SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER) (SATZUNG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER) (SATZUNG)"

Transkript

1 SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER) (SATZUNG) Vom 24. November 1992, zuletzt geändert am 30. Januar 2002, reformiert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 13. Januar 2004 auf Grund von 62 Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz Inhalt Seite Präambel...2 Abschnitt 1 Die Studierendenschaft... 2 Abschnitt 2 Die Organe der Studierendenschaft Kapitel: Die Vollversammlung Kapitel: Das Studierendenparlament Kapitel: Der Allgemeine Studentische Ausschuss Kapitel: Die Fachschaftsvollversammlung Kapitel: Der Fachschaftsrat Kapitel: Der Sprachenbeirat...10 Abschnitt 3 Schlussbestimmungen... 11

2 Aufgrund von 62 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gibt sich die Studierendenschaft der Europa-Universität Viadrina diese Satzung: PRÄAMBEL Wir, die Studentinnen und Studenten der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), zusammengeschlossen in der verfassten Studierendenschaft, geben uns diese Satzung in dem Bestreben, am Leben und Wirken der Europa-Universität Viadrina teilzuhaben und ihre Ziele zu unterstützen. Wir bekennen uns zu ihrem Gründungsauftrag, die Grenzen zwischen Menschen, Nationen und wissenschaftlichen Disziplinen zu überwinden. Unsere Aufgabe ist es, miteinander und voneinander zu lernen, um ein enger zusammenwachsendes Europa aktiv mitzugestalten. Abschnitt 1 Die Studierendenschaft Art. 1 Zugehörigkeit Mitglieder der Studierendenschaft i.s.v. 62 Abs. 1 BbgHG sind alle im Sinne der Immatrikulationsordnung der Europa-Universität Viadrina (EUV) ordentlich eingeschriebenen Studierenden. Art. 2 Organe der Studierendenschaft Die Organe der Studierendenschaft sind a) die Vollversammlung, b) das Studierendenparlament, c) der Allgemeine Studentische Ausschuss, d) die Fachschaftsvollversammlungen, e) die Fachschaftsräte und f) der Sprachenbeirat. Jedes Organ der Studierendenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Satzung der Studierendenschaft - 2 -

3 Art. 3 Inkompatibilitäten 1 Kein Mitglied der Studierendenschaft darf neben der Mitgliedschaft im StuPa ein weiteres Amt in Wahlgremien der verfassten Studierendenschaft bekleiden. 2 Wird ein Mitglied des StuPa in den AStA oder einen Fachschaftsrat gewählt, verliert es automatisch seinen Sitz im StuPa. Wird ein Mitglied des AStA oder eines Fachschaftsrates in das StuPa gewählt, so verliert es seinen Sitz im AStA oder im Fachschaftsrat. Art. 4 Verbot des allgemeinpolitischen Mandats Kein Organ der verfassten Studierendenschaft hat ein allgemeinpolitisches Mandat. Abschnitt 2 Die Organe der Studierendenschaft 1. Kapitel Die Vollversammlung (VV) Art. 5 Zusammensetzung Die Vollversammlung (VV) setzt sich aus den Mitgliedern der Studierendenschaft zusammen. Art. 6 Aufgaben Die Aufgaben der VV richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. Art. 7 Einberufung 1 Die VV tritt mindestens einmal pro akademischem Jahr zusammen. 2 Sie ist vom AStA mindestens 10 Vorlesungstage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang einzuberufen. 3 Die VV darf nur in der Vorlesungszeit einberufen werden. Wird von 1/20 der Studierendenschaft die Einberufung der VV verlangt, muss der AStA die VV binnen 20 Vorlesungstagen einberufen. (3) Die VV tagt grundsätzlich öffentlich. Satzung der Studierendenschaft - 3 -

4 Art. 8 Beschlussfassung Die VV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/10 der Studierenden anwesend ist. 1 Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste VV innerhalb von vier Wochen einzuberufen. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/20 der Studierenden anwesend ist. Art. 9 Leitung der VV 1 Die Sitzungsleitung obliegt dem Präsidenten des StuPa bis zur Wahl eines Vollversammlungspräsidenten. endet mit dem Schluss der VV. 2 Die Amtszeit des Vollversammlungspräsidenten 2. Kapitel Das Studierendenparlament (StuPa) Art. 10 Zusammensetzung 1 Das StuPa setzt sich aus 21 Abgeordneten zusammen. 2 Diese werden nach Maßgabe des 62 Abs. 2 BbgHG i. V. m. 60 BbgHG gewählt. 3 Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft. 4 Sind nicht alle Sitze besetzt, gilt die Anzahl der gewählten Abgeordneten als satzungsgemäße Anzahl. 1 Das StuPa ist das höchste Beschlussorgan der Studierendenschaft. 2 Beschlüsse des StuPa heben widersprechende Beschlüsse der VV auf. (3) 1 Die Abgeordneten sind verpflichtet, persönlich an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen kann das StuPa einen Abgeordneten mit absoluter Mehrheit seines Mandates entheben. 3 Das Nähere regelt die GO StuPa. Art. 11 Aufgaben 1 Die Aufgaben des StuPa richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. 2 Ansonsten sind Aufgaben des StuPa insbesondere: a) Grundsatzentscheidungen über aktuelle Belange der Studierendenschaft, b) Beschluss des Haushaltplanes der Studierendenschaft, das Nähere regelt die Finanzordnung, Satzung der Studierendenschaft - 4 -

5 c) die Festlegung der Höhe des Beitrags der Mitglieder der Studierendenschaft, d) die Festlegung der Höhe der Zuwendungen an die Fachschaften, e) Verfügung über das Vermögen der Studierendenschaft soweit der Betrag die Höhe von 1500 Euro übersteigt, f) Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungsprüfer nach Art. 10 Abs. 2, g) Wahl und Abwahl des AStA, h) Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des AStA, i) Entlastung der Mitglieder des AStA, j) die Erstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Studierendenschaft, k) Wahl eines Vertreters in den Sprachenbeirat l) Wahl von zwei studentischen Vertretern und zwei Stellvertretern in den Verwaltungsrat des Studentenwerkes Frankfurt (Oder), m) Wahl von jeweils einem Vertreter für die Prüfungsausschüsse Allgemeinsprache und Fachsprache des Sprachenzentrums, n) Zusammenschlüsse in Organisationen mit Vertretern anderer Hochschulen und die Mitgliedschaft in Verbänden. 1 Die Rechnungsprüfung des AStA ist Aufgabe des StuPa. 2 Dazu wählt es zwei Rechnungsprüfer, die nicht gewählte oder berufene Mitglieder des AStA sein und gewesen sein dürfen. 3 Für die Wahl der Rechnungsprüfer gilt 22 Abs. 4 WO entsprechend. 4 Die Wahl ist zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. 5 Die Rechnungsprüfer erstatten dem StuPa über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Geschäftsführung Bericht. 6 Das StuPa beschließt auf dieser Grundlage über die finanzielle Entlastung des AStA. 7 Das StuPa kann auf die Wahl von Rechnungsprüfern verzichten und anstatt dessen die Rechnungsprüfung an ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eine zuständige staatliche Stelle delegieren. (3) 1 Das StuPa erlässt eine Wahlordnung der Studierendenschaft (WO) und eine Finanzordnung der Studierendenschaft (FO). 2 Es ist für die Änderung zuständig. Satzung der Studierendenschaft - 5 -

6 Art. 12 Beginn und Ende der Legislaturperiode Die Legislaturperiode des StuPa beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Die Legislaturperiode endet außerdem a) bei Selbstauflösung des StuPa, b) bei Auflösung durch Misstrauensvotum der VV mit 2/3 Mehrheit, wobei mind. 1/10 der Studierendenschaft anwesend sein muss oder c) wenn weniger als die Hälfte der Sitze des StuPa besetzt sind. (3) 1 In den Fällen des Abs. 2 ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. 2 Das so gewählte StuPa bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode kommissarisch im Amt. Art. 13 Einberufung 1 Das StuPa tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat sowie bei Bedarf. 2 Der Präsident lädt unter Angabe der Tagesordnung ein. Darüber hinaus muss es auf Antrag a) des AStA, b) 1/5 der Abgeordneten, c) einer Fraktion, d) der VV, e) eines Ausschusses des StuPa, f) der Rechtsaufsichtsbehörde durch den Präsidenten einberufen werden. (3) Das StuPa tagt grundsätzlich öffentlich. (4) 1 Während der Vorlesungszeit beträgt die Einberufungsfrist drei Vorlesungstage, während der vorlesungsfreien Zeit zwei Wochen. 2 Ort und Zeit der Sitzungen müssen zumutbar sein. 3 Die Geschäftsordnung kann eine Ausnahmeregelung enthalten, die eine kürzere Ladungsfrist vorsieht. Art. 14 Präsidium 1 Das StuPa wählt sich zu Beginn der Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. 2 Diese bilden zusammen das Präsidium. Der Präsident vertritt das StuPa nach außen und führt seine Geschäfte. Satzung der Studierendenschaft - 6 -

7 Art. 15 Ausschüsse Das StuPa ist verpflichtet, einen Haushalts- und Finanzausschuss, einen Rechtsausschuss sowie einen hochschulpolitischen Ausschuss zu bilden 1 Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder müssen Abgeordnete des StuPa sein. 2 Die übrigen Ausschussmitglieder werden vom StuPa benannt. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Art. 16 Beschlussfassung Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des StuPa erforderlich: a) bei Selbstauflösung des StuPa, b) bei Änderungen dieser Satzung, c) bei Änderungen der GO StuPa, c) bei Änderungen der Wahlordnung der Studierendenschaft und d) bei Änderungen der Finanzordnung der Studierendenschaft. 3. Kapitel Der Allgemeine Studentische Ausschuss (AStA) Art. 17 Zusammensetzung Der AStA setzt sich aus maximal acht Mitgliedern der Studierendenschaft zusammen. Die Mitglieder des AStA bilden folgende Referate: a) Referat für Hochschulangelegenheiten, b) Referat für Öffentlichkeitsarbeit, c) Referat für Finanzen, d) Referat für Kultur, e) Referat für Sport, f) Referat für Soziales, insbesondere für Belange von Erstsemestern, für Gleichstellung, Menschen mit Behinderungen, Gewaltfreiheit und für Belange von Minderheiten, Satzung der Studierendenschaft - 7 -

8 g) Referat für Internationale Angelegenheiten und h) Hauptreferat. (3) 1 Die Mitglieder des AStA wählen einen Vorsitzenden. 2 Der Hauptreferent übernimmt das Amt des Stellvertreters. (4) 1 Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende, der Finanzreferent und der Hauptreferent. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das StuPa einem Referenten die Zeichnungsberechtigung entziehen und einem anderen Referenten übertragen. (5) Die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Referate kann das StuPa festlegen. Art. 18 Berufene Referenten 1 Der AStA kann pro Referat einen Studierenden berufen, der in Fragen, die ihren Bereich betreffen, stimmberechtigt sind. 2 Berufungen sind auf der nachfolgenden Sitzung des StuPa mit absoluter Mehrheit zu bestätigen. 3 Die Mitgliedschaft im StuPa ist mit einer Tätigkeit als berufener Referent unvereinbar. Art. 19 Beginn und Ende der Wahlperiode 1 Die Wahlperiode beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. 2 Beim Ausscheiden von Mitgliedern des AStA findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. 3 Die Wahlperiode für einen Referenten endet auch mit dem Beschluss des StuPa, diesem Referenten das Misstrauen auszusprechen. 4 Das Nähere regelt die WO. Art. 20 Aufgaben 1 Die Aufgaben des AStA richten sich nach 62 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, sofern diese Satzung nicht eine andere Regelung trifft. 2 Ansonsten sind Aufgaben des AStA insbesondere: a) die rechtliche Vertretung der Studierendenschaft nach außen, b) die Außenvertretung der Studierendenschaft, insbesondere in aktuellen hochschulpolitischen Fragen. Dabei hat er sich regelmäßig mit dem StuPa abzustimmen, c) Fragen der Verwaltung, insbesondere der Verwaltungsorganisation, der verfassten Studierendenschaft, Satzung der Studierendenschaft - 8 -

9 d) die Aufstellung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, das Nähere regelt die Finanzordnung, e) die allgemeine laufende Finanzwirtschaft der Studierendenschaft, f) die Einberufung und Organisation der VV, g) die Führung des Archivs der Vollversammlung, des StuPa und des AStA. Art. 21 Geschäftsstelle Der AStA unterhält eine Geschäftsstelle. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Vorsitzenden, die Fachaufsicht dem Hauptreferenten. Art. 22 Misstrauensvoten 1 Das StuPa kann dem AStA mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Anzahl der Abgeordneten das Misstrauen aussprechen. 2 In diesem Fall finden binnen vier Wochen Neuwahlen für den Rest der Wahlperiode statt. Das StuPa kann einzelnen Referenten nur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass es mit der absoluten Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder einen Nachfolger wählt. Art. 23 Aufwandsentschädigung und Rechtsschutz 1 Die Mitglieder des AStA erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Höhe legt das StuPa jährlich fest. 1 Mit der absoluten Mehrheit seiner Abgeordneten kann das StuPa die Aufwandsentschädigung einzelner Referenten zeitweilig kürzen oder absetzen. 2 Dies kann auf Antrag von fünf Abgeordneten, einer Fraktion oder des AStA geschehen. 3 Die Kürzung oder Absetzung erfolgt auf Grund grober, wiederholter Verletzung der Pflichten oder Schädigung oder in Gefahrbringen einer Schädigung der Studierendenschaft oder eines ihrer Organe. 4 Zuvor sind der AStA und der betroffene Referent zu einer Anhörung einzuladen. (3) Jedem Mitglied des AStA kann auf Beschluss des StuPa Rechtsschutz in Zusammenhang mit seiner Amtsführung gewährt werden. Dies gilt nicht für nach Abs. 2 und Art. 22 gefasste Beschlüsse. Satzung der Studierendenschaft - 9 -

10 4. Kapitel Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) Art. 24 Zusammensetzung 1 Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. 2 Die Mitglieder der Fachschaft bilden die Fachschaftsvollversammlung (FSVV). 3 Auf die FSVV sind die Bestimmungen über die VV sinngemäß anzuwenden. Die FSVV ist das höchste Organ der Fachschaft. Art. 25 Aufgaben 1 Die FSVV beschließt eine Satzung der Fachschaft (SFS), eine Wahlordnung der Fachschaft (WOFS) und eine Finanzordnung der Fachschaft (FOFS). 2 Die FSVV ist für die Änderung zuständig. 5. Kapitel Der Fachschaftsrat (FSR) Art. 26 Zusammensetzung 1 Die Fachschaft wählt einen Fachschaftsrat (FSR). 2 Das Nähere regelt die WOFS. Art. 27 Aufgaben Der FSR vertritt die Studierenden der Fachschaft ausschließlich in Fragen von Forschung und Lehre dieser Fachschaft. 6. Kapitel Der Sprachenbeirat (SB) Art. 28 Zusammensetzung Die folgenden Organe der studentischen Selbstvertretung berufen jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied in den Sprachenbeirat: a) StuPa, b) AStA, Satzung der Studierendenschaft

11 c) Fachschaftsrat Kulturwissenschaften, d) Fachschaftsrat Rechtswissenschaften und e) Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften. 1 Die berufenen Vertreter müssen nicht zwingend gewählte Mitglieder der Organe sein. 2 Die Amtszeit der Mitglieder des SB endet mit der Berufung eines neuen Vertreters durch das jeweilige Organ, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des berufenden Organs. Art. 29 Aufgaben 1 Hauptaufgabe des SB ist die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse der Studierendenschaft bei den grundsätzlichen Angelegenheiten der Sprachenausbildung, sowohl im Sprachenzentrum (SZ) als auch in der ViadrinaSprachen GmbH. 2 Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Studierendenschaft a) beim Umfang, Inhalt und der Qualität der Sprachenausbildung, b) durch Rahmensetzung bzgl. der Qualifikation von Lehrenden, c) bei Fragen der Finanzplanung, d) bei der Beratung von Studierenden und e) bei der Vermittlung zwischen dem SZ bzw. der ViadrinaSprachen GmbH und den Studierenden bei Fragen der Sprachenausbildung. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit allen Gremien der Studierendenschaft, der Universität, der Fakultäten, des Sprachenzentrums und der ViadrinaSprachen GmbH zu gewährleisten. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen Art. 30 Satzungsänderungen Diese Satzung kann nur durch das StuPa geändert werden. Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der satzungsgemäßen Anzahl der Abgeordneten des StuPa. Satzung der Studierendenschaft

12 (3) 1 Für eine Sitzung des StuPa, auf der die Satzungsänderung beschlossen werden soll, beträgt die Einberufungsfrist fünf Vorlesungstage. 2 Beschlüsse über Satzungsänderungen während der vorlesungsfreien Zeit sind unzulässig. (4) 1 Der Änderungsantrag ist mit der Einladung zu versenden. 1 Die Einladung zu der Sitzung und der Änderungsantrag sind durch Aushang öffentlich bekannt zugeben. (5) 1 Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Grund von Gesetzesänderungen kann das StuPa mit absoluter Mehrheit vornehmen. 2 Der AStA muss in diesem Fall die Satzung gemäß Art. 31 Abs. 1 S. 1 bekannt geben. Art. 31 Veröffentlichung und Anfechtung der Beschlüsse 1 Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden binnen 10 Vorlesungstagen während der Vorlesungszeit durch Aushang bekannt gemacht. 2 Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft können binnen 10 Vorlesungstagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Präsidium des StuPa angefochten werden. 3 Das StuPa entscheidet über die Anfechtung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Anfechtungsberechtigt sind die Organe der Studierendenschaft sowie 30 Studierende. Art. 32 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Art. 33 Datenschutz Den Organen der Studierendenschaft ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Art. 34 Rechtsaufsicht Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten der EUV ( 62 Abs. 2 S. 2 BbgHG). Satzung der Studierendenschaft

13 Art. 35 Finanzen Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Höhe des Studierendenbeitrages bedürfen der Genehmigung des Präsidenten der EUV ( 62 Abs. 5 S. 1 BbgHG). 1 Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren des AStA zu informieren. 2 Näheres regelt die FO. Art. 36 Vorrang der Satzung 1 Dieser Satzung widersprechende Regelungen der Organe der verfassten Studierendenschaft sind nichtig. 2 In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Art. 37 Mehrheiten Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung oder die jeweilige Satzung bzw. Geschäftsordnung des Organs oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. 1 Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein- Stimmen überwiegt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist. Absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der satzungsgemäß möglichen Stimmen ist. 1 (4) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das doppelte der Nein- Stimmen beträgt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (5) Stimmengleichheit verneint die Frage. (6) 1 Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs erforderlich. 2 Bei der VV genügt die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3 Bei einer erforderlichen Stichwahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4 Kommt diese nicht zustande, wird die Kandidatenliste neu eröffnet. Satzung der Studierendenschaft

14 Art. 38 Geschlechterbezeichnung Ist in einem Artikel nur die männliche oder weibliche Form gewählt, so gilt die Regelung auch für das andere Geschlecht. Art. 39 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 24. November 1992, reformiert durch das StuPa am 13. Januar 2004 in Kraft. Die Bestimmungen des Art. 3 gelten für Personen, die nach dem 01. Februar 2004 gewählt wurden. Satzung der Studierendenschaft

SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT

SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT 1 SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER) (SATZUNG) Vom 24. November 1992 in der Fassung vom 19. Januar 2010 auf Grund von 15 Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz

Mehr

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Satzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Ruhr-Universität Bochum Die Fachschaftsvollversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat am 27.01.2014 folgende Satzung

Mehr

Satzung der Fachschaft. der Technischen Universität Dortmund. Abschnitt II Die Fachschaftsvollversammlung. Abschnitt I Die Fachschaft.

Satzung der Fachschaft. der Technischen Universität Dortmund. Abschnitt II Die Fachschaftsvollversammlung. Abschnitt I Die Fachschaft. Satzung der Fachschaft Mathematik der Technischen Universität Dortmund Präambel In dieser Satzung wird aufgrund besserer Lesbarkeit das generische Maskulin benutzt. 3 Organe (1) Die Organe der FSM sind:

Mehr

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden.

Die vorliegende Mustersatzung kann an die Gegebenheiten an der Hochschschule angepasst werden. Campusgrün Bayern spricht sich dafür aus, dass bei der Einführung der Verfassten Studierendenschaft in Bayern für alle Studierendenschaften eine Satzung in Kraft tritt, die mindestens folgende Punkte beinhaltet:

Mehr

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig Gem. des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10.12.2008 hat sich die Studentenschaft der Hochschule

Mehr

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. an der Universität Siegen

Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. an der Universität Siegen Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen In der Fassung vom 11.07.2013 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Fachschaftsrat

Mehr

Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück

Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Beschlossen durch die Fachschaftsvollversammlungen am 0.07.03 und am 09.07.03 Genehmigung durch das Präsidium der Universität

Mehr

Satzung. Fachschaft WiSo. 11. Juli 2007

Satzung. Fachschaft WiSo. 11. Juli 2007 Satzung Fachschaft WiSo 11. Juli 2007 Die Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft WiSo der Universität Dortmund hat in der Sitzung am 11.Juli 2007 die folgende Satzung der Fachschaft WiSo beschlossen:

Mehr

Satzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: )

Satzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: ) Satzung des Süddeutschen Leichtathletik-Verbandes (Stand: 14.10.2018) Präambel: Der Süddeutsche Leichtathletik-Verband (SLV) ist eine Arbeitsgemeinschaft von Leichtathletik-Verbänden (LV). Er ist ein nichtrechtsfähiger

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Nr. 68/2012 Veröffentlicht am: 02.11.2012 Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 28. September 2011 Auf der Grundlage von

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis:

GESCHÄFTSORDNUNG. der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode. Inhaltsverzeichnis: GESCHÄFTSORDNUNG der FDP-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die 17. Legislaturperiode Inhaltsverzeichnis: 1 Mitgliedschaft 2 Organe 3 Fraktionsversammlung 4 Aufgaben der Fraktionsversammlung 5 Vorsitzender

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier vom 03. Februar 2010 Aufgrund des 27 Abs. 3 der Satzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Trier vom 19.01.1987

Mehr

Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück

Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück Änderung beschlossen vom Studierendenparlament am 01.12.2015, veröffentlicht am 05.01.2016 2. Änderung beschlossen vom Studierendenparlament am 10.10.2016veröffentlicht

Mehr

Organisationssatzung Fachschaft Rechtswissenschaften Seite I. Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück

Organisationssatzung Fachschaft Rechtswissenschaften Seite I. Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Seite I Organisationssatzung der Fachschaft Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück Seite II Präambel 1 Die drei durch die Festlegung der Disziplinen für die Fachschaften der Studierendenschaft

Mehr

Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier. Erste Fassung

Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier. Erste Fassung Satzung der Fachschaft Romanistik FB II der Universität Trier Erste Fassung I. Allgemeines 1 Rechtsgrundlage Die Fachschaft Romanistik der Universität Trier gibt sich diese Satzung auf Grundlage von 35

Mehr

Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009

Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009 Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Ludwigshafen vom 30. Dezember 2009 Auf Grund des 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 hat die Studierendenschaft

Mehr

ORGANISATIONSSATZUNG. der Studierendenschaft der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart. STAND: Dezember 2013

ORGANISATIONSSATZUNG. der Studierendenschaft der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart. STAND: Dezember 2013 ORGANISATIONSSATZUNG der Studierendenschaft der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart STAND: Dezember 2013 Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich

Mehr

1. Die Fachschaft der Chemie wird gebildet aus allen ordentlich eingeschriebenen Studentinnen und Studenten des Lehramtsstudiengangs Chemie.

1. Die Fachschaft der Chemie wird gebildet aus allen ordentlich eingeschriebenen Studentinnen und Studenten des Lehramtsstudiengangs Chemie. 1 Der folgende Satzungstext ist die gültige Satzung des Lehramtsstudiengangs Chemie an der Universität Koblenz-Landau, Abt. Landau. Diese Satzung tritt am 15.11.2010 in Kraft. Sie kann geändert werden,

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Fachschaftsordnung der Fachschaft Geographie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vom 14.12.2015 Präambel In dem Bestreben, der Fachschaftsarbeit in der Fachschaft Geographie an der Ernst-Moritz-

Mehr

Bundesverband für Teilnehmergemeinschaften e.v. (BTG)

Bundesverband für Teilnehmergemeinschaften e.v. (BTG) Bundesverband für Teilnehmergemeinschaften e.v. (BTG) Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bundesverband für Teilnehmergemeinschaften e.v. (BTG). Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in

Mehr

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche

Mehr

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament 18.12.2014 Das Präsidium des Studierendenparlaments der JLU Gießen Jahrgang 2015 Nr. 3 09.03.2015 STUDIERENDENSCHAFT

Mehr

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom Organisationssatzung der Studierendenschaft der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom 28.01.2008 1. Abschnitt: Studierendenschaft ( 1-13) 1 Rechtsstellung und Zusammensetzung 2 Gasthörerinnen und

Mehr

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Fachschaftsordnung der Fachschaft für Chemie und Biowissenschaften des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Stand: 10.12.2015 Aufgrund von 65 a Abs. 1) Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in

Mehr

gemeinsam leben - gemeinsam lernen Satzung

gemeinsam leben - gemeinsam lernen Satzung Satzung Fassung vom 21.04.1999 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen gemeinsam lernen, behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher e.v., Mainz kurz gemeinsam lernen e.v.,

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte

Mehr

Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V.

Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportverein Steina 1885 e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Steina. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mehr

Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts)

Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts) Satzung der Fachschaft Polizei (Bachelor of Arts) Projektgruppe FSR fachschaftsrat@studi.polizei-studium.org Version 1 Stand 08.06.2016 Inhalt Präambel... 1 1 - Mitglieder der Fachschaft... 1 2 - Einberufung

Mehr

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.

S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer

Mehr

Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v.

Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Hölderlinstraße 3 57068 Siegen Vorstand Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. Siegen, den 17. Juli 2013 Satzung Förderverein Freunde von Radius 92.1 e.v. 1:

Mehr

Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Satzung der Fachschaft Geowissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Satzung der Studienfachschaft Medizin der Universität Heidelberg

Satzung der Studienfachschaft Medizin der Universität Heidelberg Stand mit den Änderungen vom: 15.07.14, 24.11.15, 17.07.18 Satzung der Studienfachschaft Medizin der Universität Heidelberg Aufgrund von 65 a Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 in der Fassung

Mehr

( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e.v. ( neu vom 10.5.

( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e.v. ( neu vom 10.5. S A T Z U N G des Vereins VERSORGUNGSWERK FÜR INNUNGEN im Bezirk der Handwerkskammer Stuttgart e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr ( 1 ) Der Verein führt den Namen Versorgungswerk für Innungen im Bezirk

Mehr

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte

Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Jugendordnung für den Ortsverband München-Mitte Die Ortsverbandsjugendordnung hat ihre Grundlage im 10 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Ortsverband München-Mitte e.v. 1 Name/Mitgliedschaft

Mehr

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses

Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses es 1 Zweck der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). 5 10 15 20 2 Sitzungen und Tagesordnung (1) Die Sitzungen des AStA werden

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

Satzung. des Gewerbe- und Verkehrsvereins Sendenhorst-Albersloh e.v.

Satzung. des Gewerbe- und Verkehrsvereins Sendenhorst-Albersloh e.v. Satzung des Gewerbe- und Verkehrsvereins Sendenhorst-Albersloh e.v. in der Beschlussfassung vom 25.05.1988 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Verkehrsverein Sendenhorst-Albersloh

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v.

Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v. Satzung der Kölnischen Bibliotheksgesellschaft Vereinigung der Freunde der Universitäts- und Stadtbibliothek e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 1. Die Gesellschaft führt den Namen "Kölnische Bibliotheksgesellschaft

Mehr

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein

Mehr

Satzung der komba jugend thüringen

Satzung der komba jugend thüringen Satzung der komba jugend thüringen 1 Name und Zusammensetzung (1) Die Jugend der Gewerkschaft für den Kommunal- und Landesdienst in Thüringen - nachfolgend komba jugend thüringen genannt - ist der Zusammenschluss

Mehr

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 01/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 1

FHTW. Amtliches Mitteilungsblatt. Nr. 01/02. Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. Inhalt Seite 1 FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 01/02 Inhalt Seite 1 Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Herausgeber:

Mehr

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V.

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. Satzung des Vereins Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Turner-Musik-Akademie

Mehr

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN vom 06. Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2011 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. September

Mehr

SMV Satzung der Hoffmannschule

SMV Satzung der Hoffmannschule 1 SMV Satzung der Hoffmannschule 1. Grundsätze und Aufgaben der SMV 1 Die SMV der Hoffmannschule Betzingen ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen.

Mehr

Satzung der Fachschaft Chemie und Biochemie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Satzung der Fachschaft Chemie und Biochemie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Satzung der Fachschaft Chemie und Biochemie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Stand: 29.05.2014 1 Vorbemerkung: Um der Lesbarkeit willen wurde davon Abstand genommen, geschlechtsausgeglichene Formulierungen

Mehr

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Satzung der Studierendenschaft Ausgabe der Bauhaus-Universität Weimar 07/2009 erarb. Dez./Einheit Telefon Datum StuKo 3019 2. April 2009

Mehr

Satzung SielNet e.v.

Satzung SielNet e.v. Satzung SielNet e.v. 1. Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen SielNet e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 4099 eingetragen. 2. Der Vereinssitz ist

Mehr

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit Studierendenvertretungsordnung (StuVO) der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom 19.11.2014 Auf Grundlage von 6 Abs. 6 Nr. 5 der Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit vom 21.11.2012

Mehr

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v. Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v. 200.10 Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den

Mehr

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue H 13 S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik Universität Stuttgart

Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik Universität Stuttgart Fachgruppensatzung der Fachgruppe Luft- und Raumfahrttechnik Universität Stuttgart Vom 30. September 2013 Auf Grund von 65a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)

Mehr

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Aufgrund des 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der

Mehr

Geänderte Satzung für den Forschungs- und Entwicklungsverein für Robotik- und Automationslösungen e.v.

Geänderte Satzung für den Forschungs- und Entwicklungsverein für Robotik- und Automationslösungen e.v. Geänderte Satzung für den Forschungs- und Entwicklungsverein für Robotik- und Automationslösungen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Forschungs- und Entwicklungsverein

Mehr

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament

Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament Mitteilungsblatt der Studierendenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen Studierendenparlament 18.12.2014 Das Präsidium des Studierendenparlaments der JLU Gießen Jahrgang 2015 Nr. 7 09.03.2015 STUDIERENDENSCHAFT

Mehr

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales S a t z u n g VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales Gliederung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr...Seite 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins...Seite 2 3 Gemeinnützigkeit...Seite 2 4 Mitgliedschaften...Seite

Mehr

Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz

Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz Seite 1 von 5 Satzung der LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz Auf Grund des 108 Absatz (5) des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. September 2003 haben die Studierendenschaften der Hochschulen des

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

European Fistball Association Satzung (Gültig ab 17. November 2015)

European Fistball Association Satzung (Gültig ab 17. November 2015) European Fistball Association Member of Satzung (Gültig ab 17. November 2015) EFA_Satzung/November 2015 Seite 2 von 7 Inhalt I. Name und Sitz... 3 II. Zweck... 3 III. Mitgliedschaft... 3 IV. Organe...

Mehr

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.

Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Knorr-Bremse Global Care e.v. Der Verein hat seinen Sitz in München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt

Mehr

Tourismusverein Bergstadt Sayda/ Erzgebirge und Umgebung e. V.

Tourismusverein Bergstadt Sayda/ Erzgebirge und Umgebung e. V. Tourismusverein Bergstadt Sayda/ Erzgebirge und Umgebung e. V. - S A T Z U N G - 1 Der Tourismusverein, nachfolgend TVS genannt, führt den Namen Bergstadt Sayda/ Erzgebirge und Umgebung e. V. (1) Er ist

Mehr

Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verwendet sie in eigener Verantwortung.

Die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verwendet sie in eigener Verantwortung. Präambel Beschluss LV 31/2013 LV-Sitzung vom 16.10.2013 Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie Landesjugendleiter/Vorsitzender, Stellvertreter usw. verwendet, beziehen sich diese

Mehr

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Klingenberg e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück

Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück Satzung der Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück Änderung beschlossen vom Studierendenparlament am 01.12.2015, veröffentlicht am 05.01.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Studierendenschaft...

Mehr

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder -

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - AGSV Länder - Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der Länder - Länder - 1 Name, Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen SATZUNG des Förderverein StugA Wirtschaftswissenschaft Bremen e.v. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Eintragung (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein StugA Wirtschaftswissenschaft Bremen

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017. Fachgruppensatzung der Fachgruppe Sportwissenschaft der Studierendenschaft der Universität Stuttgart

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017. Fachgruppensatzung der Fachgruppe Sportwissenschaft der Studierendenschaft der Universität Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen Nr. 20/2017 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Sandra Doti T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de

Mehr

Satzung. des Vereins der Freunde. der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen. in Ludwigsburg. I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

Satzung. des Vereins der Freunde. der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen. in Ludwigsburg. I. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit Satzung des Vereins der Freunde der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 1999 I. Name, Sitz, Zweck

Mehr

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen

S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen. 2. Der

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 7 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 24.05.2011 Inhalt: Seite 1. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Gelsenkirchen vom 09.05.2011 54-53 - Satzung

Mehr

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München - 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung

Mehr

Satzung. der. Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft - e. V. Name, Sitz, Zugehörigkeit

Satzung. der. Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft - e. V. Name, Sitz, Zugehörigkeit Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft - e. V. 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit Der Name des Vereins ist Katholische Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz - Landesarbeitsgemeinschaft

Mehr

SATZUNG. der Union der deutschen Akademien. der Wissenschaften e.v.

SATZUNG. der Union der deutschen Akademien. der Wissenschaften e.v. SATZUNG der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. Die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, die Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, die Bayerische Akademie der Wissenschaften,

Mehr

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC

Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC

Mehr

Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken

Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken Satzung der Fachschaft Human- und Molekularbiologie an der Universität des Saarlandes Saarbrücken in der Fassung vom 01.05.2016 Erster Abschnitt: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Zur Fachschaft Biologie

Mehr

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G des Verbandes der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES 1 NAME, SITZ,

Mehr

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA

Mehr

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel

Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Organisationssatzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Kiel Aufgrund des 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der

Mehr

Deutscher Fechter-Bund e.v.

Deutscher Fechter-Bund e.v. O R D N U N G der D E U T S C H E N F E C H T E R J U G E N D ( d f j ) Änderungen der Jugendordnung Änderung Neufassung laut Beschluss des Deutschen Fechtertages in kraft getreten am 23.11.1980 geändert

Mehr

Satzung Ulmer City Marketing e. V.

Satzung Ulmer City Marketing e. V. Satzung Ulmer City Marketing e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins. 14 2 Zweck des Vereins 14 3 Mitgliedschaft. 15 4 Organe des Vereins.. 15 5 Vorstand.. 16 6 Erweiterter Vorstand. 17 7 Mitgliederversammlung.

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Satzung der Fachschaft des FB Medien Hochschule Mittweida (FH) University of Applied Science. Vom: 22.März.2007

Satzung der Fachschaft des FB Medien Hochschule Mittweida (FH) University of Applied Science. Vom: 22.März.2007 Satzung der Fachschaft des FB Medien Hochschule Mittweida (FH) University of Applied Science Vom: 22.März.2007 beschlossen durch den Fachschaftsrat des Fachbereiches Medien der Hochschule Mittweida in

Mehr

Städtetag Baden-Württemberg

Städtetag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Satzung des Städtetages Baden-Württemberg Stand: Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Städtetag ist ein eingetragener Verein. Er führt den Namen Städtetag Baden-

Mehr

Amtliche Mitteilungen I

Amtliche Mitteilungen I Amtliche Mitteilungen I Datum: 19.02.2015 Nr.: 8 Inhaltsverzeichnis Seite Studierendenschaft: Ordnung über die Vertretung der Lehramtsstudierenden an der Georg-August-Universität Göttingen (Lehramtsstudierenden-

Mehr

RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012

RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012 RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...

Mehr

Fachschaftsordnung. Des Fachschaftsrats Wirtschaftswissenschaften. Der FH Aachen university of Applied Science

Fachschaftsordnung. Des Fachschaftsrats Wirtschaftswissenschaften. Der FH Aachen university of Applied Science Fachschaftsordnung Des Fachschaftsrats Wirtschaftswissenschaften Der FH Aachen university of Applied Science Stand 10.10.2013 Diese Ordnung verwendet aus Gründen der Verständlichkeit und Klarheit das generische

Mehr

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts

Mehr

Satzung. Name und Sitz

Satzung. Name und Sitz Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen Seemannsschule e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Gemeinnütziger Verein der Freunde und Förderer der Schleswig-Holsteinischen

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

Der Verein führt den Namen Förderkreis Kulturzentrum Festung Ehrenbreitstein, Vereinsregisternummer VR 3750.

Der Verein führt den Namen Förderkreis Kulturzentrum Festung Ehrenbreitstein, Vereinsregisternummer VR 3750. Satzung des Förderkreises Kulturzentrum Festung Ehrenbreitstein e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderkreis Kulturzentrum Festung Ehrenbreitstein, Vereinsregisternummer VR 3750. Sitz des

Mehr

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung

Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1 Name und Sitz 2 Zweck Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. Satzung 1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Louis-Leitz-Schule Feuerbach e. V. 2. Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz

Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz Satzung des Fördervereins der Grundschule am Wilhelmsplatz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Wilhelmsplatz Herten. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erhält

Mehr

Satzung Schulförderverein

Satzung Schulförderverein Satzung Schulförderverein 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schulförderverein der Regionalen Schule mit Grundschule Schwaan e.v. Er hat seinen Sitz in 18258 Schwaan Der Verein ist

Mehr