Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Bestattungswesen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil.

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1 Friedhofreglement Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember , die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar sowie Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Bestattungswesen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil. Die Friedhöfe Niederhelfenschwil, Lenggenwil und Zuckenriet sind öffentliche Friedhöfe der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil. II. Friedhöfe Art. 2 Friedhofarten Auf den Friedhöfen Niederhelfenschwil und Lenggenwil werden Erdbestattungen und Urnenbestattungen, auf dem Friedhof Zuckenriet Urnenbestattungen vorgenommen. Art. 3 Schutz des Friedhofes Die Friedhofanlagen und die Grabstätten unterstehen dem öffentlichen Schutz. Die Anlagen sollen der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Auf den Friedhöfen besteht ein Hundeverbot. Art. 4 Unterhalt der Friedhofanlagen Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil ist für den Unterhalt der Friedhofanlagen, des Aufbahrungsgebäudes Niederhelfenschwil Vers. Nr und des Aufbahrungsgebäudes Lenggenwil Vers. Nr. 492 zuständig FBG bezeichnet das Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen, sgs VV zum FBG bezeichnet die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen, sgs sgs sgs sgs 151.2

2 Die Kirchgemeinden Niederhelfenschwil und Lenggenwil besorgen den Unterhalt der entsprechenden Friedhofanlagen und der Aufbahrungsgebäude im Auftragsverhältnis. III. Organisation und Personelles Art. 5 Gemeinderat Der Gemeinderat a) führt die Oberaufsicht über die Friedhöfe und das Bestattungswesen; b) wählt die Friedhofkommission; c) bezeichnet Totengräber 4 ; d) beauftragt Friedhofgärtner, Bestattungsunternehmen und Sarg- und Grabkreuzlieferanten; e) erlässt einen Gebührentarif. Er kann die Bestattung auf einzelnen Friedhöfen zeitlich beschränken, wenn es die Platzverhältnisse erfordern. Art. 6 Zusammensetzung der Friedhofkommission Die Friedhofkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus: a) einem Mitglied des Gemeinderates als Präsident oder Präsidentin; b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der katholischen Kirchgemeinden Niederhelfenschwil und Lenggenwil c) einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kapellgenossenschaft Zuckenriet; d) einem weiteren Mitglied. Der Aktuar nimmt an den Sitzungen teil. Art. 7 Aufgaben der Friedhofkommission Die Friedhofkommission: a) führt die Aufsicht über die Friedhöfe und das Bestattungswesen; b) ist für den baulichen und den betrieblichen Unterhalt, die Erneuerung und die Erweiterung der Friedhofanlagen und -gebäude zuständig; c) ordnet die Belegung von Grabstätten; d) bewilligt Grabmäler; e) erfüllt weitere Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist. Art. 8 Politische Gemeinde Niederhelfenschwil Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil a) organisiert die Bestattung 5 und führt bei Bedarf die bürgerliche Bestattungsfeier durch 6 ; b) führt ein Verzeichnis über die Gräber und die darin Bestatteten 7 ; 4 5 Vgl. Art. 28 VV zum FBG Art. 4 FBG

3 c) führt ein Register über die Bestattungen 8 ; d) entscheidet über Gesuche auf Bestattung von Auswärtigen 9 ; e) erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Gesetzgebung. Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Amtsstelle. IV. Bestattungen Art. 9 Zuständiger Bestattungsort Wer den letzten Wohnsitz in der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil hatte, wird wahlweise auf dem Friedhof Niederhelfenschwil, Lenggenwil oder Zuckenriet bestattet. Ohne besonderen Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen erfolgt die Bestattung auf dem a) Friedhof Niederhelfenschwil für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Niederhelfenschwil oder Zuckenriet hatten; b) Friedhof Lenggenwil für Verstorbene, die ihren letzten Wohnsitz in Lenggenwil hatten; Verstorbene, welche in Gemeindegebieten niedergelassen waren, die anderen Kirchgemeinden angehören, können auf den entsprechenden Friedhöfen bestattet werden. Art. 10 Auswärtige Verstorbene Wer den letzten Wohnsitz nicht in der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil hatte, kann auf Gesuch der Angehörigen auf einem der Friedhöfe der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil bestattet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) starke Bindung der verstorbenen Person an die Gemeinde; b) Bürgerrecht der Gemeinde Niederhelfenschwil; c) früherer Wohnsitz in der politischen Gemeinde; d) frühere Bestattung eines nahen Angehörigen auf einem Friedhof in der politischen Gemeinde; e) Wohnsitz eines nahen Angehörigen in der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil. War der Verstorbene in der Gemeinde nicht niedergelassen, ist seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist oder wo der Leichnam aufgefunden wurde. Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen war Art. 20 Abs. 1 VV zum FBG Art. 28 Abs. 2 VV zum FBG Art. 29 VV zum FBG Art. 10 dieses Reglements Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 FBG

4 Art. 11 Bestattungsart Verstorbene werden nach ihrem Willen feuer- oder erdbestattet. Die Angehörigen bestimmen die Bestattungsart, wenn keine Willensäusserung bekannt ist. Art. 12 Kosten der Bestattungen Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil trägt für ihre Einwohner die Kosten für 11 : a) die Arbeiten der politischen Gemeinde; b) die ärztliche Leichenschau; c) die amtliche Bekanntmachung; d) den Sarg ohne besondere Ausstattung; e) das Grabkreuz mit Namensbezeichnung; f) das Einsargen; g) das Überführen des Leichnams vom Wohnort, bzw. Todesort innerhalb der Kantone St.Gallen, Thurgau und beider Appenzell bis zum Friedhof bzw. zum Aufbahrungsgebäude; h) die Benützung des Aufbahrungsraumes; i) das Bereitstellen, Öffnen und Schliessen des Grabes; j) die Einäscherung (Kremation) und Rückführung der Aschenurne in die politische Gemeinde; k) das Grabgeläute. Werden Gemeindeeinwohner auswärts bestattet, vergütet die politische Gemeinde die dort entstandenen Auslagen, höchstens jedoch den Betrag, der bei einer Bestattung in der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil entstanden wäre. Für das nicht benützte Grab wird keine Gutschrift geleistet. Die Kirchgemeinden kommen für die kultbedingten Kosten auf. Art. 13 Aufbahrung Für die Dauer der Aufbahrung erhalten die Angehörigen von der zuständigen Amtsstelle einen Schlüssel zum Aufbahrungsraum. Art. 14 Bestattungszeiten Die Bestattung wird in Absprache zwischen der zuständigen Amtsstelle, dem zuständigen Pfarramt und den Angehörigen festgelegt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. 11 Art. 9 FBG

5 Art. 15 Glockengeläute 12 Jede Bestattung wird durch Glockengeläute angezeigt, falls die Angehörigen nicht ausdrücklich darauf verzichten. Die Friedhofkommission trifft mit den kirchlichen Instanzen die entsprechende Absprache. Bei einer Bestattungsfeier ohne kirchlichen Beistand organisiert die zuständige Amtsstelle das Glockengeläute. V. Grabstätten Art. 16 Grabgrössen Die Grabmasse und Abstände richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen 13 bzw. den von der Friedhofkommission genehmigten Felder- und Grabeinteilungen. Art. 17 Reihengräber Erdbestattungen erfolgen in Reihengräbern. Die Friedhöfe Niederhelfenschwil und Lenggenwil sind in folgende Bestattungsfelder eingeteilt: a) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr 14 ; b) Reihengräber für Personen über dem 12. Altersjahr. Art. 18 Priestergräber 15 Für katholische Geistliche der Kirchgemeinden Niederhelfenschwil und Lenggenwil stehen Priestergräber zur Verfügung. Die zuständige katholische Kirchgemeinde trägt die Grabunterhaltskosten. Art. 19 Feuerbestattungen Feuerbestattungen sind nach den Richtlinien 16 der Stiftung Krematorium St.Gallen des St.Galler Feuerbestattungsvereins vorzunehmen. Art. 20 Urnenbeisetzung 17 Die Beisetzung von Urnen erfolgt: a) in Urnengräbern; b) bei der Urnenwand; c) in Gemeinschaftsgräbern; d) in Reihengräbern von Angehörigen Vgl. Art. 20 Abs. 3 VV zum FBG Vgl. Art. 23 VV zum FBG Vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a FBG Vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b FBG Regulativ für das Krematorium St. Gallen vom 3. April 2001 Vgl. Art. 14 f. FBG

6 Im schon belegten Reihengrab dürfen mit Bewilligung der zuständigen Amtsstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die gesetzliche Grabesruhe von 10 Jahren ist einzuhalten. Die nachträgliche Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihengrab gibt keinen Anspruch auf die Verlängerung der Grabesruhe und ist somit nur zulässig, wenn die gesetzliche Grabesruhe eingehalten werden kann. Es dürfen nur Urnen aus vollständig zersetzbarem Material beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzung ist vom Totengräber vorzunehmen. Art. 21 Urnenwand Bepflanzung und Gestaltung der Urnenwand sind ausschliesslich Sache der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil. Art. 22 Gemeinschaftsgräber Die politische Gemeinde legt Gemeinschaftsgräber an und bepflanzt diese einfach. In Gemeinschaftsgräbern sind Urnenbeisetzungen mit oder ohne Namensbezeichnung möglich. Kränze und Blumenschmuck, die bei Aschenbeisetzungen ans Grab gelegt werden, sind nach dem Verblühen zu entfernen. Später darf weder Blumenschmuck angebracht, noch das Gemeinschaftsgrab gestaltet werden. Art. 23 Grabesruhe Es gelten die gesetzlichen Fristen für die Grabesruhen 18. VI. Grabmäler Art. 24 Grundsatz Das Grabmal ist ein Zeichen des Gedenkens an den Verstorbenen und kann eine Aussage über sein Leben oder seinen Glauben enthalten. Art. 25 Gestaltung Das Grabmal ist bezüglich Form, Material und Ausgestaltung auf das Gesamtbild des Friedhofs abzustimmen. Es darf nicht verunstaltend wirken. Der Grabmallieferant kann seitlich auf dem Grabmal seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet. 18 Vgl. Art. 12 und 15 FBG

7 Art. 26 Grabkreuz Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil errichtet auf ihre Kosten unmittelbar nach der Bestattung ein einheitliches Grabkreuz. Das Grabkreuz ist Eigentum der politischen Gemeinde. Das Grabkreuz ist beschriftet mit Vorname, Name und Todesjahr und verbleibt bis zur Errichtung eines Grabmals auf dem Grab bzw. bis zum Ende der Grabesruhe. Verwitterte oder beschädigte Grabkreuze werden auf Kosten der politischen Gemeinde ersetzt. Art. 27 Bewilligung Das Errichten eines Grabmals bedarf einer Bewilligung der Friedhofkommission. Das Gesuch enthält Angaben über Material, Bearbeitung, Beschriftung sowie eine Zeichnung des Grabmals im Massstab 1 : 10. Auf Verlangen sind Materialmuster, Schriftproben und bei Bedarf weitere Unterlagen einzureichen. Art. 28 Zuwiderhandlung Grabmäler, die der Bewilligung oder den Vorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Erstellers entfernt werden. Art. 29 Zeitpunkt Bei den Reihengräbern für Erdbestattungen darf das Grabmal mit Ausnahme des einheitlichen Grabkreuzes frühestens sechs Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Art. 30 Zugelassene Werkstoffe Für Grabmäler sind neben Holz, Schmiedeisen und Glas grundsätzlich alle Steinmaterialien zulässig. Art. 31 Masse Die Grabmäler dürfen folgende Höchstmasse nicht überschreiten: a) Erwachsenengräber Höhe 115 cm Breite 55 cm Tiefe 50 cm b) Kindergräber Höhe 90 cm Breite 40 cm Tiefe 40 cm c) Urnenreihengräber Höhe 90 cm Breite 40 cm Tiefe 40 cm Die Höhenmasse gelten ab der Grabsteinfundation, falls eine vorhanden ist. Sie dürfen nicht mehr als um 5 cm unterschritten werden. Art. 32 Ausnahmen Abweichungen von Art. 30 können von der Friedhofkommission bewilligt werden, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes, noch das gesamte Friedhofbild beeinträchtigt werden.

8 Art. 33 Setzen der Grabmäler Die Hinterkante der Grabmäler muss auf einer Linie stehen. Art. 34 Inschriften 19 Zusätzliche Inschriften auf dem Grabmal dürfen nur bei nachträglichen Urnenbeisetzungen angebracht werden. Art. 35 Grabeinfassungen Für jedes Grab ist eine Grabeinfassung beim Setzen des Grabmals zu erstellen. Die Angehörigen tragen diese Kosten. Zur Vermeidung von Grabsteinneigungen dürfen die Grabeinfassungen seitlich nicht fest mit dem Grabstein verbunden werden. Art. 36 Masse Die Länge der Grabeinfassungen hat für Erdgräber a) für Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 12. Altersjahr einheitlich 1.55 m; b) für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr einheitlich 1.00 m ab Hinterkante Grabstein zu betragen. Die Länge der Grabeinfassungen hat für Urnengräber einheitlich 1.00 m ab Hinterkante Grabstein zu betragen. Art. 37 Grabbepflanzung und pflanzlicher Schmuck Jedes Grab soll gepflegt und einfach bepflanzt werden. Die Bepflanzung ist so zu wählen, dass die angrenzenden Wege und Gräber nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen keine Bäume oder grosse Sträucher gepflanzt werden. Die Friedhofkommission kann störende Pflanzen und unpassenden Grabschmuck entfernen lassen. Art. 38 Unterhalt Die Grabbepflanzung und der Unterhalt des Grabes sowie des Grabmals sind Sache der Angehörigen 20. Vernachlässigte oder schiefstehende Grabmäler werden unter Kostenfolge durch die politische Gemeinde instand gestellt. Art. 39 Urnenwandtafel Die Urnenwandtafel ist beschriftet mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr. Die Beschriftung erfolgt einheitlich Vgl. Art. 25 VV zum FBG Vgl. Art. 11 FBG

9 Art. 40 Grabräumung Verfügt die Friedhofkommission die Räumung von Grabfeldern, ist dies im amtlichen Publikationsorgan rechtzeitig anzuzeigen. Werden Grabmäler und die Pflanzen nicht innert der angesetzten Frist durch die Angehörigen entfernt, wird darüber entschädigungslos verfügt. Die politische Gemeinde Niederhelfenschwil trägt die Kosten für die amtliche Publikation der Aufhebung von Gräbern, die Räumung der Gräber und für die Planie und Ansaat. Art. 41 Wiederbelegung Der Gemeinderat regelt die Wiederbelegung geräumter Grabfelder. Art. 42 Haftung Für Beschädigungen an Grabstätten übernimmt die politische Gemeinde keine Haftung. Davon ausgenommen sind Schäden, welche durch das Bestattungspersonal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht werden. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 43 Gebühren und Entschädigungen Für die Aufwendungen der politischen Gemeinde im Bestattungswesen werden Gebühren erhoben, soweit die Kosten nicht von der politischen Gemeinde getragen werden müssen 21. Die Gebühren decken die Kosten der öffentlichen Leistungen und dürfen diese insgesamt nicht übersteigen. Art. 44 Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der Organe des Bestattungswesens können innert 14 Tagen mittels Rekurs beim Gemeinderat Niederhelfenschwil angefochten werden 22. Entscheide des Gemeinderats können innert 14 Tagen mittels Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen angefochten werden 23. Art. 45 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden Art. 9 FBG Art. 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz, sgs 951.1; abgekürzt VRP Art. 43bis VRP

10 Personen, die aus beruflicher Tätigkeit auf den Friedhöfen sich wiederholte Übertretungen zuschulden kommen lassen, kann die weitere Berufstätigkeit auf den Friedhöfen der politischen Gemeinde vorübergehend oder dauernd untersagt werden. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts Das Friedhofreglement der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil, vom Gemeinderat am 2. Dezember 1991 erlassen, wird aufgehoben. Art. 47 Übergangsbestimmung Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dieses Reglement auf Angelegenheiten angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind. Für Grabmäler von Verstorbenen, die vor Vollzugsbeginn dieses Reglements bestattet wurden, gilt das bisherige Reglement. Art. 48 Vollzugsbeginn Der Gemeinderat legt den Vollzugsbeginn dieses Reglements fest. Vom Gemeinderat erlassen am 7. August 2008 Gemeinderat Niederhelfenschwil Lucas Keel Gemeindepräsident Philipp Hengartner Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 22. August 2008 bis 22. September 2008

11 Vom Departement des Innern des Kantons St.Gallen genehmigt am 28. Oktober 2008 Für das DEPARTEMENT DES INNERN Leiterin Rechtsdienst lic.iur. Gabriela Maag Schwendener Der Gemeinderat Niederhelfenschwil erklärt: Das Friedhofreglement wird ab 1. Januar 2009 angewendet. Niederhelfenschwil, 6. November 2008 Gemeinderat Niederhelfenschwil Lucas Keel Gemeindepräsident Philipp Hengartner Ratsschreiber

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