10719 Berlin. Fax: 030/ Datum: 13. November 2012 Anl.: 4 Doppel: 2. Rechtsanwalt Heiden, Kurfürstendamm 207, Berlin.

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1 VR 45 Aufgabe, überarbeitet von RiLSG Pfistner 1 Die Aufgabe hat 13 Seiten Rechtsanwalt Rudi Heiden An das Kurfürstendamm 207 Verwaltungsgericht Berlin Berlin Kirchstraße 7 Verwaltungsgericht Tel.: 030/ Berlin Berlin Eingang: 15. November 2012 Fax: 030/ Datum: 13. November 2012 Anl.: 4 Doppel: 2 Klage In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Jörg Schneider, Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heiden, Kurfürstendamm 207, Berlin gegen - Kläger - das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Bauamt, Rathaus Köpenick, Berlin wegen: Aufhebung einer Baugenehmigung - Beklagter - erhebe ich im Namen und in Vollmacht meines Mandanten Klage und werde beantragen, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom insofern aufzuheben, als die Baugenehmigung vom aufgehoben wurde; hilfsweise, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom wirksam ist. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick, Flurstück 47/1, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Kläger stellte unter dem einen Bauantrag, nach dem an das vorhandene Wohnhaus östlich zum Grundstück der Nachbarn Rosner hin, Flurstück 47/2, Grünauer Straße 2, ein grenzständiger Anbau mit

2 Seite 2 von 13 einer Breite von 3 m, einer Länge von 5 m und einer Höhe von 3 m (einschließlich Flachdach) errichtet werden sollte, um ein separates Esszimmer zu schaffen. Der Anbau sollte die grenzständige Garage ersetzen. Dem Bauantrag und der gesondert beantragten Abweichung ist zunächst am stattgegeben worden (Anlage 1). Der Kläger hat am nächsten Wochenende angefangen, die Garage bis auf die Fundamente abzureißen. Am folgenden Wochenende sind die südliche, zur Straßenseite hin gelegene und die östliche Außenmauer des Anbaus errichtet worden. Am kamen die Bauarbeiten zum Ruhen, da der Kläger für mehrere Monate auf Montage ins Ausland musste und er die seltenen Wochenendheimfahrten verständlicherweise ganz seiner Familie widmen wollte. Erst Mitte Juni 2011 sind die Bauarbeiten wieder aufgenommen worden. Dabei hat der Kläger festgestellt, dass der geplante Durchbruch zwischen Anbau und Wohnhaus bautechnisch besser im - von der Straße aus gesehen - hinteren Bereich der Hauswand realisiert werden kann. Die hier erforderlichen statischen Maßnahmen waren weniger kostenaufwändig. Deshalb hat der Kläger den Anbau etwas verlängert. Anlässlich einer überraschenden Baukontrolle am behauptete die Baubehörde, dass der nahezu fertig gestellte Anbau nicht der Baugenehmigung vom entspreche, und verfügte die Einstellung der Bauarbeiten noch am selben Tag (Anlage 2). Die Nachbarn Rosner, die die Baukontrolle durch die Behörde von ihrem Garten aus beobachtet hatten, passten den zuständigen Behördenvertreter vor Ort ab und nahmen Einsicht in die genehmigten Bauantragsunterlagen. Unter dem haben die Nachbarn Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom erhoben. Nachdem der Kläger entsprechend der Aufforderung der Baubehörde neue Pläne vorgelegt und eine Abweichung gemäß 68 BauOBln beantragt hatte, erteilte die Baubehörde am erneut eine Baugenehmigung unter der begehrten Abweichung von den Abstandsflächen und erklärte die alte Genehmigung vom für gegenstandslos (Anlage 3). Die Nachbarn Rosner legten auch gegen diese Baugenehmigung Widerspruch ein. Der Beklagte gab diesem Widerspruch (Anlage 4) statt. Die Aufhebung der Baugenehmigung vom im Widerspruchsbescheid vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Widerspruch der Nachbarn gegen die Baugenehmigung vom ist augenscheinlich verfristet. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen diese Baugenehmigung hat zur Folge, dass auch der Widerspruch gegen die Baugenehmigung aus dem Jahre 2011 ohne Folgen bleibt. Der Kläger durfte aufgrund des Umstands, dass die Nachbarn Rosner nach Erteilung der Baugenehmigung vom monatelang untätig geblieben sind, darauf vertrauen, dass sie auch nicht gegen die Baugenehmigung vom vorgehen werden, denn die 2010

3 Seite 3 von 13 genehmigten Bauantragsunterlagen sind mit den 2011 genehmigten Planunterlagen im Wesentlichen identisch. In der Sache handelt es sich um ein und denselben Anbau. Mit der Aufhebung der Baugenehmigung vom durch den Widerspruchsbescheid lebt aber jedenfalls die Baugenehmigung vom wieder auf. Diese Baugenehmigung kann wegen Zeitablaufs nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden. Der Kläger hat im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung aus dem Jahre 2010 gebaut und ist dabei nicht nennenswert von der Genehmigung abgewichen. Deshalb hätte es einer neuen Baugenehmigung von vornherein auch gar nicht bedurft. Die Baugenehmigung vom ist praktisch mit der vorherigen Baugenehmigung identisch, daher völlig überflüssig. Der Hinweis der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren, dass das Wohnhaus auf seiner nördlichen Seite zulässigerweise durch einen Anbau hätte erweitert werden können, geht fehl. Diese Variante konnte der Kläger nicht realisieren. Der Kläger hatte zwar sogar ursprünglich geplant, das Wohnhaus durch einen nördlichen Anbau zu erweitern. Da diese Erweiterung aber doppelt so teuer wie der östliche Anbau geworden wäre, ist diese Idee verworfen worden. Der Kläger hätte diese Anbauvariante nicht finanzieren können. Die Rücknahme der Baugenehmigung vom ist aber auch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auf den Bestand dieser Baugenehmigung vertraut hat. Der Kläger hat den größten Teil der Familienersparnisse in den Anbau gesteckt. Angesichts dessen erscheint eine Beseitigung unverhältnismäßig, zumal die von der Widerspruchsbehörde vorgeschlagene Bauvariante - nördlicher Anbau - nun erst Recht nicht mehr finanziert werden kann. Es sind keine Gelder mehr vorhanden. Beweis: Auszüge von sämtlichen Konten der Familie Schneider, Vorlage der Sparbücher der Familie Schneider Heiden Rechtsanwalt Hinweis des GJPA: Von dem Abdruck der ordnungsgemäßen Vollmacht sowie der Anlagen 1 bis 3 wird abgesehen.

4 Seite 4 von 13 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin - Bauamt - - Anlage gegen Empfangsbekenntnis - Rechtsanwalt Rudi Heiden Kurfürstendamm Berlin RA Heiden Eingang: 23. Oktober 2012 Dienststelle: Bauamt Dienstgebäude: Rathaus Köpenick Zimmer: 8 Auskunft erteilt: Frau Krämer Telefon: 030/ Telefax: 030/ Datum: 20. Oktober 2012 Bausache des Herrn Jörg Schneider, Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick Widersprüche von Lothar und Susanne Rosner, Grünauer Straße 2, Berlin- Köpenick, vom und gegen die Baugenehmigungen vom und vom bezüglich des Anbaus an ein Wohnhaus In o.g. Angelegenheit erlasse ich folgenden W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d 1. Die Baugenehmigung vom an Herrn Jörg Schneider, Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick für die Errichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohnhaus wird auf den Widerspruch von Lothar und Susanne Rosner vom einschließlich der erteilten Abweichung aufgehoben. 2. Der Widerspruch vom wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen die Widerspruchsführer und das Land Berlin je zur Hälfte. G r ü n d e: Herr Jörg Schneider hat unter dem die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau beantragt. Das Baugrundstück Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick Flurstück 47/1 wird nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung ist durch eine offene Bauweise geprägt.

5 Seite 5 von 13 Mit Bescheid vom , dem Bauherrn am selben Tag zugestellt, habe ich eine Baugenehmigung und hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen eine Abweichung erteilt. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am wurde festgestellt, dass das realisierte Bauvorhaben nicht dem genehmigten Vorhaben entspricht, und deshalb die sofortige Baueinstellung am selben Tag verfügt. Mit Schreiben vom , hier eingegangen am , haben die Widerspruchsführer, Eigentümer des Nachbargrundstücks Grünauer Straße 2, Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt. Sie haben vorgetragen: Die Baugenehmigung entfalte ihnen gegenüber überhaupt keine Wirksamkeit, da sie ihnen gegenüber nicht bekannt gegeben worden sei. Sie hätten dem errichteten Anbau nicht zugestimmt. Der Anbau halte die Abstandsflächen nicht ein. Dadurch werde ihnen nicht nur die Aussicht genommen, sondern auch das Grundstück unzumutbar verschattet. Die Erteilung einer Ausnahme komme überhaupt nicht in Betracht. Hinzu komme, dass die Straßenansicht - geprägt durch die gepflegten Vorgärten - völlig entstellt worden sei. Nach Vorlage geänderter Bauunterlagen, die einen gesonderten und begründeten Befreiungsantrag enthielten, erteilte ich am erneut eine Baugenehmigung unter Abweichung von den Abstandsflächen, wobei in den Nebenbestimmungen unter Ziffer 1 angeordnet wurde, dass die Baugenehmigung vom gegenstandslos geworden ist. Die Erteilung der Abweichung stütze ich darauf, dass die Grenze zum Grundstück der Widerspruchsführer bereits bebaut gewesen sei. Die Baugenehmigung nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung wurde den Widerspruchsführern mit Postzustellungsurkunde am zugestellt. Mit Schreiben vom , am selben Tag beim Bauamt eingegangen, haben die Widerspruchsführer Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom eingelegt. Herrn Schneider wurde gemäß 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anmerkung des GJPA: Vom Abdruck des gesonderten Anhörungsschreibens und des Befreiungsantrages wird abgesehen. Nach mehreren Fristverlängerungsanträgen hat Herr Rechtsanwalt Heiden unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Namen seines Mandanten vorgetragen, dass der Anbau rechtmäßig sei. Er halte die Abstandflächen ein. Im Übrigen sei eine

6 Seite 6 von 13 Ausnahme zu erteilen. Die Aufhebung der Baugenehmigung würde für den Bauherrn eine unzumutbare Härte bedeuten, weil die Familie ihre gesamten Ersparnisse in den Anbau investiert habe. Eine Vergrößerung des Hauses über einen nördlichen Anbau sei von vornherein nicht finanzierbar gewesen. Der östliche Anbau sei für sie die einzige Möglichkeit gewesen, ihren Wohnbedürfnissen angemessen und bezahlbar Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Ich bin zur Entscheidung über die Widersprüche zuständig. Die Baugenehmigung vom ist mit der Erteilung der Baugenehmigung vom gegenstandslos geworden. Daher ist der Widerspruch vom mangels Rechtsschutzinteresses von vornherein unzulässig. Der zulässige Widerspruch vom gegen die Baugenehmigung vom ist begründet. Die Baugenehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu Unrecht erteilt, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. [ wird ausgeführt. Vom GJPA aus prüfungstechnischen Gründen entfernt.] Eine Ausnahme kann nicht erteilt werden. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens eine Befreiung erteilen kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Aus den tatbestandlichen Merkmalen des 68 Abs. 1 BauOBln ergeben sich hinreichend klare Maßstäbe, wann eine Abweichung zugelassen werden darf. Maßgebend ist die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen, wobei die tatbestandlichen Voraussetzungen restriktiv zu handhaben sind. Im Hinblick auf die Zweckerreichung kommt eine Abweichung in Betracht, wenn das mit der Norm verfolgte Ziel auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise ebenso gut oder unabhängig von den Anforderungen der Norm erreicht wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Außergewöhnliche, öffentlich-rechtlich relevante Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen können, sind nicht erkennbar. [ wird ausgeführt. Vom GJPA aus prüfungstechnischen Gründen entfernt.] Im Auftrag Krämer Hinweis des GJPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Kostenentscheidung und der Rechtsmittelbelehrung wird abgesehen.

7 Seite 7 von 13 Verwaltungsgericht Berlin VG 13 A Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Vom Abdruck des Rubrums hat das GJPA abgesehen. wegen Baurechts hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin am 15. November 2012 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Lang als Berichterstatterin gemäß 87 a Abs. 1, Abs. 3 VwGO beschlossen: Gemäß 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden Frau Susanne Rosner und Herr Lothar Rosner, Grünauer Straße 2, Berlin- Köpenick zum Verfahren beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden ( 65 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 65 Abs. 4 S. 3 VwGO). Lang

8 Seite 8 von 13 An das Berlin, den Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 Verwaltungsgericht Berlin Berlin Eingang: 23. Januar 2013 Betr.: Aktz. 13 A Wir bitten um Kenntnisnahme zu der Klage der Familie Schneider: Anl.: 0 Doppel: 0 Die Baugenehmigung vom ist offenkundig rechtswidrig, weil wir in keiner Weise am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sind, obwohl das Baunachbarrecht dies ausdrücklich vorschreibt. Nachdem wir im Widerspruchsverfahren die Bauakten eingesehen haben, mussten wir außerdem feststellen, dass der Anbau den erforderlichen Abstand zu unserem Grundstück nicht wahrt. Er ist im Ganzen völlig überdimensioniert. Der Anbau nimmt uns die ganze Sonne und verstellt uns die Aussicht. Unsere Wohnzimmerfenster an der Nordwestecke unseres Hauses sind jetzt vollkommen verschattet. Wir müssen den ganzen Tag das Licht brennen lassen oder im Dunkeln sitzen. Das ist kein Zustand. Hinzu kommt noch, dass der Anbau das sonst so hübsche einheitliche Straßenbild mit seinen mühevoll gepflegten Vorgärten aufs Unerträgliche verschandelt und uns dieser Schandfleck auch noch jeden Tag unmittelbar ins Auge springt. Das Honorar für unseren Landschaftsgärtner hätten wir uns sparen können!!! Dass Schneiders finanziell nicht so gut dastehen, kann ja wohl nicht zu unseren Lasten gehen. Der unansehnliche Anbau muss weg!!! Wir werden beantragen, die Klage in allen Punkten abzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Susanne Rosner Den Ausführungen meiner Frau schließe ich mich ausdrücklich und vollumfänglich an! L. Rosner PS: Was die alte Grenzgarage anbelangt: Was weg ist, ist weg!!!

9 Seite 9 von 13 Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin - Bauamt - Dienststelle: Bauamt An das Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße Berlin Verwaltungsgericht Berlin Eingang: 02. März 2013 Anl.: 0 Doppel: 6 Dienstgebäude: Rathaus Köpenick Zimmer: 8 Auskunft erteilt: Frau Krämer Telefon: 030/ Telefax: 030/ Datum: 01. März 2013 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schneider./. Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick, wird beantragt, die Klage abzuweisen. Begründung: Es ist rechtlich unerheblich, ob durch die Aufhebung des Bescheids vom die alte Baugenehmigung wieder aufgelebt ist. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, ist der Kläger erheblich von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung abgewichen. Der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Die Feststellungsklage tritt hinter der möglichen Gestaltungsklage zurück. Im Übrigen nehmen wir auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Im Auftrag Krämer (Krämer)

10 Seite 10 von 13 Rechtsanwalt Rudi Heiden An das Kurfürstendamm 207 Verwaltungsgericht Berlin Berlin Kirchstraße 7 Verwaltungsgericht Tel.: 030/ Berlin Berlin Fax: 030/ Eingang: 25. April 2013 Datum: 23. April 2013 Anl.: 1 Doppel: 3 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schneider./. Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick, wird wie folgt ergänzend vorgetragen: Der Anbau ist zulässigerweise auf die Grundstücksgrenze gebaut worden. Soweit er etwas länger geraten sein sollte, ist dies eine bloß unwesentliche bauliche Veränderung, die - wie bereits ausgeführt - aus statischen Gründen geboten war. Beweis: Sachverständigengutachten Am Standort des Anbaus befand sich vorher eine Garage, für die 1968 eine Baugenehmigung erteilt worden war (Anlage 5). Der Anbau stellt de facto eine Erneuerung des bereits bestehenden und mit Bestandsschutz versehenen Garagenbaus dar. Der Anbau ist in den Außenmaßen mit dem vorherigen Garagenbau identisch. Die Außenwände des Anbaus stehen genau da, wo zuvor die Außenwände der Garage gestanden haben. Er hält sich in der Flucht des vormaligen Garagenbaus. Schon aus Bestandsschutzgründen ist daher der jetzige Anbau baurechtmäßig, zumal der Anbau auf Teilen des alten Garagenfundaments errichtet worden ist. Wegen des Bestandsschutzes ist es den Nachbarn Rosner verwehrt, sich auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts, die bestritten wird, zu berufen. Zumindest ist aber eine Abweichung zu erteilen. Im Übrigen passt sich der ästhetische Anbau harmonisch ins Straßenbild ein. Heiden Rechtsanwalt Hinweis des GJPA: Vom Abdruck der Anlage 5 wird abgesehen.

11 Seite 11 von 13 Verwaltungsgericht Berlin NIEDERSCHRIFT über die mündliche Verhandlung vom in der Sache VG 13 A Treffpunkt: Grünauer Straße 1, Berlin-Köpenick, Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Maier, Richterin am Verwaltungsgericht Lang, Richter Burkhart, Ehrenamtliche Richterin Neumeister, Ehrenamtlicher Richter Schröder, Justizangestellte Fricke als Protokollführerin. Beginn der Verhandlung: Uhr Ende der Verhandlung: Uhr Bei Aufruf der Sache um 10 Uhr erscheinen: 1. Für den Kläger: der Kläger persönlich und Rechtsanwalt Heiden. 2. Der Beklagte, vertreten durch Frau Krämer unter Hinweis auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht. 3. Die Beigeladenen persönlich. Zum Gegenstand der Verhandlung werden die Gerichtsakte und die das streitgegenständliche Grundstück betreffenden Behördenakten (zwei Hefter) gemacht. Die Berichterstatterin erstattet den Sachbericht. Das Gericht und die Beteiligten nehmen den streitgegenständlichen Anbau und die Örtlichkeit in Augenschein: Der Anbau wird durch die Berichterstatterin vermessen. Es wird folgendes festgestellt: Der drei Meter breite Anbau erstreckt sich auf einer Länge von neun Metern über die gesamte östliche Wohnhausseite des Klägers. Der Anbau hat - einschließlich des Flachdachs - eine Höhe von drei Metern. Er ist über das Wohngebäude der Kläger zu erreichen und wird als Esszimmer genutzt. Es ist zu erkennen, dass der Anbau auf dem alten Fundament des vormals vorhandenen Garagenbaus errichtet worden ist. Zur Belichtungssituation des Grundstücks der Beigeladenen können wegen des diesigen Wetters keine Feststellungen getroffen werden. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks ist durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Die Einfamilienhäuser weisen jeweils seitliche Grenzabstände auf.

12 Seite 12 von 13 Der Kläger erklärt: Im Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags möchte ich den Anbau wenigstens auf die ursprünglich mit Baugenehmigung vom genehmigte Größe zurückbauen. Da die Widerspruchsbehörde die alte Baugenehmigung fälschlicherweise für gegenstandslos erklärt hat, ist der Hilfsantrag geboten. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Rückbau des Anbaus auf das ursprünglich genehmigte Maß bautechnisch möglich wäre. Mit den Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Alle Beteiligten erhalten Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom insoweit aufzuheben, als die Baugenehmigung vom aufgehoben wurde, hilfsweise festzustellen, dass die Baugenehmigung vom wirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. laut vorgelesen und genehmigt b.u.v. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Maier Der Vorsitzende Fricke Fricke Die Protokollführerin

13 Seite 13 von 13 Vermerk für die Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom ist zu entwerfen. 117 Abs. 5 VwGO ist nicht anzuwenden. Die Rechtsmittelbelehrung muss nicht ausformuliert werden. Es genügt am Ende des Entscheidungsentwurfs die Art des Rechtsbehelfs und die zugrunde liegende(n) Vorschrift(en) anzugeben. Über die Höhe des Streitwerts ist keine Entscheidung zu treffen. 2. Die Formalien (Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften etc.) sind, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges ergibt, in Ordnung. Die behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeiten sind gewahrt. 3. Es ist zu unterstellen, dass die 1968 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage die gleichen Wirkungen entfaltet hat, wie eine nach heutigem Recht erteilte Baugenehmigung. Auch im Übrigen ist die aktuelle Bauordnung anzuwenden. 4. Es ist davon auszugehen, dass die von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen Angaben zutreffend sind, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt sind, ihr Inhalt aber wiedergegeben wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder abgedruckt noch wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bearbeitung ohne Belang. 5. Werden ein rechtlicher Hinweis, die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht, eine Beweiserhebung oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, so ist nach Darstellung dieser Notwendigkeit - zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind. Zugelassene Hilfsmittel gemäß Hilfsmittelanordnung

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