspielräumen Umsetzung in Deutschland durch BDSG und LDSGe, die der RL genügen müssen und ggfs. richtlinienkonform auszulegen sind Behandlung bei Einzelfragen

12 Unionsrechtliche Grundlagen (4) Sekundärrechtliche Grundlagen (2) Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation 2002/58/EG Sonderregelungen für den Datenschutz bei der Telekommunikation (Vorratsdatenrichtlinie 2006/24 EG vom EuGH wegen Verletzung von Art. 7 und 8 GRCh für nichtig erklärt) Laufendes Vorhaben: Reform des sekundärrechtlichen Rechtsrahmens Datenschutz-Grundverordnung (bedeutsam ist schon Wechsel zur Verordnungsform; inhaltliche Konkretisierung in weitem Umfang durch delegierte Rechtsetzung der Kommission) Richtlinie für die Datenverarbeitung bei Polizei und Strafjustiz (bisher vom Sekundärrecht ausgenommen)

13 Beispielsfall Die Richtlinie 2002/58 beschränkt unter anderem die Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten, die im Rahmen eines einzelnen Kommunikationsvorgangs anfallen, durch die Telekommunikationsunternehmen. Artikel 15 dieser Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, von den Vorgaben der Richtlinie unter anderem zum Zweck der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten abzuweichen. Die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in einem Gesetz, dass bestimmte Telekommunikationsunternehmen verpflichtet sind, bestimmte Telekommunikations-Verkehrsdaten über ihre Kunden für einen bestimmten Zeitraum auf Vorrat zu speichern, damit diese Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Ist dieses Gesetz an Unionsgrundrechten zu messen?

14 Lehren des Tages Gegenstand des Datenschutzrechts Primärrechtliche Grundlagen des Datenschutzes Bedeutung der sekundärrechtlichen Vorgaben für das innerstaatliche Recht

15 Nacharbeit Taeger, Abschnitt I Kühling u.a., 1. Kap., Abschnitte A und B Vertiefung EuGH, Urteil vom 8. April 2014 C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland (Vorratsdatenspeicherung) Dazu: Bäcker, Jura 2014, S

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